Brief voting invalid, but voting right not forfeited

RRE Nr. 909Outro Tribunal16 de abr. de 1991Partially Granted

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Resumo Omnilex

The court held that postal voting material must be delivered by post to the entitled voter. Because the documents were handed over and returned by courier, the votes were invalid under § 70(2a) StRG. It left open whether third-party interference would also have led to invalidity under § 73(e) StRG. The court rejected any forfeiture of the right to vote, stressing that the right is highly personal, that no intentional or grossly negligent conduct was established, and that the irregularity was still curable before the election. The city chancellery was ordered to inform the voters and resend the official voting documents.

Sumário Omnilex

§§ 63 Abs. 1, 70 Abs. 2a StRG; briefliche Stimmabgabe; postalische Zustellung des Wahlmaterials ist zwingende Gültigkeitsvoraussetzung. Wird das Wahlmaterial nicht vom Stimmregisterführer postalisch an den Stimmberechtigten zugestellt, ist die Stimmabgabe nichtig. Ein bloss formeller Verstoss führt jedoch nicht ohne Weiteres zum Verlust des Stimmrechts; dieses ist als höchstpersönliches Recht nur zurückhaltend zu beschränken, namentlich wenn kein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten vorliegt und die Unregelmässigkeit vor dem Urnengang noch korrigierbar ist. In einem solchen Fall ist die betroffene Person über die Nichtigkeit zu informieren und die erneute Stimmabgabe durch Zusendung des ordentlichen Materials zu ermöglichen (vgl. Erw. a–d).

Texto completo

  1. Bei der brieflichen Stimmabgabe ist die Stimme nichtig, wenn das Wahlmaterial nicht vorschriftsgemäss vom Stimmregisterführer bezogen wurde (§ 70 Abs. 2a StRG). Ist der Gesuchsteller stimmberechtigt, schickt ihm der Stimmregisterführer auf Gesuch hin das Wahlmaterial durch Postsendung an die gewünschte Adresse des schweizerischen Wohn- oder Aufenthaltsortes (§ 63 Abs. 1 StRG).

Gemäss der ausdrücklichen Vorschrift ist das Stimmaterial für die briefliche Stimmabgabe postalisch an den Stimmberechtigten zuzustellen. Die Zustellung durch Boten stellt eine Verletzung im Sinne von § 70 Abs. 2 a StRG dar. In allen bekannten Fällen ist die Stimmabgabe deshalb als nichtig zu erklären, weil das Material nicht wie vorgeschrieben durch die Post an die Stimmberechtigten zugestellt wurde.

Damit kann die Frage offen bleiben, ob die Stimmen in Anwendung von § 73 Unterabs. e StRG auch wegen unbefugten Einmischens Dritter hätten ungültig erklärt werden müssen.

Es stellt sich die Frage, ob die Betroffenen ihr Stimmrecht bereits deshalb verwirkt haben, weil ihre Stimme noch vor den Wahlen nichtig erklärt wurde.

a. Das Stimmrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das nicht leichthin beschränkt werden soll. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn - wie vorliegend - nicht feststeht, dass die Betroffenen vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt haben. Sie durften wohl in guten Treuen annehmen, dass die Zustellung durch Boten zulässig ist, nachdem der Stadtschreiber das Wahlmaterial herausgegeben hatte.

b. Dass die Zustellung der Wahlunterlagen an die Stimmberechtigten postalisch zu erfolgen hat, ist eine zwingende Vorschrift, die vor allem der Stimmregisterführer kennen muss. Durch deren Verletzung darf den Betroffenen solange kein Nachteil erwachsen, als eine Korrektur noch möglich ist. Nachdem die Unregelmässigkeiten vor den Wahlen festgestellt wurden, ist eine Korrektur noch möglich. Zudem findet sich im Stimmrechtsgesetz keine Vorschrift, die in diesem Falle das Stimmrecht für nichtig erklärte.

c. Nun sind aber - abgesehen von zwei Fällen - auch die ausgefüllten Wahlzettel durch Boten und nicht durch die Post an den Stimmregisterführer retourniert worden. Lediglich die Stimmabgaben des Ehepaares X erfolgten postalisch. Gemäss § 66 Abs. 3 StRG ist es indes zulässig, das Rücksendekuvert direkt den Urnenbüros überbringen zu lassen.

d. Die Betroffenen sind einerseits über die Nichtigkeit ihrer Stimme und anderseits über die Möglichkeit der Wiederholung der Stimmabgabe in geeigneter Form zu informieren. Die Stadtkanzlei ist anzuweisen, den Betroffenen nochmals einen Stimmrechtsausweis und das Wahlmaterial zuzustellen.

Palavras-chave

electoral lawpostal votinginvalid ballotvoting rightsmandatory procedurecurable irregularity

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Questão jurídica principal

Whether ballots cast in postal voting are invalid when voting material was not obtained and sent by post as required.

Decisão extraída

Yes. Delivery by courier breaches the mandatory postal-delivery rule and makes the postal vote invalid.

Fundamentação extraída

Section 63(1) StRG requires postal dispatch of the material to the entitled voter; under section 70(2a) StRG a vote is void if the material was not obtained in the prescribed manner from the voter register officer.

Questão jurídica principal

Whether the affected persons forfeited their voting rights because the invalidity was established before the election.

Decisão extraída

No. The right to vote is a highly personal right and should not be restricted lightly; no intentional or grossly negligent conduct was shown, and no statutory rule deprives them of the right in this situation.

Fundamentação extraída

The voters could in good faith assume courier delivery was permissible after the city clerk released the material. Since the irregularity was discovered before the election and a correction remained possible, no disadvantage may follow.

Questão jurídica principal

Whether the city office must inform the voters and resend voting documents.

Decisão extraída

Yes. The voters must be informed of the invalidity and of the possibility to vote again, and the city chancellery must resend a voter certificate and voting material.

Fundamentação extraída

Because the irregularity can still be corrected before the election, the authority must enable lawful re-voting by renewed notice and delivery of the official material.

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