No standing for challenge to rural garden house permit

RRE Nr. 2542Outro Tribunal24 de set. de 1991Inadmissible

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The court held that the appeal was inadmissible because none of the three appellants had the required sufficiently close relationship to the disputed garden house. The first appellant lived about 340 m away and was not specially affected; daily passage did not create standing. The second appellant, as owner of a nearby property, also showed no impact on property or value. The third appellant, a private-law legal person seated in the second appellant’s building, likewise demonstrated no economic or other relevant effect. As a result, the appeal was not entered into.

Sumário Omnilex

§ 107 VRG; Art. 33 and 34 RPG; Art. 103 lit. a OG; standing in appeals against decisions under Art. 24 RPG: the authority must examine ex officio whether the conditions for a decision on the merits are met; if the appellant is not sufficiently affected, the matter is inadmissible. A protectable interest exists only where the contested act affects the appellant more than the general public through a special, appreciably close relation to the subject matter. In building matters, mere residence in the locality, ownership in the same district, or routine passage past the object is insufficient; decisive is immediate proximity and, where relevant, expected emissions. A private-law legal person is subject to the same standing test as a natural person and is not to be treated as a Verband with actio popularis.

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Eine Behörde prüft von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind (§ 107 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG). Fehlt eine Voraussetzung für einen Sachentscheid, so ist auf die Sache der betreffenden Partei nicht einzutreten (§ 107 Abs. 3 VRG). Der Gemeinderat, das Raumplanungsamt und die Beschwerdegegner machen geltend, die Beschwerdeführer seien nicht beschwerdelegitimiert.

Ein Sachentscheid setzt namentlich die Befugnis zur Rechtsvorkehr voraus (§ 107 Abs. 2d VRG). Gegen Verfügungen, die gestützt auf Art. 24 des Raumplanungsgesetzes (RPG) ergehen, hat das kantonale Recht die Rechtsmittelbefugnis mindestens im gleichen Umfang zu gewährleisten, wie sie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestehen (Art. 33 Abs. 2 und 3 a, Art. 34 Abs. 1 RPG). Gemäss Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sind die Beschwerdeführer demnach zur Einleitung eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens beim Regierungsrat legitimiert, wenn sie durch den vorinstanzlichen Entscheid, der im Verfahren nach Art. 24 RPG ergangen ist, berührt sind und ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung haben.

Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne des Art. 103 lit. a OG hat, wer durch die unrichtige Rechtsanwendung in höherem Masse als jedermann beeinträchtigt ist, weil er eine besondere, beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache hat. Dieses Rechtsschutzinteresse kann tatsächlicher oder rechtlicher Art sein. Unwesentlich ist, ob ein tatsächliches Interesse rechtlich geschützt wird: Weder muss es von der angerufenen Vorschrift mitumfasst sein, noch braucht es mit der Schutzrichtung der als verletzt behaupteten Norm übereinzustimmen. Der Nachbar ist im Baubewilligungsverfahren zur Beschwerde befugt, wenn er in einer für die vorgebrachte Rüge relevanten örtlichen Beziehung zum Bauobjekt steht und der Ausgang des Verfahrens seine Interessen beeinträchtigen kann. Ob er dabei geltend macht, das Bauvorhaben behindere seine Aussicht, verursache ihm Schatten, Lärm- oder andere Immissionen, führe zu einer Behinderung seiner Zufahrt oder treffe ihn in seinen ästhetischen Interessen, ist bedeutungslos. Die stets geforderte beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache folgt aber nicht schon daraus, dass der Beschwerdeführer in jenem Ortsteil wohnt oder Grundeigentum besitzt, in welchem das unerwünschte Bauwerk errichtet werden soll (Schürmann, Bau- und Planungsrecht, 2. Aufl., Bern 1984, S. 304 mit Hinweisen). Gefordert ist vielmehr die unmittelbare Nähe zum Baugrundstück. Dabei bereitet der Entscheid, wann die erforderliche unmittelbare Nähe gegeben ist, mitunter Schwierigkeiten. Die Distanz in Metern vermittelt zwar Anhaltspunkte, ausschlaggebend aber ist, ob beim durchschnittlich empfindenden Menschen von einem relevanten Eingriff in seine Interessenlage gesprochen werden kann. Dies ist bei einer Distanz von bloss 25 m zu bejahen und wird ab etwa 200 m fraglich. Wenn vom geplanten Bauvorhaben Emissionen zu erwarten sind, ist der Kreis der Berechtigten entsprechend weiter zu ziehen (Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzonen [Art. 24 RPG], Berner Diss. 1989, N. 178; vgl. zum Ganzen auch BGE 113 1 b 228 f.).

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers 1 grenzt nicht an das Baugrundstück. Nach den eingereichten Planunterlagen beträgt die Entfernung zum umstrittenen Gartenhaus ca. 340 m. Zwischen dem Gartenhaus und dem Heim des Beschwerdeführers befinden sich mehrere andere Bauten, so dass weder Sicht- noch Hörverbindung besteht (Vernehmlassung des Gemeinderates S. 2, Duplik der Beschwerdegegner Ziff. 1 S. 2, Duplik des Raumplanungsamtes S. 2). Von einer besonders nahen Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache kann deshalb nicht gesprochen werden. Er ist davon nicht stärker betroffen als jedermann. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am Gartenhaus jeden Tag vorbeifährt (Replik S. 2). Denn stellte man auf diesen Umstand ab, käme dies der Zulassung von unzulässigen Popularbeschwerden gleich. Zudem handelt es sich beim Objekt, das der Beschwerdeführer für das strittige Gartenhäuschen hält (Beilage 1 zur Replik), um eine andere rechtmässig erstellte Baute und nicht um das Gartenhaus, welches Gegenstand dieses Verfahrens ist. Somit ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine besonders nahe Beziehung zur Streitsache fehlt. Es ist ihm daher ein schutzwürdiges Interesse für die Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides abzusprechen.

Die Beschwerdeführerin 2 ist Eigentümerin der Liegenschaft X. Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist sie als juristische Person des Privatrechts ebenso wie natürliche Personen zur Beschwerde legitimiert, wenn sie eine so nahe Beziehung zur Streitsache hat, dass dadurch ein schützenswertes Interesse entsteht (Replik S. 3). Die Beschwerde einer juristischen Person ist nicht der Verbandsbeschwerde gleichzusetzen und daher auch nicht unter § 207 Abs. 1 c des Planungs- und Baugesetzes (PBG) zu subsumieren, wie dies die Vorinstanz irrtümlich annimmt (Stellungnahme Raumplanungsamt S. 2).

Das Interesse eines Eigentümers ist dann schützenswert, wenn durch die Streitsache in irgend einer Art sein Eigentum oder die daraus fliessenden Rechte betroffen werden. Das Grundstück der Beschwerdeführerin 2 liegt ca. 340 m vom Baugrundstück entfernt. Es ist keinerlei Immissionen ausgesetzt, welche vom Gartenhäuschen herrühren könnten. Das Gartenhaus hat keinerlei Auswirkungen auf den Wert der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2. Es fehlt ihr somit ebenfalls ein schützenswertes Interesse, gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde zu führen.

Die Beschwerdeführerin 3 hat ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz im Gebäude der Beschwerdeführerin 2. Sie wird durch das ca. 340 m entfernte Gartenhaus in keiner Weise betroffen. Das Streitobjekt hat insbesondere keinerlei Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Tätigkeit. Ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides liegt also auch hier nicht vor.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass alle Beschwerdeführer keine beachtenswert nahe Beziehung zur Streitsache haben, was Voraussetzung für ein schützenswertes Interesse an einem Sachentscheid wäre. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

Palavras-chave

standingprotectable interestbuilding permitproximityinadmissibilitypopular complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the first appellant had standing to challenge the prior decision

Decisão extraída

He lacked a sufficiently close relation to the subject matter; at about 340 m distance with no view or sound connection, he was not specially affected and had no protectable interest.

Fundamentação extraída

Standing under Art. 103 lit. a OG requires a special, appreciably close connection to the dispute. Mere daily passage by the object and residence in the same area are insufficient; accepting that would amount to an impermissible popular complaint.

Questão jurídica principal

Whether the second appellant had standing as property owner

Decisão extraída

She was not sufficiently affected by the garden house; at about 340 m distance, with no emissions or impact on value or property rights, she lacked a protectable interest.

Fundamentação extraída

An owner has standing only if the matter affects property or rights flowing from it in some way. No such impact existed here.

Questão jurídica principal

Whether the third appellant had standing as a private-law legal entity

Decisão extraída

It was not affected in any relevant way and had no protectable interest in the appeal.

Fundamentação extraída

A private legal person is treated like a natural person for standing, but still needs a close relation to the dispute. No economic or other effect of the garden house was shown.

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