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RRE Nr. 2229 ΓÇó Municipal initiative: formal finding of valid filing required
RRE Nr. 2229Outro Tribunal20 de ago. de 1991Partially Granted
The appellant challenged a municipal council decision concerning a municipal initiative on the expansion of a cantonal road in X. The court held that the council had to record the initiative's successful filing in the operative part, not merely in the reasons, and granted that request. However, it refused to annul the council's decision because the filing finding did not yet have independent legal significance. It further held that the second initiative request was invalid: the municipality lacked competence over the cantonal road project, and the electorate could not compel the municipal council to act in a specific way toward the canton.
§ 141 Abs. 2 StRG; § 145 Abs. 2 a/b StRG; § 46 Gemeindegesetz; formal finding of the successful filing of a municipal initiative; partial invalidity for lack of subject-matter competence. The Erwahrung of an initiative and the decision on its validity are distinct and must be separated in the operative part; a reasoning-only finding is insufficient (consid. 1). Nevertheless, an annulment of the municipal decision is not required where the filing error cannot have altered the decisive outcome and the validity review remains within the municipal council's competence. A municipal initiative may be partly valid and partly invalid only to the extent the subject matter falls within the competent authority's remit; where the requested vote concerns a cantonal project outside municipal competence, the initiative is invalid to that extent, and likewise where it seeks to bind the municipal council to a specific action that lies within its own discretionary responsibility (consid. 2).
Der Gemeinderat stellt aufgrund der eingereichten Unterschriftenlisten ohne Verzug durch Entscheid fest, ob das Volksbegehren zustande gekommen ist. Er entscheidet auch über die Gültigkeit der Initiative (§ 141 Abs. 2 StRG). Es ist richtig, dass der Rechtsspruch des gemeinderätlichen Entscheides keine Feststellung über das Zustandekommen der Initiative enthält. Der Meinung des Gemeinderates, wonach die blosse Ausführung in den Erwägungen für die Erwahrung genügt, kann grundsätzlich nicht beigepflichtet werden. Die Erwahrung und der Entscheid über die Gültigkeit einer Initiative sind zwei verschiedene Dinge und müssen formell auch im Rechtsspruch getrennt behandelt sein. Daran ändert nichts, dass aus den Erwägungen klar hervorgeht, dass der Gemeinderat die Initiative als zustande gekommen erachtet. Es ist deshalb festzustellen, dass die Initiative betreffend den Ausbau der Kantonsstrasse in X zustande gekommen ist.
In analoger Anwendung von § 165 StRG müsste der gemeinderätliche Entscheid aufgehoben werden, wenn der festgestellte Fehler ein Abstimmungsergebnis entscheidend verändert haben könnte. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Prüfung der Gültigkeit liegt unbestrittenermassen im Zuständigkeitsbereich des Gemeinderates. Sie setzt geradezu das Zustandekommen der Initiative voraus. Erst im Beschwerdefall oder wenn die Initiative im Beschwerdeverfahren gültig erklärt würde, käme der Feststellung des Zustandekommens der Initiative rechtliche Bedeutung zu. Erst dann müsste die Möglichkeit gegeben sein, den Erwahrungsentscheid anzufechten. Nachdem der Gemeinderat die Initiative aber ungültig erklärt und das Zustandekommen in den Erwägungen festgehalten hat, ist von der Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides abzusehen. Hingegen hat der Beschwerdeführer einen Anspruch darauf, dass das Zustandekommen der Initiative formell festgestellt wird. Sein diesbezüglicher Antrag ist deshalb gutzuheissen.
a. Im Sinne der initiativenfreundlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtes kann eine Initiative auch teilweise gültig erklärt und in diesem Umfang zur Abstimmung gebracht werden.
b. Der Beschwerdeführer verlangt nicht, dass die ganze Initiative gültig erklärt wird. Damit ficht er nur einen Teil des gemeinderätlichen Entscheides vom 12. Februar 1991 an.
c. Gemäss § 46 des Gemeindegesetzes können die Stimmberechtigten mit der Gemeindeinitiative die Abstimmung über ein Sachgeschäft der Gemeinde verlangen, das der Volksabstimmung unterliegt. Ein Volksbegehren ist namentlich dann rechtswidrig, wenn das angerufene Gemeinwesen für den Gegenstand nicht zuständig ist oder wenn es nach der Zuständigkeitsordnung des Gemeinwesens nicht zulässig ist (§ 145 Abs. 2 a und b StRG).
Unbestrittenermassen geht es vorliegend um den Ausbau einer Kantonsstrasse Die Abstimmung über dieses Projekt liegt je nach der Höhe der Kosten im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates, des Grossen Rates oder des kantonalen Stimmvolkes, auf keinen Fall aber bei einem Gemeindeorgan. Die Ungültigerklärung der Initiative ist demnach insofern nicht zu beanstanden, als die Initiative die Abstimmung über das konkrete Projekt über den geplanten Ausbau der Kantonsstrasse in X verlangt.
d. Im Rahmen der Projektierung von Kantonsstrassen werden die Gemeinden üblicherweise vom federführenden Kanton zur Vernehmlassung eingeladen. Zuständig für die Einreichung einer Stellungnahme ist der Gemeinderat. Er kann zwar für seine Meinungsbildung Befragungen oder Versammlungen durchführen oder seinerseits Stellungnahmen oder Mitberichte einholen. Alle Mittel, die ihm für die Meinungsbildung angezeigt erscheinen, können ihn aber weder aus der Zuständigkeit noch aus der Verantwortung für die Stellungnahme entlassen. Insbesondere hat das Stimmvolk keine Möglichkeit, den Gemeinderat in einem konkreten Einzelfall zu einer ganz bestimmten Handlung zu zwingen. Die Initiative ist deshalb auch in ihrem zweiten Teil ungültig, weil das Volk nach der Zuständigkeitsordnung nicht zuständig ist (§ 145 Abs. 2b StRG).