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OG 1996 39 ΓÇó Heirs as creditors sufficiently identified in debt enforcement
OG 1996 39Outro Tribunal19 de mar. de 1996Dismissed
The court held that a debt-enforcement payment order is not void merely because the creditors are described collectively as an heirs' community, provided the individual heirs are identifiable from an annex attached to the payment order. Here, the debt-enforcement office listed the heirs' community X. and Y. in the payment order and attached a document showing the members of the community. This was considered a permissible and sufficient form of designation, justified by practical space constraints on the payment order.
SchKG; Anforderungen an die Bezeichnung des betreibenden Gläubigers im Zahlungsbefehl: Eine Kollektivbezeichnung mehrerer Gläubiger ist nicht nichtig, wenn die einzelnen Berechtigten durch eine dem Zahlungsbefehl beigefügte Beilage ohne weiteres eindeutig bestimmbar sind (E. 1). Die formelle Klarheit der Gläubigerbezeichnung ist nach dem Zweck der Betreibung zu beurteilen; praktischen Ausfertigungserwägungen des Betreibungsamtes kann Rechnung getragen werden, sofern die Identität der Gläubiger für den Betriebenen zweifelsfrei feststeht.
Eine Betreibung ist nichtig, wenn der betreibende Gläubiger nicht klar und unzweideutig bezeichnet ist, insbesonders bei Verwendung einer Kollektivbezeichnung für eine Mehrheit von Gläubigern wie beispielsweise "Erbengemeinschaft" (Amonn, Grundriss des Schuldbetreibungs und Konkursrechtes, 5. Aufl., Bern 1993, § 6 N 29).
Im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren wurden im Betreibungsbegehren sämtliche Erben angeführt. Im Zahlungsbefehl wurden unter der Rubrik Gläubiger die Erbengemeinschaft X. (Erstklägerin) und Y. (Zweitkläger) erwähnt. Gleichzeitig führte das Betreibungsamt an, die Mitglieder der Erbengemeinschaft X. seien gemäss Beilage ersichtlich. Diese Beilage war an den Zahlungsbefehl angeheftet. Eine solche Form der Ausfertigung des Zahlungsbefehls ist zulässig und ausreichend, da die Mitglieder der Erbengemeinschaft ohne weiteres erkennbar sind. Das Betreibungsamt hat das erwähnte Vorgehen aus praktischen Gründen gewählt, weil für die Benennung der Gläubiger auf dem Zahlungsbefehl nur ein beschränkter Platz zur Verfügung steht.