Cost security request inadmissible after legal aid already granted

OG 1996 25Outro Tribunal6 de dez. de 1996Modified

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Resumo Omnilex

The defendant in an annulment action had already received partial legal aid, including exemption from advances and state coverage of lawyer fees. The claimant then sought security for party costs, but the Amtsgerichtspräsident rejected the request. On appeal, the court held that legal aid bars a security order even when granted only partially. Because the respondent had already been granted legal aid, the security request lacked a procedural prerequisite and should not have been heard; the matter was instead to be terminated as moot/without subject matter. The appellant was also considered entitled to challenge the legal-aid order.

Sumário Omnilex

§ 131 Abs. 1 ZPO; Sicherheitsleistung für Parteikosten bei bereits gewährter unentgeltlicher Rechtspflege: Die unentgeltliche Rechtspflege befreit die begünstigte Partei ohne Rücksicht darauf, ob sie voll oder nur teilweise gewährt wurde, von der Pflicht zur Sicherheitsleistung. Ein Sicherungsbegehren gegen eine bereits urteilsfähig unterstützte Gegenpartei ist mangels Verfahrensvoraussetzung unzulässig; materiell ist darüber nichts mehr zu entscheiden, weshalb das Verfahren als gegenstandslos mittels Erledigungsentscheid zu beenden ist (§ 104 Abs. 3 ZPO). Die zur Anfechtung legitimierte Partei ist nicht auf den ursprünglichen Antragsteller der Sicherheit beschränkt; legitimiert ist auch, wer geltend machen kann, für ihn komme ernsthaft ein Sicherungsbegehren in Betracht.

Texto completo

Mit Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten vom 1. Mai 1996 bzw. Entscheid der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. Mai 1996 wurde dem Gesuchsgegner als Kläger im Aberkennungsprozess die teilweise unentgeltliche Rechtspflege in dem Sinne erteilt, als er von der Pflicht zur Leistung von Gerichts und Beweiskostenvorschüssen befreit wurde und ihm der Staat für die Anwaltskosten Gutstand leistete. Am 20. Juni 1996 reichte die Gesuchstellerin als Beklagte ein Kostensicherungsgesuch ein und beantragte, der Gesuchsgegner habe ihr für die Parteikosten eine angemessene Sicherheit zu leisten. Mit Entscheid vom 2. September 1996 wies der Amtsgerichtspräsident das Kostensicherungsgesuch der Gesuchstellerin ab. Dagegen reichte die Gesuchstellerin Rekurs ein.

Aus den Erwägungen:

(...)

5.3. Schliesslich wäre die Gesuchstellerin - entgegen der von ihr vertretenen Auffassung - zur Anfechtung des UR-Entscheides berechtigt gewesen, hätte sie doch zweifelsohne geltend machen können, dass für sie ein Gesuch um Sicherheitsleistung ernsthaft in Frage kommt (vgl. LGVE 1987 I Nr. 36). Dies muss zur Ergreifung des Rekurses auf jeden Fall genügen. Abzulehnen ist die Auffassung von Studer/Rüegg/Eiholzer, dass nur die Gegenpartei, welche eine Sicherheitsleistung beantragt hat, zur Anfechtung legitimiert ist (vgl. Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 134). Es wird dabei ausser acht gelassen, dass die unentgeltliche Rechtspflege im Normalfall vor oder mit der Klageeinreichung beantragt wird und deshalb ein Gesuch um Sicherheitsleistung im Zeitpunkt des UR Entscheides in der Regel noch gar nicht aktuell ist.

    • Die vom Amtsgerichtspräsidenten vertretene Auffassung, dass die Erteilung der teilweise unentgeltlichen Rechtspflege dem Einzelfall anzumessen sei und deshalb weder einen generellen Ausschluss der Sicherheitsleistung noch das Gegenteil nach sich ziehe, erweist sich als unzutreffend. § 131 Abs. 1 ZPO hält vorbehaltlos fest, dass die unentgeltliche Rechtspflege die Partei u.a. von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die UR vollumfänglich oder bloss teilweise gewährt wurde. Ausgangspunkt für die UR ist der um 25% erhöhte betreibungsrechtliche Notbedarf. Liegt der Gesuchsteller darunter, erhält er die vollumfängliche UR. Liegt er zwar darüber, aber eben nicht um soviel, dass er für die Verfahrenskosten allein aufkommen kann, oder ist er längerdauernd illiquid, wird ihm die UR nur für jenen Teil der Kosten gewährt, für den er nicht selber aufkommen kann, bzw. er wird von der Vorschussleistung befreit und dem Anwalt wird Gutstand geleistet. In allen Fällen - und das ist entscheidend - bleibt der UR Partei zum massgebenden Zeitpunkt sicherlich nichts übrig, um die Gegenpartei ganz oder auch nur teilweise sicherzustellen. Es würde sich eine mit Art. 4 BV nicht vereinbare Verweigerung des Rechtsweges ergeben, wenn dem Kläger die Führung des Prozesses durch die Anordnung einer Sicherheitsleistung verunmöglicht würde (vgl. BGE 109 Ia 13; Leuch, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 1995, N 3 zu Art. 70). Mithin ist der in § 126 ZPO unter dem Titel "Ausnahmen von der Sicherheitsleistung" aufgeführte Katalog nicht als abschliessend zu betrachten (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, a.a.O., N 1 zu § 126).

Wenn nun aber eine Partei dank UR von Gesetzes wegen von der Sicherheitsleistungspflicht befreit ist, gibt es im Rahmen eines bereits hängigen Kostensicherungsverfahrens materiell nichts mehr zu beurteilen; vielmehr ist dieses gegenstandslos und durch Erledigungsentscheid zu beenden (§ 104 Abs. 3 ZPO). Wird hingegen - wie im vorliegenden Fall - ein Sicherungsgesuch gestellt, wenn der Gegenpartei die UR bereits erteilt worden ist, so ist auf das Gesuch mangels einer Verfahrensvoraussetzung (keine UR für den Gesuchsgegner) nicht einzutreten. Demzufolge hätte der Amtsgerichtspräsident auf das Gesuch der Gesuchstellerin nicht eintreten dürfen und einen Erledigungsentscheid fällen müssen. Mithin erweist sich der angefochtene Entscheid insgesamt als obsolet. Soweit sich die Gesuchstellerin in ihrem Rekurs zu der vom Amtsgerichtspräsidenten fälschlicherweise vertretenen Auffassung äussert, ist auf ihre Vorbringen nicht einzugehen. Die Tatsache, dass das Verfahren bereits vor dem Amtsgerichtspräsidenten mit Erledigungsentscheid (Nichteintretensentscheid) hätte beendet werden sollen und dementsprechend dagegen nur das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben gewesen wäre, ist angesichts des Verfahrensausganges aus prozessökonomischen Gründen nicht weiter zu beachten.

Palavras-chave

legal aidsecurity for costsadmissibilitymootnessprocedural prerequisiteappeal standing

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Questão jurídica principal

Whether the appellant was entitled to challenge the legal-aid order in the context of the cost-security dispute.

Decisão extraída

Yes. She could validly argue that a request for security was seriously at issue for her, which was sufficient for standing to appeal.

Fundamentação extraída

Standing to appeal was not limited to the opposing party that had itself requested security; a party affected by the possibility of a security order could contest the legal-aid decision.

Questão jurídica principal

Whether partial legal aid excludes a security-for-costs order against the aided party.

Decisão extraída

Yes. Legal aid under § 131(1) ZPO releases the aided party from the duty to provide security, whether aid is full or partial.

Fundamentação extraída

The statute states without reservation that legal aid exempts from security. If legal aid has already been granted, there is no substantive basis for a security order; the request is therefore procedurally inadmissible or moot.

Questão jurídica principal

How to deal with a security request filed after legal aid has already been granted to the opposing party.

Decisão extraída

The court should not enter into the request; it must issue an order ending the matter for lack of a procedural prerequisite.

Fundamentação extraída

Because the respondent already had legal aid, the cost-security proceeding was devoid of subject matter and should have been terminated by an erledigungs decision rather than a merits dismissal.

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