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OG 1995 26 ΓÇó Reasoning duty for cost decisions and cost reductions
OG 1995 26Outro Tribunal29 de nov. de 1995
The court held that a cost decision must generally be reasoned at least briefly by reference to the statutory criteria, and that this applies under the new procedural code as well. For party compensation, no reasoning is needed when the court simply accepts the fee note. But if the court reduces a fee note, it must state the reasons for the reduction so that the affected party can meaningfully challenge the decision.
Art. 4 BV; duty to give reasons for cost decisions and fee reductions: the minimum constitutional reasoning requirement applies also to the cost allocation and, where necessary, the cost assessment. A cost decision need not in principle be extensively reasoned; a brief reference to the statutory allocation criteria is sufficient if the party can understand the basis of the decision and challenge it effectively. Acceptance of a cost note generally requires no further explanation, whereas any reduction of an attorney’s fee note must be reasoned because the grounds for reduction are otherwise not ascertainable from the decision itself; the party cannot be left to conjecture the basis of the court’s departure from the requested amount.
Aus den Erwägungen:
Schon unter der alten ZPO ging die Praxis von der Pflicht aus, die Kostenverlegung mindestens mittels Hinweis auf die gesetzlichen Verlegungskriterien kurz zu begründen, um dem Betroffenen eine Überprüfung zu ermöglichen. Daran hat sich unter der neuen ZPO nichts geändert. Es kann dabei - wie sich zeigen wird - die Frage offenbleiben, ob die Begründungspflicht aufgrund der verfassungsmässigen Mindestbegründungsgarantie von Art. 4 BV oder eben der oben zitierten neuen kantonalen ZPO-Bestimmungen besteht. Diese Frage kann auch offenbleiben bezüglich der Begründungspflicht der Kostenfestsetzung, lässt sich doch nicht der geringste Hinweis darauf finden, dass die §§ 118ff. ZPO bzw. 4 KoG eine über die Mindestanforderungen des Art. 4 BV hinausgehende Begründungspflicht für den Kostenentscheid nach ZPO und KoG stipulieren wollen.
Der Entscheid, welcher den Betrag der zugesprochenen Kosten an eine Partei, die ganz oder teilweise obsiegt hat, festlegt, muss im Prinzip nicht begründet werden. Der Richter ist nämlich in der Lage, sich über Natur und Umfang der Arbeitsverrichtungen, die der Prozess nötig machte, Rechenschaft zu geben, und der Anwalt weiss, dass die Parteientschädigung auf der Basis dieses Wissens festgelegt wird. Wenn ein Tarif oder eine gesetzliche Regelung, die Minima und Maxima festlegt, vorliegen, muss der Richter seinen Entscheid nur begründen, wenn er diese Grenzen verlässt oder wenn die Partei sich auf aussergewöhnliche Umstände beruft. Das Erfordernis einer Begründung im Bereich der Kostenfestsetzung würde Gefahr laufen, zu stereotypen Formulierungen zu führen, welche sich kaum vom Fehlen einer Begründung unterscheiden würden.
Das Bundesgericht spricht ausdrücklich davon, dass "im Prinzip" die Kostenfestsetzung nicht begründet werden muss. Das lässt, wie der Entscheid selber aufzeigt, Ausnahmen zu, wobei die bundesgerichtliche Aufzählung sicher nicht abschliessend ist. Das Bundesgericht zeigt vielmehr selber als Kriterium für die Begründungspflicht den Umstand auf, dass es dem Betroffenen schon aufgrund der gesetzlichen Bemessungsgrundsätze möglich sein muss, die Begründung für die ihn konkret treffende Kostenfestsetzung zu erkennen und gegebenenfalls gestützt auf diese Erkenntnis ein Rechtsmittel zu begründen. Dies wird beispielsweise immer dann der Fall sein, wenn der Richter eine anwaltschaftliche Kostennote ohne weiteres übernimmt und damit zeigt, dass die beantragte Parteientschädigung in der verlangten Höhe auch nach richterlicher Auffassung den gesetzlichen Bemessungsgrundsätzen gerecht wird. Dagegen ist vom Richter eine Begründung immer dann zu fordern, wenn er eine Kostennote herabsetzt. Diesfalls wird es dem Antragsteller nämlich regelmässig nicht möglich sein, mit der für die Begründung einer Kostenbeschwerde nötigen Sicherheit festzustellen, was denn eigentlich Grund für die vorgenommene Herabsetzung war. Mögliche Gründe für eine Andersbeurteilung sind mannigfaltig und können sich aus § 47 KoV (Honorarberechtigte Verrichtungen) ergeben, insbesondere aber aus § 48 KoV (Bemessungsgrundsatz innerhalb der Mindest- und Höchstansätze), aber auch aus § 49 KoV (Streitwert) und § 50 KoV (übersetzte Ansprüche). Vom Betroffenen zu verlangen, den Herabsetzungsgrund letztlich zu erahnen, wird der Begründungspflicht nach Art. 4 BV nicht gerecht.