Simple partnership rules allow separate ownership of cohabitation property

OG 1994 9Outro Tribunal1 de mai. de 1994Confirmed

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Resumo

The court held that, in a cohabitation relationship governed by simple partnership rules, the parties were free to structure the ownership and use of the passenger car by contract. The agreement and the pleadings showed that F. remained sole owner of the vehicle, while G. merely used it in the relationship. The statutory liquidation rules were subsidiary and did not override the parties' contrary arrangement. Accordingly, treating the arrangement as a separate individual contract was not objectionable.

Regest

Art. 530 ff. OR, Art. 544 Abs. 1 OR, Art. 548 OR; simple partnership and cohabitation: contractual allocation of ownership and use of contributed assets; subsidiarity of statutory liquidation rules. The rules of the simple partnership are dispositive. The partners may, by agreement, limit the contribution of an asset to a mere right of use or otherwise reserve sole ownership to one partner. The legal position of the individual partners in relation to a specific asset may therefore rest on an obligatory right of disposition. This also applies on dissolution: even if an asset was contributed to the partnership as property, the parties may provide for a retransfer or settlement leaving sole ownership with one partner. Art. 548 OR applies only in the absence of a deviating dissolution agreement. Under Art. 531 Abs. 3 OR, even individual agreements at liquidation are generally admissible.

Texto completo

Für das Konkubinat sind die Normen der einfachen Gesellschaft massgebend (Art. 530 ff. OR). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin F. den Personenwagen hauptsächlich wegen der Lebensgemeinschaft mit G. erworben hat. In der Vereinbarung wird erklärt, dass F. Eigentümerin des Fahrzeuges, ihr Lebensgefährte dessen Halter sei. Damit ist jedenfalls erwiesen, dass G. den Personenwagen für sich und die Lebensgemeinschaft benutzt hat. Die Beschwerdeführerin F. sieht in sachenrechtlicher Hinsicht ein Gesamthandverhältnis gegeben. Daran ist nur soviel richtig, als das Gesetz Gesamteigentum vermutet. Gemäss Art. 544 Abs. 1 OR gehören Sachen, die an die Gemeinschaft übertragen werden, den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Massgabe des Gesellschaftsvertrages. Die gesetzliche Ordnung ist daher subsidiär; die Abmachungen des Gesellschaftsvertrages gehen vor. Im Innenverhältnis kann daher Alleineigentum eines Gesellschafters vorliegen (Becker, Berner Komm., N 2 zu Art. 544 OR; von Steiger, Gesellschaftsrecht: in SPR VIII/1, S. 382). Statt dass der Gesellschafter Werte, die ihm gehören, der Gesellschaft zu Eigentum überträgt, kann er ihr bzw. den Gesellschaftern ein blosses Nutzungs- oder Gebrauchsrecht übertragen. Die Rechtsstellung der einzelnen Gesellschafter bezogen auf die fragliche Sache beruht dann auf einem obligatorischen Verfügungsrecht (Haab/Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Komm., N 34 zu Art. 715 und 716 ZGB; Siegwart, Zürcher Komm., N 5 zu Art. 531 OR). Nichts anderes gilt für die Liquidation der einfachen Gesellschaft. Selbst dort, wo der Gesellschafter seine Einlage zu Eigentum der Gesellschaft eingebracht hat, können die Parteien eine Rückabwicklung zu Alleineigentum vorsehen. Die gesetzlichen Liquidationsregeln haben denn auch dispositiven Charakter. Art. 548 OR, wonach ein Gesellschafter bezüglich "seiner Sachen" nur Anspruch auf Wertersatz hat, gilt nur, wenn die Parteien keine andere Auflösungsvereinbarung getroffen haben (Siegwart, a.a.O, N 20 zu Art. 548, 549 und 550 OR; von Steiger, a.a.O., S. 465). Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Wortlaut des Vertrages und den Vorbringen in den Rechtsschriften, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an Alleineigentümerin des Personenwagens gewesen und dies auch im Rahmen des gesellschaftsrechtlichen Verhältnisses geblieben ist. Die fragliche Vereinbarung stellt eine Teilauseinandersetzung dar, deren Gegenstand das rechtliche Schicksal des Personenwagens ist. Wenn die Vorinstanz die Abmachung als Einzelvertrag betrachtet und sie einem bestimmten gesetzlichen Typus zugeordnet hat, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Da die Gesellschafter im Innenverhältnis das Verfügungs- und Nutzungsrecht an den eingebrachten Sachen frei regeln können, sind umgekehrt auch Einzelverträge bei der Auflösung der Gesellschaft grundsätzlich denkbar (vgl. auch Art. 531 Abs. 3 OR).

Palavras-chave

simple partnershipcohabitationownershipuse rightsliquidationcontractual autonomy