Arson requires a sufficiently serious fire

OG 1994 59Outro Tribunal24 de nov. de 1993Modified

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X. admitted setting fire to gasoline-filled plastic bags inside a radar box. The criminal court had convicted him of arson. On appeal, the court held that the fire did not reach the level of a 'Feuersbrunst' required by Art. 221(1) StGB because it was not sufficiently intense or prone to spread and was quickly brought under control. The accused was therefore acquitted of arson. The court also noted that the conduct amounted to damage to property, but no complaint had been filed and an aggravated qualification under Art. 145(2) StGB was not procedurally available.

Sumário Omnilex

Art. 221 Abs. 1 StGB; Begriff der Feuersbrunst: Ein Feuer ist nur dann Feuersbrunst, wenn es in seiner Intensität oder Ausdehnung erheblich ist und vom Täter nicht mehr beherrscht werden kann; blosse Sachbeschädigungsfeuer genügen nicht. Die Erheblichkeit kann sich entweder aus besonderer Intensität oder aus einer gefährlichen Ausbreitungstendenz ergeben. Ein schnell mit einfachen Mitteln eindämmbares Feuer ohne nennenswerte Ausdehnung erfüllt den objektiven Tatbestand nicht (E. a/b). Für die Qualifikation nach Art. 145 StGB bleibt es bei den allgemeinen prozessualen Voraussetzungen; fehlt bei einem Antragsdelikt der Strafantrag, ist eine Verurteilung ausgeschlossen, und eine nicht angeklagte qualifizierte Variante kann nicht ohne entsprechenden Hinweis herangezogen werden (E. c).

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X. war geständig, die Scheibe eines Radarkastens eingedrückt, drei mit Benzin gefüllte Plastiksäcke in das Überwachungsgerät geworfen und mit brennendem Papier angezündet zu haben. Das Kriminalgericht sprach ihn deswegen der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig. Im Appellationsverfahren machte der Verteidiger geltend, der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB sei nicht erfüllt, da das vom Angeklagten entfachte Feuer nicht das Ausmass einer Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes und der Rechtsprechung erreicht habe. Der Angeklagte sei daher vom Vorwurf der Brandstiftung freizusprechen.

Aus den Erwägungen:

a) Der Brandstiftung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter dem Begriff der Feuersbrunst versteht die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann, sondern es müsse sich um ein Feuer solchen Ausmasses handeln, dass, wer es angezündet hat, ausserstande sei, es selber zu löschen (BGE 117 IV 285 = Pra 81 Nr. 210 mit Verweis auf BGE 107 IV 182 E. 2a und 105 IV 129 E. 1a). Der Brand müsse aber auch nicht so gross oder gefährlich sein, dass der Täter nicht mehr imstande sei, den Umfang des drohenden Schadens auf bestimmte Sachen oder Personen zu begrenzen (BGE 85 IV 227). Demgegenüber vertritt ein grosser Teil der Lehre und kantonalen Rechtsprechung die Meinung, das vom Täter entfachte Feuer müsse nicht nur erheblich sein, sondern überdies auch eine gewisse Ausbreitungstendenz aufweisen (vgl. Thormann/von Overbeck, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Bd. II, N 6 zu Art. 221 StGB; vgl. SJZ 48 [1952] Nr. 114; BJM 1960 S. 304). Nach Hafter (Schweizerisches Strafrecht, Bes.Teil, 2. Hälfte, Berlin 1943, S. 502) muss es sich um ein Feuer handeln, das die Möglichkeit der Ausdehnung besitzt, dem Einhalt zu gebieten menschlicher Macht schwer fällt. Der Täter muss ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr zu verhindern (Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkomm., N 2 zu Art. 221 StGB). Das Feuer muss so stark oder ausgedehnt sein, dass es mangels besonderer Vorrichtungen nur mehr schwer beherrscht werden kann (Schwander, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1964, Nr. 669). Als Gegensatz zur Feuersbrunst wird das Brennen eines Gegenstandes genannt, ohne dass das Feuer einen grösseren oder nicht mehr beherrschbaren Umfang annehmen würde (Thormann/von Overbeck, a.a.O., N 6 zu Art. 221 StGB).

Unter Berücksichtigung all dieser Begriffsumschreibungen in Lehre und Rechtsprechung ist mit Martin Brunner (Die Brandstiftung und die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 221 StGB und Art. 222 StGB, Diss. Zürich 1986, S. 41 f.) als Feuersbrunst ein vom Täter verursachtes Feuer zu bezeichnen, das in seiner Intensität oder Ausdehnung erheblich ist und vom Täter selbst nicht mehr beherrscht werden kann; die Erheblichkeit besteht dabei darin, dass es sich um ein intensives, starkes Feuer handelt (wie z.B. bei Stoffen konzentrierter Brennbarkeit), oder darin, dass das Feuer durch eine gefährliche Ausbreitungstendenz einen grösseren Umfang annimmt (z.B. ein Flächenbrand oder kleinere Feuer an mehreren Orten verstreut, welche nicht alle rechtzeitig vom Verursacher bekämpft werden können). Diese restriktive Auslegung des Begriffs Feuersbrunst entspricht nach der Überzeugung des Obergerichts auch der ratio legis, beträgt doch die in Art. 221 Abs. 1 StGB angedrohte Mindeststrafe ein Jahr Zuchthaus und kann doch das Entfachen weniger intensiver Feuer in der Regel als Sachbeschädigung nach Art. 145 StGB geahndet werden.

b) Stellt man auf die letzterwähnte Definition ab, so kann im vorliegenden Fall nicht von einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB gesprochen werden. Das vom Angeklagten entfachte Feuer konnte zwar von ihm selber nicht mehr beherrscht werden, es erreichte aber nicht das Ausmass einer Feuersbrunst (vgl. BGE 107 IV 182), denn es war weder sehr intensiv und stark (es konnte vom Polizei-Löschpikett mittels Schaumlöscher innert kürzester Zeit eingedämmt werden), noch besass es aufgrund der Beschaffenheit des Brandobjektes und dessen Umgebung eine gefährliche Ausbreitungstendenz (der Radarkasten stand auf dem Trottoir an einer Asphaltstrasse und bestand aus nicht brennbaren Materialien wie Beton, Stahl und Panzerglas). Damit aber fehlt es an der "gewissen Erheblichkeit" des Feuers, wie sie auch vom Bundesgericht (BGE 105 IV 127 ff.) gefordert wird (vgl. auch den in Kriminalistik 1985, S. 50 f. zitierten analogen Fall, in dem die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17.5.1983 das Vorliegen einer Feuersbrunst mangels Erheblichkeit des Umfanges des Feuers verneint hat).

Da das vom Angeklagten entfachte Feuer nicht als Feuersbrunst im Sinne des Gesetzes qualifiziert werden kann, ist der objektive Tatbestand von Art. 221 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Folglich ist der Angeklagte vom Vorwurf der Brandstiftung nach Art. 221 Abs. 1 StGB freizusprechen, ohne dass geprüft werden muss, ob die übrigen objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt wären.

c) Unbestritten ist, dass der Angeklagte mit seinem Vorgehen eine Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB begangen hat. Da es sich bei diesem Straftatbestand um ein Antragsdelikt handelt, ein entsprechender Strafantrag aber nicht gestellt wurde, fehlt es an einer Prozessvoraussetzung, weshalb der Angeklagte wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 145 Abs. 1 StGB strafrechtlich nicht belangt werden kann (Trechsel, a.a.O., N 4 vor Art. 28 StGB; Rehberg, Strafrecht I, 5. Aufl., Zürich 1993, S. 223). Nach Art. 145 Abs. 2 StGB kann er schon deshalb nicht bestraft werden, weil diesbezüglich keine Anklage vorliegt und der Angeklagte auch vom Gericht nicht auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt aufmerksam gemacht worden ist (§ 183 StPO). Im übrigen wäre die in dieser Bestimmung verlangte gemeine Gesinnung beim Angeklagten ohnehin offensichtlich nicht gegeben (vgl. BGE 106 IV 25).

Palavras-chave

arsonfiredamage to propertycomplaint offenceobjective elementsappealacquittal

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Questão jurídica principal

Whether the fire set by the accused amounted to arson under Art. 221(1) StGB

Decisão extraída

No. The fire was controllable in its surroundings and lacked the required intensity or dangerous tendency to spread, so it was not a 'Feuersbrunst'.

Fundamentação extraída

The court adopted a restrictive definition of 'Feuersbrunst': the fire must be materially serious in intensity or scope and no longer controllable by the perpetrator. Here the fire was extinguished quickly with foam and the radar box, made of non-combustible materials and standing on a sidewalk by an asphalt road, did not create a dangerous spread tendency.

Questão jurídica principal

Whether the conduct could nonetheless be punished as damage to property under Art. 145 StGB

Decisão extraída

No criminal liability could be imposed for Art. 145(1) StGB because it is a complaint-based offence and no complaint was filed; Art. 145(2) StGB could not be applied because it was not charged and the accused was not warned of that legal qualification.

Fundamentação extraída

A complaint is a procedural prerequisite for the basic offence. The aggravated form was not before the court procedurally, and in any event the required malicious intent was absent.

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