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OG 1994 48 ΓÇó Set-off in bill-of-exchange debt enforcement requires clear documentary proof
OG 1994 48Outro Tribunal5 de abr. de 1994Dismissed
The plaintiff sought to overcome the objection in bill-of-exchange enforcement by alleging extinction of the debt through set-off under a 1992 agreement with the consortium 'B. Schweiz'. The court held that, even assuming set-off can in principle be invoked in this context, only documents that unmistakably establish both the set-off position and the extinction of the bill-of-exchange claim are sufficient. The contract did not provide such clear proof, and the alleged counterclaim remained disputed. The recourse was therefore dismissed.
Art. 182 Ziff. 1 SchKG; Rechtsvorschlag im Wechselbetreibungsverfahren; Verrechnung als Einrede nur bei eindeutiger Urkundenlage. In der Wechselbetreibung ist wegen Verkehrsfähigkeit und rascher Durchsetzung des verbrieften Anspruchs an den Urkundenbeweis besonders strenge Anforderungen zu stellen. Eine Verrechnungsforderung ist nur zu beachten, wenn sich aus der Urkunde die Verrechnungslage sowie der Untergang der Wechselforderung unmissverständlich ergeben. Bloss streitige Gegenforderungen oder auslegungsbedürftige Vertragsabreden genügen nicht; erforderlich ist eine klare, ohne weitere Beweiserhebungen feststellbare Tilgung (vgl. Erwägungen zum Verhältnis von Art. 182 Ziff. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Der Rechtsvorschlag ist zu bewilligen, wenn durch Urkunden bewiesen wird, dass die Schuld an den Inhaber des Wechsels bezahlt oder durch diesen nachgelassen oder gestundet ist (Art. 182 Ziff. 1 SchKG). Der Kläger behauptet Tilgung der Schuld durch Verrechnung einer Gegenforderung. Er beruft sich dabei auf einen Vertrag über die Vergabe der Produktions- und Vertriebsrechte für "B. Produkte" vom 2. Mai 1992, den er mit einem Konsortium "B. Schweiz", bestehend aus dem Beklagten und zwei weiteren Personen, geschlossen hatte. Gemäss Ziff. 3 dieser Vereinbarung verpflichtete sich das Konsortium, dem Kläger (Patentinhaber) eine Entschädigung von Fr. 500000.- zu leisten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang Fr. 200000.- bezahlt. Das Gesetz verlangt in Art. 182 Ziff. 1 SchKG ausdrücklich die Bezahlung der Schuld, während im Gegensatz dazu Art. 81 Abs. 1 SchKG lediglich von der Tilgung der Schuld spricht. Im definitiven Rechtsöffnungsverfahren ist denn auch die Einwendung der Verrechnung möglich; erforderlich ist aber die Vorlegung einer Urkunde, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (Panchaud/Caprez, Die Rechtsöffnung, Zürich 1988, § 144 Ziff. 3). Schon vom Wortlaut her wäre daher die Auffassung vertretbar, dass der Verrechnungsfall nicht unter die Einredeordnung gemäss Art. 182 Ziff. 1 SchKG fällt. Immerhin hatte das Obergericht bereits in Max. X Nr. 291 entschieden, dass eine andere Tilgungsart als die der Bezahlung nur Gegenstand einer Einrede nach Art. 182 Ziff. 4 SchKG sein könne (vgl. auch Entscheid der SchKK vom 26. November 1987 i.S. M. AG/W. GmbH). Wie es sich damit verhält, kann aber offengelassen werden. Jedenfalls erheischt die Besonderheit der Wechselbetreibung, die auf der Verkehrsfähigkeit und der raschen Durchsetzung der im Wertpapier verurkundeten Forderung beruht, eine Auslegung zu Gunsten des Gläubigers. Eine Verrechnungsforderung ist daher im Rahmen von Art. 182 Ziff. 1 SchKG nur zu hören, wenn sich aus der entsprechenden Urkunde unmissverständlich die Verrechnungslage und der Untergang der Wechselforderung ableiten lässt. Wenn der Amtsgerichtspräsident in diesem Zusammenhang die Anerkennung der Verrechnungswirkungen durch den Betreibungsgläubiger verlangt, hat er damit kein Bundesrecht verletzt. Gemäss Fritzsche/Walder (Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. II, S. 72 f.) bzw. einem Entscheid des Zürcher Kassationsgerichts (ZR 71 [1972] Nr. 21) bleibt dem Wechselschuldner selbst die Berufung auf Verrechnung mit einer eigenen Wechselforderung versagt. Im vorliegenden Fall kann von einem Urkundenbeweis hinsichtlich einer Erfüllung durch Verrechnung ernstlich keine Rede sein. Abgesehen davon, dass der Beklagte den Bestand der Verrechnungsforderung bestreitet und Probleme bei der Vertragsabwicklung belegt hat, ist auf die Vertragsbestimmung hinzuweisen. Sie enthält zwar eine Schuldverpflichtung über den Betrag von Fr. 500000.-; ob aber die Mitglieder des Konsortiums ein solidarisches Schuldversprechen geleistet haben, ist eine Auslegungsfrage, die mit Blick auf die interne Beteiligungsabrede sowie auf die Begleitumstände und den Zweck des Vertrages zu beantworten ist. Im Rahmen dieses summarischen Verfahrens steht aber jedenfalls fest, dass der urkundliche Beweis einer klaren, unmissverständlichen Verrechnungsforderung nicht erbracht ist. Der Rekurs des Klägers erweist sich daher als unbegründet.