Attorney fees based on objective amount in dispute, not plaintiff’s assertion

OG 1994 14Outro Tribunal6 de dez. de 1994Dismissed

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Resumo

The plaintiffs withdrew a damages action concerning subsidence damage to their buildings. In the ensuing cost decision, the Amtsgericht used an expert-based dispute value of CHF 490,000 and fixed the defendant’s attorney’s fee at CHF 30,000 plus expenses. The defendant complained and sought a fee of CHF 94,039. The appellate court held that fee calculation depends on the objectively relevant economic interest, not on the plaintiffs’ pleaded maximum amount, and that any overclaiming issue concerns cost allocation rather than dispute-value calculation. The complaint was therefore dismissed.

Regest

§ 1, § 3 und § 49 KoV; Streitwert für Gerichts- und Anwaltsgebühren bestimmt sich nach der objektiven wirtschaftlichen Bedeutung des Streits und nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien. Weicht die Kompetenzsumme offensichtlich vom wirtschaftlichen Interesse ab, ist letzteres massgebend. Die Frage der Überklagung betrifft nicht die Streitwertberechnung, sondern die Kostenverlegung. Ist der Streitwert gestützt auf eine Expertise auf maximal Fr. 490000.- geschätzt, so ist dies als Grundlage der Gebührenberechnung nicht zu beanstanden (Erwägungen).

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In ihrer Klage forderten die Kläger, dass der Beklagte nach Massgabe seiner Haftbarkeit zu verpflichten sei, den Schaden, der ihnen durch die Senkung an ihren Gebäulichkeiten entstanden sei, mutmasslich ca. Fr. 2,5 Mio., zu ersetzen, richterliches Ermessen und die Ergebnisse einer gerichtlichen Expertise vorbehalten. Später zogen die Kläger ihre Klage vorbehaltlos zurück. Sie beriefen sich dabei bezüglich des Streitwertes auf das Ergebnis der vorsorglichen Beweisaufnahme, wonach sich die Forderungssumme auf maximal Fr. 400000.- belaufe. In der Folge schrieb das Amtsgericht den Prozess zufolge Klagerückzuges ab. Es ging dabei von einem Streitwert von Fr. 490000.- gemäss Expertisenergebnis aus und setzte die Anwaltsentschädigung für den beklagtischen Anwalt auf Fr. 30000.- zuzüglich Auslagen fest. Dagegen reichte der Beklagte rechtzeitig Kostenbeschwerde ein und verlangte, die Anwaltsentschädigung des beklagtischen Anwalts sei auf Fr. 94039.- festzusetzen.

Aus den Erwägungen:

Gemäss § 1 der Kostenverordnung (KoV) entspricht der Streitwert, soweit er für die Berechnung von Gebühren (Gerichts- und Anwaltsgebühren) massgebend ist, der nach den §§ 9 bis 16 ZPO ermittelten Kompetenzsumme. § 9 ZPO hält dazu fest, dass der Kläger, sofern die Klage nicht auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme gehe, den Streitwert in der Klage anzugeben habe. § 3 KoV wiederum bestimmt, dass für den Fall, in dem sich die Kompetenzsumme offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit deckt, letzteres als Streitwert massgebend ist. Damit kommt klar zum Ausdruck, dass sich die Prozessgebühren eben nicht nach der Streitwertbehauptung einer oder sogar aller am Streit beteiligten Parteien richtet, sondern nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit. Gemäss § 49 KoV trifft dies auch für die Anwaltsgebühren zu. Nicht zu verwechseln mit der Methode der Streitwertberechnung ist die Problematik der Überklagung. Eine solche kann nach der Praxis zu § 302 ZPO zur Belastung des an sich obsiegenden Klägers mit Kosten führen, ist also eine Frage der Kostenverlegung und eben nicht der Kostenhöhe.

Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich ohne weiteres, dass es sachlich zweifellos nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz, gestützt auf die Expertise, den dort auf maximal Fr. 490000.- geschätzten Schaden als Streitwert angenommen und zur Grundlage seiner Gebührenberechnung genommen hat.

Palavras-chave

dispute valueattorney feescostsobjective economic interestexpert opinionwithdrawaloverclaiming