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OG 1993 25 ΓÇó Legal aid denied to a corporation
OG 1993 25Outro Tribunal28 de out. de 1993Dismissed
X. AG challenged the denial of free legal aid issued by the district court president on 30 September 1993. The Obergericht of Lucerne dismissed the appeal, holding that the cantonal practice of refusing free legal aid to corporations is not arbitrary and that a legal person cannot generally invoke Art. 4 BV to demand such relief. It further referred to federal case law and legal scholarship supporting that view.
Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege für juristische Personen; Die Kantone dürfen die unentgeltliche Rechtspflege auf natürliche Personen beschränken. Eine Praxis, wonach Aktiengesellschaften und andere juristische Personen grundsätzlich keinen Anspruch auf Armenrecht haben, verstösst nicht gegen das Willkürverbot. Eine juristische Person kann sich in der Regel nicht mit Erfolg auf Art. 4 BV berufen, um unentgeltliche Rechtspflege zu verlangen; dies gilt auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren, sofern keine abweichende gesetzliche Regelung besteht (vgl. Erwägung zur ständigen Praxis und zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Mit Entscheid vom 30. September 1993 wies der Amtsgerichtspräsident das URGesuch der X. AG ab. Auf deren Rekurs hin führte das Obergericht aus:
Der Kanton Luzern verweigert wie viele andere Kantone den Aktiengesellschaften, ja den juristischen Personen schlechthin, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Vor dem Willkürverbot hält diese Praxis stand (BGE 88 II 387; Düggelin Walter, Das Zivilprozessuale Armenrecht im Kanton Luzern, Zürich 1986, S. 34). Auch nach Häfliger (Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 163) kann eine juristische Person die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich nicht unter Berufung auf Art. 4 BV verlangen. Ebenso besteht im Verfahren vor dem Bundesgericht kein Anspruch der juristischen Person auf unentgeltliche Rechtspflege (Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel, Zürich 1992, S. 39 N 36 unter Hinweis auf BGE 88 II 387ff.). Schliesslich sieht auch der Entwurf zur neuen Zivilprozessordnung in § 129 vor, dass die unentgeltliche Rechtspflege nur an "natürliche Personen" erteilt werden kann. Dem Rekurs der X. AG kann somit offensichtlich kein Erfolg beschieden sein.