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OG 1992 67 ΓÇó Pre-trial detention extension: merger of approval and appeal proceedings
OG 1992 67Outro Tribunal17 de nov. de 1992Other
The decision concerns pre-trial detention extension after six months. When both the post hoc approval request and the accused's appeal against the new detention order are pending before the Higher Court, the two proceedings are joined and assessed together in the appellate chamber's comprehensive review. If the appeal is allowed and the detention order annulled, no separate approval by the Criminal and Accusation Commission is needed; if the appeal fails, the extension is deemed approved under § 83quater StPO.
§ 83quater Abs. 1 Satz 4 und Abs. 3 StPO; Verfahren betreffend nachträgliche Genehmigung einer Hafterstreckung und Rekurs gegen die neue Haftverfügung bei gleichzeitiger Anhängigkeit vor Obergericht; aus prozessökonomischen Gründen sind beide Verfahren zu vereinigen und im Rahmen der umfassenden Überprüfung durch die Rekursinstanz gemeinsam zu beurteilen. Wird der Rekurs gutgeheissen und die Haftverfügung aufgehoben, erübrigt sich die Genehmigung durch die Kriminal- und Anklagekommission. Wird der Rekurs abgewiesen, gilt die Hafterstreckung als genehmigt; die separate Genehmigung verliert damit selbständige Bedeutung (consid. nicht angegeben).
Nach einer Haftdauer von sechs Monaten bedarf die neue Haftverfügung (Hafterstreckung) der nachträglichen Genehmigung der Kriminal- und Anklagekommission (§ 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO). Gleichzeitig kann der Angeschuldigte gegen die neue Haftverfügung ans Obergericht rekurrieren (§ 83quater Abs. 3 StPO). Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch und sind beide Verfahren vor Obergericht hängig, wird das Genehmigungsverfahren mit dem Rechtsmittelverfahren aus prozessökonomischen Gründen vereinigt und im Rahmen der umfassenden Überprüfung durch die Rekursinstanz (II. Kammer des Obergerichts) beurteilt. Wird der Rekurs gutgeheissen, d. h. die Haftverfügung aufgehoben, erübrigt sich deren Genehmigung durch die Kriminal- und Anklagekommission. Andernfalls gilt die Hafterstreckung als genehmigt im Sinne von § 83quater Abs. 1 Satz 4 StPO.