No admissible appeal against custody order after release

OG 1992 65Outro Tribunal20 de dez. de 1992Inadmissible

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Resumo

The accused challenged a detention order and asked the appellate court to declare both the police notice and his detention unlawful. The court held that the detention appeal became inadmissible once he had already been released from pre-trial custody, because he no longer had a current practical interest in a merits review. Any compensation or satisfaction claim for unlawful detention had to be pursued in civil proceedings under § 280(2) StPO, while claims concerning the allegedly unjustified police publication could be asserted either in the criminal proceedings or civilly within the statutory time limit.

Regest

§ 83bis Abs. 2 StPO; appeal against detention order after release from custody: the remedy serves prompt judicial control of detention in light of Art. 5 Abs. 4 EMRK and presupposes a current practical interest in annulment of the custody order. Once the accused has been released from pre-trial detention, that interest falls away; a possible compensation claim does not maintain admissibility (consid. 3). Claims under § 280 Abs. 2 StPO for damages and satisfaction following unlawful deprivation of liberty are to be asserted in a civil action and not via § 281 StPO; the legislature intentionally excluded these claims from the special criminal-court procedure (consid. 4). By contrast, claims under § 280 Abs. 1 StPO may be raised in the criminal proceedings or sued within 30 days before the civil judge.

Texto completo

    • Der Angeschuldigte verlangt in seinem Rekurs gegen die Haftverfügung des Amtsstatthalters, es sei gerichtlich festzustellen, dass sowohl seine Ausschreibung im Schweizerischen Polizeianzeiger als auch seine Inhaftierung ohne hinreichenden Rechtsgrund erfolgt seien. Diesem Begehren kann nicht stattgegeben werden. Der Rekurs gegen die Haftverfügung im Sinn von § 83bis Abs. 2 StPO dient zur Verwirklichung des in Art. 5 Abs. 4 EMRK verankerten Rechts eines jeden Inhaftierten, dass raschmöglichst von einem Gericht über die Rechtmässigkeit der Haft entschieden werde (vgl. Schubarth Martin, Die Rechte des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren, besonders bei Untersuchungshaft, Bern 1973, S. 150). Der Rekurs ist aber nur solange gegeben, als der Angeschuldigte ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung der Haftverfügung hat. Wird er aus der Untersuchungshaft entlassen, entfällt dieses Interesse (vgl. auch BGE 110 Ia 141; ABSH 1974 80ff.). Im vorliegenden Fall steht ausser Zweifel, dass der Angeschuldigte bereits im Zeitpunkt, als er den Haftrekurs beim Obergericht einreichte, kein aktuelles praktisches Interesse an dessen materiellen Behandlung mehr hatte, war er doch schon mehrere Tage zuvor aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Dass er für die (allfällig mangels eines Haftgrundes ungerechtfertigte) Untersuchungshaft eine Entschädigung verlangen will, vermag kein solches aktuelles Interesse zu begründen, steht doch dem Angeschuldigten die Möglichkeit, vom Staat eine angemessene Genugtuung zu fordern, auch ohne Durchführung des Rekursverfahrens offen (vgl. unten E. 4; vgl. BGE 110 Ia 142f.). Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten.
    • Wird der Angeschuldigte freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, kann ihm auf Antrag eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuungssumme zulasten des Staates zugesprochen werden (§ 280 Abs. 1 StPO). Der Angeschuldigte kann diesen Billigkeitsanspruch entweder bei der Instanz geltend machen, bei der das Strafverfahren hängig ist, oder innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einstellungsbeschlusses bzw. des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter einklagen (§ 281 StPO). Hat der Angeschuldigte Freiheitsentzug erlitten und wird er freigesprochen, das Verfahren eingestellt, stellt sich eine Untersuchungshaft als rechtswidrig heraus oder wird der Verurteilte nach einem Revisionsverfahren freigesprochen, so hat er für den entstandenen Freiheitsentzug einen Rechtsanspruch auf Schadenersatz für Vermögensnachteile wie Lohn- oder Verdienstausfall und auf angemessene Genugtuung (§ 280 Abs. 2 StPO). Die Geltendmachung dieses Rechtsanspruchs richtet sich gemäss dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (vgl. Protokoll der 4. Sitzung der Kommission des Grossen Rates des Kantons Luzern vom 25.4.1988 zur StPO-Revision, S. 13) nicht nach § 281 StPO, der denn auch bewusst keinen Verweis auf § 280 Abs. 2 StPO enthält. Im Fall von entstandenem Freiheitsentzug soll nicht der Strafrichter, sondern eine gerichtliche Instanz, die sich zuvor mit dem Fall nicht befasst hat, über die Haftungsfrage und das Quantitativ in freier Kognition entscheiden (vgl. Schubarth, a.a.O., S. 204). Der Angeschuldigte hat daher den Rechtsanspruch gemäss § 280 Abs. 2 StPO in einem Zivilprozess geltend zu machen (vgl. § 1 Abs. 3 e eontrario sowie § 7 des Luzerner Haftungsgesetzes SRL Nr. 23], vgl. ZR 84 [1985] Nr. 45 sowie BGE 118 Ia 103f.)

Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Angeschuldigte seine Begehren auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untersuchungshaft und auf Zusprechung einer angemessenen Entschädigung für den entstandenen Freiheitsentzug beim Zivilrichter stellen muss. Eine allfällige Genugtuung für die angeblich ohne hinreichenden Rechtsgrund erfolgte Ausschreibung im Schweizerischen Polizeianzeiger kann er wahlweise im Strafverfahren geltend machen oder innert 30 Tagen seit Eröffnung des Einstellungsbeschlusses bzw. des freisprechenden Urteils beim Zivilrichter einklagen (§§ 280 Abs. 1, 281 StPO).

Palavras-chave

pre-trial detentionadmissibilitypractical interestcompensation claimcivil actionsatisfactionright to liberty