Unlawful delegation of detainee hearing to court clerk

OG 1992 64Outro Tribunal29 de nov. de 1992

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Resumo

The defence challenged the refusal of release from detention, arguing that after the police arrest the accused was not brought immediately before the Amtsstatthalter but instead heard by the Amtsschreiber, who also opened the detention and handed over the detention order. The reasoning holds that § 52(2) StPO required immediate presentation to the Amtsstatthalter, that § 63(2) StPO barred delegation of this task, and that Article 5(3) ECHR likewise demands appearance before a judicial officer empowered to exercise judicial functions. The excerpt does not contain the dispositive result.

Regest

§ 52 Abs. 2 StPO, § 63 Abs. 2 StPO; Art. 5 Ziff. 3 EMRK: Vorführung des vorläufig Festgenommenen; Delegation der Einvernahme und Haftentscheidung. Wird eine Person im Fall der vorläufigen Festnahme nicht unverzüglich dem ausdrücklich zuständigen Amtsstatthalter zugeführt, sondern lediglich dem Amtsschreiber, so ist die Einvernahme und Anordnung der Haft durch diesen unzulässig. Die Übertragung von Untersuchungshandlungen auf den Amtsschreiber scheidet aus, wenn das Gesetz den Amtsstatthalter selbst als zuständig erklärt. Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt die unverzügliche Vorführung vor einen Richter oder sonstigen zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten; diese Funktion kommt dem Amtsstatthalter, nicht aber dem Amtsschreiber zu.

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In einem Rekurs gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs durch den Amtsstatthalter rügte der Verteidiger, dass der Angeschuldigte nach seiner polizeilichen Festnahme nicht unverzüglich dem Amtsstatthalter, sondern lediglich dem Amtsschreiber zugeführt worden war, der mit ihm die Einvernahme durchgeführt, ihm die Haft eröffnet und die Haftverfügung übergeben hatte. Der Verteidiger sah darin sowohl eine Verletzung der kantonalen Strafprozessordnung als auch einen Verstoss gegen die EMRK.

Aus den Erwägungen:

Unbestritten ist, dass sich die polizeiliche Festnahme des Angeschuldigten am 14. September 1992 nicht auf einen schriftlichen Haftbefehl des zuständigen Amtsstatthalters stützte (§§ 81 f. StPO). Es handelte sich demnach um eine vorläufige Festnahme im Sinne von § 52 StPO. Nach § 52 Abs. 2 StPO ist der Festgenommene unverzüglich dem Amtsstatthalter zuzuführen, der ihn einvernimmt und entscheidet, ob er zu verhaften sei. Das Gesetz erklärt somit ausdrücklich den Amtsstatthalter zur Durchführung dieser Einvernahme als zuständig (im Gegensatz zu § 83 Ab 1 StPO, wo diese Frage nicht ausdrücklich geregelt ist), der im Anschluss daran über die Anordnung der Haft zu entscheiden hat. Die Übertragung dieser Aufgabe an den Amtsschreiber ist nach dem klaren Wortlaut von § 63 Abs. 2 StPO unzulässig. Danach dürfen dem Amtsschreiber Untersuchungshandlungen nur übertragen werden, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich den Amtsstatthalter als zuständig erklärt. Auch Art. 5 Ziff. 3 EMRK verlangt unverzügliche Vorführung des Festgenommenen vor einen Richter oder einen andern, gesetzlich zur Ausübung richterlicher Funktionen ermächtigten Beamten. Diese Funktion kommt dem Amtsstatthalter (vgl. BGE 112 Ia 144), nicht aber dem Amtsschreiber zu.

Palavras-chave

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