Dispute value in collocation actions for cost calculation

OG 1992 39Outro Tribunal6 de mai. de 1992Modified

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Resumo

The Obergericht held that, in a collocation action, the dispute value is not automatically the full amount of the filed claim. Although the expected bankruptcy dividend would ordinarily reflect the parties' economic interest, the case was exceptional: the plaintiff had brought the action mainly to create a basis for later proceedings against the vehicle owner's liability insurer. In that setting, the dividend was of secondary importance and the effective economic interest justified an upward adjustment of the cost value. The court therefore set the fee basis for first- and second-instance court costs in the CHF 50,000 to CHF 100,000 range and used the maximum ordinary court fee.

Regest

§ 15bis ZPO; § 1, § 3 KoV; dispute value in collocation actions and adjustment of the cost value in exceptional cases. In collocation proceedings, the dispute value is not determined by the nominal amount of the contested claim, but by the achievable economic benefit of the action. Cantonal procedural rules may govern the calculation of the dispute value where federal law is silent. Under the Lucerne rules, the economic interest of the parties is decisive; if that interest clearly diverges from the competence sum, the higher amount may be taken into account. Where the action is brought chiefly to facilitate subsequent claims against a liability insurer and the dividend interest is only ancillary, an upward correction of the value for costs and compensation is permissible (consid. 1).

Texto completo

Aus einem Appellationsurteil des Obergerichts:

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich der Streitwert in Kollokationsprozessen höchstens nach dem erzielbaren Prozessgewinn, die Höhe der bestrittenen Kollokationsforderung ist nicht massgebend. Das mutmassliche Betreffnis, welches gemäss Kollokationsplan der durch die Klage betroffenen Forderung zufallen würde, wenn die Klage nicht erhoben würde, ist jenem Betreffnis gegenüberzustellen, welches nach erfolgreicher Klage dieser Forderung zukommen dürfte (BGE 106 III 69, 81 III 76, 79 III 172; Furrer Viktor, Die Kollokationsklagen nach schweizerischem Recht, Zürich 1979, S. 158). Die Kantone sind indes befugt, für alle prozessualen Belange, für welche der Bund keine Vorschriften aufstellt, besondere Bestimmungen für die Streitwertberechnung aufzustellen (Furrer, a.a.O., S. 156). Die bundesgerichtliche Praxis deckt sich im Ergebnis mit den im Kanton Luzern geltenden Streitwertbestimmungen. Gemäss § 15bis ZPO bestimmt sich die Kompetenzsumme ohne Rücksicht auf die zu erwartende Dividende nach der Höhe des Anspruchs. Nach § 1 KoV gelten die Vorschriften für die Ausmittlung der Kompetenzsumme der ZPO auch für die Streitwertberechnung. Diese Bestimmung wird durch § 3 Abs. 1 KoV relativiert. Danach ist das wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit massgebend, wenn sich dieses offensichtlich nicht mit der Kompetenzsumme deckt. Bei ungleichem Interesse der Parteien ist der höhere Betrag als Streitwert in Rechnung zu stellen (§ 3 Abs. 2 KoV). Angemeldeten Forderungen von total Fr. 455 438.85 stehen vorliegend Aktiven von höchstens ca. Fr. 2500.- gegenüber. Würde die angemeldete Forderung in vollem Umfang von Fr. 450 000.- kolloziert, würde die Klägerin im besten Fall knapp Fr. 2500.- Konkursdividende erhalten. Auf den ersten Blick scheint es daher richtig, wenn die Vorinstanz entsprechend dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit von einem Streitwert zwischen Fr. 1000.- und Fr. 5000.- (§ 7 lit. a KoV) ausgegangen ist. Die Besonderheit des vorliegenden Falls liegt nun aber darin, dass die Klägerin, die von Anfang an wusste, dass nur eine sehr kleine oder gar keine Konkursdividende zu erwarten war, die vorliegende Klage offensichtlich nur deshalb eingereicht hat, um nachfolgend gegen die Haftpflichtversicherung des Halters vorgehen zu können. Die Konkursdividende ist diesfalls von untergeordneter Bedeutung; jedenfalls ist das effektive wirtschaftliche Interesse im Sinne von § 3 KoV im vorliegenden Ausnahmefall nicht mit der Konkursdividende identisch. Aufgrund dieser Tatsache besteht zwar kein Anlass, den Streitwert für die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem eingeklagten Betrag (Fr. 450 000.-) gleichzusetzen. Doch kann dieser besondere Umstand für die Bemessung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne einer Erhöhung durchaus gebührend berücksichtigt werden (vgl. auch ZR 72 [1973 Nr. 66). Insgesamt erscheint es daher angemessen, für die Festsetzung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichtskosten von einem Gebührenrahmen zwischen Fr. 50 000.- und Fr. 100 000.- auszugehen und dabei die maximal mögliche ordentliche Gerichtsgebühr zu veranschlagen.

Palavras-chave

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