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A 91 100 ΓÇó Tax office competent for subsequent wealth tax and objection
A 91 100Outro Tribunal23 de set. de 1991Confirmed
The court held that subsequent wealth tax is determined in a special procedure independent of the ordinary assessment procedure. Although the municipal council is the authority designated by statute, it may delegate assessment competence to the tax office. In this case, the council's long-standing acquiescence in the tax office's handling of all related matters constituted an implicit delegation. As a result, the tax office was competent both to assess the tax and to decide the objection.
§ 36 Abs. 5 StG, § 53 Abs. 1 and 3 StV, § 28 GGStG, § 117 VRG; subsequent wealth tax and objection competence: the authority designated by statute may delegate assessment powers to the municipal tax office also by conclusive conduct. Where the first-instance assessment competence has been validly transferred, the objection competence follows the same delegation, since the objection authority is the first-instance administrative authority required to reconsider its own decision (consid. implied by the reasoning).
Gemäss § 36 Abs. 5 StG wird die nachträgliche Vermögenssteuer in einem besonderen, von der ordentlichen Einschätzung unabhängigen Verfahren festgesetzt. Die Vollzugsverordnung zum Steuergesetz bestimmt in § 53 Abs. 1 als Veranlagungsbehörde für die nachträgliche Vermögenssteuer den für die Erhebung der Grundstückgewinnsteuer zuständigen Gemeinderat, der diese Aufgabe der Gemeindekanzlei oder dem Steueramt übertragen kann.
Im vorliegenden Fall hat das Steueramt X die nachträgliche Vermögenssteuer veranlagt und die dagegen eingereichte Einsprache entschieden. Ein förmlicher Delegationsbeschluss des Gemeinderates, mit welchem er die vom Gesetz primär ihm überbundene Aufgabe auf das Steueramt übertragen hätte, liegt unbestrittenermassen nicht vor. Hingegen bestätigt der Gemeinderat, dass das Steueramt seit jeher sämtliche Verrichtungen im Zusammenhang mit der Veranlagung nachträglicher Vermögenssteuern vorgenommen hat. Damit steht fest, dass der Gemeinderat mindestens durch konkludentes Verhalten von seiner Übertragungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Die Veranlagungsbefugnis des Steueramtes X sowie dessen Zuständigkeit auch als Einspracheinstanz sind somit gegeben. Denn nach § 53 Abs. 3 StV sind auf das Einspracheverfahren die Vorschriften des GGStG entsprechend anzuwenden. § 28 GGStG bestimmt als Einspracheinstanz den Gemeinderat. Daher hat bei der nachträgliehen Vermögenssteuer also grundsätzlich der Gemeinderat und nicht wie im ordentlichen Veranlagungsverfahren die Staatssteuerkommission die Einsprache zu behandeln. Hat der Gemeinderat aber seine Veranlagungskompetenz an das Steueramt delegiert, so ist dieses auch für die Einsprache zuständig; denn die Einsprache verpflichtet die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde, ihren angefochtenen Entscheid zu überprüfen und nochmals über die Sache zu entscheiden (§ 117 VRG).