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22 98 27 ΓÇó Process cost advance in child support proceedings
22 98 27Outro Tribunal7 de mai. de 1998
In a maintenance action brought by an adult daughter against her father, the court held that Art. 281 ZGB allows provisional measures including an advance on litigation costs. It reasoned that parental support obligations take precedence over state legal aid and that the wording of Art. 281 ZGB permits analogy to Art. 145 ZGB. The contrary view of the Solothurn appellate court was rejected.
Art. 281 Abs. 1 und 2 ZGB; Prozesskostenvorschuss als vorsorgliche Massnahme im Unterhaltsprozess: Die in Art. 281 ZGB vorgesehenen 'nötigen vorsorglichen Massregeln' sind nicht abschliessend aufgezählt; darunter fällt auch die Verpflichtung des unterhaltspflichtigen Elternteils zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses. Die elterliche Beistandspflicht geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor. Eine Analogie zu Art. 145 ZGB ist zulässig, weil der offene Wortlaut von Art. 281 ZGB eine entsprechende Anwendung trägt (vgl. Erwägung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
Die Klägerin ist die mündige Tochter des Beklagten. Sie hat gegen diesen beim Amtsgericht eine Unterhaltsklage nach Art. 279 ZGB eingereicht.
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 281 Abs. 1 und 2 ZGB trifft der Richter nach Einreichung der Klage auf Begehren des Klägers für die Dauer des Prozesses die nötigen vorsorglichen Massregeln. Entgegen der Auffassung des Beklagten gehört zu diesen Massregeln auch die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, geht doch die Beistandspflicht der Eltern der unentgeltlichen Rechtspflege vor (LGVE 1987 I Nr. 35). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist denn auch eine Analogie zwischen Art. 145 ZGB und Art. 281 Abs. 1 ZGB nicht ausgeschlossen (BGE 117 II 127, 132 E. 6). Die gegenteilige Meinung des Obergerichts des Kantons Solothurn (SJZ 86 [1990] S. 267 f.) vermag nicht zu überzeugen. Die Analogie zu Art. 145 ZGB, die aufgrund des Wortlautes ins Auge sticht (". . . die nötigen vorsorglichen Massregeln"), weist auf eine nicht abschliessende Aufzählung der einzelnen Massnahmen hin. Diese Meinung wird überdies auch in der neuen Literatur vertreten (Hegnauer Cyril, Berner Komm., N 27 zu Art. 281-284 ZGB).