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11 97 77 ΓÇó Proof of higher default interest under SIA 118
11 97 77Outro Tribunal2 de mai. de 1999Partially Granted
In a civil claim for payment, the plaintiff contractor sought default interest of 8% based on SIA 118, while the defendant objected that the rate exceeded 5%. The court held that the contractor bore the burden of proving the higher contractual rate under Art. 8 ZGB. The plaintiff did not submit a document showing the relevant banking rates and his request that the court obtain information from the Luzerner Kantonalbank was rejected because the evidence could have been procured and filed directly by the plaintiff under the cantonal evidence rules. As a result, the plaintiff failed to prove the higher rate and only statutory default interest of 5% was awarded.
Art. 8 ZGB; Art. 104 Abs. 1 OR; SIA-Norm 118 § 190 Abs. 1 letzter Satz; proof of a contractual default interest rate exceeding the statutory 5%: the entrepreneur invoking the higher rate bears the burden of proof once the debtor disputes it. Under the cantonal rules of evidence and procedural economy, a party must adduce evidence itself where the document can be obtained without judicial assistance; a request for the court to procure a bank inquiry is inadmissible where the party could readily obtain and file a document. Failure to do so leads to evidentiary failure, so only the statutory interest rate applies.
In einem Forderungsprozess verlangte der Kläger (Unternehmer) vom Beklagten (Werkbesteller) in Abänderung der dispositiven Gesetzesbestimmung von Art. 104 Abs. 1 und 3 OR Verzugszins zu einem Zinssatz von 8%. Die Parteien hatten diesbezüglich durch Übernahme der SIA-Norm 118 den "am Zahlungsort üblichen Zinssatz für bankmässige Kontokorrent-Kredite an Unternehmer" vereinbart (Art. 190 Abs. 1 letzter Satz SIA-Norm 118). Der Kläger reichte dem Gericht keine Urkunde mit den entsprechenden Zinssätzen ein, beantragte aber das Einholen einer Bankauskunft.
Aus den Erwägungen:
Verlangt der Unternehmer Verzugszins mit einem über der gesetzlichen Regel liegenden Zinssatz und bestreitet der Werkbesteller, dass der fragliche Zinssatz über 5% liegt, ist der Unternehmer nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB für den höheren Zinssatz beweispflichtig.
Zwar hat der Kläger in seiner Protokollerklärung vom 11. Dezember 1996 auf Seite 8 als Beweis für den einschlägigen Zinssatz eine Auskunft der Luzerner Kantonalbank beantragt. Abgesehen davon, dass die luzernische Zivilprozessordnung die zulässigen Beweismittel abschliessend regelt (§§ 149 ff. ZPO) und das Einholen einer Auskunft in dieser Form nicht kennt, ist der genannte Beweisantrag auch aus folgenden Gründen abzuweisen: Die Zivilprozessordnung geht davon aus, dass die Parteien zwecks Wahrung einer allen Beteiligten dienenden Prozessökonomie die Beweismittel so rasch und so direkt wie möglich selber auflegen. Dieser Grundsatz gilt aufgrund der Formulierung des Gesetzestextes für alle Arten von Beweismitteln, solange sie "im Gewahrsam der Parteien sind oder ohne richterliche Hilfe beigebracht werden können" (§ 144 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von der Sache her wird sich diese Bestimmung indes regelmässig auf das Einreichen von Urkunden und Augenscheinobjekten beziehen (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 1 zu § 144 ZPO). Der vom Kläger beantragte Beweis (Auskunft über Zinssätze) hätte von diesem problemlos ohne richterliche Hilfe erbracht werden können. Die Luzerner Kantonalbank hätte ihm auf Bestellung zweifellos eine Urkunde im Sinne von § 149 ZPO mit den gewünschten Informationen erstellt. Anschliessend hätte der Kläger dieses Dokument dem Gericht zu den Akten geben können (§ 144 Abs. 1 a.E. ZPO).
Da es der Kläger unterliess, selber tätig zu werden, ist der von ihm angestrebte Beweis nicht erbracht. Demzufolge treffen ihn die Folgen der Beweislosigkeit. Die ausgewiesene und ihm zugesprochene Forderung ist nach der gesetzlichen Regel mit 5% zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR).