Limitation of legal-aid counsel fee claim only upon fee order

ZK2 2009 35Outro Tribunal18 de nov. de 2009Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The municipality appealed a fee order granting legal-aid counsel CHF 4,831.25 for work in an Eheschutz proceeding. It argued the claim was time-barred under the five-year period for attorney services, because counsel’s last billable work had ended in 2003 and the invoice was submitted only in 2008. The cantonal court held that the legal-aid counsel’s compensation is a public-law claim that becomes due only when the court fixes the fee after the proceeding has ended. The later family-law proceedings did not create a procedural unity, but this did not help the municipality. The appeal was dismissed and costs were imposed on the municipality.

Sumário Omnilex

Art. 47 Abs. 4 ZPO; Art. 47a ZPO; verjährung des Entschädigungsanspruchs des unentgeltlichen Rechtsbeistands: Der Anspruch auf staatliche Entschädigung ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird erst mit der richterlichen Festsetzung nach Abschluss des betreffenden Verfahrens fällig. Massgeblich ist nicht der Zeitpunkt der letzten auftragsrechtlichen Tätigkeit gegenüber dem Mandanten, sondern der hoheitliche Entscheid über die Entschädigung und Entlassung aus dem Mandat. Eine Pflicht zur periodischen Rechnungsstellung besteht nicht; unterlässt die zuständige Instanz die von Amtes wegen vorzunehmende Einleitung des Entschädigungsverfahrens, darf dem Rechtsbeistand daraus kein Nachteil erwachsen. Der privatrechtliche Auftrag zwischen Anwalt und Partei ist vom öffentlich-rechtlichen Mandat zu trennen (consid. 4).

Texto completo

Ref.:Chur, 18. November 2009Schriftlich mitgeteilt am:

ZK2 09 35

Urteil

Gesamtgericht als II. Zivilkammer

Vorsitz Bochsler

RichterInnen Brunner, Schlenker, Michael Dürst und Hubert

Aktuar Blöchlinger

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der Politischen Gemeinde F., ver­treten durch den Gemeinderat,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 17. Juni 2009, mitgeteilt am 17. Juni 2009, in Sachen des X., Gesuchsteller und Beschwerde­gegner,

betreffend Festsetzung der Entschädigung gemäss Art. 47 ZPO (Verjährungs­einrede),

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A.1. Im Zusammenhang mit einem von A.Y. und B.Y. vor Bezirkge­richtspräsidium Prättigau/Davos anhängig gemachten Eheschutzver­fah­ren liess B.Y., der seinen Wohnsitz in F. hatte, am 12. September 2001 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgelt­lichen Rechtbei­stands stellen. In ihrer Stel­lungnahme vom 17. September 2001 vertrat die Gemeinde F. als Kos­tenträgerin der unentgeltlichen Rechtspflege die Auffassung, das Gesuch sei begründet.

2. Mit Verfügung vom 19. September 2001 erteilte der Bezirksgerichtspräsi­dent Prättigau/Davos B.Y. daraufhin die unentgeltliche Rechtspflege für das Eheschutzverfahren vor erster Instanz und setzte Rechtsanwalt X. als unentgeltlichen Rechtsbeistand ein.

B.1. Im Rahmen des vorerwähnten Eheschutzverfahrens erliess der Bezirksge­richtspräsident Prättigau/Davos verschiedene Verfügungen. Mit Verfügung vom 17. April 2003, mitgeteilt am 24. April 2003, traf er schliesslich Anordnungen, mit welchen die strittigen Punkte (Obhut und das Besuchsrecht der Kinder der Par­teien, Beistandschaft für die Kinder, Unterhaltszahlungen) umfassend geregelt wurden.

2. Im Nachgang zur vorerwähnten Verfügung teilte der Bezirksge­richts­präsident Prättigau/Davos der Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 mit, dass der Entscheid in der Hauptsache nun­mehr in Rechtskraft erwachsen sei. B.Y. seien im betreffenden Eheschutzverfahren amtliche Kosten von total Fr. 2'915.-- auf­erlegt worden. Die Gemeinde werde gestützt auf die gewährte unentgeltliche Rechtspflege ersucht, diesen Betrag in den nächsten 30 Tagen dem Bezirks­gericht Prättigau/Davos zu überweisen.

C.1. Anfangs Juni 2005 stellte die Beiständin der Kinder von A.Y. und B.Y. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos ein Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen. Dieses wurde, nachdem A.Y. und B.Y. mit Teilehescheidungskonvention vom 5./9. August 2005 gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe beantragt hatten, als Verfahren betref­fend Erlass vorsorg­licher Massnahmen für die Dauer des Eheschei­dungsver­fahrens weitergeführt.

2. Mit Urteil vom 25. Oktober 2007, mitgeteilt am 3. Januar 2008, wurde die Ehe von A.Y. und B.Y. geschieden.

D.1. Am 30. Dezember 2008 stellte Rechtsanwalt X. dem Bezirksgerichts­präsidium Prättigau/Davos zwei detaillierte Honorarnoten für seinen im Zusammenhang mit der Vertretung von B.Y. entstan­denen Aufwand zu. In der einen Honorarnote machte er ein Betrag von Fr. 12'750.-- für die ab dem 12. September 2001 erfolgte Vertretung im Ehe­schutzverfahren und im Ver­fahren um Er­lass vorsorglicher Massnahmen während der Dauer des Ehe­scheidungsverfahrens geltend. Mit der anderen Honorarnote stellte er die Aufwendungen im Ehescheidungsverfahren in Rechnung. Der Bezirksge­richtspräsident Prättigau / Davos räumte der Gemeinde F. dar­aufhin die Möglichkeit ein, sich zur Höhe der Entschädi­gung zu äussern.

2. In ihrer Vernehmlassung vom 16. Februar 2009 führte die Gemeinde F. aus, der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos habe sie seinerzeit nur in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ehe­schutzverfahren um Einreichung einer Stellungnahme ersucht. Die Übernahme der später in anderen Verfahren entstandenen Kosten (Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Ehescheidungsverfah­rens, Verfahren betreffend Ehescheidung und Nebenfolgen) werde vorweg abgelehnt, zumal B.Y. seit 30. April 2004 auch nicht mehr in der Gemeinde wohnhaft gewesen sei. Die für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Aufwendungen seien demgegenüber verjährt.

3. Auf entsprechendes Ersuchen des Bezirksgerichtspräsidenten Prätti­gau/Davos überarbeitete Rechtsanwalt X. seine Rech­nungsstellung, indem er die aufgelaufenen Kosten für das Eheschutzverfahren und das Verfahren um Erlass von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Schei­dungsver­fahrens separat auswies. Für seine Aufwendungen im Eheschutz­verfahren stellte der Rechtsvertreter von B.Y. für den Zeitraum vom 12. September 2001 bis zum 21. Oktober 2003 einen Gesamtbetrag von Fr. 4'831.25 in Rechnung.

4. Die wiederum zur Stellungnahme aufgeforderte Gemeinde F. teilte dem Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos mit Schreiben vom 6. Mai 2009 mit, dass sie an ihrer Verjährungseinrede festhalte und die Über­nahme der für das Eheschutzverfahren in Rechnung gestellten Kosten ab­lehne.

E. Mit Verfügung vom 17. Juni 2009, welche den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde, sprach der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos Rechts­anwalt X. für seine Bemühungen im Verfahren be­treffend Erlass von Ehe­schutzmass­nahmen Fr. 4'831.25 inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zu. Zur Begründung führte der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos aus, es treffe zu, dass die Gemeinde F. nur bezüglich der Aufwendungen von Rechtsanwalt X. im Verfahren um Erlass von Eheschutz­massnahmen während den Jahren 2001 bis 2003 kostenpflichtig sei, nachdem B.Y. vor Einleitung der späteren Verfahren in einer anderen Gemeinde Wohnsitz genommen habe. Nicht zu hören sei die Gemeinde jedoch mit der Einrede, die ihr am 30. Septem­ber 2008 in Rech­nung gestellten Aufwendun­gen im Verfahren um Erlass von Eheschutzmass­nahmen seien verjährt. Zwar sei das erste Verfahren betref­fend Erlass von Eheschutzmassnahmen im Som­mer/Herbst 2003 vorerst abgeschlossen wor­den. Alsdann würden Forde­rungen aus Berufsarbeiten von Anwälten gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR mit Ablauf von fünf Jahren verjähren. In einem Fall wie dem vorliegenden, wo dem Erlass von Eheschutzmassnahmen die Anhängigma­chung eines Scheidungsbegeh­rens, der Erlass von vorsorgli­chen Massnah­men für die Dauer des Eheschei­dungsverfahrens und schliess­lich das Haupt­verfahren betreffend Eheschei­dung und Nebenfolgen folgten, müssten die ver­schiedenen Verfahren jedoch als Einheit be­trachtet werden. Daraus folge, dass die Angelegenheit erst mit dem rechtskräftigen Eheschei­dungsurteil defi­nitiv abgeschlossen worden sei. Zudem würden nach herr­schender Praxis selbst in Verfahren mit längerer Dauer in der Regel keine Akontozahlungen bewilligt. Unter diesem Gesichts­punkt widerspreche der Einwand der Verjäh­rung dem Grundsatz von Treu und Glauben.

F.1. Gegen diese Verfügung liess die Gemeinde F. am 24. Juni 2009 Beschwerde an das Kantonsgericht erheben mit dem Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Gesuch von Rechtsanwalt X. um Übernahme der am 30. Dezember 2008 in Rechnung gestellten Kosten des Eheschutzverfahrens abzuweisen.

2. Rechtsanwalt X. beantragt in seiner Stellungnahme vom 7. Septem­ber 2009 die Abweisung der Beschwerde.

3. In der Replik vom 18. September 2009 beziehungsweise der Duplik vom 12. Oktober 2009 hielten die Parteien an ihren Anträgen und deren Begründung fest.

4. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid und den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 47a der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) in Verbindung mit Art. 232 Ziff. 8 ZPO können Entscheide über die Festsetzung der Entschädigung im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege mit zivilrechtlicher Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden. Als Betroffener ist auch der Rechtsvertreter zur Beschwerde legiti­miert (vgl. dazu Norbert Brun­ner, Die unentgeltliche Rechtspflege nach bünd­nerischer Zivilprozessordnung - unter besonderer Berücksichtigung der neue­ren Praxis des Kantonsge­richtsausschusses von Graubünden, ZGRG 4/03, S. 168 Ziff. 10. e). Die Beschwerde ist schriftlich innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Vorsit­zenden der Beschwerdeinstanz einzureichen. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde von Rechtsanwalt X. ist somit einzutreten.

2. Das Kantonsgericht überprüft im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, die für die Beurteilung der Streitfrage wesen­tlich sind (Art. 235 Abs. 1 ZPO). Räumt das Gesetz dem Richter einen Ermes­sensspielraum ein, liegt nur dann eine Gesetzesverletzung vor, wenn sich der Gebrauch des Ermessens als missbräuchlich erweist oder wenn das Ermes­sen überschritten wird (vgl. PKG 1987 Nr. 17).

3. Die Gemeinde F. stellt sich auf den Standpunkt, der Bezirksgerichts­präsident Prättigau/Davos habe die Verjährung der von Rechtsanwalt X. für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Forde­rung zu Unrecht verneint. Sie beruft sich - ausgehend vom Auftragsrecht nach Art. 394 ff. OR - auf eine 5-jährige Verjährungsfrist nach Art. 128 Abs. 3 OR und macht geltend, gemäss Honorarnote habe Rechtsanwalt X. seine letzte Teilleistung im besagten Eheschutzverfahren am 21. Oktober 2003 erbracht. Damit sei der Forderungsanspruch zu jenem Zeitpunkt fällig gewor­den. Das Eheschutzver­fahren und das spätere Scheidungsverfahren würden entgegen der Auffas­sung der Vorinstanz keine Einheit bilden. Zum Zeitpunkt der Rechnungsstel­lung - mithin dem 30. Dezem­ber 2008 - sei die Forderung demnach verjährt gewesen. Der Beschwerde­gegner stellt sich demgegenüber auf den Stand­punkt, die verschiedenen Ver­fahren würden sehr wohl eine Einheit darstellen. Schon aus diesem Grund sei nicht von einer Verjährung seines Anspruchs auszugehen. Darüber hinaus falle der Beginn der Verjäh­rung des Anspruchs auch nicht auf den 21. Oktober 2003, wo er seine letzte kostenpflichtige Leis­tung erbracht habe. Ob ein Mandat abgeschlossen werde könne oder ob wei­tere Aufwendungen notwendig seien, zeige sich immer erst etwas verzögert. Alsdann müsse dem Anwalt noch ein angemes­sener Zeit­raum zur Rech­nungsstellung eingeräumt werden. Mit der am 30. Dezember 2008 erfolgten Inrechnungstellung habe er seinen Anspruch damit rechtzeitig geltend gemacht. Schliesslich sei auch nicht von einer fünfjährigen Verjäh­rungsfrist auszugehen. Das Gesetz regle die Verjährung von Ansprü­chen der Anwälte aus unentgeltlicher Rechtspflege nicht. Diesfalls sei die Verjährungs­frist in Anlehnung an die Ordnung festzulegen, die das öffentliche Recht für ver­wandte Fälle aufstelle. Entsprechend sei von der zehnjährigen Frist nach Art. 127 OR auszugehen. Dieselbe Verjährungsfrist sei im übrigen auch bei Rückforderungsansprüchen der Gemeinden gegenüber Personen, welche die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden sei, beachtlich.

4. Beim Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege, welche die Gerichtskostenbe­freiung (Art. 45 Abs. 1 ZPO) und/oder die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Gemeinwesens (Art. 46 ZPO) umfasst, handelt es sich um ein eigenständi­ges Verfahren der soge­nannten nichtstreitigen bzw. frei­willigen Gerichtsbarkeit (vgl. Urteil ZB 04 16 des Kantonsge­richtsausschusses von Graubünden vom 28. April 2004 E. 4 unter Hin­weis auf Stu­der / Rüegg / Eiholzer, Der Luzerner Zivilpro­zess, Kriens 1994, N1 zu § 133). Sowohl die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch die Ernennung eines Rechtsbeistandes beziehen sich immer auf ein bestimmtes gerichtliches Verfahren, wobei - wie aus Art. 43 Abs. 4 ZPO folgt - jede Instanz neu und selbständig darüber zu befinden hat, ob die entspre­chenden Voraussetzungen (noch) gegeben sind. Wird im Anschluss an ein abge­schlossenes Verfahren ein neues Verfahren anhängig gemacht, muss folglich auch ein neues Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts­pflege gestellt werden. Weder folgt aus dem früheren Verfahren, dass ein Anspruch auf Gewährung besteht, noch hängt die Übernahme der Gerichts­kosten und/oder die Ausrichtung der Entschädigung des Rechtsbeistands im früheren Verfahren vom später anhängig gemachten Prozess ab. Der Rechts­beistand hat mit anderen Worten für jedes Verfahren und für jede Instanz innerhalb eines Verfahrens einen selbständigen Entschädigungsanspruch. Der Einwand der Gemeinde F., das später anhängig gemachte Scheidungs­verfahren und das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen im Scheidungsverfahren hätten entgegen der Auf­fassung der Vorinstanz keinen Einfluss auf die Frage der Entschädigung im Eheschutzverfahren, erweist sich demnach als zutreffend. Gleichwohl ist aber - wie aus den nachstehenden Erwägungen folgt - nicht von der Verjährung des für das Eheschutzverfahren geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auszugehen.

a) Wenn die zur unentgeltlichen Prozessführung berechtigte Partei eines Rechtsvertreters bedarf, hat die zu deren Erteilung zuständige Instanz auf Gesuch hin und unter Be­rücksichtigung der berechtigten Wünsche des Gesuchstellers einen Rechtsvertreter zu bezeichnen (Art. 46 ZPO). Der unent­geltliche Rechtsbeistand nimmt eine staatliche Aufgabe wahr, die von der ZPO als Teil des kantonalen öffentlichen Rechts gere­gelt wird (PKG 2001 Nr. 25 E. 3.a) S. 124; BGE 122 I 322 E. 3.b) S. 325). Die Rechte wie auch die Pflich­ten des unentgeltlich bestellten Rechtsbeistands sind demnach öffentlich­rechtli­cher Natur. Folglich handelt es sich auch bei der Entschädigung, welche dem Rechtsbeistand zu Lasten des Gemeinwesen zugesprochen wird, um einen öffentlichrechtlichen An­spruch (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).

b) Der Rechtsvertreter einer Partei wird nicht bereits deshalb zum unentgelt­lichen Rechtsbeistand, weil die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 45 Abs. 1 ZPO gewährt wurde. Gestützt auf Art. 46 Abs. 1 ZPO bedarf es für die Benen­nung und die Einsetzung in das Mandat des unentgeltlichen Rechts­beistands eines zusätzlichen hoheitlichen Akts, der ebenfalls im Rahmen der Jus­tizverwaltung erlassen wird. Damit wird zwischen dem betreffenden Rechtsanwalt und dem Staat gleichsam ein Sonderverhältnis begründet (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 21).

c) Wie die Begründung ist aber auch die Beendigung des Mandats des unentgeltlichen Rechtsbeistands eigenen Regeln unter­worfen. Der bestellte Rechtsbeistand ist nicht frei, sein Mandat gegenüber dem Staat niederzule­gen. Er kann es nicht kündigen oder die Wahrung der Interessen seines Man­danten einfach einem anderen Anwalt übertra­gen. Die Herrschaft über das Rechtsverhältnis liegt beim ernennenden Richter (PKG 2007 Nr. 4 E. 3. c) bb) S. 22 f.). Genau so, wie der Richter den Beistand mittels Ver­fügung ernannt hat, hat er ihn deshalb auch mittels hoheitlichem Akt - sei dies nun während lau­fen­dem Verfahren oder nach dessen Abschluss - aus dem Amt zu entlas­sen. Letzteres geht im Kanton Graubünden - wie aus Art. 47 Abs. 4 ZPO folgt - mit der Festsetzung der Entschädigung einher. Gemäss dieser Bestim­mung hat der zustän­dige Einzel­richter oder der Vorsit­zende des angerufenen Gerichts nach Abschluss des Verfahrens und Anhö­rung des Kostenträgers die Entschädigung des Rechtsvertreters für die im betreffenden Ver­fahrensab­schnitt entstandenen Kosten festzusetzen. Zwar verlangt das Gesetz demnach nur die förmliche Festlegung der Entschädigung, nicht aber auch die richter­liche Beendigung des Mandats oder die förmliche Entlas­sung des unentgeltlich bestellten Rechts­beistands. Da sich die Entschädigung nach Art. 47 Abs. 4 ZPO jedoch auf den ganzen Verfahrensabschnitt bezieht, für welchen der Rechtsbeistand einge­setzt wurde, ist mit der richterlichen Festlegung der Ent­schädigung aber gleichzeitig die Fest­stellung verbunden, dass der Rechtbei­stand damit aus dem ihm übertragenen Mandat entlassen ist.

d) Als massgeblichen Zeitpunkt für die richterliche Einleitung des Entschädi­gungsverfah­rens nennt Art. 47 Abs. 4 ZPO den "Abschluss des Verfahrens". Gemeint ist das Verfahren, für wel­ches der betreffende Anwalt als Rechtsbeistand eingesetzt wurde. Eine Pflicht, während noch laufendem Man­dat die erbrachten Leistungen periodisch abzu­rechnen, besteht nicht. Abge­schlos­sen ist ein Verfahren für den Richter zum einen dann, wenn der von ihm erlas­sene ver­fahrenserledigende Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Nachdem die unentgeltliche Rechts­pflege regel­mässig nur für eine Instanz gewährt wird, hat das Verfahren zum anderen aber auch dann als abgeschlos­sen zu gelten, wenn durch die Erhe­bung eines Rechtsmittels ein neuer Verfah­rensabschnitt mit anderer Zustän­digkeit eröffnet wird. In beiden Fäl­len ist der Abschluss des Verfahrens jedoch nicht zwangläufig gleichzusetzen mit der Beendigung des Mandats als unent­geltlicher Rechtsbeistand. Je nach Gegenstand des Ent­scheids kann das Mandat noch weitere Vorkehrungen über den Abschluss des Verfah­rens bzw. Verfahrensabschnitts hinaus erfor­derlich machen (vgl. dazu Brun­ner, a.a.O., S. 168 Ziff. 10.c) betreffend Einfor­derung einer vom Gericht zugesprochenen Partei­entschädigung). Für den Richter ist insofern auch nicht ohne weiteres erkennbar, ob der Rechts­bei­stand die vom Mandat gedeckte Tätigkeit abgeschlossen hat. Es steht ihm deshalb in Bezug auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durchaus ein gewis­ses Ermessen zu. Namentlich kann er vorerst dem unentgeltlich bestellten Rechtsbeistand, den er vor Erlass der Entschädigungsverfügung eh anzuhören hat, die Möglichkeit belassen, von sich aus eine Honorarnote ein­zulegen (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. a). Die Einleitung des Verfahrens hängt jedoch nicht von einem Tätigwerden des Rechtsbeistands ab. Zeigt sich, dass Letzterer nach Ab­schluss des gerichtlichen Verfah­rens offensichtlich nicht von sich aus Rechnung für seine Aufwendungen stellt, hat der Richter das Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO vielmehr von sich aus einzuleiten. Das ergibt sich aus der Bestimmung selbst, die den Richter nicht zur Festlegung der Entschädigung ermächtigt, sondern ihn dazu verpflichtet. Soweit Gründe für die weitere Aufrechterhaltung des Mandats vorlie­gen, können diese vom Rechtsbeistand in seiner Stellungnahme vorge­bracht werden. Stellt der Rich­ter jedoch fest, dass der Rechtsbeistand seine Tätigkeit als staatlich bestellter Rechtsbeistand beendet hat, bemisst er die dafür geschuldete Entschädigung und erlässt eine entsprechende Verfügung. Erst gestützt auf diese Ver­fügung erhält der Rechtsbeistand - dies nach Eintritt der Rechtskraft (vgl. Art. 47a ZPO in Verbin­dung mit Art. 234 Abs. 3 ZPO) - gegenüber dem kostenbelaste­ten Gemeinwesen einen fälligen und insofern auch durchsetzbaren Anspruch auf Aus­richtung der Entschädi­gung. Und erst mit dem Erlass der Verfü­gung ist das richterlich übertragene Mandat nicht nur beendet, sondern der Rechtsbei­stand auch aus dem Mandat entlas­sen. Es verhält sich diesbe­züglich nicht anders als etwa bei einer Bei­standschaft nach Art. 392 ff. ZGB. Auch dort wird klarerweise zwischen der Beendi­gung des Mandats, Rechnungstellung und Entlassung unterschieden (vgl. Thomas Geiser, Basler Kom­mentar, N. 2 und N. 7. zu Art. 439 ZGB).

e) Vom vorbeschriebenen, durch richterlichen Entscheid begründeten und auch wieder abgeschlossenen Mandat klar zu trennen ist das Mandat, das Letzterem vom Begünstigten der unentgeltlichen Rechtspflege übertragen wurde. Mit dem Begünstigten verbindet den unentgeltlichen Rechtsbeistand ungeachtet seines öffentlichrechtlichen Sonderverhältnisses mit dem Staat ein privatrechtlicher Auftrag (vgl. Stefan Meichss­ner, Das Grundrecht auf unent­geltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), Diss. Basel 2008, S. 196 mit Hin­weisen). Umfang wie auch Inhalt des privatrechtlichen Auftrags bestimmen sich eigenständig anhand der zwischen Anwalt und Klient geschlossenen Ver­einba­rung. Sie brauchen keineswegs mit dem staatlich übertragenen Mandat, das sich vorweg nur auf ein konkretes Verfahren vor einer Instanz bezieht, zu entspre­chen. Ebensowenig beinhaltet die Beendigung des privatrechtlichen Auftrags gleich­zeitig auch den Schluss der unentgeltlichen Rechtsverbeistän­dung. Dies selbst dann nicht, wenn zwischen privatrechtlichem Auftrag und richterlich übertragenem Mandat zeitlich und umfangmässig keine Unter­schiede bestünden. Denn das staatliche Mandat für beendet erklären und den Beistand aus diesem Rechtsverhältnis entlassen kann - wie dargelegt wurde - nur der zuständige Richter. Ein Entschädigungsanspruch aus dem privatrecht­lichen Auftrag besteht nicht, wenn und soweit der Anwalt einer Partei als unentgeltlicher Rechtsbeistand tätig ist und entschädigt wird (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. b).

f) Ausgehend von den vorstehenden Darlegungen zur Beendigung der Tätigkeit als unentgeltlicher Rechtsbeistand, der Entschädigung und Entlas­sung des bestellten Rechtsbeistands sowie zur Unterschei­dung zwischen diesem richterlich übertragenen Mandat und dem privatrechtlich erteilten Auf­trag erweisen sich aber auch die Ausfüh­rungen beider Parteien zur Verjährung der Forderung aus der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung als unzutreffend. Entgegen der von ihnen vertretenen Auffassung kann es - was die Fälligkeit und Verjährung des geltend gemachten öffentlichrechtlichen Entschädigungs­anspruchs betrifft - nicht darauf ankommen, wann der Rechts­beistand seine letzte notwendige Handlung im Rah­men des ihm vom Begüns­tigten erteilten Auftrags erbracht hat. Ebensowenig ist entscheidend, ob und gegebe­nenfalls wann der Beistand diesen privatrechtlichen Auf­trag für been­det erklärt hat. Diese Umstände wären höchstens dann beachtlich, wenn es um eine auftrags­rechtliche Forderung des Rechtsbeistands gegenüber seinem Mandanten ginge. Gerade eine sol­che Schuldnerstellung und eine solche Forderung bestehen beim unentgeltlichen Rechtsbei­stand jedoch nicht (Brunner, a.a.O., S. 167 Ziff. 10. b). Schuldner der Ent­schädigung ist dort nicht der privatrechtli­che Auftraggeber, sondern das Gemeinwesen, und geschuldet ist nicht ein Auslagenersatz nach Art. 402 OR, sondern eine staatliche Entschädigung. Diese wird - nachdem keine Pflicht zur periodischen Rechnungsablegung besteht - mit der richterlichen Festlegung des öffentlichrechtlichen Entschädi­gungsanspruchs fällig.

g) Vorliegend hat der Richter - wie erwähnt - nach Erlass der Eheschutzver­fügung vom 17. April 2003 die Gemeinde F. mit Schreiben vom 15. Juli 2003 wohl aufgefordert, die B.Y. auferlegten Gerichtsgebüh­ren zu bezahlen. Hingegen unterliess er es, das Verfahren betreffend Ent­schädigung des Rechtsbeistands nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von sich aus ein­zuleiten. Zu diesem Verfahren kam es erst anfangs des Jahres 2009, nach­dem der Beschwerdegegner am 30. Dezember 2008 eine auch das Ehe­schutzverfahren betreffende Honorarnote einreichte. Zum einen kann diese zeitliche Verzöge­rung schon grund­sätzlich nicht dem Beschwerdegegner angelastet werden, nachdem ihn das Gesetz nicht ver­pflichtet, seine Aufwen­dungen innert einer bestimmten Frist geltend zu machen und der Bezirksge­richtspräsident Prättigau/Davos gehalten gewesen wäre, das Ver­fahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO von Amtes wegen einzuleiten. Zum anderen hat die späte Festsetzung der Ent­schädigung - was die Verjährung betrifft - schon grund­sätz­lich keine negativen Konsequenzen für den Beschwerdegeg­ner. Bis zum Zeitpunkt, als der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos doch noch über die Entschädi­gung im Eheschutzverfahren entschied, blieb der Beschwerde­geg­ner für dieses Verfahren auch als Rechtsbeistand im Sinne von Art. 46 ZPO eingesetzt. Erst mit dem diesbe­züglichen Entscheid des Bezirksgerichts­präsi­denten Prätti­gau/Davos wurde er aus die­sem Mandat entlassen und erst mit dem Entscheid über die Höhe der Entschädigung erhielt der Beschwerde­gegner auch einen Forderungsanspruch gegenüber der Gemeinde. Nachdem die Gemeinde F. gegen die betreffende Verfügung Beschwerde erhoben hat, tritt die Fälligkeit der Forderung erst mit dem rechts­kräftigen Abschluss des vorliegenden Verfahrens ein. Der Einwand der Gemeinde, die vom Beschwerde­gegner gel­tend gemachte Entschädigung sei bereits verjährt, erweist sich demnach als unbe­gründet.

5. Ist die angefochtene Verfügung wenn auch nicht in der Begründung, so doch im Ergebnis zu schützen, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr.1'192.--, zu Lasten der Gemeinde F., welche den Beschwerdegegner zudem angemessen ausseramtlich zu entschädigen hat. Ausgehend von einem Aufwand von 12 Stunden und einem Ansatz von Fr. 250.-- beantragt Rechtsanwalt X. für das Beschwerdeverfahren die Zusprechung eines Betrags von Fr. 3'325.--. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass der durchschnittliche Stundenansatz gemäss Art. 3 des Anwaltsgesetzes Fr. 240.-- beträgt. Gewichtiger ist aber, dass Rechtsanwalt X. vorliegend in eigener Sache tätig ist. Er hat deshalb nicht Anspruch auf Abgeltung des Aufwands als Rechtsvertreter, sondern lediglich Anspruch auf eine Umtriebs­entschädigung, die sich auf 50% des üblichen Anwaltstarifs beläuft (PKG 2005 Nr. 11 E. 3.b) S. 64 mit Hinweisen; Urteil ZK2 09 32 der II. Zivilkammer des Kanton­gerichts Graubünden vom 29. September 2009 E. 2.b). Gestützt darauf erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Spesen und Mehr­wertsteuer) angemessen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsge­bühr von Fr. 1'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin, die zudem den Beschwerdegegner ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen hat.

3. Gegen diese, einen Streitwert von weniger als 30'000 Franken betref­fende Entscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. a des Bun­desgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schwei­zerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Andernfalls ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG gege­ben. In beiden Fällen ist das Rechtsmittel dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent­scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzu­reichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff., 90 ff. und 113 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Palavras-chave

legal aidfee determinationlimitationpublic law claimfamily procedureself-representationcostsdue datemandate termination

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the fee determination is admissible

Decisão extraída

The civil appeal was admissible because decisions on fees in legal-aid proceedings are appealable and the appellant had standing.

Fundamentação extraída

The statute permits civil complaint against fee determinations; the complaint was filed within the statutory 20-day period.

Questão jurídica principal

Whether the fee claim for legal-aid counsel's work in the Eheschutz proceeding was time-barred

Decisão extraída

No; the public-law fee claim became due only when the court fixed the compensation, not when counsel last rendered services or later submitted his private-law invoice.

Fundamentação extraída

Legal aid counsel acts under a public-law mandate created and ended by judicial order. No periodic billing duty exists. The court must ex officio initiate fee fixation after the proceeding ends, and only the fee order makes the claim enforceable and due.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the appeal and whether counsel receives compensation for appearing in his own matter

Decisão extraída

The municipality bears the appeal costs and must pay the respondent a reduced out-of-court compensation; because counsel acted for himself, only an inconvenience allowance, not full attorney fees, was awarded.

Fundamentação extraída

As the appeal failed, costs followed the appellant. Self-representation justified only a reduced compensation at 50% of the usual tariff.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.