Complaint on factual summary for competition commission

ZB 2007 20Outro Tribunal23 de mai. de 2007Dismissed

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Resumo

X. and Y./Z. challenged a procedural order by the Graubünden court president sending a factual summary and the file to the Competition Commission for an expert opinion in a competition-law dispute. The cantonal court held that the defendants’ reconsideration request had to be treated as an appeal only against the original order, not against the opposing party’s reply. On the merits, it confirmed that the judge may confine the factual summary to objectively established facts and need not incorporate disputed party allegations. X.’s appeal was not entered into, Y. and Z.’s appeal was dismissed, and the later reconsideration order was set aside as moot. Costs were imposed on Y. and Z.; no costs were charged in X.’s proceeding.

Regest

Art. 237 ZPO; Art. 15 Abs. 1 KG; the judge’s factual summary for a competition-law expert opinion must be limited to objectively established facts and may exclude disputed party allegations. A reconsideration request against a procedural order is admissible only as a form of extraordinary review by the issuing judge; if the request is treated as an appeal, the opposing party’s submission becomes an appeal response, not an independent appeal. The parties cannot unilaterally convert an opponent’s response into an appeal, and a reply filed outside the peremptory appeal period cannot be so treated. In the preparation of an expert opinion, the court may avoid prejudging the merits and need not exhaustively establish all contested factual details (consid. 4-6).

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Ref.:Chur, 23. Mai 2007Schriftlich mitgeteilt am:

ZB 07 19/20

Beiurteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Rehli und Hubert

Aktuarin ad hoc

Bäder Federspiel

——————

In den zivilrechtlichen Beschwerden

der Y. und der Z., Beklagte, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Franz Hoffet, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8006 Zürich, wiedervertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Gieri Caviezel, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur, (ZB 07 19), sowie

der X., Klägerin, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. Hans Casper von der Crone, Samariterstrasse 5, 8032 Zürich, wiedervertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Barbara Janom Steiner, Hinterm Bach 40, Postfach 203, 7002 Chur, gegen die Beklagten, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, (ZB 07 20),

gegen

die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 14. März 2007, mitgeteilt am 16. März 2007, in Sachen der X. gegen die Y. und die Z.,

betreffend unzulässige Wettbewerbsbeschränkung/ Wiedererwägung,

hat der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden nach Prüfung der im vorliegenden Zusammenhang massgeblichen Rechtsschriften und Akten sowie

in Erwägung :

  • dass die X. am 29. Januar 2005 beim Kantonsgericht von Graubünden gegen die Y. und die Z. Klage wegen unzulässiger Wettbewerbs­beschränkung (Geschäftsgeheimnisse) erhob,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident als instruierender Richter nach abgeschlos­senem Schriftenwechsel und - unter Vorbehalt von Art. 108 ZPO - abgeschlossenem Beweisverfahren am 31. Oktober 2006 unter anderem ver­fügte, die Verfahrensakten würden gemäss Art. 15 Abs. 1 KG der Wettbe­werbskommission zur Erstellung eines Gutachtens über die in den Erwägun­gen aufgeführten Fragen zugestellt,

  • dass er in dieser Verfügung den Parteien Gelegenheit einräumte, dem Kantons­gerichtspräsidium bis zum 20. November 2006 die Begutachtung wei­terer Rechtsfragen durch die Wettbewerbskommission zu beantragen,

  • dass die Parteien von dieser Möglichkeit mit Eingabe vom 17. bzw. 20. Novem­ber 2006 Gebrauch machten,

  • dass die Beklagten zugleich die Verfahrensanträge stellten, es sei vor der Ein­holung eines Gutachtens bei der Wettbewerbskommission das Beweisverfah­ren abzuschliessen und durch das Gericht eine bereinigte Sachverhaltsdar­stellung zu erstellen, die den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten sei, verbunden mit der Möglichkeit, Ergänzungsfragen zu Handen der Wettbe­werbskommission einzureichen,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident mit Verfügung vom 14. März 2007 die Verfah­rensakten der Wettbewerbskommission zur Erstellung eines Gutach­tens zu den in dieser Verfügung und den Rechtsschriften gestellten Rechtsfra­gen überwies,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident dieser Verfügung als Anhang eine von ihm redigierte zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung beilegte,

  • dass er unter Ziffer 3 der Verfügung festhielt, das Gutachten sei aufgrund die­ses zusammengestellten Sachverhalts und der zugestellten Verfahrensakten zu erstatten,

  • dass er in den Erwägungen unter Ziffer 4 auf den Verfahrensablauf im Zusam­menhang mit der Bereinigung der Beweise und Festlegung des Sachverhalts nach der bündnerischen ZPO hinwies und vermerkte, es könne im jetzigen Verfahrensstadium nicht darum gehen, der Hauptverhandlung vorzugreifen und den Sachverhalt abschliessend bis zur letzten Einzelheit festzulegen,

  • dass die Beklagten hierauf mit Eingabe vom 26. März 2007 dem Kantonsge­richt von Graubünden ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. März 2007 unterbreiteten,

  • dass sie darin mehrere von ihr ausformulierte Ergänzungen des im Anhang der Verfügung vom 14. März 2007 zusammengestellten Sachverhalts bean­tragten,

  • dass sie in der Begründung unter Ziffer 3 vermerkten, dem Wiedererwägungsge­such sei aus ihrer Sicht genüge getan, wenn das Ge­richtspräsidium dieses der Wettbewerbskommission im Sinne einer Ergänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche,

  • dass die Beklagten für den Fall, dass das Gerichtspräsidium dem Gesuch um Wiedererwägung nicht entsprechen sollte, die Weiterleitung dieses Gesuchs an den Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO beantragten,

  • dass die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2007 beantragte, das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne,

  • dass sie eventualiter den Antrag stellte, der Gutachtensauftrag an die Wettbe­werbskommission sei auf die Fragen im Zusammenhang mit der Ab­grenzung des relevanten Marktes und die Feststellung der marktbeherrschen­den Stellung der Beklagten zu beschränken,

  • dass sie subeventualiter eine Ergänzung des Sachverhalts um mehrere von ihr angeführte Aspekte anbegehrte,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident am 26. April 2007 verfügte, das Wiedererwä­gungsgesuch vom 26. März 2007 werde dahin entschieden, dass dieses und die Stellungnahme der Gegenpartei vom 24. April 2007 der Wett­bewerbskommission zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zugestellt werde,

  • dass in dieser Präsidialverfügung zudem den Parteien Frist bis zum 10. Mai 2007 zur Mitteilung angesetzt wurde, ob das Wiedererwägungsgesuch samt Stellungnahme der Gegenpartei dem Kantonsgerichtsausschuss zur Behand­lung als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO zu überweisen sei,

  • dass die Klägerin und Gesuchsgegnerin (nachfolgend kurz: Gesuchsgegnerin) am 9. Mai 2007 dem Kantonsgericht beantragte, das Wiedererwägungsgesuch der Beklagten und Gesuchsteller (nachfolgend kurz: Gesuchsteller) vom 26. März 2007 sei samt ihrer eigenen Stellungnahme vom 24. April 2007 dem Kantonsgerichtsausschuss zur Behandlung als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO zu überweisen, wobei sie an den Anträgen in ihrer Stellungnahme vom 24. April 2007 zum Wiedererwägungsgesuch vollumfänglich festhalte,

  • dass die Gesuchsteller am 10. Mai 2007 mitteilten, sie würden auf eine Behand­lung ihrer Eingabe (gemeint das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007) als Beschwerde verzichten. Ihrem Eventualantrag in der Eingabe vom 26. März 2007 sei aus ihrer Sicht Genüge getan, wenn das Gerichtsprä­sidium diese zusammen mit dem vorliegenden Schreiben (gemeint das vorer­wähnte vom 10. Mai 2007) der Wettbewerbskommission im Sinne einer Er­gänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche,

  • dass sie zudem vorbrachten, sie würden sich für den Fall, dass die Gesuchsgeg­nerin an ihren Haupt- und Eventualanträgen festhalte und deren Stellungnahme als Beschwerde gemäss Art. 237 ZPO dem Kantons­ge­richtsausschuss zu überweisen beantrage, vorbehalten, ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen und sich im Sinne von Art. 237 ZPO ver­nehmen zu lassen,

  • dass schliesslich für den Fall, dass der Kantonsgerichtsausschuss wider Erwarten in einem Beschwerdeverfahren nur die Anträge der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin behandeln sollte, sie eventualiter beantragen würden, dass auch ihr Gesuch als Beschwerde zu behandeln sei,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident hierauf die Sache an den Kantons­ge­richtsausschuss zur Behandlung und Entscheidung weiterleitete,

  • dass es sich bei der Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 14. März 2007 betreffend Gutachterauftrag an die Wettbewerbskommission fraglos um eine prozessleitende Verfügung handelt, gegen die gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO innert 20 Tagen beim Kantonsgerichtsausschuss Beschwerde geführt werden kann,

  • dass die Beklagten innert dieser Frist ein Wiedererwägungsgesuch stellten und diese Eingabe nur dann als Beschwerde verstanden wissen wollten, wenn das Gerichtspräsidium diesem Gesuch nicht entsprechen sollte,

  • dass die bündnerische ZPO das Institut der Wiedererwägung nicht regelt, die­ser formlose Rechtsbehelf jedoch insbesondere bei prozessleitenden Verfü­gungen ohne Anspruch auf Neubeurteilung der Sache zulässig ist (vgl. dazu Peter Guyan, Beweisverfahren im ordentlichen Verfahren vor Bezirks­ge­richtsausschuss und Bezirksgericht, Diss. Zürich 2000, S. 177; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, N. 4 zu § 190),

  • dass die Behandlung eines Wiedererwägungsgesuch in die Zuständigkeit desje­nigen Richters fällt, der den diesem Gesuch zugrunde liegenden Ent­scheid gefällt hat, vorliegend also der Kantonsgerichtspräsident,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident auf das Wiedererwägungsgesuch eingetre­ten ist und mit Verfügung vom 26. April 2007 entschieden hat, das Wiederer­wägungsgesuch vom 26. März 2007 wie auch die Stellungnahme der Gegen­partei vom 24. April 2007 würden der Wettbewerbskommission zur Kenntnis­nahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zugestellt,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident damit dem Wiedererwägungsgesuch entspro­chen hat, war in diesem doch ausdrücklich vermerkt worden, mit des­sen Nachreichung an die Wettbewerbskommission sei dem Gesuch Genüge getan,

  • dass die betreffende Dispositivziffer 1 in der Verfügung vom 26. April 2007 allerdings nach den zutreffenden Einwänden der Gesuchsgegnerin insofern in Widerspruch zu den zuvor angestellten Erwägungen steht, als der Kantons­ge­richtspräsident dort ausführte, es werde an der Erwägung in der Verfügung vom 14. März 2007 festgehalten und es bestehe kein Grund, darauf zurückzu­kommen,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident wohl den der Verfügung vom 14. März 2007 beigelegten Sachverhalt selbst nicht ergänzte und er demnach insofern auf seine Verfügung nicht zurückkam,

  • dass dies jedoch nichts daran zu ändern vermag, dass Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 26. April 2007 ihrem Inhalt nach eine Ergänzung der Verfü­gung vom 14. März 2007 darstellt und insoweit der Kantonsgerichtspräsident auf diese „zurückgekommen“ ist,

  • dass die Verfügung vom 26. April 2007 offensichtlich Unklarheiten geschaffen hat,

  • dass aus dieser Verfügung entgegen der Auffassung der Gesuchsteller nicht geschlossen werden kann, damit sei (auch) der Gesuchsgegnerin die Mög­lichkeit zur „Umwandlung“ ihrer Stellungnahme zum Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde eröffnet worden,

  • dass sich aus dieser Verfügung vielmehr ergibt, dass das Wiedererwägungsge­such auf Antrag als Beschwerde an den Kantons­ge­richtsausschuss überwiesen wird und dass damit auch die Stellungnahme der Gegenpartei weitergeleitet wird,

  • dass demzufolge bei einer Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde die zum Wiedererwägungsgesuch eingereichte Stellungnahme einer Beschwerdeantwort gleichkommt,

  • dass es somit entgegen der Auffassung der Gesuchsteller in ihrer Mitteilung vom 10. Mai 2007 vorliegend nicht um eine Beschwerde der Gegenpartei geht und daher ihre dazu gemachten Ausführungen sowie ihr geltend gemachter Anspruch auf rechtliches Gehör unbehelflich sind,

  • dass im Übrigen eine Umwandlung der Stellungnahme der Gesuchsgegnerin in eine Beschwerde auch unzulässig wäre, da sich diese nicht gegen die pro­zessleitende Präsidialverfügung vom 14. März 2007 richtet, sondern gegen das dazu eingereichte Wiedererwägungsgesuch,

  • dass die Stellungnahme zudem auch nicht innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen gemäss Art. 237 Abs. 1 ZPO eingereicht wurde und deren Be­handlung als Beschwerde somit auch aus diesem weiteren Grund ausser Be­tracht fällt,

  • dass für die Zulassung als Beschwerde somit einzig das innert der vorerwähn­ten peremptorischen Beschwerdefrist eingereichte Wiedererwägungsgesuch zur Diskussion stehen kann,

  • dass die Gesuchsteller die Behandlung ihrer Eingabe vom 26. März 2007 als Beschwerde anstatt als Wiedererwägungsgesuch von bestimmten Vorausset­zungen abhängig machten,

  • dass der Entscheid darüber, ob diese Eingabe als Beschwerde zu behandeln ist, allein den Gesuchstellern zusteht,

  • dass mit anderen Worten die Gesuchsgegnerin nicht darüber befinden kann, ob sie das Wiedererwägungsgesuch der Gegenpartei als Beschwerde behan­delt wissen will,

  • dass demnach die in der Präsidialverfügung vom 26. April 2006 diesbezüglich auch der Gesuchsgegnerin eröffnete Möglichkeit nicht haltbar ist,

  • dass als Zwischenergebnis festzuhalten ist, dass es vorliegend einzig um die Frage geht, ob aufgrund der Mitteilung der Gesuchsteller vom 10. Mai 2007 ihr Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde zu behandeln ist, wobei Anfech­tungsgegenstand dieser Beschwerde allein die (erste) Präsidialverfügung vom 14. März 2007 sein kann,

  • dass demzufolge für den Fall, dass diese Frage bejaht wird, das Wiedererwä­gungsgesuch hinfällig wird mit der Wirkung, dass damit auch die einem Wie­dererwägungsentscheid gleichkommende Präsidialverfügung vom 26. April 2007 nachträglich dahinfällt,

  • dass die Gesuchsteller gemäss ihrer Mitteilung vom 10. Mai 2007 wohl be­kannt gaben, sie würden auf eine Behandlung ihrer Eingabe als Beschwerde verzichten,

  • dass sie anschliessend jedoch ausführten, ihrem Eventualantrag in der Ein­gabe vom 26. März 2007 (Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Be­schwerde) sei genüge getan, wenn das Gerichtspräsidium die Eingabe vom 26. März 2007 zusammen mit diesem Schreiben (gemeint die Mitteilung vom 10. Mai 2007) der Wettbewerbskommission im Sinne einer Ergänzung zu den bereits überwiesenen Akten nachreiche,

  • dass die Gesuchsteller demnach ihren Verzicht auf Behandlung des Wieder­erwägungsgesuchs als Beschwerde von zwei Voraussetzungen abhängig machten, wobei die zweite Voraussetzung betreffend Überweisung der Mittei­lung vom 10. Mai 2007 auch Ausführungen zur Zulässigkeit des von der Ge­genpartei subeventualiter gestellten Antrags beinhaltet,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident die Mitteilung vom 10. Mai 2007 nicht der Wettbewerbskommission überwiesen hat, sondern – wie eingangs erwähnt - die Verfahrensakten dem Kantonsgerichtsausschuss als Beschwerdeinstanz weitergeleitet hat,

  • dass er somit der von den Gesuchstellern genannten zweiten Voraussetzung für die Nichtbehandlung des Wiedererwägungsgesuchs als Beschwerde nicht entsprochen hat,

  • dass demzufolge das Wiedererwägungsgesuch als Beschwerde im Sinne von Art. 237 ZPO entgegenzunehmen ist,

  • dass dem Kantonsgerichtsausschuss bei Beschwerden im Sinne von Art. 237 ZPO volle Kognition zukommt (ZB 05 61, E. 2; Giusep Nay, Zivilprozessord­nung und Gerichtsverfassungsgesetz für den Kanton Graubünden, Chur 1986, Anmerkung 1 zu Art. 237 ZPO),

  • dass das Gesuch an die Wettbewerbskommission zur Erstellung eines Gutach­tens (Art. 15 Abs. 1 KG) gemäss den in RPW 1997 S. 593 ff. genann­ten Richtlinien unter anderem eine bereinigte Darstellung des Sachverhalts zu enthalten hat, wobei der Sachverhalt vom Richter zu präsentieren ist und die Wettbewerbskommission bei ungenügender Sachverhaltsdarstellung ein ent­sprechender Vorbehalt im Gutachten anbringt (Entscheid der Wettbewerbs­kommission vom 12. Oktober 1998, publ. in: RPW 1998 S. 621),

  • dass es mithin Sache der Richters ist, den Sachverhalt darzustellen,

  • dass die Gesuchsteller und Beschwerdeführer (fortan kurz: Beschwerdeführer) geltend machen, der in der Verfügung vom 14. März 2007 zusammengestellte Sachverhalt sei unvollständig, er lasse vier bedeutende Elemente des Sach­verhalts dieses Rechtsstreits unbeachtet,

  • dass sich die Sachverhaltsdarstellung zu Handen der Wettbewerbskommis­sion auf feststehende objektive Sachumstände zu beschränken hat,

  • dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, die Sachverhaltsdarstellung in der Präsidialverfügung vom 14. März 2007 genüge diesen Anforderungen nicht,

  • dass es ihnen vielmehr darum geht, die unbestrittenermassen objektive Sach­verhaltsdarstellung in der genannten Präsidialverfügung durch weitere Sach­verhaltselemente zu ergänzen,

  • dass der Kantonsgerichtspräsident in seiner Verfügung vom 14. März 2007 dargelegt hat, weshalb in diesem Verfahrensstadium der Sachverhalt nicht ab­schliessend bis zur letzten Einzelheit festgelegt werden kann,

  • dass er damit implizite zum Ausdruck gebracht hat, in diesem Verfahrenssta­dium sei nicht mittels Beweiswürdigung über umstrittene Parteibehauptungen zu befinden und demzufolge seien solche Behauptungen auch nicht in die von ihm zu redigierende Sachverhaltsdarstellung aufzunehmen,

  • dass die Beschwerdeführer nicht dartun und auch nicht ersichtlich ist, inwie­fern diese Auffassung unhaltbar sein soll,

  • dass die von den Beschwerdeführern ausformulierten Ergänzungen gemäss den Anträgen Ziffer 1-4 durchwegs Parteibehauptungen beinhalten, deren Richtigkeit die Beschwerdegegnerin in ihrer hier als Beschwerdeantwort ent­gegenzunehmenden Stellungnahme vom 24. April 2007 ausdrücklich bestrei­tet,

  • dass sich die Divergenzen in den Parteibehauptungen fraglos bereits aus dem im Zeitpunkt der Präsidialverfügung vom 14. März 2007 abgeschlossenen Schriftenwechsel und dem grundsätzlich abgeschlossenen Beweisverfahren ergaben,

  • dass sich der Kantonsgerichtspräsident in seiner Sachverhaltsdarstellung so­mit zu Recht auf die zu diesem Zeitpunkt objektiv feststehenden Tatsachen beschränkt hat,

  • dass er insbesondere den Verfahrensanträgen der Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 20. November 2006 zu Recht nicht entsprochen hat,

  • dass die von den Beschwerdeführern gestellten Anträge in ihrer als Be­schwerde zu behandelnden Eingabe vom 26. März 2007 zeigen, dass es ih­nen damit offensichtlich nicht darum ging, weitere Ergänzungsfragen einzu­bringen, sondern um die Aufnahme der von ihr aufgestellten und bestrittenen Behauptungen in die richterliche Sachverhaltsdarstellung,

  • dass solche Behauptungen, wie erwähnt, nicht in die an die Wettbewerbskom­mission zu übermittelnde Sachverhaltsdarstellung des Richters gehören,

  • dass mithin nicht ersichtlich ist, inwiefern die Sachverhaltsdarstellung des Kan­tonsgerichtspräsidenten gesetzeswidrig oder unangemessen sein soll,

  • dass die Beschwerde somit als unbegründet abzuweisen ist,

  • dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZB 07 19 von Fr. 1'500.-- den Beschwerdeführern zu überbinden sind, die zudem die Beschwerdegegnerin ausseramtlich ange­messen mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen haben,

  • dass für das Beschwerdeverfahren ZB 07 20 von der Erhebung amtlicher Kosten abgesehen wird, da die X. zu Unrecht auf die Möglichkeit hingewiesen wurde, Beschwerde zu erheben,

  • dass es sich auch rechtfertigt, im Verfahren ZB 07 20 die ausseramtlichen Kosten wettzuschlagen,

  • dass darauf hinzuweisen ist, dass aufgrund des vorliegenden Beschwerdeverfah­rens gegen die Präsidialverfügung vom 14. März 2007 und dem hiermit ergangenen Beschwerdeentscheid die im Rahmen des Wiederer­wägungsverfahrens erlassene Präsidialverfügung vom 26. April 2007 infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit von Amtes wegen aufzuheben ist mit der Folge, dass das Wiedererwägungsgesuch vom 26. März 2007 und die Stel­lungnahme der Gegenpartei vom 24. April 2007, welche hier als Beschwerde bzw. als Beschwerdeantwort entgegengenommen wurden, nicht der Wettbe­werbskommission zur Kenntnisnahme und allfälligen Berücksichtigung bei der rechtlichen Beurteilung im Sinne von Art. 15 KG zuzustellen sind,

entschieden :

1. Auf die Beschwerde der X. (ZB 07 20) wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde der Y. und der Z. (ZB 07 19) wird abgewiesen.

3. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 26. April 2007 wird infolge nachträglicher Gegenstandslosigkeit aufgehoben.

4. Für das Beschwerdeverfahren ZB 07 20 werden keine Kosten erhoben. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens ZB 07 19 von Fr. 1'500.-- gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Y. und der Z., die zudem die X. ausseramtlich unter solidarischer Haftung mit Fr. 2'500.-- inkl. MwSt. zu entschädigen haben.

2. Gegen diese Entscheidung kann unter den Voraussetzungen von Art. 72, Art. 74 Abs. 2 lit. b und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

3. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Palavras-chave

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