Conversion of unpaid customs fine into detention

VBE 2004 6Outro Tribunal23 de mar. de 2005Modified

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Resumo

The Cantonsgerichtsausschuss of Graubünden decided on a request by the Schaffhausen customs authority to convert Z.'s unpaid final customs/multicost fine into detention. Z. had entered Switzerland with undeclared digital cameras and was fined CHF 1,500, but he did not pay despite repeated reminders. The court found jurisdiction, held that the fine was unenforceable and convertible, and converted it into 50 days' detention. It refused conditional execution because Z.'s conduct showed no basis for expecting lawful behavior. Procedural costs of CHF 400 were imposed on Z., while execution costs were provisionally borne by the canton.

Regest

Art. 10 VStrR; conversion of an unpaid administrative criminal fine into detention and refusal of conditional execution. Where a fine imposed by final administrative criminal order remains unpaid and enforcement is futile, the competent judge may convert it into detention. Conversion is excluded only where statutory grounds preclude it, in particular if the debtor is faultlessly unable to pay. The conversion rate is CHF 30 per day, subject to the statutory maximum. Conditional execution may be granted only if the requirements of Art. 41 StGB are met; persistent disregard of proceedings and failure to pay may justify denial. Costs follow the outcome; execution costs are initially borne by the state and may be reclaimed from the Confederation (consid. 2-6).

Texto completo

Ref.:Chur, 23. März 2005Schriftlich mitgeteilt am:

VBE 04 6

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der Verwaltungsstrafsache

der Zollkreisdirektion Schaffhausen, Gesuchstellerin,

gegen

Z., Ge­suchsgeg­ner,

betreffend Umwandlung einer Busse in Haft,

hat sich ergeben:

A. 1. Gemäss dem durch die Zollkreisdirektion Schaffhausen, aufgenommenen Schlussprotokoll vom 10. Februar 2004 reiste Z. am 5. Juli 2003 mit seinem Fahrzeug beim Zollamt Martina aus Österreich in die Schweiz ein. Dabei unterliess er es, 13 digitale Fotoapparate mit einem MWSt-Wert von Fr. 20'417.-- zur Zollbehandlung anzu­melden. Auf die­sen Fotokameras lastete bei einem Mehrwertststeuersatz von 7.6% eine Abgabe von Fr. 1'551.70. Nachdem Z. mit Zustellungs­vollmacht vom 23. Dezember 2003 die Zolldienstliche Versandzentrale Heer­brugg mit der Zustellung durch einfachen Brief beauftragt hatte, wurde ihm das Schluss­protokoll auf diesem Weg zugesandt. In den Erläuterungen zum Schlussprotokoll wurde er dabei eingehend über seine Verfahrensrechte orien­tiert.

2. Mit Strafbescheid vom 18. Mai 2004, mitgeteilt am 18. Mai 2004, be­strafte die Zollkreisdirektion II, Untersuchungsdienststelle Heerbrugg, Z. in Anwendung von Art. 87 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (ZG; SR 631.0) und Art. 86 und 88 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 2. September 1999 (MWSTG; SR 641.20) mit einer Busse von Fr. 1500.--. Ausser­dem wurden Z. die Verfahrenskosten von Fr. 150.-- auf­erlegt. Der Entscheid wurde Z. wiederum über die Zolldienstliche Versandzent­rale an sei­nen Wohnort in Österreich zugestellt. Gegen den Straf­bescheid wurde keine Einsprache erhoben.

3. Nachdem Z. innert der ihm angesetzten Frist von 30 Ta­gen weder die von der Zoll­kreis­direktion ausgefällte Busse noch die dort aufge­laufenen Verfah­renskosten bezahlte, wurde er mit Schreiben vom 18. August 2004, 14. September 2004 und 29. Oktober 2004 erneut zur Zahlung aufgefordert. Gleichzeitig wurde er auf die Rechtsfolgen bei Nichtzahlung hin­gewiesen. Auch auf diese Schreiben reagierte Z. nicht.

B.1. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2004 an die Staatsanwaltschaft Grau­bünden beantragte die Zollkreisdirektion Schaffhausen namens der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft die Umwandlung der Z. mit Strafbe­scheid vom 18. Mai 2004 auferlegten Busse von Fr. 1'500.-- in 50 Tage Haft. Die Staatsanwaltschaft leitete das Gesuch zur Behand­lung an den Kan­tonsge­richtsausschuss von Graubünden weiter. Auf die Begründung des Ge­suchs wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegan­gen.

2. Mit Schreiben vom 29. Februar 2004 zeigte das Kantonsgerichts­präsi­dium Graubünden Z. die Eröffnung des Verfah­rens an und forderte ihn auf, innert 30 Tagen in der Schweiz ein Zustel­lunsdo­mizil zu neh­men. Z. wurde darauf hingewiesen, dass er im zollamtlichen Strafverfahren die Zolldienstliche Versandzentrale in Heerbrugg als Zustelldo­mizil bezeichnet habe, weshalb ohne seinen gegenteiligen Bericht innert 30 Tagen seit Erhalt des Schreibens davon ausgegangen werde, dass er erneut die Versand­zentrale zu seinem Zustelldomizil erkläre. Das Schreiben wurde mittels einge­schriebener Post/Rückschein an das österreichische Domizil von Z. gesandt und dort am 5. Januar 2005 in Empfang genommen.

3. Z. bezeichnete innert der ihm angesetzten Frist we­der ein Zustellungsdomizil noch reagierte er sonst wie auf die ihm mitgeteilte Ver­fah­rens­eröffnung, weshalb ihm das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden am 8. Februar 2005 das Umwandlungsgesuch vom 16. De­zember 2004 mit­samt dem Strafbescheid vom 18. Mai 2004 über die Zolldienstliche Versand­zentrale zustellen liess. Gleichzeitig wurde Z. vom Kantonsge­richtspräsidium darüber in Kenntnis gesetzt, dass die weiteren Verfahrensakten beim Kantonsgericht zur Einsicht aufliegen würden und er die Gelegenheit habe, sich zu den im Gesuch ge­stellten Anträgen bis zum 28. Februar 2005 schriftlich vernehmen zu lassen sowie allfällige Anträge auf Beweisergänzun­gen zu stellen. Sodann wurde Z. aufgefordert, innert der gleichen Frist mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung wünsche, anderenfalls davon ausgegangen werde, dass er darauf verzichte. Schliesslich wurde Z. darauf hingewiesen, dass bei Überweisung des ausstehenden Betrags das Gerichtsverfahren hinfällig würde.

4. Das vorerwähnte Schreiben wurde dem Kantonsgericht am 22. März 2005 mit dem Ver­merk "nicht behoben" retourniert.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Gestützt auf Art. 2 der Verordnung über die Strafkompetenzen der Zoll­verwaltung (SR 631.31) sind die Zollkreisdirektionen unter anderem für den Erlass von Strafbescheiden bei Zollübertretungen sowie die von ihnen aufge­deckten Fälle der Hinterziehung oder Gefährdung der Mehrwertsteuer zustän­dig. Ist die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen einer Verwal­tungsbe­hörde des Bundes - im vorliegenden Fall der Zollkreisdirektion Schaffhausen - übertragen, so findet das Bundesgesetz über das Verwaltungsstraf­recht Anwen­dung (Art. 1 VStrR; SR 313.0).

2. Gemäss Art. 91 Abs. 2 VStrR ist zur Umwandlung uneinbringli­cher Bus­sen der Richter zuständig, der die Widerhandlung beurteilt hat oder zur Beur­tei­lung zuständig gewesen wäre. Massgebend sind dabei die Verhält­nisse zur Zeit der Tatbegehung. Nach Art. 22 Abs. 1 VStrR ist der Gerichts­stand beim Gericht begründet, das nach den Art. 346-350 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zuständig ist oder in des­sen Bezirk der Beschuldigte wohnt, wobei die Verwaltung zwischen diesen bei­den Gerichts­ständen wählen kann. Begangen wurde die strafbare Handlung in Mar­tina/Graubünden, wo auch die erste Untersuchungshandlung erfolgte. Die Zu­stän­digkeit des Kantonsgerichtsausschusses ist demnach gestützt auf Art. 346 StGB, Art. 46 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) sowie Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über das Verwaltungs­strafverfahren (VStV, BR 350.490) zu bejahen.

3. Gemäss Art. 34 Abs. 2 VStrR ist - sofern nicht besondere Gründe ent­ge­genstehen - dem landesabwesenden Beschuldigten mit bekanntem Domizil in einem Staate, dessen Rechtshilfe nicht in Anspruch genommen wer­den kann, die Eröffnung des Strafverfahrens durch eingeschriebenen Berief be­kanntzugeben und gleichzeitig mitzuteilen, dass er, sofern er im Verfahren Parteirecht ausüben will, in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu verzeigen habe. Wird dieser Einla­dung innert 30 Tagen nicht entsprochen, so ist das Verfahren in gleicher Weise durchzuführen wie gegen einen Beschuldigten mit unbekanntem Aufenthalt. Ist der Beschuldigte, ohne in der Schweiz ein Zustel­lungsdomizil zu haben, unbekannten Aufenthalts, so kann gemäss Art. 103 VStrR das Verfahren auch bei der Um­wandlung der Busse in eine Freiheits­strafe von den Gerichten in seiner Abwesen­heit durchgeführt werden. Art. 34 Abs. 2 VStrR gilt sinngemäss.

a) Das vorliegende Umwandlungsgesuch betrifft eine Busse für Wider­hand­lungen gegen Fiskaldelikte. Da die Schweiz in solchen Strafsachen keine Rechts­hilfe leistet, kann sie ihrerseits auch keine ausländische Rechts­hilfe in Anspruch nehmen. Diesfalls ist auch keine direkte Zustellung von Verfah­rensur­kunden mög­lich (K. Hauri, Verwaltungsstrafrecht, 1998, N. 2 zu Art. 34 VStrR). Das Kantonsgerichtspräsidium hat denn auch - wie im Übrigen auch die Vorin­stanz - auf eine direkte Zustellung an Z. verzich­tet. Statt dessen wurde der Gesuchsgegner in Beachtung von Art. 34 Abs. 2 VStrR aufgefordert, innert 30 Tagen in der Schweiz ein Zu­stellungsdomizil zu verzeigen, wobei ohne gegenteiligen Bericht davon ausgegangen werde, dass er erneut die Zolldienstli­che Versandzentrale in Heerbrugg zu seinem Zustelldomizil erkläre. Dieses Schreiben wurde seitens von Z. in Empfang genommen. Nachdem von ihm keine anderslautende Bekundung einging, ist demnach davon auszuge­hen, dass die Zustellung über die Ver­sandzentrale zu erfolgen hat. Besteht ein Zustelldomizil, braucht auch kein Abwesenheitsverfahren durchgeführt zu wer­den (vgl. Art. 103 VStrR).

b) Das über die Versandzentrale zugestellte Schreiben des Kantons­ge­richtspräsidiums Graubünden vom 8. Februar 2005, in welchem der Gesuchsgegner auf seine Verfahrensrechte, namentlich die Möglichkeit, eine mündliche Hauptverhandlung zu verlangen, hingewiesen wurde, hat der Ge­suchsgegner nicht abgeholt. Das Schreiben hat gleichwohl als zugestellt zu gel­ten (Urteil des Bundesgerichts 1P.209/2002 vom 23. Juli 2002; Hau­ser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 2005, § 44 N. 20). Da Z. sich nicht innert der anbe­raumten Frist vernehmen liess, ist somit von seinem Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Hauptver­hand­lung auszugehen.

4. Soweit eine Busse nicht eingebracht werden kann, wird sie vom Rich­ter gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR in Haft umgewandelt.

a) Der dem Gesuchsgegner am 18. Mai 2004 ordnungsgemäss eröff­nete Strafbescheid steht, da er nicht angefochten wurde, einem rechts­kräftigen Urteil gleich (Art. 67 Abs. 2 VStrR). Die ihm auferlegte Busse von Fr. 1'500.-- hat Z. trotz wiederholter Aufforderung bis zum heutigen Tag nicht be­zahlt. Weitergehende Bemühungen, die Busse einzutreiben, wären ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, da der Gesuchsgegner im Ausland Wohn­sitz hat und die Busse ein Verfahren be­trifft, für welches die Schweiz keine Rechtshilfe in An­spruch nehmen kann. Die Voraussetzungen für eine Um­wandlung der Busse in Haft gemäss Art. 10 Abs. 1 VStrR sind demnach gege­ben. Ein Grund, die Um­wandlung auszuschliessen (Art. 10 Abs. 2 VStrR), be­steht nicht, wurde doch we­der behauptet noch ist sonst wie ersichtlich, dass Z. schuldlos aus­serstande ist, die Busse zu bezahlen.

b) Gemäss Art. 10 Abs. 3 VStrR werden im Falle der Umwandlung 30 Fran­ken Busse einem Tag Haft gleichgesetzt. Die Umwandlungs­strafe darf jedoch die Dauer von drei Monaten nicht übersteigen. Die dem Gesuchs­geg­ner auf­erlegte Busse in Höhe von Fr. 1'500.-- ist somit in eine Haftstrafe von 50 Tagen umzuwandeln.

5. Der Richter kann gemäss Art. 10 Abs. 2 VStrR für die Umwandlungs­strafe den bedingten Strafvollzug gewähren, wenn die Voraus­setzungen von Art. 41 StGB gegeben sind. So müssen unter an­derem Cha­rakter und Vorle­ben des Verurteilten erwarten lassen, dass er dadurch von weiteren Verbrechen oder Ver­gehen abgehalten werde (Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).

a) Z. hat die ihm auferlegte Busse bis anhin trotz mehrfa­cher Zahlungsauf­forderungen nicht bezahlt. Er kümmerte sich in keiner Weise um den Stand des Verfah­rens. Von der ihm vom Kantonsgerichtsprä­sidium einge­räumten Möglichkeit, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen, machte der Ge­suchsgegner ebenfalls keinen Gebrauch. Aus dem gesamten Verhal­ten des Ge­suchsgegners muss auf fehlende Einsicht und Ignoranz geschlossen wer­den. Damit fehlt es be­reits an den sub­jektiven Vorausset­zungen für die Ge­währung des beding­ten Strafvollzuges. Die Haft­strafe ist demnach zu vollziehen.

b) Anzumerken gilt, dass die Umwandlungsstrafe dahinfällt, wenn die Busse von Fr. 1'500.-- noch vor dem Vollzug der Umwand­lungsstrafe be­zahlt wird (Art. 10 Abs. 4 VStrR).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 400.-- gestützt auf Art. 97 Abs. 1 VStrR und Art. 1 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren (SR 313.32) in Verbindung mit Art. 158 Abs. 1 StPO zu Lasten des Gesuchsgegners. Die Voll­zugs­kosten trägt dagegen der Staat (Art. 188 StPO). Sie sind vorläufig vom Kanton Grau­bünden zu übernehmen, der vom Bund deren Erstattung fordern kann (Art. 98 Abs. 1 VStrR).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die von der Schweizerischen Zollkreisdirektion II gegen Z. am 18. Mai 2004 ausgesprochene Busse von Fr. 1'500.-- wird in 50 Tage Haft umgewandelt.

2. Der bedingte Strafvollzug wird verweigert.

3.a) Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- gehen zu Lasten von Z..

b)Die Kosten des Strafvollzugs trägt der Kanton Graubünden. Die Forde­rung des Kantons Graubünden um Erstattung der aufgelaufe­nen Strafvollzugskosten gegenüber dem Bund auf dem administrati­ven Weg (Art. 98 Abs. 1 VStrR) bleibt vorbehalten.

4. Gegen dieses Urteil kann, sofern Verletzung eidgenössischen Rechts gel­tend gemacht werden will, Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassati­ons­hof des schweizerischen Bundesgerichts geführt werden. Diese ist dem Bun­desgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausferti­gung des Entscheides in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bun­des­strafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise ein­zu­reichen. Für die Be­schwerdelegitimation und die weiteren Vorausset­zun­gen der Nichtig­keits­beschwerde gelten die Art. 268 ff. BStP.

5. Mitteilung an:

__________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Palavras-chave

fine conversiondetentioncustoms offenceunpaid penaltyconditional executionservice of processcostsadministrative criminal law