Driver’s license withdrawal upheld after traffic offense

VB 2004 11Outro Tribunal21 de set. de 2004Dismissed

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Resumo

X. appealed against the cantonal administrative decision confirming a one-month driver’s license withdrawal after a left-turn collision with two motorcyclists. The court held that the administrative authority was not bound in an absolute sense by the criminal mandate, but X. had shown no concrete reason to disregard it. On the merits, the court found that she failed to keep sufficient watch over following traffic before turning left on a main road, thereby creating a dangerous traffic situation. The case was not light, especially in light of her prior one-month withdrawal, so a warning was out of the question. The appeal was dismissed and costs were imposed on X.

Regest

Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a SVG, Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG; Bindungswirkung des Strafentscheids im Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug. Die Verwaltungsbehörde ist an die tatsächlichen Feststellungen des Strafentscheids grundsätzlich gebunden, darf aber bei klaren Anzeichen für deren Unrichtigkeit, neuen Tatsachen oder zusätzlichen Beweisergebnissen abweichen. Beim Linksabbiegen hat der Lenker auch den nachfolgenden Verkehr zu beobachten und darf sich nicht bloss auf den unmittelbar folgenden Wagen beschränken. Ein blosser Richtungsanzeiger genügt nicht; ein Warn- oder Vertrauensschutz scheidet aus, wenn die eigene Fahrweise nicht einwandfrei war. Ein Warnungsentzug setzt voraus, dass der Fall sowohl nach dem Verschulden als auch nach dem automobilistischen Leumund als leicht erscheint.

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Ref.:Chur, 21. September 2004Schriftlich mitgeteilt am:

VB 04 11 (nicht mündlich eröffnet)

(Eine gegen diese Entscheidung erhobene Bundesverwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 16.05.2005 (6A.17/2005) abgewiesen.)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Heinz-Bommer und Rehli

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

der X., Berufungsklä­gerin, vertreten durch lic. iur. Marcus Beer, Plaun, 7163 Danis,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 3. August 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, in Sachen der Berufungskläge­rin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

A. Am 2. Juli 2003 fuhr X. gegen 17.30 Uhr mit ihrem Perso­nen­wagen auf der Oberalpstrasse von Ilanz in Richtung Tavanasa. Hinter ihr folgte ein Reisecar, dann weitere Fahrzeuge und schliesslich auch die beiden Motorradlenker A. und B.. Die Kolonne war mit ca. 70 km/h unterwegs. X. beabsichtigte, auf der Höhe ARA Serenera nach links auf den Ausstellplatz abzubiegen. Rund 200 m davor betätigte sie deshalb den linken Blinker an ihrem Fahrzeug, verlangsamte ihre Fahrt, sah in den Rückspie­gel, sah den ihr folgenden Reisecar und spurte ein. Als X. nach links auf den Ausstellplatz abzubiegen begann, stiess sie auf dem linken Fahrstreifen mit dem Motorradfahrer A. zusammen, der die vorausfahrenden Fahr­zeuge in einem Zuge überholte. A. stürzte zu Boden. Dem nachfol­genden Motorradlenker B. gelang es nicht mehr, dem auf der Strasse liegenden Motorrad auszuweichen, so dass er auf dieses aufprallte und ebenfalls zu Boden stürzte. A. stellte am 3. Juli 2003 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.

B. Gestützt darauf sprach der Kreispräsident Cadi X. mit Straf­mandat vom 29. Dezember 2003 schuldig der fahrlässigen Körperverlet­zung ge­mäss Art. 125 Abs. 1 StGB sowie der Verletzung von Ver­kehrsregeln gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG und Art. 39 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 1 SVG, und bestrafte sie mit einer Busse von Fr. 600.--. Im Zu­sammen­hang mit der Strafzu­messung hielt der Kreispräsident dabei fest, das Verschul­den von X. könne "nicht als schwer" bezeichnet werden.

C. 1. Mit Schreiben vom 13. Februar 2004 zeigte das Strassenver­kehrsamt des Kantons Graubünden X. unter Hinweis auf das rechts­kräftig gewordene Strafmandat die Eröffnung eines Administrativverfahrens an und räumte ihr Gelegenheit ein, sich zum beabsichtigten Führerausweisentzug zu äus­sern.

2. Am 4. März 2004 liess X. durch ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen, in welcher sie den Antrag stellte, es sei auf den Erlass einer Administrativmassnahme zu verzichten.

3. Mit Verfügung vom 17. März 2004 entzog das Strassenver­kehrsamt des Kantons Graubünden X. gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Satz 1 SVG in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG den Führerausweis für die Dauer von einem Monat.

D.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 7. April 2004 Be­schwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Grau­bün­den mit folgenden Rechtsbegehren erheben:

1. Die Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Graubün­den vom 17. März 2004 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons.

2. Das Strassenverkehrsamt beantragte in seiner Stellungnahme vom 22. April 2004 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Las­ten der Beschwerdeführerin.

E. Mit Verfügung vom 3. August 2004, mitgeteilt am 6. August 2004, er­kannte das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement des Kantons Graubün­den:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. X. hat den Führerausweis innert 20 Tagen seit Mitteilung die­ses Entscheides beim Strassenverkehrsamt, Abt. Strafen und Mass­nahmen, Kalchbühlstrasse 18, 7000 Chur, zu deponieren.

3. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 540.--, Kanzlei- und Ausfertigungsgebühren von Fr. 135.--, total Fr. 675.--, sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides mit beiliegendem Einzahlungs­schein zu überweisen.

Die Kosten für das vorinstanzliche Verfahren sind ebenfalls innert 30 Ta­gen zu begleichen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

F.1. Gegen diese Verfügung liess X. am 27. August 2004 Beru­fung beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben, wobei sie fol­gende Anträge stellte:

1. Die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Grau­bün­den vom 3. August 2004 sei aufzuheben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden beantragte in seiner Vernehmlassung vom 14. September 2004 die kostenfällige Abweisung der Berufung.

Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Erwä­gungen im an­gefochtenen Entscheid wird - soweit erforderlich - nachstehend eingegan­gen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Auf die frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist gestützt auf Art. 19 Abs. 2 der grossrätlichen Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr (BR 870.100) in Verbindung mit Art. 142 der Straf­prozessordnung des Kantons Graubünden (StPO, BR 350.000) einzutreten.

2. Gemäss Art. 142 Abs. 1 StPO ist die Berufung zu begründen. Es ist zu sagen, welche Punkte angefochten werden und es ist darzutun, welche Mängel des vorinstanzlichen Entscheids oder Verfahrens gerügt werden. Die Begründung muss sich dabei aus der Eingabe selbst ergeben; es kann nicht auf andere Schriftstücke, beispielsweise auf Rechtsschriften des vorinstanzli­chen Verfahrens, oder gar auf die Gesamtheit der Akten verwiesen werden (W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 343 mit Hinweisen). Dem Richter ist nicht zuzumuten, dass er die Berufungsbegründung in anderen Akten zusammensucht, um festzu­stellen, ob sich daraus allenfalls etwas für oder gegen die Rüge verwerten lässt (PKG 1989 Nr. 40; PKG 1999 Nr. 27). Soweit die Berufungsklägerin zur Begrün­dung ihrer Berufung auf die Ausführungen in einer frühe­ren Eingabe verweist, ist demnach nicht darauf einzutreten.

3. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin macht geltend, die Ver­waltungsbehörde sei beim Erlass ihrer Administrativmassnahme zu Unrecht von dem im Strafentscheid festgestellten Sachverhalt ausgegangen.

a) Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil gebunden und darf nur in Ausnahmefällen davon abweichen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Administrativbehörde auch an einen Strafentscheid ge­bunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, wenn die Strafbehörde auf einen Polizeibericht abstellt, der auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten an Ort und Stelle beruht und sich auf unmittelbar nach dem für den Führeraus­weisentzug massgeblichen Vorfall eingeholte Aussagen von Beteiligten stützt. Dies gilt insbesondere, wenn der Angeschuldigte weiss oder angesichts der Schwere der ihm angelasteten Übertretung davon ausgehen muss, dass ihm gegenüber neben dem Strafverfahren auch ein Verfahren betreffend den Ent­zug des Führerausweises eingeleitet wird, oder er darüber informiert worden ist. Ist dies der Fall, so muss der Betroffene entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Straf­verfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen. Eine Abweichung von den Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid ist nur dann zulässig, wenn klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellungen bestehen, wenn die Administrativbehörde ihrem Entscheid Tat­sachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätz­liche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sach­verhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 124 II 103, Erw. 1c/aa; Urteil des Bundesgerichts 6A.29/2003 vom 6. Juni 2003, Erw. 2.2).

b) Wie aus diesen Ausführungen folgt, sind für die Frage, ob die Admi­nistrativbehörde an die Tatsachenfeststellungen im Strafentscheid gebun­den ist, formelle und materielle Gesichtspunkte entscheidend, die sich aus dem Strafverfahren bzw. dem Strafentscheid selbst ergeben. Rein subjektive Über­legungen, Schlussfolgerungen oder Vermutungen des Fahrzeuglenkers reichen für sich allein nicht aus, um einem Entscheid die Bindungswirkung abzuspre­chen. Der betroffene Fahrzeuglenker hat vielmehr konkret darzulegen, welche klaren Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit der im Strafentscheid getroffenen Feststellungen sprechen. Dass die Berufungsklägerin - wie diese geltend macht - aufgrund der Äus­serungen und Handlungen der Untersuchungsbe­hörde auch nach Erhalt des sie betreffenden Strafmandats der festen Über­zeugung gewesen sein will, dass die Motorradfahrer das Hauptverschulden am Unfall zu tragen hätten, ist deshalb für sich allein ebenso irrelevant, wie etwa der Umstand, dass sie sich in dieser Auffassung zusätzlich durch das Verhal­ten der Versicherung der Motorradfahrer, welche den vollen Betrag für den am Auto entstandenen Schaden überwies, bestätigt fühlte. Denn damit ist noch in keiner Weise dargetan, dass die Feststellungen im Strafentscheid auch tat­sächlich klar falsch sind. Schon allein aus diesem Grund erweisen sich auch die in diesem Zusammenhang anbegehrten Beweisergänzungen (Parteibefra­gung, Einvernahme des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin als Zeuge) als unnötig. Noch weniger sind die Behörden gehalten, die von der Berufungsklä­gerin geltend gemachten subjektiven Überlegungen gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben Rechnung zu tragen und dem Strafenentscheid die Bin­dungswirkung zu versagen. Der Berufungsklägerin wurde vom Strassenver­kehrsamt zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, sie müsse nicht mit einem Administrativverfahren bzw. einem Führerausweisentzug rechnen. Dass die Erklärung einer Privatversicherung nach Massgabe der Grundsätze des Vertrauensschutzes (vgl. dazu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Ver­waltungsrechts, 3. Auflage, N. 532 ff.) für die Administrativbehörden schon al­lein deshalb irrelevant ist, da sie keinen behördlichen Akt darstellt, braucht kei­ner weiteren Erörterungen. Desgleichen ist nicht ersichtlich, wie der Um­stand, dass den Motorradfahrern - wie bei Personen ohne festen Wohnsitz in der Schweiz vorgesehen (Art. 73 StPO) - ein Depositum abgenommen wurde, ge­eignet gewesen sein soll, bei der Berufungsklägerin in dieser Hinsicht ein be­sonderes Vertrauen zu erwecken. Wurde die Berufungsklägerin im Zusam­menhang mit dem fraglichen Verkehrsunfall der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 600.-- bestraft und fand in diesem Zusammenhang ein Verschulden der Motor­radfahrer nicht einmal Erwähnung, sondern wurde gegenteils festgehalten, X. hätte die Motorradfahrer bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit be­merken müssen, hatte die Berufungsklägerin ungeachtet des Umstands, dass das Strassenverkehrsamt vor Erlass des Strafmandats keine Mitteilung bezüg­lich eines nachfolgenden Administrativverfahren machte, schlicht keinen Grund zu glauben, die Administrativbehörde müsste ihre Auffassung teilen und würde gegen sie kein Administrativverfahren betreffend Führerausweisentzug eröff­nen.

c) Ebensowenig durfte die Berufungsklägerin daraus, dass der Kreis­präsi­dent ihr Verschulden im Strafmandat als "nicht schwer" bezeichnete, darauf vertrauen, dass ihr das Strassenverkehrsamt den Ausweis unter den gegebe­nen Umständen nicht entziehen werde. Grundsätzlich gilt hierzu einmal festzu­stellen, dass die Berufungsklägerin sich widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits verlangt, die Vorinstanz dürfe sich in Bezug auf die Tatsachenfest­stellungen nicht an das Strafmandat gebunden fühlen, gleichzeitig dann aber verlangt, in Bezug auf die Feststellung zur Schuld müsse sie sich der Auffas­sung der Vorinstanz dann aber wieder anschliessen. Tatsächlich gilt zwischen diesen beiden Fragen aber durchaus zu unterscheiden. Die Bemessung der Schuld ist nicht eine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. An die rechtliche Würdi­gung des Sachverhalts durch den Strafrichter ist die Administrativbehörde nur gebunden, wenn diese sehr stark von der Würdigung von Tatsachen abhängt, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde, was etwa der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 124 II 103 E. 1c/bb S. 106). Relevant sind in dieser Hinsicht - gerade im Bereich von Ver­kehrsdelikten - auch allfällige besondere Kenntnisse. So steht ausser Frage, dass der Kreispräsident, in dessen Sprengel sich ein Unfall ereignet, die örtli­chen Verhältnisse oft besser kennt als die Verwaltungsbehörde (Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 16. Juni 2004, VB 04 5). Davon darf auch im vorliegenden Fall ausgegangen werden und insofern ist denn auch eine Bindung der Behörde an die rechtliche Würdigung zu bejahen. Nicht zu folgen ist der Berufungsklägerin hingegen insoweit, als sie geltend macht, sie habe aus der rechtliche Beurteilung des Kreispräsidenten auf einen leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG schliessen dürfen. Zwischen der einfa­chen Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Ziff. 1 SVG und dem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG besteht keine Deckungsgleichheit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6A.24/2004 vom 18. Juni 2004, E. 3). Sodann ergibt sich auch aus der vom Kreispräsidenten ge­wählten Formulierung nicht zwangsläufig der Schluss, es liege bloss ein leichter Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG vor. Immerhin unter­scheidet das Gesetz nebst dem schweren Fall noch zwi­schen dem mittel­schweren und dem leichten Fall. "Nicht schwer" lässt grundsätzlich beide Fälle zu (vgl. Urteil des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 14. Januar 2004, VB 03 17). Schliesslich gilt darauf hinzu­weisen, dass gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG in leichten Fällen eine Verwarnung ausgespro­chen werden kann. Damit ist gesagt, dass auch im leichten Fall grund­sätzlich ein Ausweisentzug in Betracht fällt. Auf eine Ver­warnung darf lediglich dann er­kannt werden, wenn der Fall sowohl unter dem Aspekt des Verschul­dens als auch in Anbetracht des fahrerischen Leumunds als leicht erscheint (R. Schaff­hauser, Grundriss des schweizerischen Strassen­verkehrs­rechts, Band III, S. 197; BGE 126 II 202 E. 1a S. 204; vgl. dazu auch die nach­stehenden Erwä­gungen unter Ziff. 6). Ihr fahrerischer Leumund gab der Beru­fungsklägerin nun zwei­fellos kein Grund zur Annahme, es liege ein leichter Fall vor. Der Beru­fungs­kläge­rin wurde der Führerausweis nämlich schon zuvor gestützt auf eine am 4. Mai 2001 begangene Verkehrsregelverlet­zung für die Dauer eines Mo­nats vom 25. August 2001 bis zum 24. September 2001 entzo­gen. Ein entspre­chender ADMAS-Auszug liegt bei den Akten (vgl. act. 4b). Nur schon allein aufgrund der mit diesem Vorfall ge­machten Erfah­rung musste der Berufungsklägerin be­wusst sein, dass ein Führerausweis­entzug in Betracht fiel. Dies umso mehr, als der erste Führerausweisentzug nicht einmal auf einem rechtskräftig ergangenen Strafmandat, sondern nur auf einer Polizeianzeige beruhte. Insbesondere aber war für sie erkennbar, dass die tatsächliche Fest­stellung des Strafrichters, es liege keine ADMAS-Eintragung vor, falsch war. In Kenntnis des vor­gängigen Führerausweisent­zugs konnte die Berufungsklägerin denn auch nicht der Überzeugung sein, die Strassenverkehrsbehörde werde bei der Frage, ob ihr Fall hinsichtlich ihres fahrerischen Leumunds leicht sei, ihre frühere Ver­fehlung unberücksichtigt lassen. Im Gegenteil. Angesichts des­sen, dass der erste Führerausweisentzug, der überdies ebenfalls im Zusam­menhang mit einem unaufmerksamen Verhalten im Strassenverkehr stand, kaum zwei Jahre zurücklag, musste sie auch mit einem über dem gesetzlichen Minimum an­ge­setzten Führerausweisentzug rechnen. Die von der Berufungs­klägerin erho­benen Einwände erweisen sich insofern als offensichtlich unbe­gründet.

d) Letztlich ist die Frage der Bindungswirkung im vorliegenden Fall je­doch auch irrelevant. Denn - wie nachstehend dargelegt wird - gelangt der Kantonsgerichtsausschuss auch ohne Bindung an die Feststel­lungen im Straf­mandat in den wesentlichen Punkten zu kei­nem anderen Er­gebnis als der Strafrichter bzw. die Vorinstanz. Zudem scheint bereits die Vor­instanz die Bin­dungswirkung verneint zu haben. Zu­zugeben ist allerdings, dass dem vorin­stanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht die erforderliche Klarheit fehlt. Die Bin­dungswirkung gilt - wie dargelegt wurde - nicht absolut. Die Vorin­stanz kann deshalb im Zusammen­hang mit den seitens der Berufungsklägerin gestellten Beweisanträgen auch nicht pauschal zur Feststellung gelangen, es bestehe aufgrund der Bindungs­wirkung keine Ver­anlassung zur Abweichung von dem durch die Strafbehörde festgestellten Sachverhalt, zumal die Anträge schon im Strafverfahren hätten gestellt werden können. Vielmehr hat sie an­hand der vorgebrachten Tatsa­chenbehauptungen, Beweise und rechtlichen Ausführun­gen zu prüfen, ob sich daraus klare Anhalts­punkte für die Unrichtig­keit der strafrichterlichen Tat­sachenfeststellungen erge­ben oder berechtigter­weise mit dem Sachverhalt in Verbindung stehende Rechts­fragen aufgeworfen wer­den, die der Strafrichter nicht abgeklärt hat. Erst wenn dies zu verneinen ist, recht­fertigt sich auch eine Bindung an die straf­richterli­chen Feststellungen. Tatsache ist indes, dass die Berufungsklägerin keine sol­chen Behauptungen aufgestellt hat. Mit den Fest­stellungen des Straf­richters setzte sie sich in ihrer Beschwer­de an das Justiz-, Polizei- und Sani­tätsdepar­tement in keiner Weise auseinan­der. In Verkennung der Rechtslage berief sie sich mit der pauschalen Behaup­tung, die Sachver­haltsermittlung durch die Strafverfolgungsbehörde sei man­gelhaft, lediglich auf Art. 4 VVG, wonach die Verwaltungsbehörde ver­pflichtet sei, den Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln. Gerade dies ist aufgrund der erwähnten Bin­dungswirkung jedoch nicht der Fall. Insofern war die Vorin­stanz auch nicht gehalten, näher auf die beantragten Beweisabnah­men einzu­gehen und sie hätte - unter Hinweis auf die Bindung an die Feststel­lungen im Strafmandat - entscheiden können.

Dessen ungeachtet hat das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement allerdings ein von der Berufungs­klägerin nachträglich eingereichtes unfallana­lytisches Gutachten bei der Ent­scheidfindung berücksichtigt. Es ist, ausgehend von diesem Beweis, auf die im Strafmandat nicht näher behandelte Frage der Überholgeschwindigkeit der Motorradfahrer eingegangen. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusam­menhang festhält, sie könne sich bezüglich der Feststellungen des Sachver­halts auf die Ausführungen der Strafbehörden "unter ergänzender Berücksich­tigung des beim Entscheid der Strafbehörde noch nicht vorgelege­nen unfall­technischen Gutachtens" stützen, werden jedoch Be­weiserhebung bzw. Be­weisergebnis und Bindungswirkung unzulässi­gerweise ver­mischt. Wie bei richtigem Verständnis der eigenen Ausführungen der Vorin­stanz zur Frage der Bindungswirkung folgt, besteht bei Erhebung eines Bewei­ses keine Bin­dung an die tatsächlichen Feststellungen des Straf­richters mehr. Dies gilt umso mehr, wenn die Vorinstanz im Zusammen­hang mit dem Beweismittel - wie es vorlie­gend in Bezug auf die Geschwindig­keit der Motor­radfahrer der Fall ist - die Prüfung auf neue, im Strafmandat nicht beantwortete Fragen ausdehnt. Da schliesslich nach Vornahme neuer Beweiserhebungen und entsprechend ver­ändertem Sachverhalt auch die rechtliche Würdigung regelmässig anders ausfällt, ist diesfalls auch die Bindung an die rechtlichen Feststellungen zu ver­neinen. Die Vorinstanz stützt sich folglich bei ihren Erwägungen auch nicht mehr auf die Feststellun­gen des Strafrichters. Vielmehr werden dessen Fest­stellungen anhand eines erhobenen Be­weismittels und unter Berücksichti­gung der sich neu stellenden Frage im Hinblick auf ihre Richtigkeit hin über­prüft. Kommt die Behörde zum Schluss, das von ihr erhobene Beweismittel lasse in Bezug auf die bereits ge­machten Feststellungen keine Änderung zu, ist dies mit anderen Worten nicht eine Folge der behördlichen Bindung an die Fest­stellungen des Strafrichters, sondern das Ergebnis einer Beweiswürdi­gung.

e) Ausgehend von diesen Überlegungen ist somit auch die Berufungs­instanz gehalten, ohne Bindung an die Feststellungen im Strafman­dat auf die Einwände der Berufungsklägerin einzu­gehen. Im Übrigen hatte die Berufungsklägerin im Rahmen des Beru­fungsver­fah­rens Gelegenheit, sich umfassend zur Sache zu äussern. Der Kantonsge­richtsaus­schuss als Beru­fungsinstanz überprüft das angefochtene Urteil so­dann in tat­sächlicher und recht­licher Hinsicht frei (Art. 146 Abs. 1 StPO), weshalb den erwähnten fal­schen Schlussfolgerungen im vorinstanzlichen Ent­scheid auch insoweit, als sie in Verletzung des restlichen Gehörs ergangen sein sollten, keine weitere Be­deutung beizumessen ist.

4. Bevor auf die Rügen der Berufungsklägerin konkret ein­gegangen wird, rechtfertigen sich einige einleitende Bemerkungen.

a) Die Berufungsklägerin legt in ihrer Berufungsbegründung ein­ge­hend dar, weshalb die beiden Motorradfahrer sich der Verletzung von Art. 35 SVG schuldig gemacht haben und ihrer Auffassung nach die Hauptschuld am Unfall tragen. Auf das ihr zum Vorwurf gemachten eigene Verhalten - die un­genügende Rücksichtnahme beim Abbiegemanöver - setzt sie sich nur am Rande auseinander. Diesen Einwänden ist zunächst entgegenzuhalten, dass es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt. Die Verletzung von Verkehrs­regeln der Motorradfahrer kann die Berufungsklägerin deshalb nur dann ent­lasten, wenn ihre eigene Fahrweise einwandfrei gewesen ist und sie aufgrund der konkreten Umstände vertrauen durfte, dass sich die anderen Verkehrsteil­nehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten würden (BGE 125 IV 87 f.; vgl. die nachstehenden Erwägungen in Ziff. 5). Mithin beinhaltet der Vertrauens­schutz zwei Elemente, die kumulativ erfüllt sein müssen. Einerseits muss der Fahrzeuglenker berechtigten Grund haben, dass er auf die korrekte Fahrweise der anderen Verkehrsteilnehmer vertraut. Anderseits muss aber auch die eige­ne Fahrweise korrekt gewesen sein. War die eigene Fahrweise der Beru­fungs­klä­gerin nicht einwandfrei, fiele mit anderen Worten eine massnahmen­rele­vante Verkehrsregelverletzung selbst dann noch in Betracht, wenn von vorn­herein unbestritten wäre, dass sie der Motorradfahrer effektiv mit stark über­setzter Geschwindigkeit überholt hat.

b) Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass sich Art. 16 Abs. 2 SVG auf Gefährdungstatbestände bezieht. Es braucht mithin keine Rechtsgutverletzung - wie etwa vorliegend ein Schaden infolge einer Kollision - damit die Tatbe­stände erfüllt sind. Eine abstrakte Gefährdung genügt. Insofern ist auch klar zwischen Unfallverursachung und Verkehrsregelverletzung zu unterscheiden. Ein Führerausweisentzug fällt nicht erst dann in Betracht, wenn anzunehmen ist, die Berufungsklägerin trage mit ihrem Abbiegemanöver die Schuld an der Kollision, sondern bereits dann, wenn ausgewiesen ist, dass sie beim Linksab­biegen eine Verkehrsregel verletzt und damit den Verkehr gefährdet hat.

5. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Führer, der seine Fahrrich­tung ändern will, wie insbesondere zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Eine pflichtge­mässe Zeichengebung entbindet den Fahrzeugführer nicht von der gebotenen Vorsicht (Art. 39 Abs. 2 SVG). Demgegenüber muss der Überholende auf die übrigen Strassenbenützer, namentlich auf jene, die er überholen will, beson­ders Rücksicht nehmen (Art. 35 Abs. 3 SVG). Hat ein Fahrzeug zum Abbiegen bereits nach links eingespurt, darf dieses (nur) rechts überholt werden (Art. 35 Abs. 6 SVG). Nach dem aus der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG abgelei­teten Vertrauensgrundsatz darf dabei jeder Strassenbenützer, sofern nicht be­sondere Umstände dagegen sprechen, darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behin­dern oder gefährden (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Schranke für den Vertrauensgrundsatz bildet Abs. 2 von Art. 26 SVG, nach welcher Bestimmung besondere Vorsicht geboten ist gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, sowie wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird. Anzeichen für unrichtiges Verhalten eines Stras­senbenützers liegen einmal dann vor, wenn aufgrund seines bisherigen Ver­haltens damit gerechnet werden muss, dass er sich in verkehrsgefährdender Weise regelwidrig verhalten wird. Sie können sich aber ebenfalls aus der Un­klarheit oder Ungewissheit einer bestimmten Verkehrslage ergeben, die nach allgemeiner Erfahrung die Möglichkeit fremden Fehlverhaltens unmittelbar in die Nähe rückt. In solchen Situationen liegen zwar keine konkreten Anzeichen für unrichtiges Verhalten vor, doch ist angesichts ihrer besonderen Gefahren­trächtigkeit risikoarmes Verhalten gefordert (BGE 118 IV 277 E. 4a S. 281).

Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst ver­kehrsregelkonform verhalten hat. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwar­ten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen (BGE 118 IV 277 E. 4a mit weiteren Hinweisen; R. Schaffhauser, Grundriss des schwei­zerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, S. 117). Jedoch gilt diese Ein­schränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauens­grundsatz berufen kann oder nicht (BGE 125 IV 87; BGE 120 IV 252 E. 2d/aa).

Das Vertrauensprinzip kann grundsätzlich auch derjenige Fahrzeuglen­ker anrufen, der von einer Hauptstrasse nach links in eine Nebenstrasse ein­biegt. Erlaubt die Verkehrslage dem Fahrzeuglenker das Abbiegen ohne Ge­fährdung des nachfolgenden Verkehrs, so ist ihm auch dann keine Verkehrsre­gelverletzung vorzuwerfen, wenn das Abbiegemanöver anschliessend aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhaltens eines nachfolgenden Verkehrsteilneh­mers dennoch zu einer Verkehrsgefährdung führt. Mangels gegenteiliger An­zeichen muss der Abbiegende insbesondere nicht damit rechnen, dass ein nachfolgendes Fahrzeug überraschend mit weit übersetzter Geschwindigkeit auftauchen könnte oder dass ein bereits sichtbarer Fahrzeugführer seine Ge­schwindigkeit plötzlich stark erhöhen werde, um verkehrsregelwidrig links zu überholen. Im Interesse der Verkehrssicherheit wird jedoch nicht leichthin an­zunehmen sein, der links Abbiegende habe sich auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens verlassen dürfen; denn er unterbricht mit seinem Manöver den Verkehrsfluss und schafft damit eine er­höht gefahrenträchtige Verkehrssituation für die nachfolgenden Verkehrsteil­nehmer (Pra 87/1998 Nr. 125 S. 692).

a) Die Berufungsklägerin wirft der Vorinstanz vor, ihre Feststellung, es könne nicht von einer übersetzten Geschwindigkeit des direkt am Unfall beteiligten Motorradfahrers ausgegangen werden, sei nicht haltbar.

Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Gutachter beim direkt unfallbeteiligten Motorradfahrer eine Bremsaus­gangsgeschwindigkeit zwischen 69.3 und 77.3 km/h errechnet hat. Wenn die Vorinstanz unter Hinweis auf diese gutachterlichen Ausführungen indes zur Feststellung gelangt, es könne nicht zu Gunsten der Berufungsklägerin von einer übersetzten Geschwindigkeit des Motorradfahrers ausgegangen werden, übersieht sie wesentliche andere gut­achterliche Ausführungen und zieht letzt­lich einen Schluss, der nicht haltbar ist. Wie die Berufungsklägerin zu Recht geltend macht, errechnete der Gutachter die Zufahrgeschwindigkeit anhand der Spurzeichnung, die in einer letzten Phase durch eine unter Einsatz der Vorder­bremse vorgenommene Vollbrem­sung des Motorrads entstanden war. Der Gutachter wies indes ausdrücklich darauf hin, es sei nicht auszuschliessen, dass der Motorradfahrer bereits vor der Spurzeichnung sein Fahrzeug verzö­gert habe. Es läge jedoch keine Spur­zeichnung vor, weshalb sich eine höhere Zufahrtsgeschwindigkeit nicht definitiv nachweisen lasse. Der Motorradfahrer - A. - gab indes selbst an, er habe nach der Wahrneh­mung des Autos sein Motorrad sofort stark abgebremst. Als er dann gemerkt habe, dass sich eine Kollision nicht mehr vermeiden lasse, habe er dann als letzte Mass­nahme die Vorderbremse blockiert. Errechnete der Gutachter die Zufahrge­schwindigkeit anhand der in der letzten Phase vorgenommenen Voll­bremsung und gibt A. andererseits an, er habe sein Motorrad schon zuvor stark ab­gebremst, so lässt sich daraus zwar nicht auf die tatsächlich gefahrene Ge­schwindigkeit schliessen und insofern bleibt es auch bei der Feststellung, eine überhöhte Geschwindigkeit lasse sich nicht nachweisen. Nicht haltbar ist es jedoch, unter den dargelegten Umständen im fehlenden Nachweis der über­höhten Geschwindigkeit gleichzeitig den Beweis für die Einhaltung der Ge­schwindigkeit zu sehen. Daran ändert auch nichts, dass - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt - die Kolonne schon rund 200 Meter vor der Kollision die Geschwindigkeit wegen der Berufungsklägerin, die ihre Fahrt für das Abbiegemanöver verlangsamte, drosseln musste, und es deshalb durch­aus möglich ist, dass der erste Motorradfahrer auch ohne Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit überholt hat. Mit welcher Geschwindigkeit der Motor­radfahrer überholte, bleibt fraglich und insofern lässt sich der Berufungsklägerin auch nicht unter Hinweis auf die gutachterlichen Feststellungen entgegenhal­ten, ihre Behauptung, der Motorradfahrer sei mit übersetzter Geschwindigkeit gefahren, sei unzutreffend. Mit den eigenen Ausführungen Jau­fers aber auch etwa dem Umstand, dass der unmittelbar hinter ihm fahrende und ebenfalls überholende B. vor Bremsbeginn eine Geschwindigkeit zwi­schen 91.4 und 99.8 km/h hatte, liegen ebenso gewichtige Anhaltspunkte dafür vor, dass Erste­rer tatsächlich mit ähnlich übersetzter Geschwindigkeit unter­wegs gewe­sen sein könnte. Von diesem für die Berufungsklägerin günstigeren Sachver­halt muss folglich auch bei der Beurteilung ihres eigenen Verhaltens ausge­gangen werden.

b) Ausgehend von ihrer Behauptung, die verun­fallten Motorradfahrer seien beim Überholmanöver mit stark übersetzter Geschwindigkeit unterwegs gewesen, macht die Berufungsklägerin geltend, die Motor­radfahrer würden folglich auch das Hauptverschulden am Unfall tragen. Bei dieser Sachlage könne nicht gleichzeitig auch noch der Berufungsklägerin ein mittelschweres Verschulden am Unfall angelastet werden. Aus den Unfallakten gehe zudem auch klar hervor, dass sie die gegebene Verkehrssituation gar nicht richtig überblickt hätten. Bei seiner Einvernahme habe A. sogar zweimal bekräftigt, dass er der Meinung gewesen sei, der Autocar sei das vorderste Fahrzeug in der Kolonne gewesen. Das Auto der Berufungsklägerin habe er bis kurz vor der Kollision gar nicht bemerkt. Gemäss den Aussagen des Car­chauffeurs habe die Berufungsklägerin vor dem Links­abbiegen sehr früh den linken Blinker betätigt und ihre Fahrt verlangsamt. Sie habe vor dem Abbiegen auch korrekt gegen die Mittellinie eingespurt. Dass die verunfallten Motorrad­fahrer dies wegen des hinter ihr fahrenden Autocars nicht sahen oder aufgrund ihrer rücksichtslosen Fahrweise nicht rechtzeitig sehen konnten, könne der Be­rufungsklägerin nicht zum Vorwurf gemacht werden. Aufgrund der Zeugen­aus­sagen sei davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin ihr Abbiege­manöver bereits vor dem Aufschliessen der Motorradfahrer auf die Fahrzeug­kolonne und vor dem Ansetzen zum Überholen eingeleitet habe. Damit lasse sich nämlich erklären, weshalb sowohl sie wie auch der Fahrer des Cars die überholenden Motorradfahrer erst kurz vor der Kollision im Rückspiegel be­merkt hätten. Nach dem Vertrauensgrundsatz habe sich die Berufungsklägerin darauf verlassen dürfen, dass sich die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest an die Verkehrs­regeln halten und nicht bei unübersichtlicher Verkehrslage mit übersetztem Tempo eine abbremsende Fahrzeugkolonne überholen würden.

c) Bei dieser Argumentation übersieht die Berufungsklägerin, dass sie selbst beim Linksabbiegen unabhängig vom beanstandeten Verhalten der Motorradfahrer ebenfalls Vorsichtspflichten zu beachten hatte und sie das Ma­növer nur durchführen durfte, wenn dies die Verkehrslage ohne Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs erlaubte. Zutreffend ist, dass X. offenbar frühzeitig den Blinker stellte. Dies allein reicht jedoch gemäss Art. 34 Abs. 2 SVG nicht aus. Zusätzlich verlangt wird, dass beim Abbiegen auch auf die nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht genommen wird. Was diesbezüglich vor­zukehren ist, ergibt sich aus den konkreten Umständen. In jedem Fall muss sich der abbiegende Lenker einen Überblick über den nachfolgenden Verkehr verschaffen. Je mehr damit zu rechnen ist, dass ein nachfolgender Ver­kehrsteilnehmer die Absicht des vorausfahrenden Lenkers nicht zu erkennen vermag und je mehr mit einem überholenden Fahrzeug gerechnet werden muss, desto grösser ist auch die Verpflichtung des Linksabbiegenden, Rück­sicht zu nehmen und sich zu vergewissern, ob er kein nachfolgendes Fahrzeug gefährde. Berücksichtigt man die konkreten Umstände des vorliegenden Falls, ist offensichtlich, dass die Berufungsklägerin bei ihrem Manöver die nötige Vor­sicht missen liess. Wie aus ihren Aussagen folgt, hat sie - nachdem sie den Blinker gestellt hatte - ihre Fahrt verlangsamt und in den Rückspiegel geschaut. Sie habe - so die Berufungsklägerin anlässlich ihrer Einvernahme - nur den Car erkennen können, der in ca. 30 Meter Abstand hinter ihr gefahren sei. Auf der Höhe des Ausstellplatzes, wo sie in den Feldweg habe einbiegen wollen, habe sie nochmals zurückgeschaut. Dabei habe sie wiederum nur den Car gesehen, der ebenfalls seine Fahrt verlangsamt habe. Da kein Fahrzeug entgegenge­kommen sei, habe sie sich entschlossen abzubiegen. Daraus folgt, dass sich die Berufungsklägerin - wie bereits der Strafrichter im Strafmandat zutreffend festhielt - darauf beschränkte, das ihr unmittelbar nachfolgende Fahrzeug zu beobachten und sie sich vor dem eigentlichen Abbiegemanöver - da ihr die Sicht durch den Car genommen war - kei­nen weitergehenden Überblick ver­schaffte. Insofern erweist sich auch die nachträglich in der Berufungsschrift aufgestellte Behauptung, sie habe die Motorradfahrer erst kurz vor der Kollision im Rückspiegel bemerkt, als offen­kundig falsch. Wie ihrer Aussage zu entneh­men ist, hat sie die Motorradfahrer vor der Kollision überhaupt nicht gesehen. Sie nahm beim Abbiegemanöver lediglich einen Stoss am Heck wahr und wusste im ersten Moment nicht ein­mal, was der Grund dafür war. Dass sich der Lenker grundsätzlich nicht auf die Rücksichtnahme gegenüber dem nächstfol­genden Fahrzeug beschränken darf, ergibt sich nun allerdings bereits aus dem Wortlaut von Art. 34 Abs. 3 SVG, der Rücksicht auf alle nachfolgenden Fahr­zeuge verlangt. An­derenfalls könnte diese Bestimmung ihren Zweck auch gar nicht erfüllen. Diese Pflicht ist im Übrigen - wie bereits dargelegt wurde - auch Art. 39 Abs. 2 SVG zu entneh­men, bestimmt doch diese Vorschrift, dass die Zei­chenge­bung den Fahrzeug­führer nicht von der gebotenen Vorsicht gegen­über allfälli­gen überholenden Fahrzeugen entbindet. So ist es denn auch nicht ver­boten, auf einer übersicht­lichen Strecke mehrere Fahrzeuge in einem Zug zu überho­len. Folglich kann sich der ausserhalb einer Verzweigung nach links Ab­bie­gende auch dann, wenn er sicher ist, dass der ihm unmittelbar nachfol­gende Fahrzeugführer seine Absicht erkannt hat, schon grundsätzlich nicht darauf verlassen, dass kein anderer sich von weiter hinten nähern und ihn überholen könnte. Darüber hinaus befindet sich die Stelle, an der die Beru­fungsklägerin abbiegen wollte, auf einer lan­gen Geraden, mithin auf einem Streckenteil, wo eine erhöhte Mög­lichkeit eines Überholmanövers be­stand. Mit dieser Möglichkeit musste vorlie­gend noch umso mehr gerechnet werden, als die Oberland­strasse bekannter­massen recht stark befahren wird, als Hauptstrasse nur be­schränkt ein Über­holen zulässt, die Be­rufungsklägerin für ihr Manöver die Geschwindigkeit redu­zieren musste, kein Gegen­verkehr nahte und es sich bei dem hinter ihr fahren­den Fahr­zeug um einen Car handelte. Dass andere Fahr­zeuglenker unter diesen Um­ständen die Gelegen­heit nutzen könnten, um den Gesellschaftswa­gen und auch sie selbst zu über­holen, musste der Berufungs­klägerin klar sein. So be­stand sogar eine erhebli­che Gefahr dafür, dass die hinter dem Car fah­renden Fahrzeuglenker die Re­duktion der Geschwindigkeit fälschlicherweise als be­wusstes Manöver des Carfahrers auffassten, um ihnen das Überholen zu er­leichtern. Dabei konnte die Beru­fungsklägerin auch nicht davon ausgehen, dass allfällige hinter dem Bus fah­rende Lenker in Betracht zogen, dass sich vor dem Car ein weiteres Fahrzeug befinden könnte und dar­über hinaus sogar noch die Absicht der Fahrzeuglen­kerin, nach links abzubie­gen, zu erkennen vermochten. Denn ge­nau so, wie ihr der Car die Sicht nach hinten nahm, war es den nachfolgenden Fahrzeuglen­kern unmöglich, die Situ­ation vor dem Car zu überblicken und etwa den Rich­tungsblinker wahrzuneh­men. Bezeichnend ist denn auch, dass die Berufungs­klägerin dem Motorrad­fahrer A. vorwirft, er habe die Ver­kehrssituation gar nicht richtig überblickt, da er gemeint habe, beim Reisecar handle es sich um das vorderste Fahrzeug der Kolonne. Den­selben Vorwurf muss sich die Beru­fungsklägerin jedoch selbst entgegen halten lassen. Denn auch sie sah davon ab, sich beim Abbie­gemanöver, das sich eigenen Angaben zufolge über rund 200 m erstreckte und auf welchen sie die Geschwindigkeit reduzierte, einen ausreichenden Überblick über die Situation zu machen. Im Übrigen waren die beiden Motorradfahrer auch nicht die einzi­gen hintanfah­renden Lenker, welche die Situation nicht richtig wahrnehmen konnten. Auch der ebenfalls in der Ko­lonne fahrende und als Zeuge einver­nommene Motorradfahrer C. erklärte, er habe keine vor dem Bus fahrende Fahrzeuge gesehen und sei überrascht gewesen, als der rote PW nach links auf den dortigen Ausstellplatz abgebogen sei.

Angesichts der Unübersichtlichkeit der Situation durfte die Berufungs­klägerin allein deshalb, weil sie den Blinker gestellt hatte, auch nicht auf das für nachfolgende Fahrzeuge geltende Verbot des Linksüberholens ver­trauen. Vielmehr musste sie mit einem solchen Manöver bis zum eigentlichen Abbie­gen rechnen. Entsprechend war sie auch gehalten, sich unmittelbar vor dem Abbiegen zu vergewissern, dass sich kein Fahrzeug von weiter hinten nähert. Insofern kann auch offen gelassen werden, ob die Berufungsklägerin - wie diese vermutet - den Blinker zur Einleitung ihres Ab­biegemanövers stellte, be­vor die Motorradfahrer zum Überholen ansetzten oder es sich vielmehr so ver­hält, wie der Kreispräsident im Strafmandat aus­führt, dass nämlich die Mo­tor­radfahrer bereits überholten, bevor die Berufungs­klägerin mit dem Abbiege­manöver begann. Da sie nach dem Stellen des Blin­kers nicht darauf vertrauen konnte, dass alle folgenden Fahrzeuglenker ihre Absicht erkannten und kein Fahrzeuglenker die Gelegenheit zum Überholen nutzten werde, war sie so oder anders verpflichtet, sich diesbezüglich einen ausrei­chenden Überblick zu ver­schaffen, indem sie so einspurte, dass sie un­mittelbar vor dem eigentlichen Abbiegen mit dem Aussenspiegel die Fahrbahn hinter dem Car einsehen konnte. In Betracht fiel auch ein Sicher­heitshalt, der die Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs erleichterte. Ein sol­ches Vorgehen drängte sich für die Berufungsklägerin umso mehr auf, als sie selbst davon ausging, dass das Ab­biegen an dieser Stelle gefährlich war (vgl. Einver­nahme vom 2. Juli 2003). Bog sie ohne diese erforderliche Rücksicht­nahme ab, verstiess sie gegen Art. 34 Abs. 3 SVG und schuf eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilneh­mer. Damit liegt, unabhängig des anschlies­senden Geschehens, ein nach Art. 16 Abs. 2 SVG relevanter Gefähr­dungstat­bestand vor. Dass sich anschlies­send die Gefahr konkretisierte, ist insofern irrelevant. Wer gegen die Verkehrs­regeln verstösst und dadurch eine unklare oder ge­fährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass an­dere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Erlaubten die konkreten Verhält­nisse ein Abbiegen ohne eine Kontrolle der nachfolgenden Fahrzeuge nicht und kam die Berufungsklägerin ihrer Pflicht zur Beobachtung des nach­folgen­den Verkehrs nicht nach, kann schliesslich auch nicht die Rede davon sein, das Abbiegema­növer habe erst aufgrund eines nicht voraussehbaren Verhal­tens eines nach­folgenden Ver­kehrsteilnehmers zu einer Verkehrsge­fährdung geführt. Die Be­rufungsklägerin hat sich vor ihrem Abbiegemanöver keinen aus­reichenden Überblick über die Situation verschafft und sie kann sich folglich auch nicht damit entschuldigen, ein nachfolgendes Fahrzeug sei für sie überra­schend mit weit übersetzter Ge­schwindigkeit aufgetaucht. Im Ge­genteil. Wenn sie sich nicht damit begnügt hätte, vor dem eigentlichen Abbie­gen nochmals bloss das unmittelbar nachfol­gende Fahrzeug zu beobachten, sondern - wie es die kon­kreten Umstände in Beachtung von Art. 34 Abs. 2 SVG verlangten - weiterge­hend den nachfolgen­den Verkehr über­prüft hätte, so hätte sie die beiden Mo­torradfahrer, selbst unter der Annahme, diese seien mit deut­lich übersetzter Geschwindigkeit un­terwegs gewesen, be­merkt und die Kolli­sion wäre vermeid­bar gewesen. Die Auffassung der Vorin­stanz, die Berufungs­klägerin habe bei Anwendung der nötigen Sorgfalt die bei­den Motorradfahrer beim Abbiegen zu sehen vermögen, erweist sich somit als zutreffend.

d) An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Berufungskläge­rin anbegehrten zusätzlichen Beweiserhebungen nichts zu ändern. Entschei­dend ist in erster Linie, dass mehrere Fahrzeuge hinter der Berufungsklägerin hinterherfuhren. Je mehr Fahrzeuge es waren, desto mehr musste sie dabei auch mit einem überholenden Fahrzeug rechnen. Wenn die Berufungsklägerin behauptet und mittels Zeugen nachwei­sen will, dass es mindestens sechs Fahrzeuge gewesen sind, vermag sie folg­lich daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. An der Feststellung, dass die Berufungsklägerin zu wenig Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr ge­nommen hat, ändert sich nichts. Ein Augen­schein an der Oberalpstrasse erüb­rigt sich schon allein des­halb, da in Bezug auf die örtlichen Verhältnisse keine Unklarheiten bestehen. Darüber hinaus konnte sich das Gericht bereits aus der im unfallanalytischen Gutachten ent­haltenen Fotodokumentation einen ausrei­chenden Überblick über den fragli­chen Streckenabschnitt verschaffen.

6. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG kann der Führerausweis entzogen wer­den, wenn der Fahrzeugführer Verkehrsregeln verletzt und dadurch den Verkehr gefährdet oder andere belästigt hat. In leichten Fällen kann eine Ver­warnung ausgesprochen werden. Der Ausweis muss entzogen werden, wenn der Führer den Verkehr in schwerer Weise gefährdet hat (Art. 16 Abs. 3 lit. a SVG). Das Gesetz unterscheidet mithin den leichten, den mittelschweren und den schweren Fall. Nach der Rechtsprechung kann auf den Führerausweisent­zug grundsätzlich nur verzichtet werden, wenn der Fall leicht im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG ist. Bei einem mittelschweren Fall kommt ein Verzicht nur in Frage, wenn besondere Umstände vorliegen. Ob ein leichter Fall vorliegt beurteilt sich nach dem Verschulden des Fahrzeuglenkers und seinem auto­mobilistischen Leumund. Auf eine Verwarnung darf dabei lediglich dann er­kannt werden, wenn der Fall sowohl unter dem Aspekt des Verschuldens als auch in Anbetracht des fahrerischen Leumunds als leicht erscheint (R. Schaff­hauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, S. 197; BGE 126 II 202 E. 1a S. 204). Nicht unmittelbar entscheidend für die Frage des Führerausweisentzugs ist hingegen die Schwere der konkreten Ver­kehrsgefährdung. Aus­schlaggebend ist vielmehr, ob sich die Anordnung einer Massnahme mit dem Ziel der Ermahnung und Besserung angesichts des Ver­schuldens des Lenkers überhaupt rechtfertigen lässt und ob die Massnahme geeignet ist, im Einzelfall das Ziel zu erreichen (vgl. BGE 126 II 358). Die Dauer des Führerausweisent­zugs ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch mindestens einen Monat (Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG).

X. hat an einem Ort, dessen Gefährlichkeit für das Manö­ver sie erkannte, links abgebogen, ohne die gebotene Rücksichtnahme auf die nachfolgenden Fahrzeuge zu nehmen, und damit unter Verletzung einer ele­mentaren Pflicht schuldhaft gegen eine Verkehrsregel verstossen, welche für die Sicherheit im Strassenverkehr von grundlegender Bedeutung ist. Wie das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement zutreffend ausführt, erscheint der Fall bereits unter den Gesichtspunkten des Verschuldens nicht mehr als leicht. Zu berücksichtigen gilt ferner, dass der Berufungsklägerin gestützt auf eine Verfü­gung des Strassenverkehrsamtes vom 27. Juni 2001 der Führerausweis vom 25. August 2001 bis 24. September 2001 - mithin für die Dauer eines Monats - entzogen wurde. Da somit das Verschulden nicht leicht und zudem der auto­mobilistische Leumund der Berufungsklägerin getrübt ist, ist der leichte Fall zu Recht verneint worden. Ohne eine Rechtsverletzung zu begehen, konnte das Strassenverkehrsamt von einem mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 Satz 1 ausgehen und den Führerausweis für die Dauer eines Monats entziehen. Die Berufung ist demnach abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Berufungsklägerin.

3. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit­teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

4. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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