Transfer to open prison granted in custody review

VB 2003 8Outro Tribunal22 de out. de 2003Granted

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Resumo

A detainee held since 1984 under preventive custody appealed against the Graubünden department’s refusal to transfer him to the open prison Saxerriet. The appellate court held that the department had failed to give sufficient reasons for departing from a current psychiatric expert opinion, which recommended a staged transfer to an open institution. The court found that the older reports and general concerns about alcohol, drugs, or risk did not outweigh the specific and more recent assessment. The appeal was allowed, the refusal was annulled, and the authorities were ordered to transfer A. to an open custodial institution. Costs and appointed-defense fees were awarded against the canton.

Regest

Art. 43 StGB; review of custodial-measure execution and transfer to an open institution; a current, specifically commissioned psychiatric report may be departed from only for weighty, reliably substantiated facts or indications that seriously undermine its persuasive force. Older expert reports and general reference to risk factors do not suffice where the new report comprehensively addresses the relevant prognostic elements and recommends a staged loosening in a suitable structured institution. In preventive custody, authorities must engage substantively with the expert assessment and, if they consider it incomplete or flawed, obtain a supplementary or second opinion rather than substitute a merely divergent overall appraisal. The necessity of stepwise loosening remains governed by proportionality and risk assessment (consid. 3-5).

Texto completo

Ref.:Chur, 22. Oktober 2003Schriftlich mitgeteilt am:

VB 03 8 (nicht mündlich eröffnet)

Urteil

Kantonsgerichtsausschuss

Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterin Heinz-Bommer und Kantonsrichter Rehli, Aktuar Blöchlinger.

——————

In der verwaltungs(straf)rechtlichen Berufung

des A., Berufungskläger, vertreten durch Rechts­anwalt lic. iur. Guido Ranzi, Postfach 519, Quaderstrasse 5, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden vom 7. Juli 2003, mitgeteilt am 9. Juli 2003, in Sachen des Berufungsklägers,

betreffend Versetzung in den offenen Vollzug,

hat sich ergeben:

A. 1. Mit Urteil vom 25. Juni 1984 sprach das Kantonsgericht Graubün­den A. schuldig des Mordes gemäss Art. 112 StGB, des Raubes gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, der Störung des Totenfriedens gemäss Art. 262 Ziff. 1 StGB, der Veruntreuung gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie der fortgesetzten Widerhandlung gegen Art. 145 Ziff. 1, 3 und 4 VZV und bestrafte ihn dafür mit 10 Jahren Zucht­haus. Der Vollzug der Strafe wurde aufgeschoben und gegenüber dem Ver­urteilten die Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ange­ordnet.

2. A. befindet sich seit dem 25. Juni 1984 in die­sem Mass­nahmevollzug. Derzeit ist er in der Strafanstalt Pöschwies unterge­bracht. Bei den periodisch erfolgten Massnahmeüberprüfungen kamen die Be­hörden je­weils zum Schluss, dass der gerichtlich verfügte Massnahmevollzug bis auf weiteres aufrecht zu erhalten sei.

B. 1. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002 lehnte das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Graubünden im Rahmen der jährlichen Massnahmeüberprü­fung das seitens von A. gestellte Gesuch um probeweise Entlassung in eine geschützte Wohn- und Arbeitsstätte ab und bestätigte erneut die Fort­setzung des Massnahmevollzugs. Die Behörde erklärte sich jedoch bereit, eine psychia­trische Fachstelle mit der Ausfertigung eines Gutachtens zu beauftra­gen und die Vollzugssituation und Zukunftsper­spektiven von A. ab­klären zu lassen und anschliessend erneut die Fragen der Entlassung von A. oder allenfalls seiner Versetzung in eine geeig­nete ge­schützte Wohn- und Arbeits­stätte zu prüfen.

2. Am 5. Juli 2002 gab das Bau-, Verkehrs- und Forstdepartement Grau­bünden bei Dr. med. B., Ober­arzt Forensik des Psychiatriezentrums C., eine entsprechende Expertise in Auftrag.

C. Die ihm konkret unterbreiteten Fragen beantwortete der Experte in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 wie folgt:

  • Besteht bei A. im gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gemein­gefährlichkeit? Zum heutigen Zeitpunkt, da der Explorand sich in einer geschlossenen Institution befindet, stellt er weder eine Gefahr für die Mitinsassen noch für die ihn betreuenden Personen dar;

  • Unter welchen Voraussetzungen besteht ein Rückfallrisiko und wie hoch ist es einzuschätzen? Aus der Vorgeschichte, aber auch aus dem bisherigen Verlauf lässt sich schliessen, dass der Explorand mit einer selbständigen Lebensplanung und -führung überfordert wäre. Es ist anzunehmen, dass er die ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel nicht einteilen könnte und sich diesel­ben durch Diebstahl und/oder Einbruch zu verschaffen versuchen wür­de. Dabei wäre eine ähnliche Konstellation, wie diejenige welche zum Anlassdelikt geführt hat, nicht auszuschliessen. Konkrete Hinweise für die Gefahr eines gewaltsamen sexuellen Übergriffes bestehen hingegen nicht;

  • Muss die Sicherheitsverwahrung gegenüber A. bis auf weiteres bestehen bleiben oder kann er, allenfalls unter welchen Be­dingun­gen, in einem offeneren Vollzugsregime untergebracht wer­den? Das bisherige Verhalten von A. zeigt, dass er in einem struk­turierten Rahmen zu führen ist und ein gewisses Mass an Eigenverant­wortung übernehmen kann. Die Verlegung beispielsweise in die offene Strafanstalt Saxerriet, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfügt, kann deshalb aus forensisch-psychiatrischer Sicht verantwortet werden. Zwei­fellos bedarf der Explorand im Vergleich zu anderen Straftätern einer in­tensiven, aber nicht notwendigerweise einer intensiven ärztlichen Be­treuung;

  • Kommt allenfalls im gegenwärtigen Zeitpunkt eine bedingte Entlas­sung von A. in Frage, wenn ja, unter welchen Bedingun­gen? Der Explorand hat 18 Jahre im geschlossenen Vollzug verbracht. Die Folgen einer bedingten Entlassung, welche ja mit einem vollständigen Verlust der bisherigen relativ engen Struktur verbunden wäre, wären für das künftige Verhalten von A. zum heutigen Zeitpunkt nicht absehbar. Diese Frage muss mit Nein beantwortet werden.

  • Lässt sich aufgrund der Persönlichkeitsstruktur von A. eine Prognose bezüglich der weiteren Entwicklung und möglichen Verän­derungen des psychischen Gesundheitszustandes stellen? Die seit der Geburt bestehende geistige Behinderung A. drückt sich vor allen Dingen in einer verminderten Fähigkeit, sich sprach­lich ausdrücken zu können, aus. Neben einer gewissen sozialen Kom­petenz zeigte sich mit beginnendem Erwachsenenalter aber offen­sicht­lich eine Unfähigkeit, sich beschäftigen oder vorausschauend pla­nen zu können; es bestand die Gefahr der Verwahrlosung, der man ja mit der Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt begegnen wollte.

Unter den Bedingungen der Verwahrung in einem geschlossenen Rah­men wird er seit Jahren als freundlich, pflichtbewusst, aber leicht beein­flussbar und unselbständig, d.h. aber auch leicht lenkbar beschrieben. Die an sich günstige Entwicklung, die A. durchgemacht hat, spricht aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, ihn in eine Institution, die zwar feste Strukturen aufweist, die aber nicht über speziell gesicher­te Einrichtungen verfügen muss und die ihm die notwendige Aufsicht gewährleisten kann, wie dies bei einer offenen Strafanstalt der Fall ist, zu versetzen.

Eine weitere Konsolidierung des bisher Erreichten sowie die Verlegung von A. in eine zwar betreute, aber noch offenere Institution erscheint aus forensisch-psychiatrischer Sicht nicht unrealistisch.

D. 1. Nach Kenntnisnahme des vorerwähnten Gutachtens stellte der Rechtsvertreter von A. in seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2003 folgende Anträge:

1. A. sei unverzüglich in die offene Strafanstalt Saxerriet zu verle­gen.

2. Es sei von der günstigen Entwicklung, welche A. durch­gemacht habe, Kenntnis zu nehmen.

3. Es sei die vom Gutachter als realistisch eingeschätzte weitere Kon­solidie­rung des bisher Erreichten und die Verlegung in eine noch offenere Insti­tution periodisch in kurzen Abständen durch den Gut­achter Dr. med. B. überprüfen zu lassen.

4. Es sei für die weitere Überprüfung und die Verlegung in das von A. bevorzugte Männerwohnheim in G. ein verbindli­cher Zeitplan zu erstellen.

5. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

2. Die Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates ge­langt in ihrer Stellungnahme vom 3. März 2003 zum Schluss, dass dem Ge­suchsteller unter dem Gesichtspunkt der Gemeingefährlichkeit weder die Ver­setzung in die Straf­anstalt Saxerriet oder in eine andere derartige Anstalt noch die probeweise Entlassung gewährt werden sollte. In der Begründung verwies die Fachkommis­sion auf die beiden Gutachten von Dr. med. E. vom 10. März 1983 und Dr. med. F. vom 26. Januar 1984. Beide psychiatri­schen Ex­perten - so die Fachkommission - attestieren A. eine Im­bezillität und bezeichneten seinen Schwachsinn als nicht behandelbar. Da eine Besserung seines psychischen Zustandes nicht erwartet werden könne und eine Rückfallgefahr in ein gleiches oder ähnliches Delikt bestehe, sei er in einer geeigneten Anstalt auf unbestimm­te Zeit zu verwahren. In der Gesamtbeurtei­lung aller prognostisch relevanten Faktoren, insbesondere unter Berücksichti­gung der absolut unverständlichen und grausamen Anlasstat, der zwar medikamentös stabilisierten schweren Verhaltensstörung in Kombination mit einer Intelligenzminderung, der nur sehr eingeschränkten Ressourcen bezüglich ad­äquater Reaktionen in komplexen Situationen und des ungenügend tragfähigen sozialen Umfeldes, könne dem Gesuchsteller zum heutigen Zeitpunkt keine günstige Prognose hinsichtlich einer gemeinverträglichen und deliktfreien Zu­kunft gestellt werden. Da sich der Gesuchsteller bis heute in einem äusserst eng strukturierten Rahmen aufgehalten habe und bereits bei kleinsten Verände­rungen Mühe bekunde und kaum fähig sei, selbständig zu handeln, wäre er bei einer Versetzung in die Strafanstalt Saxerriet - oder eine ähnliche, weniger streng strukturiert geführte Anstalt - überfordert und würde vermutlich bald scheitern. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Gesuchsteller in einer sol­chen Anstalt auch problemlos mit Alko­hol und Drogen in Kontakt kommen könnte, was wiederum eine erhöhte Gefahr der Enthemmung mit sich bringen würde. Vor der Gewährung derartiger Voll­zugslockerungen empfehle es sich vielmehr, dem Gesuchsteller die Chance zu geben, sich in kleineren Schritten zu bewähren, indem er zum Beispiel in der Strafanstalt Pöschwies von der stark strukturierten und intensiv betreuten Inte­grationsgruppe in den Normalvollzug bzw. in die Abteilung für Langstrafige wechsle oder mehr als bloss einen be­gleiteten Urlaub jährlich absolviere.

3. Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgefordert kantonale Massnahme­vollzugsstelle sprach sich in ihrem Bericht vom 10. März 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen der Fachkom­mission des Ostschweizer Strafvollzugskonkor­dates ebenfalls gegen eine Verlegung von A. in den offenen Vollzug aus.

4. Der Rechtsvertreter von A. hielt in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. Mai 2003 an den bereits gestellten Anträgen fest.

5. Vom Vormund von A. ging innert angesetzter Frist keine Stellungnahme zur Frage einer Entlassung bzw. Versetzung ein.

E. Mit Verfügung vom 9. Juli 2003 erkannte das per 1. Januar 2003 für die Vollzugsbelange wieder zuständig erklärte Justiz-, Polizei- und Sa­nitätsde­partement Graubünden:

1. Das Gesuch von A. um Versetzung in die offene Straf­anstalt Saxer­riet wird im Sinne der Erwägungen abgelehnt.

2. Die weiteren Anträge von A., nämlich

*-*die vom Gutachter Dr. med. B. als realistisch eingeschätzte weitere Konsolidierung des bisher Erreichten und die Verlegung von A. in eine noch offenere Institution sei periodisch in kurzen Abständen durch den Gutachter Dr. med. B. über­prüfen zu lassen,

*-*für die weitere Überprüfung der Massnahme und für die Verle­gung von A. in das von ihm bevorzugte Männerwohn­heim in G. sei ein verbindlicher Zeitplan zu erstellen,

werden abgelehnt.

3. Der gegenüber A. am 25. Juni 1984 gerichtlich verfügte Massnah­menvollzug nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird im Sinne der Erwägungen weitergeführt.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, A. könne zwar eine erfreuliche und konstante Entwicklung bescheinigt werden. Es dürfe aber keinesfalls über­sehen werden, dass dieses günstige Erscheinungsbild nur in einem eng struktu­rierten und auf Sicherheitsbelange abgestellten Rahmen unter konsequenter Medikation habe verwirklicht werden können. Auch unter Berücksichtigung der Delikt­vorgeschichte und der nicht behandelbaren geisti­gen Behinderung erscheine es nicht verantwortbar, im gegenwärtigen Zeitpunkt diese speziellen Vollzugsbedin­gungen zu ändern. Es müsse immer noch ein unverändert erhöhtes strukturelles Rückfallrisiko angenommen werden, wenn A. Verhält­nisse antreffen würde, mit denen er aufgrund seiner gei­stigen Behinderung und der damit verbundenen deutlichen Defizite seiner so­zialen Kompetenz nicht umzugehen wisse. Mit der zudem grundsätzlichen Ge­fahr, unter Alkoholeinfluss oder anderen Dro­gen mit Enthemmung zu reagie­ren, könne es - beim Wunsch auf unmittelbare Bedürfnisbefriedigung - bei ihm in einer neuen Umgebung zu einem unkontrol­lierten und enthemmten Verhal­ten mit unabsehbaren Folgen kommen. Zudem könne sich daraus ein erhebli­ches Entweichungsrisiko ergeben. Diese Zurückhaltung gegenüber einer Ver­setzung in den offenen Vollzug habe zweifellos ihre Berechtigung, nachdem der spezialärztliche Dienst der Strafanstalt Pösch­wies und die Aufsichts- und Be­treuungsorgane A. bis heute weiterge­hende Vollzugslockerungen verweigert hätten. Die Strafanstalt Saxerriet sei überdies im Falle von A. nicht für den Vollzug geeignet.

F. 1. Gegen diese Verfügung liess A. am 29. Juli 2003 Beru­fung an den Kantonsgerichtsauschuss Graubünden erheben mit folgenden An­trägen:

1. Die angefochtene Departementsverfügung vom 7./9. Juli 2003 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Es sei eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen.

3. Es sei A. entsprechend den Empfehlungen im Gut­achten von Dr. B. vom 16. Dezember 2002 in die offene Straf­anstalt Saxerriet zu verlegen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Kantons Graubünden.

In der Begründung brachte der Rechtsvertreter von A. im We­sentlichen vor, der Entscheid des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Graubünden übergehe vollständig das fundierte Gutachten sowie die zahllosen, für seinen Mandanten sprechenden Berichte. Diese würden belegen, dass bei A. eine Veränderung zum Guten eingetreten sei. Indem sie die Loc­kerung gleichwohl ablehne, setze sich die Vorinstanz zu ih­ren eigenen Er­kenntnissen und zum Gutachten in einen nicht hinnehmbaren Wider­spruch. Die Feststellung der Vorinstanz, bei A. bestehe immer noch ein er­höhtes strukturelles Rückfallrisiko sei falsch und aktenwidrig. Darüber helfe auch der Hinweis auf die Berichte des spezialärztlichen Diensts in der Straf­anstalt Pöschwies nicht hin­weg. Gerade dieser Dienst habe sich, abgesehen von der Medika­mentenab­gabe, nicht besonders um A. gekümmert. Die Behauptung, eine Un­terbringung, bzw. Verlegung von A. in die Anstalt Saxerriet sei nicht durchführbar, widerspreche den Abklärungen und Empfehlungen des Gutach­ters. Die von der Vorinstanz vorge­brachten Ein­wendungen seien aktenmässig nicht belegt und stellten reine Vermutun­gen dar. Allgemeine Mutmassungen über künftigen Alkoholkonsum oder Drogen­kontakt in Saxerriet seien sicher nicht geeig­net, das Gutachten von Dr. B. auszuhebeln, weil dieser Risiko­faktor im Rahmen der Begutachtung auch be­rücksichtigt worden sei.

2. Das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden schloss in seiner Vernehmlassung vom 14. August 2003 auf Abweisung der Be­schwerde.

3. In seiner Stellungnahme vom 19. September 2003 zog der Rechtsver­treter von A. seinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Be­rufungsverhandlung zurück. Im Übrigen hielt er an den gestellten Berufungsan­trägen fest.

Auf die weitere Begründung der gestellten Anträge und die vorstehend nur zusammenfassend wiedergegebenen Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Er­wägungen ein­gegangen.

Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :

1. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. In Ziffer B.1. seiner Ein­gabe hält er fest, der Berufungskläger wehre sich dagegen, dass sein Gesuch um probeweise Entlassung aus der Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 und 3 StGB und Art. 45 StGB abgelehnt worden sei. Bei einer probeweisen Entlassung im Sinne von Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 StGB wird der Verwahrte auf Zu­sehen hin aus der Massnahme entlassen und in Freiheit versetzt (vgl. Marianne Heer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 249 zu Art. 43 StGB). Wie aus der Be­rufungsbegründung folgt, wehrt sich der Berufungskläger jedoch einzig gegen die ver­weigerte Verlegung in eine offene Anstalt. Diese Frage hat mit der probeweisen Entlassung indessen nichts zu tun. Es geht lediglich darum, in welcher Form die mit Urteil des Kantonsgerichts Graubünden vom 25. Juni 1984 angeordnete Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB fortzuführen ist. Ge­genstand der Berufung bildet damit einzig Ziffer 1, nicht hingegen Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Eine bedingte Entlassung fiele im Übrigen - nach­dem die diesbezüglichen Voraussetzungen offenkundig nicht gegeben sind - schlicht ausser Betracht.

2. Der Berufungskläger befindet sich seit dem Jahre 1984 in der richter­lich angeordneten Verwahrung. Vollzogen wird die Verwahrungsmassnahme - wie in der Praxis üblich - in einer Strafanstalt, womit sie faktisch einer Freiheits­strafe auf unbestimmte Dauer gleichkommt. Hinsichtlich des Voll­zugs bestehen jedoch erhebliche Unterschiede. Im Gegensatz zum ordentli­chen Strafvollzug hat bei der Verwahrung der fortschreitende Zeitablauf keine stufenweisen Voll­zugslockerungen zur Folge. Massgebend sind hier vielmehr die beim Verwahr­ten eingetretenen Veränderungen und die damit verbundene Einschätzung des Gefährdungspotentials. Den Vollzugs­lockerungen kommen deswegen bei der Verwahrung ungleich grössere Be­deutung zu. Beim Straf­vollzug ändert die Verweigerung von Vollzugslockerun­gen letztlich nichts daran, dass der Gefan­gene spätestens nach Ablauf der Strafdauer freigelassen wird. Beim Verwah­rungsvollzug ist demgegenüber die Bewährung in einer Phase mit geringen Vollzugslockerungen Voraussetzung dafür, dass dem Verwahrten weiterge­hende Freiheiten gewährt werden. Einer­seits geht es folglich mit den Voll­zugslockerungen darum, dem Betroffenen in Beachtung des Ver­hältnismässig­keitsprinzips ein vertretbares Mass an Freiheit zu gewähren. An­derseits ist eine gewährte und in ihrem Verlauf erfolgreiche Vollzugslockerung immer auch Voraussetzung für die nächste, weitergehende Erleichterung. An­gesichts die­ser Bedeutung haben die Behörden regelmässig zu prüfen, inwie­fern Änderun­gen im Vollzug der Massnahme zweckmässig und vertretbar er­scheinen. Des­gleichen ist selbst bei der Verwahrung ein Vollzugs­plan zu er­stellen und auf diesen stufenweisen Vollzug hinzuarbeiten (vgl. M. Heer, a.a.O., N. 76 zu Art. 43). Vollzugs­lockerungen haben jedoch stets auf einer eingehen­den Risikoab­schätzung zu beruhen. Ähnlich wie bei der Frage der bedingten Entlas­sung ist für die Beur­teilung einer Vollzugslockerung eine Gesamtwürdi­gung durchzu­führen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Pro­gnose zu erhal­ten. Der Entscheid hierüber ist durch den Beizug von Berichten des Vollzugs­personals und von weiteren Fachleuten, eventuell auch von foren­sisch-psychi­atrischen Gutachtern auf einer möglichst tragfähigen Grundlage zu treffen. Je grösser die Vollzugs­lockerung dabei ist, desto sorgfältiger und um­fassender hat auch die diesbe­zügliche Prüfung zu erfolgen. Neben einer für die konkrete Fragestellung spezi­fischen Analyse der Anlasstat sowie der Persön­lichkeit bzw. psychischen Stö­rung ist das Verhalten während des Aufenthalts in der Anstalt und die Bewäh­rung bei bereits zugestandenen Vollzugslockerun­gen zu würdigen. Dabei hängt die Gewährung einer Vollzugslockerung nicht nur davon ab, wie wahr­scheinlich ein Fehlverhalten ist, sondern auch von der Be­deutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Je hochwertiger dieses ist und je weiter ein Eingriff möglicher­weise gehen kann, desto geringer darf das Ri­siko sein, das mit der Vollzugs­lockerung verbunden ist. Bei Würdigung der Erfolgsaussichten ist freilich allge­mein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr einer Nichtbewährung eine Verweigerung der Vollzugs­lockerung zu begründen vermag. Anderseits darf - namentlich wenn es um hochwertige Rechtsgüter geht - die Vollzugs­lockerung aber auch nicht planlos, gewissermassen rein experimentell erfolgen (vgl. zum Ganzen M. Heer, a.a.O., N. 245 zu Art. 43 StGB mit Hinweisen; Matthias Brunner, Straf- und Massnahmevollzug, in: Strafverteidigung, Handbü­cher für die Anwaltspra­xis, Band VII, S. 260 ff.).

3. Wie dem in den relevanten Punkten wiedergegebenen Gutachten vom 16. Dezember 2002 zu entnehmen ist, kam Dr. med. B., Ober­arzt Forensik des Psychiatriezentrums im Kan­tonsspital D. zum Schluss, dass aus fo­rensisch-psychiatrischer Sicht die Verlegung von A. in eine offene Strafanstalt, welche über Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfügt, gerechtfertigt ist. Eine wei­tere Konsolidie­rung des bisher Erreichten sowie die Verlegung von A. in eine zwar betreute, aber noch offenere Institution erscheine - so der Experte - nicht unrealistisch.

Die Vorinstanz hat die Versetzung in eine offene Strafanstalt dennoch verweigert. Auf die vom Berufungskläger vorgebrachte Rüge, der angefochtene Entscheid übergehe ohne wirkliche Begründung die gutachterlichen Erkennt­nisse von Dr. med. B., wendet die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme zur Be­rufung ein, bei der Prognosestellung sei eine Gesamtwürdigung von verschie­denen Faktoren vorzunehmen. Es dürfe nicht alleine auf das Gutachten abge­stellt werden. Die Stellungnahmen und Berichte der mit A. in Kontakt stehenden Fachärzte, der zuständigen Strafanstalt und der Schutzaufsicht so­wie die Stellungnahme der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugs­konkordats seien ebenso in die Gesamtbeurteilung miteinzubeziehen. Diese sprächen sich klar gegen eine Versetzung von A. in den offenen Vollzug aus. In den ärztlichen Berichten werde in nachvollziehbarer Weise ein Bezug zu früheren, auch älteren Begutachtungen hergestellt. Lasse sich keine Änderung feststellen, bleibe jeweils der Referenzwert, das heisst die seinerzei­tige Beurteilung, die zur Verwahrung geführt habe, massgebend.

a) Mit der dargelegten Argumentation der Vorinstanz lässt sich ein Ab­weichen von den gutachterlichen Feststellungen und Empfehlungen nicht rechtfertigen. Das Gutachten von Dr. med. B. wurde eigens im Zusammen­hang mit der Frage einer bedingten Entlassung von A. aus der Ver­wahrung und im Hinblick auf die eventualiter beantragte Versetzung in eine of­fene Anstalt im Sinne einer Vollzugslockerung in Auftrag gegeben. Der Gut­achter hat sich eingehend mit dieser Problematik auseinandergesetzt. Grund­lage des Gutachtens bildeten dabei auch sämtliche Berichte der Strafvollzugs­behörden, der behandelnden Ärzte und der Schutzaufsicht bis Herbst 2002. Damit beinhaltet die vom Experten vorgenom­mene Risikobeurteilung und seine Empfehlungen für den weiteren Vollzug gleichfalls auch eine Würdigung dieser früher verfassten Berichte. Letztlich geht das Ergebnis aber über diese Würdi­gung hinaus. Nachdem die bei der Frage einer Vollzugslockerung wesentlichen Aspekte umfassend Eingang in das Gut­achten gefunden haben, liegt eine für die konkrete Fragestellung spezifische Gesamtanalyse vor. Wohl ist es nun möglich, dass darüber hinaus weitere Um­stände in die von der Vorinstanz er­wähnte Gesamtprognose einzubeziehen sind. Soweit die Behörde dabei jedoch Drittmeinungen, die im Gutachten Be­rücksichtigung fanden, als besondere Elemente in ihre Gesamtprognose auf­nimmt und gestützt darauf zu einem an­deren Ergebnis als der Gutachter ge­langt, beruht dieser Entscheid nicht auf der Berücksichtigung weiterer Um­stände, sondern nur auf einer anderen Ge­wichtung der Grund­lagen der Exper­tise. Dabei sind die Behörden, welche über die beantragten Vollzugserleichte­rungen zu befinden haben, von Rechts wegen zwar nicht an die gutachterliche Analyse gebunden. Eine Abweichung rechtfertigt sich nach der Praxis des Bun­desgerichts jedoch nur dann, wenn wirklich gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien deren Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (Felix Bommer, Basler Kommentar zum StGB, Band I, 2003, N. 27 zu Art. 13 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 1997, N. 8 zu Art. 13 StGB, jeweils mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Die Behörde kann demnach nicht einfach eine eigene, von derjenigen des Gutach­ters abweichende Auffassung vertreten. Sie muss vielmehr ihre gegenteilige Auffassung darlegen, was letzt­lich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Gutachten verlangt. Ebenso­wenig kann sich die Behörde darauf beschränken, ihre gegenteilige Auffassung mit dem pauschalen Hinweis auf abweichende Drittmeinungen zu begründen. Sie hat auch in diesem Zusammenhang darzu­legen, aufgrund welcher gewich­tiger Tatsachen diesen Drittmeinungen und nicht den gutachterlichen Feststel­lungen der Vorzug zu geben ist. Vertritt die Behörde die Auffassung, das einge­holte Gutachten sei unvollständig und/oder mangelhaft, besteht schliesslich die Möglichkeit, ein Ergänzungs- oder Ober­gutachten einzuholen.

b) Eine solche eingehende Würdigung der konkreten Verhältnisse unter Darlegung, welche gewichtiger begründeten Tatsachen oder Indizien ein Ab­weichen vom Gutachten rechtfertigen, hat die Vorinstanz offenkundig nicht ge­macht. Ebensowenig stellt sie sich auf den Standpunkt, das eingeholte Gut­achten sei unvollständig oder mangelhaft. Die Verweigerung der Vollzugslocke­rung begründet die Vorinstanz zum einen unter Hinweis auf die Berichte des spezialärztlichen Diensts in der Strafanstalt Pöschwies und jene der Aufsichts- und Betreuungsorgane. Wohl wurde in diesen Stellungnahmen stets die Auffas­sung vertreten, eine Vollzugslockerung lasse sich nicht rechtfertigen. Die Be­richte stammen jedoch allesamt aus der Zeit vor Erstellung des Gutachtens. Sie wurden - wie dargelegt wurde - vom Experten demnach bei der Ausfertigung des Gutachtens berücksichtigt. Damit hat die Vollzugsbehörde mit dem Einbe­zug dieser Berichte bei der Prognosestellung nicht eine umfassendere, sondern lediglich eine andere Gesamtbeurteilung als der Experte vorgenommen. Als weitere Grundlagen ihres Entscheids nennt die Vorinstanz sodann die Stellung­nahmen der Fachkommission des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 3. März 2003 und der Schutzaufsicht Graubünden vom 10. März 2003. Diese Stellungnahmen wurden erst im Frühjahr 2003 ein­geholt und stellen insofern zusätzliche, bei der Ausfertigung des Gutachtens nicht berücksichtigte Ele­mente dar. Inhaltlich lassen sich aber - mit Ausnahme einer Stellungnahme zur spezifischen Frage eines offenen Vollzugs in der Strafanstalt Saxerriet (vgl. nachstehend Ziff. 4. c) der Erwägungen) - keine Elemente und Argumentatio­nen finden, die dem Gutachter nicht bereits aus früheren Stellungnahmen be­kannt gewesen wären und in seiner Expertise Eingang gefunden hätten. Insbe­sondere beinhalten sie aber auch keine Feststellungen, welche als wirk­lich gewichtige zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeu­gungskraft des Gutachtens zu erschüttern vermöchten. Eine eigentliche Aus­einandersetzung mit dem Gutachten erfolgt nicht. So würdigt die Fachkommis­sion des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats - ohne allerdings eine eigene Exploration vorgenommen zu haben - lediglich die auch vom Gutachter mit ein­bezoge­nen Prognosefaktoren und kommt gestützt darauf auf eine andere Ge­samtbe­urteilung, wobei aber nicht konkret dargelegt wird, weshalb sich die gutachterlichen Fest­stellungen nicht als schlüssig erweisen und ihnen nicht gefolgt werden kann. Der Einwand des Berufungsklägers, die Vorinstanz habe mit ihrem Entscheid letztlich ohne plausible Gründe das eigens zur Frage einer Vollzugserleichte­rung erstellte Gutachten übergangen, erweist sich insofern als zutreffend.

4. Auch bei näherer Prüfung der von der Vorinstanz für die Verweigerung der Versetzung in den offenen Vollzug vorgebrachten Begründung lasen sich keine stichhaltigen Argumente finden, welche ein Abweichen von den gutach­terlichen Feststellungen rechtfertigen würden.

a) Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung in Anlehnung an die von der Fachkommis­sion des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats ver­tretene Auffassung aus, A. habe sich in den vergangenen Jahren zwar durch ein anständiges und korrektes Verhalten im Vollzug ausgezeichnet. Positiv zu vermerken sei auch sein gleichmütiges, genügsames, angenehmes und pflegeleichtes Wesen sowie seine gewissenhaf­te Arbeitseinstellung. Es könne ihm insofern eine erfreuliche und konstante Entwicklung bescheinigt werden. Es dürfe aber keinesfalls über­sehen werden, dass dieses günstige Erscheinungs­bild nur in einem eng struk­tu­rierten und auf Sicherheitsbelange abgestellten Rahmen unter konsequenter Medikation habe verwirklicht werden können. Es müsse immer noch ein unver­ändert erhöhtes strukturelles Rückfall­risiko ange­nommen werden, wenn A. Verhält­nisse antreffen würde, mit denen er aufgrund seiner geistigen Behinderung und der damit ver­bundenen deutli­chen Defizite seiner sozialen Kompetenz nicht umzugehen wisse. In einer freier geführten Anstalt sei insbe­sondere der Zugang zu Alkohol und Drogen, unter deren Einwirkung eine er­höhte Gefahr der Enthemmung bestehe, leichter. Auch unter Berücksichtigung der Deliktsvorgeschichte er­scheine es nicht verantwort­bar, die bestehenden Vollzugsbedinungen zu än­dern.

Dass die erfreuliche Entwicklung von A. enge Strukturen so­wie eine konsequente Medikation bedingte und auch zukünftig bedingen wird, hat der Experte keineswegs unberücksichtigt gelassen. Desgleichen vertritt auch er die Meinung, dass A. mit einer selbständigen Lebenspla­nung und -führung überfordert wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Geld­mittel nicht einteilen könnte und sich diesel­ben dann durch Diebstahl und/oder Einbruch zu verschaffen versuchen könnte, wobei eine ähnliche Konstellation, wie diejenige welche zum Anlassdelikt geführt hat, möglich wäre. Die beson­dere Gefährdung durch Alkohol und andere, die Bewusstseinstätigkeit beein­flussende Substanzen fand als mittelschwer ausgeprägter negativer Faktor in seine Risikobeurteilung Eingang. Der Gutachter hat demnach den von der Vor­in­stanz geäusserten Bedenken, namentlich der Deliktsvorgeschichte, der An­lasstat und der Alkohol- bzw. Drogenproblematik, durchaus Rechnung getra­gen. Der Experte weist jedoch darauf hin, dass seiner Auffassung nach diejeni­gen Faktoren, welche für das Bege­hen erneuter Gewalttaten bei einer Locke­rung des Vollzugsrahmens sprächen, sich aus der psychischen Störung und dem Anlassdelikt ergäben und somit hauptsächlich „historisch" seien. Dagegen sei eine grössere Anzahl der veränderbaren Faktoren, nämlich Ein­sicht, Ver­halten, Ansprechen auf die Behandlung, Compliance usw. als günstig zu wer­ten. Gerade das günstige Ansprechen auf Neuroleptika und die Compliance, die der Explorand bei dieser Behandlung gezeigt habe, sprächen dafür, dass im­pulsive, nicht voraussagbare Gewaltta­ten auch in einem weniger strukturierten Rahmen nicht zu erwarten seien. Der Experte hat demnach die für und gegen eine Vollzugslockerung sprechenden Aspekte abgewogen und ist im Rahmen einer umfassenden und nachvollziehbaren Risikobeurteilung zum Schluss ge­langt, eine Versetzung von A. in eine offene Vollzugsanstalt lasse sich vertreten. Nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses besteht des­halb auch kein Anlass, von dieser Risikobeurteilung des Experten abzuweichen. Gestützt auf die vom Gutachter vorgenommene Analyse darf demnach davon ausgegangen werden, dass das Risiko eines Fehlverhaltens nicht gegen eine stufenweise Vollzugslockerung in einem struk­turierten Rahmen spricht.

b) In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, in den ärztlichen Anstaltsberichten werde ein nachvollziehbarer Bezug zu früheren, auch älteren Begutachtungen hergestellt. Liessen sich keine Entwicklungen oder Änderun­gen feststellen, bleibe jeweils der Referenzwert, das heisst die seinerzeitige Beurteilung, die zur Verwahrung geführt habe, bestehen. Bei A. habe sich in Bezug auf die Diagnose der mittelgradigen Intelligenz­minderung (Imbezillität), verbunden mit einer Beeinträchtigung sozialer, kognitiver und emotionaler Fähigkeiten, beziehungsweise einer leichten Intelligenzminderung (Debilität) mit schweren Verhaltensstörungen keine wesentliche Abweichung ergeben. Einigkeit bestehe weiter darüber, dass sich diese Diagnose man­gels Behandelbarkeit nicht ändern werde und der Berufungskläger auch in Zukunft infol­ge der vorhandenen Defizite auf Hilfe und Betreuung angewiesen sei. Ent­sprechend seien auch Begutachtungen älteren Da­tums und eine Bezugnahme darauf durchaus zulässig.

Zutreffend ist, dass sich die Aussagekraft eines Gutachtens nicht nach dem Alter, sondern nach dessen Aktualität beurteilt. Massgebend ist mithin, ob sich die Verhältnisse seit dessen Erstellung verändert haben (BGE 128 IV 241 ff.; Bger KassH. 23.11.2000, 6S 55/2000). Bei dieser Prüfung hat das Alter eines Gutach­tens als rein formaler Aspekt allerdings durchaus seine Bedeu­tung. So erscheint namentlich bei Gutachten, die schon mehrere Jahre alt sind, eine gewisse Zurückhaltung an­gebracht. Denn je älter ein Gutachten ist, desto mehr spricht dafür, dass sich Ver­änderungen ergeben haben können und umso mehr Zweifel an der Aktualität sind insofern auch gerechtfertigt. Nachdem die im vorliegenden Fall von der Vorinstanz erwähnten Gutachten vor 20 und mehr Jahre erstellt wurden, sind in Bezug auf die Bejahung der Aktualität dieser als entscheidrelevant bezeichneten Un­terlagen deshalb doch ernstliche Zwei­fel angebracht. Wie es sich in Bezug auf das Alter der Gutachten als rein for­malem Aspekt genau verhält, kann aber letztlich offen bleiben. Der Gutachter hat sich eingehend mit diesen älteren Fachberichten auseinandergesetzt. Er hält fest, dass ein forensisch-psychiatrischer Bericht von eineinhalb Seiten be­treffend einem derart schwerwiegenden Delikt aus heutiger Sicht absolut unge­nügend sei. Die Persönlichkeit des Explo­randen sei pauschal abgehandelt worden. Eine genauere Analyse der Tatanlaufzeit sowie der Tat selbst fehlten. Der Gutachter spreche lediglich von der Primitivreaktion eines Schwachsinni­gen. Immerhin sei A. jedoch auch damals fähig gewesen, eigene Wünsche und Be­dürfnisse angemessen zu äussern. Die Erfahrungen während des 18-jährigen Verwahrungsvollzugs würden jedenfalls die pessimistischen Einschätzungen, welche der damalige Gutachter gemacht habe, widerlegen.

Diese von Dr. med. B. geäusserte Kritik an den früheren Expertenbe­richten ändert zwar nichts daran, dass die Gutachten weiterhin in der Gesamt­beurteilung Berücksichtigung finden müssen, was der Experte denn auch getan hat. Liegt aber ein neues Gutachten vor, das sich eingehend und nachvollzieh­bar mit der Persönlichkeit, dem Zustand und der Gefährlichkeit von A. auseinandersetzt, und äussert der Experte dabei erhebliche Zweifel an der Aussagekraft der früheren Berichte, so können letztere zweifellos nicht mehr als aktuelle und massgebliche Referenzwerte verstanden werden, die es rechtfertigen würden, ohne triftige Gründe über die neueren gutachterlichen Feststellungen hinwegzusehen. Solche gewichtigen Tatsachen werden von der Vorinstanz jedoch nicht geltend gemacht. Ebensowenig vermag der Kantonsge­richtsausschuss von sich aus derartige Gründe zu erkennen. Fraglos ist dem­nach immer noch davon auszugehen, dass A. geistig behindert ist und eine schwere Beeinträchtigung der sozialen, kognitiven und emotionalen Fähigkeiten vorliegt. A. kann aber nicht jegliche soziale Kompetenz oder Reflexionsfähigkeit abgesprochen werden. In einem struktu­rierten Rah­men ist er gut zu führen und er kann durchaus ein gewisses Mass an Eigenver­antwortung übernehmen. In Übereinstimmung mit dem Gutachter gilt demnach festzustellen, dass die an sich günstige persönliche Entwicklung im Massnah­mevollzug auch unter Berücksichtigung der älteren Fachberichte ebenfalls für eine Vollzugslockerung spricht.

c) Im angefochtenen Entscheid wird ausgeführt, die vom psychiatrischen Experten befürwortete Versetzung in eine nicht speziell gesi­cherte Einrichtung mit festen Strukturen stelle einen einschneidenden Locke­rungsschritt dar, der A. völlig unvorbereitet treffen und deshalb überfordern würde. Die Strafanstalt Saxerriet verfüge zwar über feste Struktu­ren, nicht aber über gesi­cherte Einrichtungen. Die geschlossene Abteilung könne nur über einen kurzen Zeitraum den notwendigen gesicherten Rahmen gewährleisten, da die Aufent­haltsdauer in dieser Abteilung auf wenige Wochen begrenzt sei. Die Strafanstalt Saxerriet biete im Übrigen keine Vollzugsplätze für Personen im Massnahme­vollzug nach Art. 43 StGB an. Die Entlassungsbe­hörde stehe einer Verlegung von A. in eine freiheitlicher geführte Anstalt im Übrigen nicht grund­sätzlich ablehnend gegenüber. Die verantwortlichen ärztlichen Fachpersonen sowie die Aufsichts- und Betreuungsorgane in der Strafanstalt Pöschwies wür­den zuerst die Gewährung kleinerer Lockerungs­schritte, wie vermehrte Ur­laube und die Verlegung von der Integrationsabteilung in den Normalvollzug prüfen, bevor eine weitergehende Vollzugsöffnung in Be­tracht zu ziehen sei.

Im Gutachten wird diesbezüglich ausgeführt, die an sich günstige Ent­wicklung, die A. durchgemacht habe, spreche aus forensisch-psychiatrischer Sicht dafür, A. in eine Institution wie eine offene An­stalt zu versetzen, die zwar feste Strukturen aufweise, nicht aber über speziell gesicher­te Einrichtungen verfügen müsse und die ihm die notwendige Aufsicht gewährleisten könne. In Betracht falle beispielsweise die Strafanstalt Saxerriet, welche Erfahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter sowie über geschlossene Plätze verfüge. In dem vom Rechtsvertreter des Berufungsklä­gers eingeholten Zusatzbericht vom 1. September 2003 hält Dr. med. B. schliesslich fest, dass er seinen Vorschlag, A. in die offene Strafan­stalt Saxerriet einzuweisen, mit dem Direktor der Anstalt, G., abge­sprochen haben. Er habe in einem ähnlich gelagerten Fall gute Erfahrungen mit der Strafanstalt Saxerriet gemacht und er würde ohne eine vorgängige Abspra­che nie einen konkreten gutachterlichen Vorschlag bezüglich der Unterbringung machen. In einem am 25. August 2003 geführten Telefongespräch habe G. nochmals mündlich bestätigt, dass seine Anstalt zwar von Rechts we­gen nicht für den Vollzug einer Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor­gesehen sei. Tatsächlich habe man sich jedoch schon wiederholt in einem schwierigen Fall zu einer Aufnahme bereit erklärt. Als Experte wolle er sich im Übrigen auch nicht auf die Anstalt Saxerriet festlegen. In Betracht falle auch eine andere geeignete Anstalt, die eine gute Betreuung gewährleiste und aus der eine stufenweise Vollzugslockerung möglich sei. Er denke dabei etwa an die Anstalten St. Johannsen in Le Landeron oder "Im Schache" in Deitingen, welche beide über eine gesicherte Abteilung verfügten. Gänzlich unrealistisch erscheine ihm hingegen der Vorschlag, A. erst nach dem Versetzen in den Normalvollzug in Pöschwies eine Lockerung zu gewähren. A. sei im psychiatrischen Sinn schwer behindert und bedürfe wohl einer lebensla­genen Betreuung, die im Normalvollzug eines Hochsicherheitsgefängnisses zweifellos nicht gewährleistet werden könne.

Wie sich dem Gutachten und dem Zusatzbericht entnehmen lässt, vertritt der Experte demnach keineswegs die Auffassung, der Berufungskläger sei un­verzüglich und stufenlos vom geschlossenen in den offenen Vollzug zu verset­zen. Er stellt vielmehr gewisse Voraussetzungen an die Unterbringung und das praktische Vorgehen. Als geeignet bezeichnet er eine Anstalt, welche über Er­fahrung mit der Behandlung geistig behinderter Straftäter hat sowie über ge­schlossene Plätze verfügt. Daraus folgt, dass die Vollzugslockerungen aus einem geschlossenen Rahmen heraus schrittweise zu erfolgen haben.

In Bezug auf die von der Vorinstanz erhobenen Einwände gegenüber der Strafanstalt Saxerriet gilt einerseits darauf hinzuweisen, dass der Experte diese Anstalt nur beispielhaft erwähnt hat. Möglich erscheint auch die Verlegung in eine andere geeignete Anstalt. Anderseits aber darf aufgrund der vom Experten bei Ausfer­tigung des Gutachtens getätigten Abklärungen, die durch eine wei­tere Anfrage nachträglich nochmals bestätigt wurden, auch ohne Weiteres da­von ausgegan­gen werden, dass die Strafanstalt Saxerriet grundsätzlich in der Lage ist, A. aufzunehmen, wobei eine stufenweise Vollzugslocke­rung dort gewährleistet und - sofern erforderlich - auch ein mehr als sechswö­chiger Auf­enthalt im geschlossenen Bereich möglich ist. Unter diesen Umstän­den ist auch nicht einzusehen, weshalb für die grundsätzlich auch nach Auffas­sung der Vorinstanz gerechtfertigte schrittweise Vollzugslockerung nur der Normalvollzug bzw. die Abteilung für Langstrafige in der Strafanstalt Pöschwies in Betracht fällt. Durch die vorläufige Unterbringung in einem geschlossenen Bereich wird dem Sicherheitsaspekt Rechnung getragen und es versteht sich von selbst, dass A. nur schrittweise Vollzugslockerungen gewährt werden kön­nen. Erst deren Erfolg rechtfertigen schlussendlich die definitive Ver­setzung in den offenen Vollzug. Nebst der vom Gutachter er­wähnten Frage der besseren Betreuung hat der Anstaltswechsel aber den Vor­teil, dass A. am neuen Ort im Bewährungsfall auch in die letzte, vom Gutach­ter eigentlich empfohlene Vollzugsstufe - den offenen Vollzug - wechseln kann. Auch diesbe­züglich erweist sich die Verweigerung einer Ver­setzung in eine offene Anstalt demnach als unbegründet.

5. Stellt zusammenfassend das eigens eingeholte Gutachten eine tragfä­hige Grundlage für den Entscheid über die anbegehrte Vollzugslockerung dar und kommt der Experte darin nach einer nachvollziehbaren, umfassenden, alle wesentlichen Aspekte berücksichtigenden Gesamtanalyse zum Schluss, eine stufenweise Versetzung von A. in den offenen Vollzug sei gerecht­fertigt, besteht nach Auffassung des Kantonsgerichtsausschusses auch kein Grund, dem Berufungskläger diese Erleichterung zu verweigern. Die Berufung ist demnach im Sinne der Erwägungen gutzuheissen und A. in eine den Empfehlungen des Experten entsprechende offene Anstalt zu versetzen, wo er schrittweise auf den offenen Vollzug vorzubereiten und - sofern er sich dabei bewährt - definitiv in den offenen Vollzug zu versetzen ist.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 800.-- zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 StPO).

7. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers hat im Berufungsverfahren um seine Einsetzung als amtlicher Verteidigung ersucht.

a) Gestützt auf Art. 144 Abs. 2 StPO in Verbindung mit Art. 102 Abs. 1 StPO ist dem Betroffenen, der keinen privaten Verteidiger beizieht, unter ande­rem dann ein amtlicher Verteidiger zu bestellen, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Der beurteilende Richter hat dabei die Schwierigkeit aus der Sicht des Angeschuldigten zu beurteilen. Er darf nicht den Massstab eines Rechtskundigen ansetzen.

b) Der Berufungskläger wäre nicht in der Lage gewesen, sich ohne rechtli­chen Beistand gegen den Entscheid der Vorinstanz zur Wehr zu setzen. Die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung sind dem­nach zu bejahen. Entsprechend ist ihm für das Berufungsverfahren sein Rechtsver­treter als amtliche Verteidiger zu bestellen. Eine Honorarnote wurde nicht eingereicht. Unter Berücksichtigung des in der Sache erforderlichen Auf­wands erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer ange­messen.

Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss :

1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und Ziffer 1 der ange­fochtenen Verfügung des Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartements Grau­bünden vom 7. Juli 2003 aufgehoben.

2. Die Vollzugsbehörde wird angewiesen, A. in eine offene Voll­zugsanstalt, wie sie von Dr. med. B. in seinem Gutachten vom 16. Dezember 2002 und in seiner Stellungnahme vom 1. September 2003 empfohlen wurde, zu versetzen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, der überdies die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen hat.

4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit erhaltener schriftlicher Mit­teilung beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG eingereicht werden.

5. Mitteilung an: ——————

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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