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U 2011 43 ΓÇó Non-entry for defective appeal in alimony advance case
U 2011 43Outro Tribunal28 de jun. de 2011Inadmissible
The father of an alimony recipient challenged the municipality’s decision granting an advance payment. The Administrative Court of Graubünden found that his appeal did not comply with the formal requirements of the VRG because it lacked a request for relief, a statement of facts, and reasons. After he failed to cure the defects within the grace period, the court refused to enter into the matter. It also ordered that no court costs be charged.
Art. 38 VRG; formal requirements of an appeal and consequences of defective filing. A written submission must state the relief sought, the facts and the reasons, be signed and filed with the available evidence. If these requirements are not met, the court shall set a suitable time limit to remedy the defect under threat of non-entry. If the defect is not cured within the deadline, non-entry follows without further examination. Under Art. 72 Abs. 1 VRG, no costs may be levied where the court so orders.
U 11 43
ses
3. Kammer
URTEIL
vom 28. Juni 2011
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Alimentenbevorschussung
1. Mit Gesuch vom 9. Mai 2011 beantragte … bzw. dessen gesetzliche Vertreterin … eine Alimentenbevorschussung bei der Gemeinde ...
2. Mit Verfügung vom 10. Mai 2011 entsprach die Gemeinde dem Gesuch und gewährte einen Vorschuss von Fr. 572.-- ab 1. März 2011.
3. Gegen diese Verfügung erhob der Vater des Gesuchstellers, …, am 17. Mai 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Zur Begründung brachte er vor, er bezahle für seine beiden Söhne … und … einen monatlichen Betrag von Fr. 1344.-(pro Kind Fr. 572.-- + 1 x Kinderzulage von Fr. 200.--). Des Weiteren weise er darauf hin, dass er seine Zahlungen von nun an direkt an das Sozialamt … überweise, um solche Unklarheiten zukünftig zu vermeiden.
4. Am 20. Mai 2011 setzte das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden den Beschwerdeführer davon in Kenntnis, dass seine Beschwerde vom 17. Mai 2011 den gesetzlichen Anforderungen für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht entspreche. So fehlten in seiner Beschwerde ein Rechtsbegehren, eine Begründung und eine gedrängte Sachverhaltsdarstellung. Das Verwaltungsgericht setzte dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Verbesserung seiner Beschwerde und wies ihn darauf hin, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In der Folge reichte der Beschwerdeführer innert Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift nach.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Art. 38 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) stellt Formvorschriften für Rechtsschriften auf. Diese sind in einer Amtssprache abzufassen und haben das Rechtsbegehren, den Sachverhalt und eine Begründung zu enthalten (Abs. 1). Sie sind zu unterzeichenen und im Doppel unter Beilage der verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheides einzureichen. Weitere Beweismittel sind genau zu bezeichnen (Abs. 2). Genügt eine Eingabe den gesetzlichen Erfordernissen nicht oder ist sie in unziemlicher Form abgefasst, unleserlich oder unnötig umfangreich, wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass auf die Eingabe sonst nicht eingetreten werde (Abs. 3).
2. Im vorliegenden Verfahren reichte der Beschwerdeführer am 17. Mai 2011 eine den Formvorschriften nicht entsprechende Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 20. Mai 2011 forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, die Mängel innerhalb der gesetzten Nachfrist zu beheben und drohte ihm an, auf seine Beschwerde ansonsten nicht einzutreten. Da der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nicht nachkam, ist androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 72 Abs. 1 VRG).
Die Gemeinde ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdefrist für eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht gemäss Art. 52 Abs. 1 VRG nicht 20, sondern 30 Tage beträgt.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.