Procurement exclusion upheld for labor contract breaches

U 2006 62Outro Tribunal5 de jul. de 2006Dismissed

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Resumo Omnilex

A construction company challenged a government decision excluding it from public procurement after the PBK found labor-contract violations and wage underpayments. The court held that the challenge to the PBK decision itself was inadmissible before it, and that the government could rely on the final PBK decision to impose the exclusion under Art. 31(2) SubG. The exclusion was deemed proportionate and within the statutory framework. The company’s objection to the administrative costs also failed. The appeal was dismissed insofar as it was admissible, and court costs of CHF 2,085 were imposed on the company.

Sumário Omnilex

Art. 31 Abs. 2 SubG; Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit des Vergabeausschlusses bei schweren Verstössen gegen Arbeitsschutz- und Arbeitsbedingungen; die Regierung darf sich auf einen rechtskräftigen Entscheid einer zuständigen Paritätischen Berufskommission stützen, sofern dieser die Vertragsverletzung klar feststellt und die betroffene Partei keine neuen erheblichen Einwände vorbringt. Der Ausschluss ist namentlich dann zu schützen, wenn er sich im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens bewegt und schuldangemessen erscheint. Kosten können gestützt auf Art. 36 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 VVG auferlegt werden, sofern eine genügende gesetzliche Grundlage besteht.

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U 06 62

2. Kammer

URTEIL

vom 5. Juli 2006

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Submission/Ausschluss

1. Am 5. Dezember 2003 führte die Paritätische Berufskommission für das Baugewerbe Graubünden (PBK) bei der … eine Kontrolle über die Lohn- und Arbeitsverhältnisse durch. Die Betriebskontrolle der PBK ergab verschiedene Unregelmässigkeiten. Mit Entscheid vom 7. September 2004 verpflichtete sie die Firma … aufgrund einer Verletzung des Landmantelvertrags, anhand der festgestellten Lohndifferenzen von ca. Fr. 5'000.-- eine korrekte Abrechnung für jeden Mitarbeiter zu erstellen und den jeweiligen Mitarbeitern die Lohnnachzahlungen auszurichten. Ausserdem wurden der Firma … ein Teil der Kontrollkosten in der Höhe von Fr. 500.-- und eine Konventionalstrafe von Fr. 750.-- auferlegt. Die dagegen an das Schiedsgericht der PBK erhobene Beschwerde schrieb dieses am 7. April 2003 ab, da der verlangte Kostenvorschuss nicht geleistet worden war. Auf Anzeige der PBK hin und nachdem die Firma … Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, schloss die Regierung mit Beschluss vom 16. Mai 2006 die Firma … bis zum Nachweis der vollständigen Nachzahlungen der Lohnforderungen gegenüber der PBK, mindestens aber für einen Monat, von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Kanton oder durch vom Kanton subventionierte Auftraggeber aus.

2. Dagegen erhob die … am 7. Juni 2006 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Regierungsentscheid wie auch den Entscheid der Paritätischen Berufskommission vom 7. September 2004 aufzuheben. Die auferlegten Lohnnachzahlungen im Betrage von Fr. 4'784.85 seien zurückzuweisen. Die Verfahrenskosten der Regierung von Fr. 907.-- und der PBK von Fr. 1'250.-- seien aufzuheben. Die PBK habe ihren Entscheid wohl ganz bewusst erst am 17.12.2004 zugestellt, weil damit wegen der Ferien die Einsprachefrist verpasst worden sei. Die von der PBK vorgenommenen Lohnkontrollberechnungen seien falsch; die … habe ihre Mitarbeiter unter dem Aspekt der Besitzstandswahrung mit Löhnen über den LMV-Ansätzen angestellt gehabt. Der Vorwurf der Uneinsichtigkeit sei unbegründet. Die Regierung habe hier als erste Instanz gewaltet, weshalb das Verfahren kostenlos sei.

3. Die Regierung beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen dieselben Argumente vor wie schon im angefochtenen Entscheid.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Soweit die Rekurrentin beantragt, den Entscheid der PBK aufzuheben, kann darauf nicht eingetreten werden. Das Verwaltungsgericht ist in jenem Verfahren nicht Rechtsmittelbehörde und daher gar nicht zuständig für die Beurteilung des gestellten Antrages. Abgesehen davon ist die Anfechtungsfrist längst abgelaufen.

2. a) Bei schwerwiegenden Widerhandlungen gegen die Arbeitsschutzbestimmungen und Arbeitsbedingungen oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Mann und Frau kann die Regierung oder die gemäss Spezialerlassen bezeichnete Behörde gemäss Art. 31 Abs. 2 SubG den fehlbaren Anbieter verwarnen oder für die Dauer von bis zu fünf Jahren von künftigen Vergaben ausschliessen. Eine analoge Bestimmung enthielt bereits das alte Submissionsgesetz.

b) Vorliegend hat die Regierung in zutreffender Anwendung der erwähnten Bestimmung gestützt auf den Entscheid der PBK die Rekurrentin bis zum Nachweis der vollständigen Nachzahlungen der Lohnforderungen gegenüber der PBK, mindestens aber für einen Monat, von der Vergabe öffentlicher Aufträge durch den Kanton oder durch vom Kanton subventionierte Auftraggeber ausgeschlossen. Dabei hat sie in einer sehr umfassenden und sorgfältigen Würdigung die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann uneingeschränkt verwiesen werden. Die Rekurrentin bringt dagegen nichts vor, was sie nicht auch schon bei der Regierung geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es drängen sich daher nur noch einige kurze ergänzende Überlegungen auf.

c) Es ist nicht zu beanstanden, dass sich die Regierung auf den rechtskräftigen Entscheid der PBK berufen hat. Darin wird klar dargelegt, inwiefern und weshalb die Rekurrentin den Landesmantelvertrag verletzt habe. Mit den materiellen Einwänden der Rekurrentin, insbesondere mit ihrem Einwand der Besitzstandswahrung, hat sich die PBK auseinandergesetzt und dieses Argument mit klarer Begründung verworfen. Es bestand für die Regierung kein Anlass, von diesen Erkenntnissen abzuweichen. Somit sind gemäss geltender Praxis und gestützt auf 31 Abs. 2 SubG die Voraussetzungen für den zeitweisen Ausschluss der Firma von öffentlichen Vergaben erfüllt. Die verhängte Sanktion erweist sich auch als verhältnismässig bzw. dem Verschulden der Rekurrentin angemessen, bewegt sie sich doch am unteren Rand des gesetzlichen Rahmens. Der Rekurs ist somit in dieser Hinsicht abzuweisen.

3. Unbegründet ist auch der Antrag, die Überbindung der Verfahrenskosten durch die Regierung aufzuheben. Gemäss Art. 36 Abs. 1 VVG können die Behörden den Beteiligten für ihre Amtshandlungen Kosten auferlegen, die gemäss Art. 40 Abs. 1 VVG bis zu Fr. 20'000.-- betragen können. Für die Überbindung der Verfahrenskosten besteht daher eine klare gesetzliche Grundlage.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Rekurrentin.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

85.--

zusammen

Fr.

2'085.--

gehen zulasten der Firma … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Palavras-chave

procurement exclusionlabor contract violationback wagesadministrative costsproportionalitypublic contracts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the PBK decision could be heard by the Administrative Court

Decisão extraída

The request to annul the PBK decision was not admissible before the Administrative Court, which was not the proper appellate body and the time limit had expired.

Fundamentação extraída

The court lacked competence over that challenge, and in any event the appeal period had long elapsed.

Questão jurídica principal

Whether the government's procurement exclusion under Art. 31(2) SubG was lawful and proportionate

Decisão extraída

The exclusion was upheld as lawful, based on the final PBK finding of serious labor-contract violations and as a proportionate sanction at the lower end of the statutory range.

Fundamentação extraída

The government could rely on the final PBK decision; the company raised no new convincing arguments, and the sanction was consistent with established practice and appropriate to the fault.

Questão jurídica principal

Whether the government could charge procedural costs

Decisão extraída

The cost order was upheld because the VVG provides a clear statutory basis for imposing administrative costs.

Fundamentação extraída

Art. 36(1) and Art. 40(1) VVG authorize cost allocation to participants.

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