Family reunification for mother denied; no hardship or patient permit

U 2005 63Outro Tribunal7 de out. de 2005Dismissed

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A Swiss citizen sought family reunification for his widowed mother from Kosovo. The cantonal foreign police refused, the Justice, Police and Sanitary Department of Graubünden upheld the refusal, and the Administrative Court dismissed the further appeal. The court held that the FZA family reunification rule did not apply, that Art. 13 BV and Art. 8 EMRK did not establish a claim on these facts, and that neither a retirement permit nor a patient permit was available. Court costs were imposed on the appellant.

Sumário Omnilex

Art. 3 Abs. 1bis BVO, Art. 3 Anhang I FZA, Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 34 und 36 BVO; family reunification for an adult parent. A claim to family reunification under the FZA presupposes, in line with federal case law, that the family member has already acquired a residence right in another contracting state; otherwise no direct entitlement exists. Protection of family life between adult children and parents under Art. 13 BV and Art. 8 EMRK requires a dependency relationship of a sufficiently intense character; the authority’s assessment of such dependency is reviewed deferentially and may not be overturned absent abuse of discretion. A retirement permit further requires both a close connection to Switzerland and sufficient means; foreseeable long-term care needs may negate financial sufficiency. A patient permit is reserved for medically necessary treatment that cannot be provided in the country of origin and is shown by specialist evidence.

Texto completo

U 05 63

3. Kammer

URTEIL

vom 7. Oktober 2005

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Familiennachzug

  1. … ist schweizerischer Staatsangehöriger und lebt mit seiner Ehefrau und ihren drei minderjährigen Kindern in ... Die Familie erhielt mit Datum vom 23. September 2003 das schweizerische Bürgerrecht. … ist als … bei der … AG, …, beschäftigt und erzielt dabei ein monatliches branchenübliches Bruttoeinkommen gemäss Gesamtarbeitsvertrag (GAV). Mit Gesuch vom 16. Januar 2004 beantragte … den Familiennachzug für seine Mutter, …, geboren am 29. Februar 1932 und Staatsangehörige von Serbien und Montenegro. … ist Witwe und lebt im Kosovo. Mit Schreiben vom 5. März 2004 teilte die Fremdenpolizei … mit, dass die Voraussetzungen für den Familiennachzug seiner Mutter nicht erfüllt seien. In der Folge verlangte … bei der Fremdenpolizei eine anfechtbare Verfügung über das Gesuch um Familiennachzug von ... Mit Verfügung vom 6. September 2004 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch um Familiennachzug ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen mit dem Umstand, dass … als Staatsangehörige von Serbien und Montenegro nicht über ein Aufenthaltsrecht in einem EU/EFTA-Staat verfüge und damit kein aus Art. 3 Abs. 1bis BVO in Verbindung mit Art. 3 Anhang I FZA resultierender Anspruch auf Familiennachzug bestehe. Ebenfalls verneint wurde das Vorliegen eines Härtefalls gemäss Art. 36 BVO. Dagegen erhob … am 20. September 2004 Beschwerde beim Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden (JPSD) mit dem Antrag, den Familiennachzug zu bewilligen. Mit Beschwerdeentscheid vom 2. Juni 2005, mitgeteilt am 15. Juni 2005, wies das JPSD die Beschwerde ab.

2. Dagegen erhob … am 6. Juli 2005 Rekurs an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und den Familiennachzug für seine Mutter zu bewilligen; ev. sei die Sache zu weiterer Abklärung und neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er macht geltend, seine Mutter verfüge über genügende finanzielle Sicherheiten. So habe er für sie ein Bankkonto mit Fr. 100'000.-- errichtet. Sie verfüge im Kosovo über Liegenschaften im Wert von 200 - 300'000.-- Euro. Diese könnten für 600 Euro monatlich verpachtet werden. Die Fremdenpolizeibehörden hätten auch für eine rechtsgleiche Behandlung von Schweizern mit Staatsangehörigen der EU/EFTA - Staaten zu sorgen, die vorliegend nicht gegeben sei. Der Familiennachzug sei aber auch gestützt auf Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK zu bewilligen. Seine Mutter bedürfe der Pflege, die im Kosovo nicht gewährleistet sei. Damit liege aber auch ein Härtefall im Sinne von Art. 36 BVO vor.

3. Das JPSD beantragte in seiner Vernehmlassung unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung des Rekurses.

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

4. Mit Schreiben vom 10. August 2005 reichte der Rekurrent verschiedene Beweismittel nach.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Rekursthema bildet die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Entscheid der Fremdenpolizei geschützt hat, dem Rekurrenten die Jahresaufenthaltsbewilligung zu verweigern. Die Vorinstanz hat die dafür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt und korrekt angewendet. Darauf kann im Einzelnen verwiesen werden. Dabei hat sie in umfassenden und sorgfältigen Erörterungen die massgebenden Gesichtspunkte dargelegt und gewichtet. Die Würdigung der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten hat sie ausführlich dargelegt. Dass die Vorinstanz dabei Rechts- oder Ermessensfehler begangen hätte, ist nicht ersichtlich. Der Rekurrent bringt dagegen nur wenig anderes vor, als er auch schon in der Beschwerde bei der Vorinstanz geltend gemacht hat und worauf diese in zutreffender Weise im angefochtenen Entscheid eingegangen ist. Es kann daher vorab anstelle von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Was der Rekurrent dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen, wie im Folgenden zu zeigen ist.

2. Der Rekurrent macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes geltend, weil er schlechter gestellt werde als EU/EFTA-Staatsangehörige in vergleichbarerer Situation. Dem kann nicht gefolgt werden. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf BGE 130 II 1, welcher die Familiennachzugsregelung des FZA - in Anlehnung an das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-109/01, Secretary of State gegen Akrich (publ. in: EuGRZ 2003 S. 607) zu den analogen Normen der Verordnung Nr. 1612/68/EWG vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer (ABl. 1968, L 257, S. 2) - dahin interpretiert, dass sich nur auf Art. 3 Anhang I FZA berufen kann, wer bereits in einem anderen Vertragsstaat nach nationalem Recht ein Aufenthaltsrecht erworben hat (E. 3.6 des zitierten Urteils des Bundesgerichts). Mit dieser restriktiven Auslegung des Freizügigkeitsabkommens ist der Gleichbehandlungsrüge im vorliegenden Fall zum Vornherein die Grundlage entzogen: Der Rekurrent könnte selbst dann, wenn er als Angehöriger eines EG-Staates in Ausübung des Freizügigkeitsrechts in die Schweiz übersiedelt wäre, nicht direkt gestützt auf Art. 3 Anhang I FZA den Nachzug seiner über das Staatsbürgerrecht von Serbien/Montenegro verfügenden Mutter aus dem Kosovo verlangen, sondern es müsste für sie zuerst die Aufenthaltsbewilligung eines anderen FZA-Vertragsstaates vorliegen. Die Frage der Ungleichbehandlung stellt sich mithin nur bei Schweizer Bürgern in der Schweiz, die aus einem Drittstaat stammende Familienangehörige mit Aufenthalt in einem EG-Staat nachziehen wollen, was bei der ermessensabhängigen Bewilligung des Familiennachzuges (Art. 3 Abs. 1bis BVO) zu berücksichtigen wäre (vgl. BGE 130 I 137 E. 4.3).

3. Der Rekurrent macht weiter geltend, er könne sich als schweizerischer Staatsangehöriger auf die schweizerische Bundesverfassung berufen. Art. 13 Abs. 1 BV sehe vor, dass jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens habe. Ferner garantiere Art. 8 Abs. 1 EMRK die Achtung des Privat- und Familienlebens. Mithin stelle sich vorliegend die Frage, ob der Nachzug der eigenen Mutter in den Schutzbereich dieser beiden Bestimmungen falle.

Unter dem Einfluss des erweiterten, nicht nur die so genannte Kernfamilie zwischen Eltern und Kindern umfassenden Familienbegriffs in der Konventionsrechtsprechung, hat auch das Bundesgericht den Schutzbereich des Familienlebens in dem Sinne erweitert, als auch schützenswerte familiäre Beziehungen zwischen Eltern und ihren erwachsenen Kindern bestehen, sofern ein vom Alter unabhängiges Abhängigkeitsverhältnis, etwa im Rahmen von Betreuungs- und Pflegeverhältnissen aufgrund geistiger oder körperlicher Behinderung, vorhanden ist. Indizien hierfür sind Blutsverwandtschaft, Zusammenleben im gemeinsamen Haushalt, gegenseitige Fürsorgepflicht, finanzielle und psychische Abhängigkeit, regelmässige Kontakte (Breitenmoser, Kommentar zu Art. 13 BV, N. 24 mit Hinweis auf BGE 120 Ib 257; 115 Ib 1). Unter diesen Voraussetzungen muss gegebenenfalls auch die Beziehung zwischen dem volljährigen Kind und einem Elternteil als geschützt gelten. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten kann von einem solchen Abhängigkeitsverhältnis zu dem in der Schweiz lebenden Sohn vorliegend nicht gesprochen werden. Vorliegend beantragt der Rekurrent den Nachzug seiner Mutter in die Schweiz, weil ihr Gesundheitszustand einer intensiven Pflege bedürfe und diese im Heimatland nicht gewährleistet sei. Die im Kosovo lebenden drei Kinder seien nicht in der Lage, ihrer Mutter die notwendige Pflege zukommen zu lassen. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung zwischen dem Rekurrenten und seiner kranken Mutter sei demnach zu bejahen, zumal er seine Mutter auch finanziell unterstütze und sie beinahe vollständig von ihm abhängig sei. Wenn die Vorinstanz in diesen Umständen noch kein Abhängigkeitsverhältnis erblickt hat, das einen Nachzug rechtfertigen würde, hat sie damit ihr Ermessen nicht missbraucht oder überschritten. Insbesondere tut der Rekurrent nicht schlüssig dar, dass seine Mutter nicht auch durch die im Kosovo lebenden Geschwister betreut und gepflegt werden könnte. Die finanzielle Unterstützung kann er ihr im Übrigen wie bis anhin schon in ihrem Heimatland zukommen lassen.

4. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rentnerbewilligung im Sinne von Art. 34 BVO nicht erfüllt, die kumulativ gegeben sein müssen. Zunächst fehlt es an der engen Beziehung zur Schweiz, wie sie Art. 34 lit. b BVO verlangt. Regelmässige Ferienaufenthalte, welche den Aufbau einer solchen Beziehung erlaubten, sind nicht nachgewiesen. Zudem leben, wie erwähnt, noch drei Geschwister des Rekurrenten im Kosovo. Es ist bei objektiver Betrachtungsweise nicht nachzuvollziehen, weshalb nicht diese die Mutter pflegen und betreuen könnten. Nach lit. e der genannten Bestimmungen muss der Gesuchsteller über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen. Wenn von den Angaben des Rekurrenten ausgegangen wird, verfügt seine Mutter zwar über ein Barvermögen von Fr. 100'000.-- sowie Immobilien im Kosovo im Wert von ca. Fr. 300'000.--. Wie der Rekurrent aber auch ausführt, ist seine Mutter pflegebedürftig. Damit besteht eine nicht kleine Wahrscheinlichkeit, dass sie in absehbarer Zeit in einem Pflegeheim untergebracht werden muss. Da sie gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG) keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, müsste sie abgesehen von den von der Krankenkasse zu übernehmenden Anteilen die Kosten selber tragen. Selbst wenn sie grundsätzlich Anspruch auf Ergänzungsleistungen hätte, würde ihr gemäss Art. 2 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum kantonalen Gesetz über die Ergänzungsleistungen ein jährlicher Vermögensverzehr von einem Fünftel angerechnet. Ihr Vermögen würde daher relativ rasch aufgebraucht, sodass sie nach wenigen Jahren Sozialhilfe von der Gemeinde beziehen müsste. Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel im Sinne von Art. 34 BVO verfügt.

5. Schliesslich kann auch eine Patientenbewilligung im Sinne von Art. 36 BVO nicht in Betracht gezogen werden. Die Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung in der Schweiz kommt zwar als wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO in Frage (SJZ 84 1988 5. 44). Ein solcher liegt aber nur dann vor, wenn nach einem Unfall oder einer Krankheit eine Nachbetreuung erfolgen muss, sei es infolge von Operationen oder anderer medizinischer Massnahmen, die im Herkunftsland nicht ausgeführt werden können und die für den betroffenen Ausländer lebensnotwendig sind. Dies muss grundsätzlich durch ein spezialärztliches Gutachten nachgewiesen werden (VGE 558/96). Die bei der Mutter des Rekurrenten offenbar notwenige und nur in der Schweiz durchführbare Knieoperation kann auch im Rahmen eines bewilligungsfreien Aufenthaltes, der bis zu drei Monaten dauern kann, durchgeführt werden. Dass eine allenfalls nach dieser Zeit noch nötige Nachbetreuung nicht im Kosovo geleistet werden könnte, ist nicht dargetan. Die Betreuung und Pflege wegen der andern gesundheitlichen Probleme der Mutter kann ebenfalls in geeigneten Institutionen im Kosovo erfolgen. Der Rekurs erweist sich demnach unter allen Titeln als unbegründet.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten des Rekurrenten.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Der Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

1'000.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

162.--

zusammen

Fr.

1'162.--

gehen zulasten von … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

Palavras-chave

family reunificationdependency relationshipequal treatmentresidence permithardshippatient permitretirement permitcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the refusal of family reunification for the appellant's mother was unlawful under the family reunification rules and FZA equality arguments.

Decisão extraída

The refusal was lawful; the appellant could not rely on the FZA family reunification rule because the mother lacked a prior residence right in another EU/EFTA state, and the equal treatment argument failed.

Fundamentação extraída

The court followed restrictive federal case law on Art. 3 Anhang I FZA and held that the comparison with EU/EFTA nationals did not assist the appellant in this situation.

Questão jurídica principal

Whether Art. 13 BV and Art. 8 EMRK required admission because of family life with an adult child and dependent parent.

Decisão extraída

No enforceable entitlement arose on these provisions in the present circumstances.

Fundamentação extraída

Protection of family life between adult children and parents requires a dependency relationship of the kind recognized in case law. The lower authority did not abuse its discretion in finding the requirements insufficiently met for a residence entitlement.

Questão jurídica principal

Whether the mother qualified for a retirement permit under Art. 34 BVO.

Decisão extraída

The requirements for a retirement permit were not met.

Fundamentação extraída

There was no sufficiently close connection to Switzerland and the available assets were not adequate in light of the likely need for long-term care and possible future social assistance dependency.

Questão jurídica principal

Whether the mother qualified for a patient permit under Art. 36 BVO.

Decisão extraída

No patient permit was warranted.

Fundamentação extraída

The needed knee operation and any related care could be handled within a temporary, permit-free stay, and ongoing care in Kosovo was not shown to be impossible.

Questão jurídica principal

Who bears the court costs.

Decisão extraída

The appellant must pay the court costs.

Fundamentação extraída

Costs follow the result because the appeal was unsuccessful.

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