Debt enforcement payment order annulled for lack of local jurisdiction

SKA 2008 5Outro Tribunal19 de mai. de 2008Granted

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Resumo Omnilex

The debt enforcement supervisory complaint by W. succeeded. She argued that Betreibungsamt X. lacked territorial jurisdiction because her residence was in U., not in V. or X. The supervisory authority accepted the evidence submitted in the complaint proceedings, found that the debtor’s residence was in U. and that no special enforcement venue applied, and therefore annulled the payment order issued by Betreibungsamt X. No court costs were imposed and no party compensation was awarded.

Sumário Omnilex

Art. 46 Abs. 1 SchKG; örtliche Zuständigkeit im Betreibungsverfahren bei verheirateten Schuldnern; die Betreibungsbehörde hat den Betreibungsort von Amtes wegen zu prüfen. Der Wohnsitz ist für jeden Ehegatten gesondert zu bestimmen. Bestehen zwar Indizien für einen Betreibungsort, wird die fehlende Zuständigkeit im Beschwerdeverfahren durch geeignete Beweismittel widerlegt, ist der Zahlungsbefehl aufzuheben; ein besonderer Betreibungsort nach Art. 48 ff. SchKG muss vorliegen, andernfalls entfällt die Zuständigkeit. Im Beschwerdeverfahren nach der Gebührenverordnung werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (consid. 2).

Texto completo

Ref.:Chur, 19. Mai 2008Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 08 5

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Michael Dürst

Aktuarin ad hoc

Rusch

——————

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

der W., Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marco Ettisberger, Postfach 203, Hinterm Bach 40, 7002 Chur,

gegen

den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes X. vom 25. Februar 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, gegen die Beschwerdeführerin,

betreffend örtliche Zuständigkeit,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 19. März 2008 samt mitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt X. zugestellten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2008 und die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. April 2008 sowie in Erwägung,

  • dass das Betreibungsamt X. auf Gesuch der Y. gegen W. am 25. Februar 2008 einen Zahlungsbefehl über Fr. 58'512.15 zuzüglich Zinsen und Kosten ausstellte und diesen der Schuldnerin an die Adresse " V." zustellte,

  • dass der Zahlungsbefehl am 10. März 2008 dem Ehemann der Schuldnerin ausgehändigt wurde und dieser dagegen Rechtsvorschlag erhob,

  • dass W. (in der Beschwerde als W. bezeichnet) am 19. März 2008 beim Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die Aufhebung des erwähnten Zahlungsbefehls beantragte,

  • dass zur Begründung ausgeführt wurde, sie habe nie in X. oder V. Wohnsitz begründet, sondern wohne nach wie vor in U., so dass das Betreibungsamt X. örtlich unzuständig sei,

  • dass das Betreibungsamt X. am 25. März 2008 auf eine Vernehmlassung verzichtete und die Beschwerdegegnerin am 9. April 2008 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde beantragte,

  • dass gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG der Schuldner an seinem Wohnort zu betreiben ist und bei verheirateten Personen der Wohnsitz bzw. der Betreibungsort gesondert für jeden Ehegatten zu bestimmen ist (Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, N 41 zu Art. 46 SchKG),

  • dass das Betreibungsamt grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat, ob der Betreibungsort für den betreffenden Schuldner gegeben ist,

  • dass wohl gewisse Anhaltspunkte für die Annahme, die Schuldnerin habe in V. Wohnsitz, vorlagen (Wohnsitz des Ehemannes, Kopie einer Rechtsschrift, worin die Adresse in V. für die Schuldnerin durch ihren Rechtsvertreter angegeben wurde),

  • dass durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Akten der Beschwerdeführerin indessen nachgewiesen wurde, dass ihr Wohnsitz weder in V. noch X., sondern in U., ist (Bestätigungen der Gemeinden),

  • dass auch kein besonderer Betreibungsort im Sinne von Art. 48 ff. SchKG gegeben ist,

  • dass sich die Beschwerde somit als begründet erweist und der angefochtene Zahlungsbefehl aufzuheben ist,

  • dass gemäss Art. 61 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum SchKG für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden und gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,

erkannt :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Zahlungsbefehl Nr. 2080215 des Betreibungsamtes X. vom 25. Februar 2008 aufgehoben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Die Aktuarin ad hoc:

Palavras-chave

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Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether Betreibungsamt X. had local jurisdiction to issue the payment order against the debtor.

Decisão extraída

No. The debtor's residence was proven to be in U., not in V. or X., and no special place of enforcement existed.

Fundamentação extraída

Under Art. 46(1) SchKG, a debtor must be pursued at his or her place of residence; for married persons the place of residence must be determined separately for each spouse. Although there were indications of residence in V., the documents filed on appeal established residence in U. The office must examine jurisdiction ex officio, and no special enforcement venue under Art. 48 ff. SchKG applied.

Questão jurídica principal

Whether the complaint should be upheld and the payment order set aside.

Decisão extraída

Yes. The complaint was well founded and the challenged payment order had to be annulled.

Fundamentação extraída

Because the issuing office lacked territorial jurisdiction, the payment order could not stand.

Questão jurídica principal

Whether costs or party compensation were to be awarded in the supervisory complaint proceedings.

Decisão extraída

No costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

Art. 61(2) and Art. 62(2) of the Fees Ordinance under the SchKG exclude costs and party compensation in this complaint procedure.

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