Restoration of deadline for filing objection in debt enforcement

SKA 2006 15Outro Tribunal21 de ago. de 2006Granted

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Resumo

The Graubünden supervisory authority for debt enforcement and bankruptcy granted the debtor’s application to restore the deadline for filing an objection against a payment order issued by the Maienfeld debt enforcement office. Relying on a medical report, it held that a psychiatric illness had prevented her from objecting in time. Because she simultaneously requested restoration and then filed the objection, the statutory requirements were met. The authority also declared the objection timely and ordered no court costs.

Regest

Art. 33 Abs. 4 SchKG; Wiederherstellung einer versäumten Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags bei unverschuldetem Hindernis. Ein unverschuldetes Hindernis ist namentlich gegeben, wenn eine psychische Krankheit den Schuldner während der massgebenden Frist daran hindert, die Tragweite des Fristversäumnisses zu erkennen und rechtzeitig zu handeln (consid. 1). Das Wiederherstellungsgesuch ist nur zulässig, wenn es innert der gleichen Frist wie die versäumte Handlung gestellt und die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt wird (consid. 2). Wird die Frist wiederhergestellt und der Rechtsvorschlag nachgeholt, ist davon auszugehen, dass rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben wurde (consid. 3).

Texto completo

Ref.:Chur, 21. August 2006Schriftlich mitgeteilt am:

SKA 06 15

Entscheid

Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz

Präsident Brunner

RichterInnen

Rehli und Tomaschett

Aktuar ad hoc

Hartmann

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Im Gesuch

der X., Gesuchstellerin,

betreffend Wiederherstellung einer versäumten Frist,

wird nach Einsichtnahme in das Gesuch vom 3. Juli 2006 samt mitgereichten Akten, in den ärztlichen Bericht von A. vom 19. Juli 2006 sowie in Erwägung,

  • dass X. mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Kreis Maienfeld vom 8. Juni 2006 von der B. GmbH für den Betrag von Fr. 860.-- zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wurde (Betreibungs-Nr. Z.),

  • dass X. den Zahlungsbefehl am 9. Juni 2006 in Empfang genommen hat, dagegen aber innert Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben hat,

  • dass die Schuldnerin am 4. Juli 2006 beim Betreibungsamt Maienfeld Rechtsvorschlag erhob und darin gleichzeitig mitteilte, dass sie der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist eingereicht habe,

  • dass dieses Gesuch am 5. Juli 2006 bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einging und X. darin gestützt auf ein beigelegtes ärztliches Attest geltend machte, dass sie krankheitshalber nicht in der Lage gewesen sei, innert Frist Recht vorzuschlagen,

  • dass A. auf Aufforderung des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden am 19. Juli 2006 (eingegangen am 17. August 2006) einen ärztlichen Bericht über die gesundheitliche Situation von X. erstattete und darin zum Schluss kam, dass sie in Anbetracht der psychischen Krankheit während der ganzen Dauer der ärztlichen Beobachtung seit November 2004 nicht in der Lage gewesen sei, die Tragweite des Vertragsabschlusses sowie das Versäumnis des Rechtsvorschlages einzusehen,

  • dass gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG derjenige, der durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln, die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist ersuchen kann,

  • dass der Gesuchsteller gemäss derselben Gesetzesbestimmung in der gleichen Frist wie der versäumten ein begründetes Gesuch einreichen und die versäumte Rechtshandlung bei der zuständigen Behörde nachholen muss,

  • dass X. gleichzeitig ein Gesuch an die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung der Frist gestellt und beim Betreibungsamt Maienfeld Recht vorgeschlagen hat,

  • dass gemäss ärztlichem Attest feststeht, dass X. aufgrund einer psychischen Krankheit nicht in der Lage war, rechtzeitig Rechtsvorschlag zu erheben,

  • dass unter diesen Umständen die Voraussetzungen gemäss Art. 33 Abs. 4 SchKG zur Wiederherstellung der versäumten Frist gegeben sind,

  • dass aufgrund des nachträglich erhobenen Rechtsvorschlags nunmehr davon auszugehen ist, dass X. rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat, erkannt :

1. Das Gesuch wird gutgeheissen und die Frist zur Erhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. Z. des Betreibungsamtes Maienfeld wieder hergestellt.

2. Es wird festgestellt, dass X. gegen den Zahlungsbefehl in obgenannter Betreibung rechtzeitig Recht vorgeschlagen hat.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Gegen diesen Entscheid kann innert zehn Tagen seit seiner schriftlichen Mitteilung beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden will. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel beim Kantonsgerichtsausschuss einzureichen.

5. Mitteilung an: __________

Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident:

Der Aktuar ad hoc:

Palavras-chave

debt enforcementdeadline restorationobjectionillnesssupervisory authoritypayment ordercourt costs