Lawfulness of removal detention despite pending asylum appeal

SK2 2010 35Outro Tribunal6 de jul. de 2010Dismissed

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Resumo

X. appealed against the Plessur district vice-president's order confirming his removal detention. He argued that the detention lacked a valid ground because he had not defied authorities and that the pending asylum appeal with suspensive effect made removal impossible or disproportionate. The Cantonal Court held that the entry ban remained effective, that his prior and renewed conduct justified detention, and that suspensive effect in the asylum case did not eliminate the detention basis. The appeal was dismissed. Legal aid for the appeal was granted, and the appellant's costs were shifted to the canton; counsel was appointed and compensated.

Regest

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 4 AuG; Ausschaffungshaft trotz hängigem Asyl- und Wegweisungsbeschwerdeverfahren mit aufschiebender Wirkung: Der Erlass und die Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegweisungsentscheids genügen grundsätzlich für die Anordnung von Entfernungshaft; eine hängige Beschwerde lässt die Haft nicht dahinfallen. Auch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung schliesst die Haft nicht aus. Die Haft ist nur unzulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung offensichtlich unzulässig oder praktisch innert vernünftiger Frist ausgeschlossen erscheint. Bei blosser Unsicherheit über den Verfahrensausgang oder bei noch erforderlichen vertieften Abklärungen bleibt Haft zulässig, sofern der Vollzug nicht als rein theoretisch erscheint (vgl. Erwägungen 2a–2c).

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Ref.:Chur, 6. Juli 2010Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 10 3508. Juli 2010

(Eine gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde ist mit Urteil vom 06. August 2010 abgewiesen worden).

Entscheid

II. Strafkammer

Vorsitz Bochsler

Richter Schlenker und Hubert

Aktuar Blöchlinger

In der Haftbeschwerde

des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Militärstrasse 76, 8021 Zürich,

gegen

den Entscheid des Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur vom 25. Juni 2010, mit­geteilt am 25. Juni 2010, in Sachen gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A.1. X. reiste eigenen Angaben zufolge im Winter 2009 illegal in Griechenland ein. Im Besitz einer bul­garischen Identitätskarte flog er nach einer Woche nach Mailand, von wo aus er in die Schweiz reiste. Hier stellte er am 2. März 2009 sein erstes Asylgesuch.

2. Mit Entscheid vom 24. August 2009 trat das Bundesamt für Migration auf das Asylgesuch nicht ein. X. wurde nach Griechenland weggewiesen. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Bundesamt für Migration gegen­über X. zudem für den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis 8. Okto­ber 2010 eine Einreisesperre aus. Seine Überstellung nach Griechenland verwei­gerte X. zweimal, sodass diese erst am 16. Dezember 2009 erfolgte.

3. Gemäss eigenen Angaben wurde X. bei seiner Ankunft in Griechenland während zweier Tage inhaftiert. Bei seiner Freilassung erhielt er die Aufforderung, das Land innerhalb eines Monats zu verlassen. Er reiste per Zug in die Nähe der türkischen Grenze, welche er mit Hilfe eines Schleppers zu Fuss überquerte. Vom 21. Dezember 2009 bis am 20. April 2010 lebte er bei einem Freund in Istanbul. Nachdem er von seinen Angehörigen erfahren hatte, dass die Probleme, welche ihn zur Ausreise aus der Heimat veranlasst hatten, weiterbe­stünden, entschied er sich, erneut in die Schweiz zu fahren. Am 20. April 2010 verliess er Istanbul und reiste in einem Lastwagen in einer fünftägigen Fahrt bis in die Nähe der Schweizer Grenze. Per Auto wurde er von dort nach Zürich gebracht, wo er am 26. April 2010 ankam.

B.1. Am 27. April 2010 stellte X. erneut ein Asylgesuch. Mit Verfü­gung vom 17. Juni 2010 wies das Bundesamt für Migration X. dem Kanton Graubünden zu, wo er sich am 18. Juni 2010 im Erstaufnahme- und Tran­sitzentrum Foral in Chur einzufinden hatte. Seit dem 26. Januar 2010 hält sich auch der Bruder des Gesuchstellers, Y., der ebenfalls ein Asylge­such gestellt hat, in der Schweiz auf.

2. Gestützt auf den Umstand, dass der Gesuchsteller am 16. Dezember 2009 im Rahmen des Dublin-Abkommens von der Schweiz nach Griechenland über­stellt wurde sowie auf den vom gleichen Tag datierten Eurodac-Treffer in Grie­chenland stellte das Bundesamt für Migration am 12. Mai 2010 an Griechenland ein Ersuchen um Übernahme des Gesuchstellers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c VO Dublin. Bis zum Ablauf der Frist am 27. Mai 2010 ging von Griechenland keine Antwort ein. Dies wurde den griechischen Behörden am 28. Mai 2010 mit der Aufforderung mitgeteilt, die Übergabeformalitäten innert zweier Ar­beitstage bekannt zu geben. Eine Antwort blieb wiederum aus.

3. Am 3. Mai 2010 wurde dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör im Hinblick auf eine Weg­weisung nach Griechenland gewährt.

4. Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 trat das Bundesamt für Migration gestützt auf Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete den Wegweisungsvollzug nach Griechenland an.

5. Gegen diesen Entscheid liess X. mit Eingabe vom 23. Juni 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben, wobei um Erteilung der aufschie­benden Wirkung ersucht wurde.

6. Am 23. Juni 2010 ordnete das Bundesverwaltungsgericht als vorsorgliche Massnahme den Vollzugsstopp an.

7. Mit Verfügung vom 25. Juni 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, dass X. den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.

8. Am 23. Juni 2010 wurde X. von der Kantonspolizei Graubün­den verhaftet und vom Amt für Polizeiwesen Graubünden in Ausschaffungshaft genommen. Mit Schreiben vom 23. und 25. Juni 2010 ersuchte der Rechtsvertre­ter von X. das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden um Entlassung seines Mandanten aus der Haft.

C. Am 25. April 2010 wurde X. dem Bezirksgerichtsvizepräsi­dent Plessur als Haftrichter vorgeführt. Mit am 25. Juni 2010 erlassenem und glei­chentags mitgeteiltem Ent­scheid erkannte der Bezirksgerichtsvizepräsident Ples­sur:

1. Die vom Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht Graubünden bis zum 22. September 2010 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig und angemessen und wird hiermit geschützt.

2. Der Inhaftierte hat die Kosten des Verfahrens vor dem Haftrichter im Betrage von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der un­entgeltlichen Prozessführung vorliegendenfalls erfüllt sind, gehen diese Kosten unter dem Vorbehalt der Rückforde­rung zu Lasten des Kantons Graubünden.

Die Kosten des Übersetzers von CHF 125.00 trägt der Kanton Graubün­den.

Der Kanton Graubünden hat die Kosten dem Bezirksgericht Plessur innert 30 Tagen auf das PC-Konto 70-3596-3 zu überweisen.

3. Der Inhaftierte kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AuG einen Monat nach der Haftüber­prüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen. Dieses ist beim Amt für Polizei­wesen und Zivilrecht Graubünden einzureichen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

D.1. Gegen diesen Entscheid liess X. am 28. Juni 2010, eingegan­gen am 29. Juni 2010, Beschwerde beim Kantonsgericht Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung aus der Ausschaf­fungs­haft zu entlassen.

3. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhe­bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

4. Dem Beschwerdeführer sei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand in der Person des Unterzeichnenden zu bestellen.

5. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolge zulasten der Vorin­stanz.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorinstanz habe im Rah­men der Überprüfung zu Unrecht darauf geschlossen, dass sich der Beschwer­deführer behördlichen Anordnungen widersetzt habe. Entsprechend lasse sich aus dem Verhalten des Beschwerdeführers auch kein Haftgrund herleiten. Schliesslich habe der vorinstanzliche Richter den Umstand, dass das Bundes­verwaltungsge­richt der Beschwerde von X. die aufschiebende Wir­kung erteilt habe, völlig unberücksichtigt gelassen. Die Haft erweise sich damit als nicht begründet, zumindest jedoch als unverhältnismässig.

2. Mit Verfügung vom 30. Juni 2010 wurde dem Amt für Polizeiwesen und Zivil­recht sowie dem Bezirksgerichtspräsidium Plessur Gelegenheit zur Einrei­chung einer Stellungnahme bis 2. Juni 2010, 12.00 Uhr, eingeräumt.

3. Das Amt für Polizeiwesen und Zivilrecht schloss in ihrer Vernehmlassung vom 1. Juli 2010, welche gleichentags dem Kantonsgericht Graubünden über­bracht wurde, auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Am 2. Juni 2010 ging beim Kantonsgericht Graubünden die Stellungnahme des Bezirksgerichtsvizepräsident Plessur vom 30. Juni 2010 ein.

5. Die Vernehmlassungen des Amts für Polizeiwesen und Zivilrecht sowie des Bezirksgerichtsvizepräsidenten Plessur wurden am 2. Juli 2010 dem Rechtsver­treter des Beschwerdeführers übermittelt, der dazu noch gleichentags Stellung nahm.

6. Auf die weiteren Ausführungen in den verschiedenen Eingaben und im ange­fochte­nen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerin­nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG kann die zuständige Behörde - sofern ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde - eine Person in Haft nehmen, wenn sie trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betreten hat und nicht sofort wegge­wiesen werde kann. Desgleichen kann eine Person in Haft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet wurde und ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG).

a) Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 sprach das Bundesamt für Migration gegenüber X. für den Zeitraum vom 9. Oktober 2009 bis 8. Okto­ber 2012 eine Einreisesperre aus. Gleichwohl reiste er - dies eigenen Angaben zufolge Ende April 2010 - in die Schweiz ein. Soweit der Beschwerdeführer gel­tend macht, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er sich den Anordnungen der schweizerischen Behörde durch seine Wiedereinreise zu Unrecht widersetzt habe, ist ihm nicht zu folgen. Die Einreisesperre wurde erlas­sen, nachdem auf sein Asylgesuch mit Entscheid vom 24. September 2009 nicht eingetreten wurde. Beide Verfügungen wurden dem Beschwerdeführer eröff­net und sind unangefochten in Rechtskraft erwachsen. In seinem Zwischenent­scheid hat das Bundesverwaltungsgericht nun offenkundig nicht festegestellt, dass der Beschwerdeführer sich zu Recht nicht an das Einreiseverbot gehalten hat. Es hat lediglich der vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde die auf­schie­bende Wirkung erteilt und festgestellt, dass er den Augsang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die verfügte Einreisesperre ist damit weder for­mell hin­fällig geworden, noch wurde sie inhaltlich unbeachtlich. Im Übrigen war die Miss­achtung des Einreiseverbots auch keineswegs eine notwendige Vorausset­zung dafür, dass der Beschwerdeführer überhaupt erst in einem anderen Land als Grie­chenland ein Asylgesuch stellen konnte. Wie der Beschwerdeführer selbst geltend macht, führte seine Reise zunächst bis in die Nähe der Schweizer Grenze. Bereits dort wäre es ihm - ohne das Einrei­severbot missachten zu müssen - mög­lich gewesen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Insofern ist der in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG statuierte Haftgrund offensichtlich gegeben.

b) Desgleichen hat der Beschwerdeführer nicht nur in diesem Zusammen­hang, sondern auch bei sei­ner erstmaligen Ausschaffung Ende 2009 gezeigt, dass er nicht gewillt ist, den behördlichen Anordnungen Folge zu leisten. So scheiterten zwei Rückführungs­versuche am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Ausgehend davon ist zu erwarten, dass er sich auch zukünf­tig den behördlichen Anordnungen widerset­zen wird. Entsprechend ist auch der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG zu bejahen.

2. Die Ausschaffungshaft ist eine Massnahme zum Vollzug einer Weg- oder Ausweisung. Wie aus dem Gesetzestext folgt, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass eine derartige Entfernungsmassnahme angeordnet worden ist. Ein solches Erkenntnis liegt mit dem Entscheid des Bundesamtes für Migration vom 21. Juni 2010 denn auch vor. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, die angeordnete Ausschaffungshaft sei unverhältnismässig. Die Vorinstanz habe gänzlich ausser Acht gelassen, dass das Bundesverwaltungsgericht der gegen den Entscheid des Bundesamtes für Migration erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Letzteres geschehe praxisgemäss nur sehr zurückhaltend. Das wie­derum zeige, dass die Prozessaussichten des vor Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerdeverfahrens nicht aussichtslos seien. Man komme letztlich nicht umhin, auf das Asylverfahren einzugehen. Dabei gehe das Bundesverwaltungsgericht nicht davon aus, dass es sofort über die Beschwerde entscheiden könne. Gerade mit Blick auf die Praxis zu Griechenland werde man beim Bundesverwaltungsgericht wohl kaum vor dem erwarteten Grundsatzurteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entscheiden. Dies könne sich noch mehrere Monate hinziehen. Damit sei die Ausschaffung nach Griechenland nicht nur in absehbarer Zeit unmöglich, sondern es seien auch die Vorzeichen für eine Gutheissung der vor Bundesverwaltungsgericht anhängig gemachten Beschwerde gegeben.

a) Dem vorinstanzlichen Richter war bekannt, dass das Bundesverwaltungs­ge­richt am 23. Juni 2010 als vorsorgliche Massnahme in Bezug auf die Wegwei­sung den Vollzugsstopp angeordnet hatte. Die Verfügung vom 25. Juni 2010, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der auf­schiebenden Wirkung guthiess, wurde erst am 25. Juni 2010 erlassen, weshalb sie zum Zeitpunkt der Haftverhandlung, welche ebenfalls am 25. Juni 2010 um 9.00 Uhr stattfand, auch noch nicht bekannt sein konnte. Eine entscheidwesentli­che Bedeutung ist diesem Umstand jedoch nicht beizumessen. Für die Anordnung der Ausschaffungshaft ist nicht erforderlich, dass der erstin­stanzliche Weg- oder Ausweisungsentscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Es genügt grund­sätzlich der Erlass und dessen Eröffnung (BGE 122 II 148 E. 1. S. 150 mit Hinwei­sen). Als­dann lässt die Einreichung einer Beschwerde oder eines Wiedererwä­gungsge­suchs gegen den erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid eine zur Sicherung des Vollzugs verfügte Ausschaffungshaft nicht dahinfallen. Dies selbst dann nicht, wenn einer solchen Eingabe, wie es vorliegend der Fall ist, die auf­schiebende Wirkung zuerkannt wurde (Urteils 2C_804/2008 des Bundesge­richts vom 5. Dezember 2008 E. 4.3. mit Hinweis auf Urteil 2A.64/2007 des Bun­desge­richts vom 22. Februar 2008 E. 2.2.1). Folglich stellt die aufschiebende Wirkung auch keinen Grund dar, welcher die Ausschaffungshaft aus­schliesst. Ebensowenig stehen die intakten Prozessaussichten, die sich nach Auffassung des Beschwerdeführers aus der Anordnung der aufschiebenden Wir­kung im Ver­fahren betreffend Asyl und Wegweisung ergeben, einer Haft entge­gen. Die Asyl-, Wegweisungs- oder Bewil­ligungsfrage bildet grundsätzlich nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens. Entsprechende Einwände sind jeweils in den Verfahren in der Sache selber zu prüfen. Nur wenn der diesbezügliche Sach­entscheid offen­sichtlich unzulässig, das heisst geradezu willkürlich bzw. nichtig erscheint, kann die Haftgenehmigung ver­weigert werden, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmass­nahme sichergestellt werden darf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 f. mit Hinweisen; BGE 128 II 193 E. 2.2.1 f. S. 197 f.; Urteil 2C_756/2009 des Bundesgerichts vom 15. Dezem­ber 2009 E. 2.2.). Das ist vorliegend indessen nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weder die Gewährung der auf­schieben­den Wirkung noch der Ausgang des Beschwerdeverfahrens stellen insofern einen Grund zur Aufhebung der von der Vorinstanz verfügten Haft dar.

b) Voraussetzung für die Ausschaffungshaft ist allerdings, dass der Vollzug der zu sichernden Entfernungsmassnahme rechtlich und tatsächlich zulässig ist und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit möglich wird (BGE 122 II 148 E. 1 S. 150). Die Frage der Durchführbarkeit der Massnahme ist dabei regelmässig im Rahmen einer Prognose zu klären. Die Haft hat, weil unverhält­nismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für die Undurch­führbarkeit des Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert ver­nünftiger Frist kaum wird realisieren lassen (vgl. BGE 127 II 168 E. 2c S. 172; BGE 125 II 217 E. 2 S. 220; 122 II 148 E. 3 S. 152 f.). Dies ist in der Regel bloss der Fall, wenn die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit als ausgeschlos­sen erscheint. In Betracht fallen etwa eine länger dauernde Transportunfähigkeit aus gesundheitli­chen Gründen oder an eine ausdrückliche oder zumindest klar erkennbare und konsequent gehandhabte Weigerung eines Staates, gewisse Staatsangehörige zurückzunehmen. Dabei ist nicht notwendigerweise auf die maximale Haftdauer, sondern vielmehr auf einen den gesamten Umständen des konkreten Falles angemessenen Zeitraum abzustellen (BGE 125 II 217 E. 3.b)bb S. 223). Die Haft ist in der Folge nur dann aufzuhe­ben, falls keine oder bloss eine höchst unwahr­scheinliche, rein theoretische Mög­lichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, nicht jedoch dann, wenn eine ernsthafte, wenn auch allenfalls (noch) geringe Aus­sicht hierauf gegeben ist (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 56 E.4.1.3 S. 61 mit zahl­reichen Hinweisen).

ba) Aus dem Umstand, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Asyl und Wegweisung die aufschiebende Wirkung erteilt wurde und insofern auf intakte Prozessaussichten zu schliessen ist, kann keineswegs nur noch auf eine rein theoretisch denkbare Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung geschlossen werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Zwischenentscheid aus­führt, bedarf der Entscheid in der Sache einer eingehenderen Prüfung der Aspekte und Kriterien für eine Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland. Es liegt mit anderen Worten keine klare Sachlage vor. Eine Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht fällt damit letztlich genauso in Betracht wie deren Gutheissung.

bb) Ebensowenig erscheint die Haft unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nach dem derzeitigen Erkenntnisstand unverhältnismässig. Gemäss Art. 76 Abs. 3 AuG beträgt die Dauer der Haft nach Art. 76 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 höchstens drei Monate. Sie kann um 15 Monate ver­längert werden, wenn dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hinder­nisse entgegenstehen. Die maximale Dauer der Ausschaffungshaft beläuft sich demnach auf 18 Monate. Vor­liegend ist zwar die Beschwerde von X. vor Bundesverwaltungsge­richt noch hängig. Wann genau das Bundesverwaltungsgericht entscheiden wird, lässt sich nicht sagen. Das macht den Vollzug der erstinstanzlichen Wegweisung jedoch noch nicht undurchführbar und besagt insofern auch nicht, dass die Haft eine unverhältnismässige Massnahme darstellt (BGE 125 II 370 E. 5 S. 384; Urteil 2C_455/2009 des Bundesgerichts vom 5. August 2009 E. 2.2. f.). Wohl kann nicht mit einem sofortigen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts gerechnet wer­den. Grund dafür ist jedoch, dass - wie bereits darge­legt wurde - der Ent­scheid in der Sache der eingehenderen Prüfung der Sach- und Rechtlage bedarf. Solche Hindernisse rechtfertigen grundsätzlich aber auch eine weitere Ausdehnung der Ausschaffungshaft bis zur maximal zulässigen Dauer (BGE 125 II 370 E. 5 S. 384; Urteil 2C_455/2009 des Bundesgerichts vom 5. August 2009 E. 2.2. f.). Derzeit gibt es jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Bundesverwal­tungsgericht die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Wegweisung nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit behandelt und es zusätzlich überhaupt noch einer erheblichen Aus­dehnung der angeordneten Haft bedarf. Zum einen ist das Bundesverwaltungsge­richt schon von Geset­zes wegen zur Beachtung des Beschleunigungsgebots ver­pflichtet (vgl. Art. 109 AsylG). Zum anderen gilt darauf hinzuweisen, dass die Rechtmässigkeit von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland und die Frage des Selbst­eintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2002 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Ver­ordnung) Kernfrage in einer Vielzahl von bereits beim Bundes­verwaltungsgericht anhängig gemachten und noch eingehen­den Fällen bildet, was die Dringlichkeit erhöht. Sollte sich zei­gen, dass das Abwarten des Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts eine erhebliche Ausdehnung der bereits angeordneten Haft voraussetzen würde, wäre dieser Sachlage im Rahmen der nach Art. 80 Abs. 5 AuG möglichen Haftüberprü­fungen Rechnung getragen wer­den. Zum derzeitigen Zeitpunkt erscheint die angeordnete Haft jedoch angesichts des­sen, dass im Falle des Beschwerdefüh­rers weiterge­hende Abklärungen erforderlich sind und damit grundsätzlich sogar eine Ausdehnung der Haft bis 18 Monate möglich wäre, unter zusätzli­cher Berücksichti­gung der nicht unerheblich zu gewichtenden Haftgründe als ver­hält­nismäs­sig.

bc) Damit ist auch nicht weiter relevant, dass diese Einschätzung auch durch eine telefonische Anfrage bei dem im Beschwerdeverfahren vor Bun­desver­wal­tungs­ge­richt zuständigen Instruk­tions­richter bestätigt wird. Demgemäss ist zwar in der Sache des Beschwerdeführers nicht vor Herbst 2010 mit einem Sachentscheid zu rechnen. Somit ist davon aus­zuge­hen, dass der Beschwerdeführer zumindest für den in Art. 76 Abs. 3 AuG vorge­sehenen und vorliegend auch angeordneten Zeit­raum von drei Monaten in Haft bleibt. Zu einer erheblichen weiteren Ausdeh­nung der Haft wird es indessen voraussichtlich nicht kommen. Nach Auskunft des zuständigen Instruktions­richters wird zudem das Gesamtge­richt demnächst im Plenum die Frage des weiteren Vorgehens erörtern. Entsprechen ist auch ein anschliessen­der Grundsatzent­scheid zu erwarten. Diesem Entscheid kann - wie dargelegt wurde - im Falle einer Relevanz im Rah­men einer Haftprüfung Rech­nung getragen werden.

3. Im Ergebnis gilt somit festzuhalten, dass die vorinstanzlich angeordnete Ausschaffungshaft gerechtfertigt ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

5. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die Einsetzung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand beantragt. Gemäss Art. 139 Abs. 3 StPO richtet sich das Verfah­ren der unentgeltlichen Rechtspflege nach den Vorschriften des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes (VRG; BR 370.100). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - darin einge­schlossen sind die Gerichtskostenbe­freiung (Art. 76 Abs. 2 VRG) und die Bestellung eines Rechtsbeistandes auf Kosten des Kantons (Art. 76 Abs. 3 VRG) - setzt den Nachweis der Bedürftigkeit voraus (Art. 76 Abs. 1 VRG). Alsdann darf der Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vorn­herein aussichtslos sein. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Das Gesuch wird somit gutgeheissen, womit die dem Beschwerdeführer im vorliegen­den Beschwerdeverfahren auferlegten amtlichen Kosten dem Kanton Graubün­den in Rechnung zu stellen sind. Sodann wird der Rechtsvertreter für das Beschwer­deverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Eine Honorarnote wurde nicht einge­reicht, womit die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen ist. Gemäss Art. 5 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (HV, BR 310.250) wird dem Rechts­anwalt für den berechtigten Aufwand der unentgeltlichen Vertretung ein Honorar von Fr. 200.-- pro Stunde zuzüglich notwendige Barauslagen und Mehr­wertsteuer ausge­richtet. Unter Berücksichtigung des in der Sache notewendig getätigten Aufwands erscheint vorliegend eine Entschädigung in Höhe von Fr. 2'000.-- inklu­sive Mehr­wertsteuer angemessen.

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. a) Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge­heissen und X. im Verfahren SK2 10 35 54 vor Kan­tonsgericht Graubünden die Bewilligung der unentgeltli­chen Rechtspflege im Sinne von Art. 76 Abs. 2 und 3 VRG erteilt. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Jüsi, Militärstrasse 76, 8021 Zürich, ernannt. b) Die X. im Beschwerdeverfahren SK2 10 35 auferlegten amtlichen Kosten von Fr. 1'000.-- werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

c) Die Entschädigung des Rechtsvertreters von X. im Verfah­ren SK2 10 35 wird auf Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwertsteuer festgesetzt und wird dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt.

1. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 des Bundesgerichtsgeset­zes (BGG) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesge­richt schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti­gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG.

2. Mitteilung an:

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