Stopping a criminal dismissal for left-turn collision on bus lane

SK2 2009 19Outro Tribunal10 de jun. de 2009Granted

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Resumo Omnilex

X., injured in a collision with Y. in Chur, challenged the Kreispräsident’s dismissal of the criminal case against Y. The Cantonal Court held that X. had standing as an immediately injured person. On the merits, it found the dismissal reasoning untenable: a bus/bicycle lane remains part of the roadway subject to a restricted driving ban, so a left-turning driver must yield to oncoming traffic using that lane. The trust principle did not justify dismissal on the current record. The case was remitted for a renewed decision on possible liability under traffic law. Costs were imposed on Y.

Sumário Omnilex

Art. 139 Abs. 1 StPO; Art. 176a StPO i.V.m. Art. 138 StPO; standing and review of dismissal orders in criminal complaint proceedings. The immediately injured person is entitled to challenge a dismissal. A dismissal must be annulled where the investigation does not support the conclusion that prosecution would necessarily end in acquittal, or where the lower authority’s reasoning is objectively untenable. Under Art. 36 Abs. 3 SVG, a left-turning driver must yield to oncoming traffic even on a lane subject to a restricted driving ban; such a lane remains part of the roadway within Art. 1 Abs. 4 VRV. The trust principle only assists a traffic participant who himself acts in accordance with the rules; it cannot cure a violation of the right-of-way rule. An appellate court may not simply substitute a missing or manifestly unsustainable reasoning but must remit for renewed examination.

Texto completo

Ref.:Chur, 10. Juni 2009Schriftlich mitgeteilt am:

SK2 09 19

Urteil

II. Strafkammer

Vorsitz Bochsler

Richter Hubert und Schlenker

Aktuarin ad hocThoma

___________________

In der strafrechtlichen Beschwerde

des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Poststrasse 43, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Chur vom 6. März 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, in Sachen des Y., Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Thomas Audétat, Hartbertstrasse 1, 7001 Chur,

betreffend Verletzung von Verkehrsvorschriften

hat sich ergeben:

A. Am 15. Dezember 2008 fuhr X. mit seinem Motorrad _ in Chur vom Kreisverkehrsplatz Untertor herkommend über die Grabenstrasse in Richtung Postplatz. Da der Verkehr auf der Grabenstrasse verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen war, fuhr er nach rechts auf den Busstreifen und überholte die stehende Fahrzeugkolonne. Gleichzeitig fuhr Y. mit dem Perso­nenwagen _ vom Postplatz herkommend über die Grabenstrasse Rich­tung Untertor in der Absicht, nach links in die Zeughausstrasse abzubiegen. Er stellte den Blinker und hielt sein Fahrzeug an, da er wegen des Gegenverkehrs noch warten musste. Als der ihm entgegenkommende Fahrzeuglenker A. sein Fahrzeug anhielt und ihm mittels Handzeichen den Vortritt ge­währte, bog Y. langsam in Richtung Zeughausstrasse ab. Dabei kollidierte er mit dem Motorradfahrer X., den er auf dem Busstreifen nicht gesehen hatte. X. rutschte über die Motorhaube und fiel zu Bo­den. Durch diesen Sturz erlitt er eine Verletzung am rechten Schlüsselbein, die anschliessend im Kantonsspital operativ versorgt werden musste.

B. Mit Kompetenzentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. Januar 2009 wurde der Kreispräsident Chur mit der Verfolgung der Angelegenheit im Strafmandatsverfahren betraut. Dabei führte die Staatsanwaltschaft als in Be­tracht fallende Übertretungstatbestände bei X. Art. 27 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01), Art. 74 Abs. 4 der Signalisationsve­rordnung (SSV; SR 741.21) sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG und bei Y. Art. 36 Abs. 3 SVG sowie Art. 90 Ziff. 1 SVG an.

C. Mit Verfügung vom 6. März 2009, mitgeteilt am 10. März 2009, stellte der Kreispräsident das Strafverfahren gegen Y. ein.

Dagegen erhob X. am 31. März 2009 Beschwerde an das Kantonsge­richt von Graubünden und beantragt deren Aufhebung und Rückweisung der Strafsache zur Weiterbehandlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz.

D. Der Kreispräsident Chur beantragt mit Schreiben vom 3. April 2009 unter Hinweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Auch Y. begehrt in seiner Vernehmlassung vom 8. Mai 2009, die Beschwerde sei abzuweisen.

Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften und die Erwägungen in der angefochte­nen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Die II. Strafkammer zieht in Erwägung :

1. Gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; BR 350.000) ist zur Beschwerdeführung legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid be­rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend machen kann. Als in diesem Sinne beschwert gilt insbesondere der durch die mutmassli­che Straftat unmittelbar Geschädigte (Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozess­ordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 352 f. mit Hinweisen). Dies trifft bei X. aufgrund der durch die Kollision erlittenen Körperver­letzungen und des an seinem Motorrad entstandenen Schadens zu. Auf seine im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Nach Art. 176a StPO in Verbindung mit Art. 138 StPO kann gegen Untersu­chungshandlungen und Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten beim Kantonsgericht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit oder Unangemessenheit geführt werden. Eine Einstellungsverfügung ist angemessen und hält der um­schriebenen Kontrolle stand, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit bei gerichtlicher Beurteilung ein Freispruch erwartet wer­den müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweis­ergebnis massgeblich beeinflussen könnten. Aufzuheben ist demgegenüber eine Einstellungsverfügung, wenn in objektiver und subjektiver Hinsicht Anhaltspunkte vorliegen, die einen Schuldspruch als wahrscheinlich erscheinen lassen, oder wenn die Möglichkeit einer sinnvollen Untersuchungsergänzung nicht ausge­schöpft wurde und damit kein entscheidungsreifes Beweisergebnis vorliegt (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 S. 147; PKG 1975 Nr. 58 E. 1 S. 160; Willy Padrutt, a.a.O., S. 164 Ziff. 3.3, S. 111 Ziff. 6, S. 347 Ziff. 2.1).

3. Der Kreispräsident Chur stellte das Strafverfahren gegen Y. ein mit der Begründung, dieser habe aufgrund der Umstände nicht erkennen kön­nen, dass er beim Abbiegen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden würde. Der Angeschuldigte habe zwar einen Linienbus auf dem Busstreifen erwarten müssen, ein solches Auto hätte er aber auch hinter der stehenden Fahrzeugko­lonne gesehen. Hingegen habe er nicht damit rechnen müssen, dass auf dem Bussstreifen ein Motorradfahrer erscheinen würde, den er vorher verkehrsbedingt nicht habe sehen können. X. (gemeint wohl Y.) habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten würden. Folglich sei eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen und das Straf­verfahren gegen Y. einzustellen.

Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist diese vom Kreispräsidenten an­geführte Begründung in mehrfacher Hinsicht unhaltbar.

a) Auf dem Fotoblatt (Seite 2 unten) ist ersichtlich, dass die fragliche Fahrspur sowohl mit der Aufschrift „BUS“ als auch mit dem Symbol eines Fahrrads gekenn­zeichnet ist. Die vom Kreispräsidenten zumindest implizite zum Ausdruck ge­brachte Auffassung, Y. hätte nur einen Linienbus auf dem Bus­streifen erwarten müssen, ist daher – wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt – offensichtlich unzutreffend. Eine andere Frage ist, ob Y. auf dem Busstreifen nicht nur mit Bussen und Fahrrädern rechnen musste, sondern darüber hinaus auch mit anderen Verkehrsträgern, so insbesondere mit Motorrädern. Wie es sich damit verhält, ist einer näheren Prüfung zu unterziehen.

b) Die vorliegend zur Diskussion stehende Fahrbahn weist drei Fahrspuren auf. Dem stadtauswärts Richtung Untertor fahrenden Verkehr steht eine, dem stadteinwärts Richtung Postplatz fahrenden Verkehr stehen zwei Fahrspuren zur Verfügung. Bei diesen zwei Fahrspuren handelt es sich einerseits um eine sog. Normalspur und andererseits um eine Bus- und Fahrradspur, welche durch gelbe Linien und die Markierung „BUS“ sowie dem Symbol „Fahrrad“ gekennzeichnet ist. Die letztgenannte Spur ist demnach einzig für den Bus- und Fahrradverkehr be­stimmt. Mit anderen Worten handelt es sich bei der Bus- und Fahrradspur um einen mit einem beschränkten Fahrverbot belegten Strassenabschnitt.

b/1) Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer, der seine Fahrtrich­tung ändern will, wie zum Abbiegen, Überholen, Einspuren und Wechseln des Fahrstreifens, auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Art. 36 Abs. 3 SVG sieht vor, dass vor dem Abbiegen nach links den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen ist. Dabei ist dem vortrittsberechtigten Verkehr in parallelen Kolonnen der Vortritt auch zu be­lassen, wenn die nähere Kolonne stillsteht (Art. 14 Abs. 3 der Verkehrsregelver­ordnung [VRV; SR 741.11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt diese Vortrittsregelung unabhängig davon, ob der entgegenkommende Führer zum Befahren der von ihm benutzten Fahrbahn berechtigt ist oder nicht. Die Tat­sache, dass er auf dieser fahre, verpflichte den Linksabbieger, zu warten. Die Be­stimmung von Art. 36 Abs. 3 SVG stelle nämlich - so das Bundesgericht - einen Anwendungsfall der im Strassenverkehr gültigen Grundregel dar, wonach der Ver­kehr, der seine Richtung beibehalte, vor demjenigen, der sie ändere, den Vorrang habe. Ein Abweichen von dieser Norm zugunsten der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs rechtfertige sich bloss in Ausnahmefällen (BGE 100 IV 83, E. 1 mit Hinweisen; vgl. auch Giger, Kommentar SVG, 7. Aufl., Zürich 2008, N 28 zu Art. 26 SVG). Als derartige Ausnahme erachtet das Bundesgericht nur die Situa­tion, in welcher der entgegenkommende Verkehrsteilnehmer auf einer Strasse mit uneingeschränktem allgemeinem Fahrverbot fährt. Eine solche Fahrbahn darf von Motorfahrzeugen gar nicht befahren werden und stellt in diesem Sinne gerade keine Fahrbahn dar (Art. 1 Abs. 4 VRV). Hier hat der Führer, der die öffentliche Strasse benützt, gegenüber dem andern, der auf einer Strasse mit unbeschränk­tem Fahrverbot fährt, den absoluten Vortritt. Anders verhält es sich jedoch, wenn das signalisierte Fahrverbot eingeschränkt, das Befahren der mit dem Verbot be­legten Strasse bestimmten Fahrzeugführern oder Fahrzeugkategorien oder für bestimmte Zwecke gestattet ist. Die Strasse bleibt hier Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV, und ihre beschränkte Fahrbarkeit kann auf die Verkehrsregeln über den Vortritt bloss Einfluss haben, wenn die betreffende Strasse dadurch für den allgemeinen Verkehr eine derart untergeordnete Bedeutung erhält, dass sie im Vergleich zur andern einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichzustellen wäre. Diese von der Rechtsprechung für die Fahrbahn schlechthin aufgestellten Grundsätze haben auch für die einzelne Fahrspur einer Strasse Geltung. Wo von zwei oder mehreren Spuren einer Fahrbahn eine mit einem be­schränkten Fahrverbot belegt ist, indem sie beispielsweise bestimmten Fahrzeug­kategorien vorbehalten wird, bleibt sie Teil der Fahrbahn im Sinne des Art. 1 Abs. 4 VRV, und es hat der Linksabbieger, der sie queren will, den entgegenkommen­den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (BGE 100 IV 144 E. 1, 91 IV 144 E. 2 und 3).

b/2) Aus dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung erhellt, dass die Begrün­dung des Kreispräsidenten, mit der er das Strafmandatsverfahren gegen Y. eingestellt hat, nicht haltbar ist. Die fragliche BUS-Spur, die zudem mit dem Symbol eines Fahrrads gekennzeichnet ist, stellt eine Verkehrsfläche dar, die nur mit einem beschränkten Fahrverbot belegt ist. Demzufolge hatte Y., der als Linksabbieger diese Spur queren wollte, allen auf ihr entgegen­kommenden Fahrzeugen und Fahrrädern den Vortritt zu lassen. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht daraus, dass auf der genannten Strassenfläche bloss Bus­fahrzeuge und Fahrräder verkehren und die Verkehrsdichte daher dort eher gering ist. Allein dieser Umstand führt nicht dazu, dass diese Strassenfläche dadurch für den allgemeinen Verkehr eine derart untergeordnete Bedeutung erhält, dass sie im Vergleich zur andern einer blossen Ausfahrt im Sinne des Art. 1 Abs. 8 VRV gleichgestellt werden kann (vgl. dazu BGE 100 IV E. 2 S. 86). Der Angeschuldigte hatte somit entgegen der Auffassung des Kreispräsidenten durchaus damit rech­nen müssen, dass auf dem Busstreifen auch ein Motorradfahrer erscheinen würde. Daran vermag sich auch nichts zu ändern, dass der Angeschuldigte diesen offenbar verkehrsbedingt nicht sehen konnte.

b/3) Der Kreispräsident begründet seine Einstellungsverfügung des Weiteren damit, X. (recte: Y.) habe darauf vertrauen dürfen, dass sich andere Verkehrsteilnehmer richtig verhalten würden. Folglich könne ihm keine Sorgfaltspflichtverletzung angelastet werden. Damit verkennt der Kreispräsident, dass sich auf das Vertrauensprinzip nur berufen kann, wer sich selbst verkehrsre­gelkonform verhält. Allein der Umstand, dass allenfalls auch X. eine Schuld am Unfall trifft, vermag Y. nicht zu entlasten. So gibt es einerseits im Strafrecht keine Schuldkompensation und andererseits ist eine Miss­achtung von Art. 36 Abs. 3 SVG strafbar, unbekümmert darum, ob eine konkrete Gefahr geschaffen wurde und ob das fehlerhafte Verhalten des Unfallgegners für den Zusammenstoss kausal war (vgl. dazu BGE 100 IV E. 2 letzter Absatz S. 86).

b/4) Auch der Beschwerdegegner beruft sich unter anderem auf das Vertrauens­prinzip und macht geltend, selbst wenn man ihm kein generelles Vortrittsrecht ein­räumen wollte, so müsste beachtet werden, dass der Vortrittsbelastete nicht damit habe rechnen müsse, dass ein Vortrittsberechtigter mit weit übersetzter Ge­schwindigkeit plötzlich auftauche.

Der Kreispräsident hat sich in seiner Einstellungsverfügung zur Geschwindigkeit des Motorradlenkers nicht geäussert. Der Zeuge A. sagte aus, X. sei mit hohem Tempo vom Untertor herkommend gefahren. Nach seinem Begriff sei dieser bei solchen Verkehrsverhältnissen zu rasant gefahren. Die Ge­schwindigkeit könne er nicht genau sagen (vgl. act. 4). Demgegenüber sagten so­wohl X. als auch der Beschwerdegegner selbst in der polizeilichen Be­fragung aus, die Geschwindigkeit habe ca. 30 km/h betragen, als er (X.) an der stehenden Kolonne vorbeigefahren sei (vgl. act. 5 S. 2 und act. 3 S. 2). Wie es sich damit letztlich verhält und ob dies überhaupt Auswirkungen auf den Vertrauensgrundsatz hat, ist aus den nachstehenden Gründen nicht im vorliegen­den Beschwerdeverfahren zu entscheiden.

4. Lässt sich nach dem Gesagten die Einstellung des Verfahrens mit der vom Kreispräsidenten angeführten Begründung nicht mit triftigen Gründen vertreten und darf der Beschwerdeentscheid – selbst bei Wahrung des rechtlichen Gehörs – eine fehlende (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. 3b, 1990 Nr. 49) oder offensichtlich un­haltbare Begründung nicht einfach ersetzen, ist die angefochtene Verfügung auf­zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurückzuwei­sen. Diese wird sich insbesondere unter Berücksichtigung der vorstehend darge­legten bundesgerichtlichen Rechtsprechung erneut mit der Frage auseinanderzu­setzen haben, ob Y. eine Verletzung von Art. 36 Abs. 3 SVG vorzu­halten ist und ob sich dieser auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann. Gestützt darauf ist schliesslich darüber zu entscheiden, ob das Verfahren erneut einzustel­len oder Anklage zu erheben ist.

5. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher zudem den Beschwerdefüh­rer ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inkl. MwSt zu entschädigen hat (Art. 160 Abs. 3 StPO).

Demnach erkennt die II. Strafkammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an den Kreispräsidenten Chur zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Beschwerdegegners, welcher den Beschwerdeführer ausseramtlich mit Fr. 1'600.-- inkl. MwSt zu entschädigen hat.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Palavras-chave

criminal complaintstandingdismissal orderright of waytrust principlerestricted driving bantraffic collisionremandcosts

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Questão jurídica principal

Whether X. was entitled to file a criminal complaint against the dismissal order

Decisão extraída

X. was directly harmed by the collision and therefore had standing to challenge the dismissal.

Fundamentação extraída

An immediately injured person is a person aggrieved within the meaning of Art. 139(1) StPO; X. suffered bodily injury and damage to his motorcycle.

Questão jurídica principal

Whether the dismissal of the proceedings against Y. could stand

Decisão extraída

The dismissal was not sustainable and had to be set aside and remitted for renewed examination.

Fundamentação extraída

The bus/bicycle lane remained part of the roadway subject to a limited driving ban; a left-turning driver had to yield to all oncoming vehicles using that lane. The trust principle could not excuse Y. while he was himself not complying with traffic rules. The lower authority’s reasoning was therefore untenable.

Questão jurídica principal

Whether Y. breached traffic duties under the road traffic rules

Decisão extraída

The file had to be reconsidered specifically on whether Y. violated Art. 36(3) SVG and whether the trust principle applied.

Fundamentação extraída

The court held that the relevant Bundesgericht case law required yielding to oncoming traffic on a lane with a restricted prohibition, including in parallel-column situations; the lower authority had to assess liability again on that basis.

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