Complaint inadmissible for lack of appealable decision

S 2013 70Outro Tribunal6 de ago. de 2013Inadmissible

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The Graubünden Administrative Court, sitting as social-insurance court, held that the appellant’s filing against the insurer was inadmissible. She sought cancellation of six payment orders, but no appealable decision or proper request to amend a decision was submitted. After a 10-day cure period ordered by the court, she still failed to file a compliant appeal and instead produced additional documents, including a final decision already in force. The court therefore refused to enter into the complaint, imposed no court costs, and awarded no party compensation.

Sumário Omnilex

Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 61 lit. b ATSG, Art. 38 VRG; Eintretensvoraussetzungen der Beschwerde im Sozialversicherungsrecht. Die Beschwerdeschrift muss ein taugliches Anfechtungsobjekt, ein genügend bestimmtes Rechtsbegehren sowie eine sachbezogene, kurze Begründung enthalten. Fehlt es daran, hat die Beschwerdeinstanz eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen und den Nichteintretensentscheid anzudrohen. Wird innert Frist keine den gesetzlichen Minimalanforderungen genügende Eingabe nachgereicht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Kognition beschränkt sich in diesem Stadium auf die formelle Zulässigkeit; eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung vermag kein neues Anfechtungsobjekt zu ersetzen (vgl. consid. 2-3).

Texto completo

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN

S 13 70

Versicherungsgericht

Verwaltungsrichter Stecher als Einzelrichter und Blumenthal als Aktuarin ad hoc

URTEIL

vom 6. August 2013

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

A._____,

Beschwerdeführerin

gegen

B._____,

Beschwerdegegnerin

betreffend Prämien KVG

1. Am 18. Juni 2013 reichte A._____ dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden ein Schreiben ein, wonach sie Beschwerde erhebe gegen die B._____ mit dem Antrag deren sechs Zahlungsbefehle aufzuheben. Die B._____ solle die Betreibungen zurücknehmen. Der Beschwerde wurden die Versicherungsausweise der Jahre 2010 bis 2013 sowie insgesamt sechs Zahlungsbefehle beigelegt.

2. Mit Schreiben vom 26. Juni 2013 teilte der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin mit, dass ihre Eingabe den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge. Insbesondere fehle ein anfechtbarer Entscheid der B._____ und ein entsprechender Antrag, wie dieser durch das Gericht abzuändern sei. Diesbezüglich gewähre ihr das Gericht mit der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, eine Frist von 10 Tagen, um den angefochtenen Entscheid nachzureichen und begründend auszuführen, in welcher Weise dieser durch das Gericht abgeändert werden solle.

3. Mit Schreiben vom 5. Juli 2013 reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der B._____ vom 18. November 2010 betreffend Auflösung der Zusatzversicherungen gemäss VVG aufgrund Nichtbezahlung der Prämien, ein weiteres Schreiben der B._____ vom 11. Januar 2011 betreffend Voraussetzungen einer Kündigung des Versicherungs­vertrages, die erste Seite der Verfügung der B._____ vom 8. Juli 2011 betreffend Bestand der geschuldeten Mitgliederprämien, ein entsprechendes Antwortschreiben („Einsprache“) an die B._____ vom 13. Juli 2011 betreffend Nichtbestand der geschuldeten Mitgliederprämien und Kündigung, ein Schreiben der B._____ vom 29. Juli 2011 betreffend Kündigung sowie ein entsprechendes Antwortschreiben an die B._____ vom 12. Dezember 2011 ein.

Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 43 Abs. 3 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) entscheidet das Verwaltungsgericht in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist. Entsprechend gilt es nachstehend zu beurteilen, ob die eingereichte Beschwerde in formeller Hinsicht den gesetzlichen Voraussetzungen und den Grundsätzen der Rechtsprechung entspricht resp., ob das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet ist, was ferner darüber entscheidet, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann.

2. a) Gemäss Art. 49 Abs. 2 lit. a VRG entscheidet das Verwaltungsgericht als Versicherungsgericht über Beschwerden gegen Einspracheentscheide und Verfügungen in Sozialversicherungssachen, die gemäss Bundesrecht der Beschwerde unterliegen. So sieht denn auch Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs­rechts (ATSG; SR 830.1) ein Beschwerderecht gegen Einsprache­entscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausge­schlossen ist, vor.

b) Vorliegend ist der beschwerdeführerischen Eingabe zwar zu entnehmen, dass sich diese gegen die Beschwerdegegnerin richtet, jedoch liegt der Eingabe kein anfechtbarer Entscheid oder eine anfechtbare Verfügung bei. Art. 38 Abs. 2 VRG bestimmt jedoch, dass die Beschwerdeschrift zu unterzeichnen und im Doppel unter Beilageder verfügbaren Beweismittel und des angefochtenen Entscheids einzureichen ist. Mithin fehlt es vorliegend an einem tauglichen Anfechtungsobjekt. Dem Gericht liegt zwar in gleicher Sache ein Einspracheentscheid vom 12. Februar 2013, wonach sowohl die Betreibungen als auch die Betreibungskosten rechtens seien, vor. Dies da die Beschwerdegegnerin bezüglich dieses Einspracheentscheides das Gericht um die Bescheinigung der Rechtskraft, welche am 8. Mai 2013 eintrat, ersucht hatte. Falls sich die Beschwerde gegen diesen Entscheid richtet, ist auf die Beschwerde demzufolge nicht einzutreten.

3. a) Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss eine Beschwerde sodann ein Rechtsbegehren, eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes und eine kurze Begründung enthalten. Die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerde sind somit nicht sehr hoch und ausserdem im Gesetz klar formuliert. Zum einen muss aus dem Rechtsbegehren der Wille der Beschwerde führenden Partei hervorgehen, inwiefern der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll. Zum anderen soll die auf wenige Sätze beschränkbare Sachverhaltsdarstellung der Gerichtsinstanz ermöglichen, Klarheit darüber zu erlangen, worum es beim Rechtsstreit geht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 45 f. zu Art. 61). Schliesslich muss aus der Begründung einer Beschwerde erkennbar sein, weshalb der Sachverhalt oder dessen rechtliche Zuordnung unzutreffend sind. Es muss aus ihr hervorgehen, was der Beschwerde­führer verlangt und auf welche Tatsachen er sich beruft. Nach der Praxis genügt es, wenn der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein (BGE 123 V 335; 118 Ib 134). Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne (Art. 61 lit. b Satz 2 ATSG; Art. 38 Abs. 3 VRG).

b) Vorliegend genügt die Beschwerdeschrift den oben genannten Anforderungen mitnichten. So fehlt der Eingabe zunächst ein anfechtbarer Entscheid oder eine anfechtbare Verfügung. Auch kann der Eingabe namentlich kein Rechtsbegehren, aus welchem hervorgehen würde, inwiefern ein allfälliger Entscheid abgeändert werden soll sowie keine sachbezogene Begründung entnommen werden.

c) Aufgrund der offensichtlich mangelhaften Eingabe, wurde der Beschwerdeführerin unter ordnungsgemässer Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, sodann auch eine Frist von 10 Tagen eingeräumt, um die Eingabe zu verbessern bzw. sie den gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Praxisgemäss reicht eine Nachfrist von 10 Tagen nämlich durchaus aus, um eine mangelhafte Eingabe den wenigen gesetzlichen Anforderungen anzupassen. Innert gesetzter Frist ging dem Gericht aber keine verbesserte Eingabe zu. Es wurden lediglich weitere „Beweismittel“ und die erste Seite einer bereits in Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 8. Juli 2011 eingereicht, womit erneut kein taugliches Anfechtungsobjekt auszumachen ist.

d) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerdeeingabe in formeller Hinsicht, trotz entsprechender Aufforderung und Ansetzung einer Nachfrist den gesetzlichen Anforderungen nach Art. 61 lit. b ATSG sowie Art. 38 VRG nicht zu genügen vermag, weshalb auf die Beschwerde, da offensichtlich unbegründet, androhungsgemäss nicht eingetreten werden kann. Es steht der Beschwerdeführerin jedoch frei, sich nach Erhalt eines beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden anfechtbaren Entscheides mittels einer den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmenden Beschwerde erneut an das Gericht zu wenden. Das vorliegende verwaltungsgerichtliche Verfahren ist gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht praxisgemäss keine Parteientschädigung zu (Art. 61 lit. g ATSG e contrario).

Demnach erkennt der Einzelrichter

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

  1. [Rechtsmittelbelehrung]

  2. [Mitteilungen]

Palavras-chave

social insuranceinadmissibilityappealable decisionformal requirementscure periodpayment ordersdebt enforcementcourt costs

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Questão jurídica principal

Whether the complaint had an appealable decision or order as required for admissibility.

Decisão extraída

The filing lacked a proper appealable object; the court could not enter into the complaint.

Fundamentação extraída

Under the VRG and ATSG, a complaint in social-insurance matters must attack an appealable decision or order. The appellant attached only payment orders and later documents, but no admissible contested decision.

Questão jurídica principal

Whether the complaint satisfied the formal requirements after the cure period.

Decisão extraída

The complaint still failed to meet the statutory requirements because it contained no proper request or substantive reasoning and was not cured in time.

Fundamentação extraída

A valid complaint must state the relief sought, a concise statement of facts, and a brief reasoning. After a 10-day correction period, no compliant submission was filed; only additional evidence and a page of an already final decision were submitted.

Questão jurídica principal

Court costs and party compensation.

Decisão extraída

No court costs were charged and no party compensation was awarded.

Fundamentação extraída

The proceeding was free of charge under ATSG; the prevailing respondent received no compensation according to practice.

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