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S 2010 42 ΓÇó Appeal inadmissible for missing request and reasoning
S 2010 42Outro Tribunal13 de abr. de 2010Inadmissible
A German national residing in Switzerland applied for IV vocational measures. The IV office rejected the request on the ground that she had not fulfilled the contribution requirement under the bilateral social security arrangement. After the office forwarded her undated letter to the Administrative Court, the instructing judge asked her to confirm whether she intended to pursue an appeal and to supplement it with a request, reasons and a short statement of facts. She did not respond. The court held that the filing did not satisfy the mandatory requirements of Art. 61 lit. b ATSG and therefore declined to enter into the appeal. No court costs were levied.
Art. 61 lit. b ATSG; admissibility of a social-insurance appeal with formal defects. An appeal must contain a concise statement of facts, a request and brief reasons. If these elements are missing, the court shall fix an appropriate deadline for rectification and warn that otherwise it will not enter into the matter. Where the appellant fails to cure the defect within time, non-entry is mandatory. Art. 58 Abs. 3 ATSG and Art. 69 IVG govern the forwarding and direct judicial review of cantonal IV decisions.
S 10 42
3. Kammer als Versicherungsgericht
URTEIL
vom 13. April 2010
in der verwaltungsrechtlichen Streitsache
betreffend Versicherungsleistungen nach IVG
2. Mit undatiertem Brief, welcher bei der IV-Stelle am 1. März 2010 einging, wendete … ein, es treffe nicht zu, dass sie bis jetzt noch keinerlei Zahlungen an die IV geleistet habe. Sie reichte einen Lohnausweis ein, welcher für die Zeit von Mitte August bis Ende Oktober 2008 einen Nettolohn von Fr. 3'618 ausweist. Am 9. März 2010 leitete die IV-Stelle dieses Schreiben an das Verwaltungsgericht weiter.
3. Mit Schreiben vom 11. März 2010 informierte der zuständige Instruktionsrichter …, dass aus ihrem Schreiben nicht hervorgehe, ob sie ein Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht durchführen wolle. Weiter wurde … darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe für die Einleitung eines Verfahrens vor Verwaltungsgericht nicht genüge. Sie wurde aufgefordert, innert 10 Tagen mitzuteilen, ob sie ein Beschwerdeverfahren durchführen wolle, und falls ja ihre Eingabe mit einem Antrag, einer Begründung und einer kurzen Sachverhaltsdarstellung zu ergänzen. Abschliessend wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei unbenutztem Fristablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 69 IVG sind Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht anfechtbar, und gemäss Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Vorliegend hat die IV-Stelle das Schreiben von … demzufolge zu Recht ans Verwaltungsgericht weitergeleitet.
2. Gemäss Art. 61 lit. b ATSG muss die Beschwerde eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Das Schreiben von … enthält weder Rechtsbegehren noch Begründung, und trotz entsprechender Aufforderung durch den Instruktionsrichter reichte … innert Frist keine verbesserte, den gesetzlichen Anforderungen genügende Eingabe ein. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
Demnach erkennt das Gericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.