Balcony canopy upheld under building design rules

R 2007 114Outro Tribunal29 de jan. de 2008Granted

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Resumo

The appellants challenged only the part of the municipal decision ordering a balcony canopy to be demolished or brought flush with the façade. After an on-site inspection, the court held that the original permit already confirmed compliance with the applicable design standard and that the canopy matched the house in style and materials. The municipality therefore exceeded its discretion by imposing a corrective measure that would be aesthetically inferior. The appeal was allowed, section 3 of the decision was annulled, court costs were imposed on the municipality, and it had to pay party compensation.

Regest

Art. 73 Abs. 1 KRG; review of architectural integration and municipal discretion. Where a building has been granted an unconditional permit under the design provision, the authority may not later disregard that assessment absent new grounds. In evaluating a subsequently added structural element, the decisive question is whether it harmonises with the permitted building and the environment. The municipality enjoys a protected margin of appreciation in assessing integration, but the court will intervene where that margin is exceeded or abused (consid. 1-2). A measure that is visually counterproductive and does not improve overall appearance must be annulled.

Texto completo

R 07 114

4. Kammer

URTEIL

vom 29. Januar 2008

in der verwaltungsrechtlichen Streitsache

betreffend Bauauflage

1. Mit Baubescheid vom 13. Februar 2007 bewilligte der … der … bzw. … den Bau eines Chalets im so genannten Tarcisi-Maissen-Stil. Im Zuge der Bauarbeiten wurden in Abweichung von den bewilligten Plänen über dem Balkon ein Vordach und eine Lukarne erstellt. Im Zuge eines nachträglichen Projektänderungsgesuches bewilligte die Baubehörde mit Entscheid vom 23. Oktober 2007 die Lukarne. In Ziffer 3 der Verfügung ordnete sie an, das Vordach über dem Balkon müsse entweder abgebrochen oder parallel zur Fassade ausgebildet werden. Es dürfe keinesfalls über vorderkant der Fassade vorstehen.

2. Dagegen erhoben die … sowie … am 23. November 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben. Der angeordnete Abbruch sei unmotiviert und unverständlich.

3. Die Gemeinde … beantragte in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie ist der Meinung, dass das im Retro-Stil gehaltene Gebäude eigentlich gar nicht hätte bewilligt werden dürfen. Umsomehr sei die verlangte geringfügige Korrektur gerechtfertigt.

4. Am 28. Januar 2008 führte das Verwaltungsgericht einen Augenschein an Ort und Stelle durch, an welchem der Anwalt und der Architekt der Beschwerdeführer sowie der Rechtskonsulent und der Bauamtschef der Gemeinde teilnahmen. Allen Anwesenden wurde dabei Gelegenheit erteilt, sich anhand der Örtlichkeiten auch noch mündlich zu den aufgeworfenen Fragen zu äussern.

Auf das Ergebnis des Augenscheines sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:

1. Art. 73 Abs. 1 KRG verlangt, Bauten und Anlagen so zu gestalten und einzuordnen, dass mit der Umgebung und der Landschaft eine gute Gesamtwirkung entsteht. Da es sich bei Art. 73 Abs. 1 KRG um eine unmittelbar anwendbare Bestimmung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 KRG handelt und das kommunale Recht nicht strenger ist, kommt letzterem keine eigenständige Bedeutung zu. Die Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ist daher grundsätzlich frei im Sinne von Art. 51 VRG. Das bedeutet, dass die Ermessensausübung auf Missbrauch oder Überschreitung zu prüfen ist. Den Gemeinden kommt demnach im Sinne der bisherigen konstanten Rechtsprechung bei der Anwendung von Art. 73 KRG bzw. bei der Prüfung der Frage der Eingliederung von Bauten in eine bestehende Umgebung ein geschützter Beurteilungs- und Ermessensspielraum zu, in welchen das Gericht nur eingreift, wenn die Gemeinde diesen Spielraum missbraucht oder überschritten hat (statt vieler: VGU R 07 7).

2. Die Baubehörde hat die Pläne für das ursprüngliche Ferienhausprojekt im Tarcisi-Maissen-Stil vorbehaltlos bewilligt und damit zugleich festgestellt, dass sie die Voraussetzungen von Art. 73 Abs. 1 KRG als erfüllt betrachtete. Ebenso hat sie für die nachträglich eingebaute Dachlukarne eine Bewilligung erteilt. Wenn sie jetzt im Beschwerdeverfahren vorbringt, das Chalet hätte eigentlich gar nicht bewilligt werden dürfen, weil es in einem nicht nach … passenden "Retro-Stil" ausgeführt sei, ist dies mehr als befremdlich und auch unbeachtlich. Vielmehr ist eben aufgrund der ursprünglichen Baubewilligung davon auszugehen, dass das Gebäude als Ganzes die Kriterien von Art. 73 Abs. 1 KRG erfüllt. Damit ist nur zu prüfen, ob das umstrittene Vordach gestalterisch zu dem bestehenden Gebäude passt. Dies kann nun im Ernst nicht in Abrede gestellt werden, wie der Augenschein klar gezeigt hat. Das Vordach ist im exakt gleichen Stil gehalten wie das Hauptgebäude und besteht aus denselben Materialien. Es hebt sich in keiner Weise davon ab und ordnet sich unauffällig in das Ensemble ein. Die von der Baubehörde angestrebte Dachbegradigung würde sich in gestalterischer Hinsicht nicht nur als nutzlos, sondern geradezu als kontraproduktiv auswirken. Dadurch würde nämlich ein Teil des darunter liegenden Balkons seines Schutzes durch das Vordach entblösst, was einen optisch unbefriedigenden Eindruck hinterliesse. Die Führung der Dachlinie entlang des Balkonverlaufes wirkt demgegenüber viel natürlicher, wie sich am Augenschein gezeigt hat. Die Baubehörde hat daher den ihr zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum mit der angeordneten Massnahme überschritten. Diese ist infolgedessen aufzuheben.

3. Bei diesem Ausgang gehen die Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde. Da der Vertreter der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine Kostennote eingereicht hat, wird die aussergerichtliche Entschädigung ermessensweise auf Fr. 1'500.-- festgesetzt.

Demnach erkennt das Gericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben.

2. Die Gerichtskosten, bestehend

  • aus einer Staatsgebühr von

Fr.

2'000.--

  • und den Kanzleiauslagen von

Fr.

122.--

zusammen

Fr.

2'122.--

gehen zulasten der Gemeinde … und sind innert 30 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.

3. Die Gemeinde … entschädigt die Beschwerdeführer aussergerichtlich mit Fr. 1'500.-- (inkl. MWST).

Palavras-chave

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