Possessory injunction cannot rest on disputed contract validity

PZ 2006 235Outro Tribunal24 de jan. de 2007Granted

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Resumo Omnilex

C.X. obtained a district-president injunction prohibiting her mother A.X. and brother B.X. from entering her apartment. On appeal, the Kantonsgerichtspräsidium Graubünden held that possessory protection cannot be used to decide the underlying contractual dispute over the family's usage arrangement. The respondent failed to prove that the appellants' alleged usage right had expired or been validly terminated, and the asserted grounds for extraordinary termination were not sufficiently established. The appeal was therefore upheld, the injunction set aside, and costs and compensation were awarded against C.X.

Sumário Omnilex

Art. 146 ff. ZPO GR, Art. 928 ZGB; possessory relief is limited to protection of the actual state of possession and may not adjudicate the underlying merits dispute. In an Amtsbefehl proceeding, only clearly proven facts may justify interference with possession. A disputed family usage agreement, its alleged invalidity, expiry, or extraordinary termination concerns the petitorium and cannot alone support a possessory prohibition. The burden of proof for facts extinguishing or terminating the claimed right lies with the party invoking them (Art. 8 ZGB). If such facts are not established with the required clarity, the injunction must be lifted (consid. 4-5).

Texto completo

Ref.:Chur, 24. Januar 2007Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 06 235

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der Beschwerde

der A.X., Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und des B.X., Gesuchs­gegner und Beschwerdeführer, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Remo Cavegn, Postfach 101, Bahnhofstrasse 7, 7001 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 13. Dezember 2006, mit­geteilt am 14. Dezember 2006, in Sachen der C.X., Gesuchstellerin und Beschwerdegegne­rin,

betreffend Amtsbefehl,

hat sich ergeben:

A.1. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2006, eingegangen am 30. Okto­ber 2006, stellte C.X. beim Kreispräsidenten Alvaschein sinngemäss den Antrag, es sei ihrer Mutter, A.X., und ihrem Bruder, B.X., mittels Amtsbefehl zu verbieten, die im Eigentum der Gesuchstellerin stehende 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E. zu betreten.

Zur Begründung brachte C.X. vor, die fragliche Wohnung sei vor rund 35 Jahren von ihrem Vater, D.X., gekauft und ihr vor circa 20 Jahren zu Alleineigentum überschrieben worden. Zur Deckung der mit der Nutzung verbundenen Kosten habe ihr Vater ein Konto auf den Namen von A.X., seiner Ehefrau bzw. ihrer Mutter, angelegt. Sodann sei eine interne Vereinbarung geschlossen worden, welche vorgesehen habe, dass auch die anderen Familienmitglieder die Wohnung nutzen dürften. Die Rege­lung habe zu Lebzeiten ihres Vaters funktioniert. Nach dessen Tod habe ihre Mutter jedoch die Zahlungen für die Wohnung ab dem speziell dafür einge­richteten Konto eingestellt und die Gelder für sich privat verwendet. Ihre Mutter und ihr Bruder hätten kein gutes Verhältnis zu D.X. gehabt. Nach dessen Tod sei es auch an­derweitig zu Problemen zwischen ihr und der Mutter und dem Bruder gekom­men. Insbesondere sei sie von ihrer Mutter und ihrem Bruder bedroht worden. Ihr Bruder habe sich nicht mehr an die Bestim­mungen der internen Nutzungs­regelung gehalten. Sie - C.X. - habe nicht mehr gewollt, dass die Wohnung weiterhin von ihrer Mutter und ihrem Bruder genutzt werde, da sich Letztere nicht an den Kosten beteiligten, sich nicht an die Regeln hielten und sie Angst haben müsse, dass man ihre Sachen beschädige. Sie habe deshalb die interne Re­gelung gekündigt und ihre Mutter und ihren Bruder um Rückgabe der Schlüs­sel gebeten. A.X. und B.X. seien dieser Aufforderung nicht nachge­kommen, weshalb sie anfangs Oktober 2006 das Schloss der Wohnungstür ausgewechselt habe. A.X. und B.X. könnten mit ihrem Schlüssel je­doch weiterhin in die Garage und ins Haus gelangen. Sie hätten insofern freien Zugang zu den Autos, den Skiern und den Briefkästen. Ihr Bruder habe bereits die Nutzung der Wohnung für die Zeit vom 23. Dezember 2006 bis 1. Januar 2007 angekündigt. In diesem Zeitraum wolle sie sich wegen einer stattfinden­den Eigentümerversammlung selbst in ihre Wohnung in E. begeben. Würden die Kosten für die Wohnung wieder von dem dafür angelegten Konto getragen und erfolge die Nutzung in Abspra­che und Einvernehmen mit ihr, lasse sie durchaus mit sich reden.

2. Am 2. November 2006 erliess der Kreispräsident Alvaschein eine superprovisorische Verfügung, mit welcher er A.X. und B.X. gestützt auf Art. 149 Ziff. 1 ZPO unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB ab sofort untersagte, die 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E., Stockwerkeigentum-Hauptbuchblatt Nr. G., L. und S.-Register Parzelle Nr. H. /Fotoplan 5, im Grundbuch der Ge­meinde I., zu betreten. Gleichzeitig setzte er den Gesuchsgegnern Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an.

3. A.X. und B.X. beantragten in ihrer fristgemäss eingereich­ten Stellungnahme vom 17. November 2006, es sei die superprovi­sorische Verfügung aufzuheben und von einem Hausverbot abzusehen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der Übertragung der Woh­nung an C.X. im Jahre 1998 sei auf ausdrücklichen Wunsch von D.X. eine Vereinbarung abgeschlossen worden, gemäss wel­cher die Wohnung eine Familienwohnung bleibe und alle Familienmitglieder das Recht hätten, die Wohnung zu nutzen. Sie - A.X. und B.X. - hätten sich nie geweigert, sich an den Kosten der Wohnung zu beteiligen. Ebenso­wenig hätten sie C.X. je bedroht. Eine Absprache bezüglich der Wohnungsnutzung sei allein wegen des Verhaltens der Gesuchstellerin ge­scheitert. C.X. habe die Vereinbarung am 29. August 2006 fristlos mit falschen, vorgeschobenen Gründen gekündigt. Im vorliegenden Verfahren liesse sich diesbezüglich keine Klärung schaffen. Die superprovisorische Ver­fügung sei zu Unrecht ergangen, da sie ein Recht zum Besitz und zur Mitbe­nutzung der betreffenden Wohnung hätten.

4. In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 hielt C.X. an ihren Ausführungen im Gesuch vom 25. Oktober 2006 fest. Ergän­zend führte sie aus, ihr Bruder und ihre Mutter hätten als Ausgleich zu der ihr übertragenen Wohnung grosse Anteile der Firma ihres Vaters sowie viele an­dere Dinge in Deutschland überschrieben bekommen. Es sei zwar der Wunsch ihres Vaters gewesen, dass die Wohnung vorerst weiterhin von allen Famili­enmitgliedern nach Absprache genutzt werden könne. Ihr Vater habe jedoch stets betont, dass diese gemeinsame Nutzung als vorläufig zu betrachten sei und sie von einem gewissen Zeitpunkt an auch etwas von ihrem Eigentum ha­ben solle. Er habe den betreffenden Zeitpunkt datumsmässig bestimmt. Sie könne sich an das Datum nicht genau erinnern, der betreffende Zeitpunkt sei aber inzwischen abgelaufen. Die Auffassung der Gesuchsgegner, die Kündi­gung sei rechtlich unwirksam, sei nicht nachvollziehbar.

B. Mit Verfügung vom Dezember 2006, mitgeteilt am 14. Dezember 2006, erkannte der Kreispräsident Alvaschein:

1. A.X. und B.X. wird gemäss Art. 149 Ziff. 1 ZPO defini­tiv verboten, die 2 1/2-Zimmerwohnung an der F. in E., Stockwerkeigentum-Hauptbuch­blatt Nr. G., L.- und S.-Register Parzelle Nr. H. / Fotoplan 5, im Grundbuch der Gemeinde I., zu be­treten.

2. Dieser Amtsbefehl ergeht unter dem ausdrücklichen Hinweis auf die Straffolgen von Art. 292 StGB, welcher folgendes besagt:

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Be­amten unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Haft oder mit Busse bestraft.

3. Die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 550.00 gehen zu Lasten der Gesuchsstel­lerin und sind innert 30 Tagen ans Kreisamt Alva­schein zu überweisen.

4. (Rechtsmittelbelehrung)

5. (Mitteilung).

C.1. Gegen diese Verfügung liessen A.X. und B.X. am 27. De­zember 2006 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erhe­ben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Verfügung des Kreispräsidenten Alvaschein vom 13.12.2006, mitgeteilt am 19.12.2006, betreffend das Hausverbot für die 2.5-Zimmer-Wohnung an der F. (StWE-HBBl G. im Grundbuch der Gemeinde I.) sei aufzuheben.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge für beide In­stanzen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (inkl. MWSt.).

3. Der Beschwerde sei im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO aufschie­bende Wirkung zu ertei­len.

2. Am 28. Dezember 2006 forderte das Kantongerichtspräsidium Graubünden C.X. sowie den Kreispräsidenten Alvaschein zur Einrei­chung einer Stellungnahme bis 12. Januar 2007 auf.

3. In seiner Stellungnahme vom 3. Januar 2007 beantragte der Kreis­präsident Alvaschein die Abweisung der Beschwerde.

4. Seitens von C.X. ging innert angesetzter Frist keine Stel­lungnahme ein, noch bezahlte sie den von ihr einverlangten Kostenvor­schuss.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Der Kreispräsident kann gemäss Art. 146 Abs. 1 Ziffer 1 der Zivil­prozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) zum Schutze des bedrohten Besitzesstandes einen Amtsbefehl gegen die störende Person erlassen. Gegen solche Entscheide der Kreispräsidenten kann gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO innert 10 Tagen seit der Mitteilung des Entscheids beim Kan­tonsgerichtspräsidenten Beschwerde geführt werden. Auf die frist- und formge­recht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.

2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet ein von C.X. anbegehrter Amtsbefehl, mit welchem sie den Beschwerdeführern das Betreten ihrer Wohnung in E. verbieten möchte. Der Besitzesschutz dient an sich der Erhaltung der tatsächlichen Besitzesverhältnisse und der Parteirollenverteilung in dem vom Besitzesschutzverfahren gänzlich zu tren­nenden Prozess um das Recht (vgl. E. Stark, Berner Kommentar zum schwei­zerischen Privatrecht, N 2a Vorbem. zu Art. 926-929 ZGB; vgl. die nachste­henden Erwägungen in Ziff. 4.). Gleichwohl handelt es sich um eine vermö­gensrechtliche Streitigkeit, wobei der Streitwert vorliegend dem vermögens­rechtlichen Interesse der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin am Zu­trittsverbot entspricht. Wird den Beschwerde­führern, die sich auf ein langfristi­ges, vertragliches Nutzungsrecht berufen, das Betreten der Liegenschaft ver­boten, ist damit grundsätzlich eine Wertsteige­rung der Liegenschaft verbun­den. Sodann wäre es der Beschwerdegegnerin auch möglich, die Liegenschaft ausschliesslich selbst zu nutzen oder die Wohnung entgeltlich Dritten als Fe­rienwohnung zu überlassen. Dabei kann mit dem im Besitzesschutzverfahren erlassenen Amtsbefehl durchaus auch eine dauerhafte Regelung der Verhält­nisse verbunden sein. Im Hinblick auf Art. 112 Abs. 1 lit. d des Bundesgeset­zes über das Bundesgericht, BGG, SR 173.110) ist demnach von einer über Fr. 30'000.-- liegenden Streitwertgrenze auszuge­hen, wobei im vorliegenden Verfahren ein zivilrechtlicher Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bun­desrechtspflege, BBl 2001 4331 f.) erlassen wird.

3. Beim bundesrechtlichen Besitzesschutz handelt es sich um einen materiellrechtlichen Anspruch (vgl. Marginalie zu Art. 146 ZPO; R. Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, Diss. Zürich 1977, S. 59). Die Regelung des Verfahrens ist dem kantonalen Recht überlassen. Der bündneri­sche Zivilprozess sieht für den Besitzesschutz ausschliesslich das Befehls­verfahren vor (Art. 137 Ziff. 14 ZPO; Rehli, a.a.O., S. 57). Es gelten sinnge­mäss die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 151 ZPO), wobei grundsätzlich der volle Beweis für das Vorhandensein der behaupteten, rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen ist (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Es kön­nen damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden (vgl. zum Gan­zen PKG 2001 Nr. 39 E. 4.b) mit Hinweisen).

4. Der Kreispräsident Alvaschein führte zur Begründung des von ihm gegen A.X. und B.X. erlassenen Amtsbefehls aus, C.X. sei Alleineigentümerin der fraglichen 2 1/2-Zimmerwohnung. Wohl sei am 15. August 1998 zwischen C.X., Walter Nolff, A.X. und B.X. eine familiäre Nutzungsregelung für die Ferienwohnung in E. abgefasst worden. Diese Regelung sei jedoch weder notariell beglaubigt noch im Grund­buch der Gemeinde I. eingetragen worden, weshalb sie irrelevant sei.

a) Gemäss Art. 928 Abs. 1 des Schweizerischen Zi­vilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann der Besitzer gegen denjeni­gen Klage erheben, welcher den Besitz durch verbotene Eigenmacht stört, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet. C.X. ist - was un­bestritten ist - Eigentümerin und damit selbständige Besitzerin (vgl. Art. 920 Abs. 2 ZGB; Stark, a.a.O., N. 6 zu Art. 920 ZGB) der fraglichen, als Ferien­wohnung genutzten Liegenschaft. Demgegenüber berufen sich die Beschwer­deführer mit ihrem Nutzungsrecht auf unselbständigen Besitz (Art. 920 ZGB). Mit dem Begehren, es sei A.X. und B.X. zu verbieten, die Wohnung zu betreten, stellt C.X. demnach als selbständige Besitzerin ein Begeh­ren auf Unterlassung einer Störung im Sinne von Art. 928 Abs. 1 ZGB gegen Personen, die sich auf un­selbständigen Besitz berufen.

b) Im Rahmen einer Besitzesschutzklage wird jedoch nur über die Wiederherstellung oder Erhaltung des Zustandes der tatsächlichen Gewalt über die Sache, nicht aber über die Rechtmässigkeit dieses Zustandes bzw. über das Recht an der Sache entschieden (Urteil des Bundesgerichts 5P.H./2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.; BGE 113 II 243; Urteil des Bundesge­richts 5P.220/2000 vom 6. September 2001, E. 2b). Der Besitzesstreit (pos­sessorium) ist vom Rechtsstreit (petitorium) zu trennen; der Besitz soll mit an­deren Worten unabhängig der Frage nach dem Recht zur Beeinträch­tigung des Besitzes gerichtlichen Schutz gegen verbotene Eigenmacht ge­niessen (Stark, N. 92 zu Vorbem. Art. 926-929 ZGB). Der Entscheid im Besit­zes­schutzverfahren darf sich demgemäss auch auf keine aus dem Recht ab­ge­leiteten Gründe stützen. Kommt der Kreispräsident nach Prüfung der Ver­ein­barung vom 15. August 1998 zum Schluss, diese berechtige die Gesuchs­geg­ner wegen ihrer Formungültigkeit nicht zur Benutzung der Wohnung und un­tersagt er in der Folge das Betreten der Wohnung, beruht der gestützt dar­auf erlassene Amtsbefehl folglich auf einer im Besitzesschutzverfahren unzu­lässi­gen rechtlichen Würdigung. Denn die Frage der Rechtsgültigkeit der Ver­einba­rung vom 15. August 1998 wie im Übrigen auch die von C.X. geltend gemachte, von den Beschwerdeführern indessen bestrittenen Kündi­gung der Nutzungsvereinbarung betreffen die materielle Rechtsbeziehung zwischen den Parteien, über die nicht im Besitzesschutzverfahren zu ent­scheiden ist. Sowohl die vom Kreispräsidenten erwähnte allfällige Formungültig­keit wie auch die behauptete Kündigung vermögen den Erlass eines Amtsbe­fehls somit nicht zu rechtfertigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5P.H./2004 vom 29. Juni 2004, E. 2.2.). Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen und der vorinstanzliche Ent­scheid aufzuheben.

5. Selbst wenn man - was gesetzlich nicht zulässig erscheint - den Streit um den Besitz nicht derart strikte vom Streit über das Recht zur Beein­trächtigung des Besitzes trennen wollte (vgl. dazu Stark, a.a.O., N. 94a f. Vor­bem. zu Art. 926-929 ZGB mit Hinwei­sen), liesse sich vorliegend kein Betre­tungsverbot rechtfertigen.

a) Zutreffend ist, dass die von den Parteien schriftlich geschlossene Nutzungsvereinbarung vom 15. August 1998 nicht öffentlich beurkundet wurde. Als Begründung für das Nichtbestehen eines Betretungsrechts würde dieser Umstand jedoch von vornherein zu kurz greifen. Wohl setzt die Bestel­lung der Nutzniessung (Art. 745 ff. ZGB) an einem Stockwerk-Eigentumsanteil als Personaldienstbarkeit ein gültiges Rechtsgeschäft als Rechtsgrund sowie die Eintragung im Grundbuch als Begründungakt voraus. Ein solches Nutz­niessungsrecht bedarf entsprechend einer Vereinbarung in der Form der öffentlichen Urkunde (Art. 18 und 19 Abs. 1 der Grundbuchverordnung, GBV, SR 211.432.1; Kezia Baader-Schüle, Praktische Probleme der Nutzniessung an Stockwerkeigentums-Anteilen). Eine Parteivereinbarung über die Nutzung eines Stockwerkeigentumsanteils, die nicht öffentlich beurkundet wurde, ist jedoch nicht in jedem Fall unbeachtlich. In Betracht fällt etwa die Konversion in ein anderes, formfrei gültiges Rechtsgeschäft. Diesfalls ist die Vereinbarung unter den für rein obligatorische Rechtsverhältnisse geltenden Kriterien zu be­trachten (vgl. M. Baumann, Zürcher Kommentar zum Schweizerischen Zivilge­setzbuch, N. 43 Vorbem. zu Art. 745-778 ZGB). Darüber hinaus braucht es aber auch gar nicht in der Absicht der Parteien gelegen zu haben, die Nutzung in Form einer Personaldienstbarkeit zu begründen. Eine inhaltlich der Nutz­niessung entsprechende Verpflichtung kann auch mit ausschliesslich obligato­rischer Wirkung vereinbart werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 15. De­zember 2004 5C.236/2004 vom 15. Dezember 2004, E. 3.4.; BGE 109 II E. 2 S. 19 mit Hinweis). Vorliegend vertreten die Parteien übereinstimmend die Auffassung, man habe ursprünglich eine an sich rechtsgültige Vereinbarung geschlossen. Keine der Parteien macht mit anderen Worten geltend, man habe eine Nutzniessung in Form einer Personaldienstbarkeit vereinbaren wol­len und keine der Parteien stellt sich auf den Standpunkt, die fragliche Verein­barung sei wegen eines Formmangels unbeachtlich. Sie berufen sich lediglich auf ein rein obligatorisch begründetes Rechtsverhältnis, dem im Übrigen auch über Jahre nachgelebt wurde. Gegenstand ist schliesslich auch nicht die Nutz­niessung am Stockwerkeigentums-Anteil (vgl. Art. 712o Abs. 2 ZGB; Heinz Rey, Schweizerisches Stockwerkeigentum, 2. Auflage, 2001, N. 284), sondern die wohl wiederkehrende, im Zeitumfang aber beschränkte Benutzung der Wohnung zu Ferienzwecken. Entsprechend bestünde auch dann, wenn das Recht zur Beeinträchtigung des Besitzes in das Besitzesschutzverfahren mit­einbezogen wurde, keine Rechtfertigung, der Vereinbarung mangels öffentli­cher Beurkundung von vornherein jegliche Bedeutung abzusprechen. Vielmehr müsste die Vereinbarung - wie es letztlich die Parteien verlangt haben - als rein obligatorisches Rechtsverhältnis gewürdigt werden.

b) Dass A.X. und B.X. am 15. August 1998 ein obligatori­sches Nutzungsrecht an der Wohnung eingeräumt wurde, steht - was diese Würdigung als obligatorisches Rechtsgeschäft betrifft - auf­grund des klaren Wortlauts der Vereinbarung ausser Frage. Selbst die Be­schwerdegegnerin stellt dies nicht in Abrede. Sie macht jedoch geltend, das diesbezügliche Recht sei untergegangen. Dabei beruft sie sich zum einen dar­auf, das Nutzungsrecht sei befristet gewesen und zwischenzeitlich erloschen, zum anderen führt sie aus, sie habe die Vereinbarung zu Recht fristlos gekün­digt, da die Nutzung durch A.X. und B.X. für sie unzumutbar geworden sei. Beides wird von den Beschwerdeführern bestritten. Gestützt auf Art. 8 ZGB hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Behauptet C.X., das Nutzungsrecht sei untergegangen, weshalb A.X. und B.X. auch das Betreten der Woh­nung zu verbieten sei, trägt sie demnach auch die Beweislast für diese rechts­vernichtenden Tat­sachen (vgl. Max Kummer, Berner Kommentar zum schwei­zerischen Privat­recht, N. 160 ff. zu Art. 8 ZGB).

ba) In ihrer Stellungnahme vom 29. November 2006 führt die Be­schwerdegegnerin aus, ihr Vater habe stets betont, dass die in der Vereinba­rung vom 15. August 1998 vorgesehene gemeinsame Nutzung als vorläufig zu betrachten sei und sie - C.X. - von einem gewissen Zeitpunkt an auch etwas von ihrem Eigentum haben solle. Er habe den betreffenden Zeitpunkt datumsmässig bestimmt. Sie könne sich an das Datum zwar nicht genau erin­nern, es sei aber inzwischen abgelaufen.

Wäre das Nutzungsrecht abgelaufen, hätte die Beschwerdegegnerin gar nicht fristlos kündigen müssen. Insofern besteht ein Widerspruch zwischen ihren verschiedenen Behauptungen. Wie es sich damit verhält, kann offen blieben. Irgendeinen Beweis für den behaupteten Rechtsuntergang infolge Zeitablaufs wurde von C.X. nicht geliefert. Entsprechend lässt sich auch nicht zur Feststellung gelangen, die Nutzung sei heute infolge Zeitablaufs hinfällig geworden. Dies umso weniger, als die Vereinbarung eben gerade keine befristete Nutzung vorsieht.

bb) Alsdann macht die Beschwerdegegnerin geltend, sie habe das Recht zur fristlosen Kündigung gehabt, da sie von ihrer Mutter und ihrem Bru­der bedroht worden sei, ihr Bruder sich nicht mehr an die Bestimmungen der internen Nutzungsregelung gehalten habe, sich die beiden nicht an den Kos­ten beteiligten, und sie sie Angst haben müsse, dass man ihre Sachen be­schädige. Die Beschwerdeführer erachten die Kündigung demgegenüber schon allein deshalb als unbeachtlich, weil die Vereinbarung keine Kündi­gungsfrist beinhalte. Das Fehlen einer Kündigungsfrist bedeutet indes nicht, dass die Vereinbarung unkündbar wäre. Eine fristlose Kündigung einer auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen rein obligatorischen Vereinbarung fällt je­doch regelmässig nur bei Vorliegen von wichtigen Gründen in Betracht (BGE 128 III 428 E. 3. S. 429 f). Solche Gründe wurden von der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin lediglich behauptet. So ist die Behauptung der Be­schwerdegegnerin, sie sei bedroht worden, in keiner Weise belegt. Dies räumt die Beschwerdegegnerin letztlich selbst ein (vgl. act. 2 des vorinstanzlichen Verfahrens). Ebensowenig ausgewiesen ist eine Beschädigung von Sachen der Beschwerdegegnerin durch die Beschwerdeführer. Diesbezüglich bringt die Beschwerdegegnerin lediglich die Vermutung vor, es könnte zu solchen Sachbeschädigungen kommen. Dafür bestehen allerdings keinerlei konkreten Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass es zwischen den Parteien im Zu­sammenhang mit dem Erbe des Vaters bzw. Ehemanns zu erheblichen Span­nungen gekommen ist, rechtfertigt jedenfalls schwerlich die Annahme, solche Übergriffe auf das Eigentum seien tatsächlich zu erwarten.

Tatsache ist hinge­gen, dass zwischen den Parteien in Bezug auf die Nutzung der Wohnung und die Kostentragung erhebliche Meinungsverschie­denheiten bestehen. Beide Parteien halten sich jedoch gegenseitig vor, eine Regelung scheitere am Verhalten der anderen. Nicht ausgewiesen ist, dass die Beschwerdefüh­rer mit ihrem Verhalten die betreffenden Probleme allein oder doch zumindest im überwiegenden Mass zu verantworten haben. Immer­hin ist durch die ins Recht gelegte anwaltliche Korrespondenz (vorinstanzli­ches act. 8) belegt, dass auch die Beschwerdeführer für eine Absprache Hand geboten haben. Und schliesslich lässt die sehr unbestimmt gehaltenen Rege­lung in der Verein­barung vom 15. August 1998 durchaus unterschiedliche Standpunkte über die Frage der Nutzung zu. Un­bestritten ist sodann, dass bis Januar 2006 die Nutzungskosten - und dies offenbar im vollen Umfang - durch A.X. von dem von der Beschwerde­gegnerin erwähnten Konto bezahlt wurden. Diesbezüglich vertritt die Be­schwerdegegnerin nun offenbar die Auf­fassung, auch zukünftig müssten die Kosten vollumfänglich ab diesem Konto beglichen werden. Davon ist in der fraglichen Vereinbarung indes nicht die Rede. Ebensowenig liefert die Be­schwerdegegnerin einen anderweitigen Be­weis für ihre Behauptung. Wohl ist davon auszugehen, dass die Beschwerde­führer für die Nutzung einen Beitrag an die Kosten zu leisten haben. Dies wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Nachdem aber nicht einmal Klarheit über das Ausmass der Nutzung besteht, eine vollumfängliche Kostentragungspflicht der Be­schwerdeführer nicht belegt ist und die Be­schwerdegegnerin auch nicht ein­fach einseitig den Anteil der zu tragenden Kosten festzulegen vermag, lässt sich den Beschwerdeführern auch nicht vor­halten, sie hätten mit ihrem Zah­lungsverhalten erwiesenermassen in derart gravierender Weise gegen die vereinbarte Nutzungsregelung verstossen, dass die fristlose Kündigung der Vereinbarung gerechtfertigt war. Sind somit zu­sammenfassend die zur Begründung der fristlosen Kündigung vorgetragenen Gründe nicht ausreichend belegt, kann auch nicht als bewiesen gelten, dass die Vereinbarung vom 15. August 1998 gestützt auf die Erklärung der Be­schwerdegegnerin vom 29. August 2006 (vgl. vorinstanzliches act. 11) dahin­gefallen ist. Entsprechend besteht auch keine Rechtfertigung, den Beschwer­deführern, welche die Kündigung nicht akzeptiert haben, das Betreten der Wohnung durch einen im Besitzesschutzverfahren erlassenen Amtsbefehl zu verbieten.

6. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des vorinstanzlichen Verfah­rens von Fr. 550.-- sowie die Kosten des Beschwerdeverfahrens, be­stehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und den Schreibgebühren von Fr. 180.-- (Art. H. Abs. 1 ZPO, Art. 2 und Art. 8 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren; BR 320.075) zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Sodann hat die Beschwerdegegnerin die erst im Beschwerdeverfahren anwaltlich ver­tretenen Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfah­ren ausseramtlich zu entschädi­gen (Art. H. Abs. 2 ZPO). Unter Berücksichti­gung des notwendigen Aufwands und des vom Anwaltsverband em­pfohlenen Stundenan­satzes erscheint eine Entschädigung in Höhe von Fr. 1'800.-- ein­schliesslich Mehr­wertsteuer für das Beschwerdeverfahren ange­messen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid wird aufgehoben.

2. a) Die Kosten des Kreisamts Alvaschein von Fr. 550.-- und die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Kantonsgerichtspräsidium Grau­bünden, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und den Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, gehen zu Lasten der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren aussergerichtlich mit Fr. 1'800.-- inklusive Mehrwertsteuer zu entschädigen.

3. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betref­fende Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG Beschwerde in Zivilsa­chen an das Schwei­zerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der voll­ständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Be­schwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gel­ten die Art. 29 ff., 72 ff. und 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

Palavras-chave

possessory protectioninjunctionburden of proofusage agreementextraordinary terminationpossessioncost allocation

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the district president's possessory injunction was admissible

Decisão extraída

The appeal was admissible because it was filed in time and in proper form against a district president's decision in possessory protection proceedings.

Fundamentação extraída

The court held that the district president may issue an Amtsbefehl to protect disturbed possession, and the canton-level president has appellate jurisdiction within 10 days under the cantonal code.

Questão jurídica principal

Whether a possessory injunction may depend on the validity or termination of the parties' usage agreement

Decisão extraída

No. Possessory protection only concerns the factual possession situation and cannot be based on adjudicating the underlying contractual or property rights dispute.

Fundamentação extraída

The court stressed the separation between possessory relief and the merits dispute. Questions of formal validity, termination, or rights under the 1998 usage agreement belong to the petitorium, not to the possessory procedure.

Questão jurídica principal

Whether the evidence justified a final ban on entering the apartment

Decisão extraída

No sufficient proof existed that the appellants' right had ended or that a justified summary expulsion was warranted.

Fundamentação extraída

The respondent, bearing the burden of proof for right-extinguishing facts, failed to prove expiry, valid extraordinary termination, or serious misconduct. The alleged threats and cost breaches were not established with the necessary clarity.

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