Separation housing allocation and spousal maintenance adjusted

PZ 2005 104Outro Tribunal29 de set. de 2005Partially Granted

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Resumo

The appellate court partially upheld the husband’s appeal in marital-protection proceedings. It confirmed that the family apartment should be assigned to the wife and child, but extended the husband’s moving deadline to 31 March 2006. It held that the first-instance increase of spousal maintenance to CHF 2,130 was procedurally impermissible because the wife had not timely requested it. Maintenance was therefore set at CHF 1,200 per month until March 2006 and CHF 1,800 per month from April 2006 onward. Appeal costs were mainly charged to the husband.

Regest

Art. 176 ZGB, Art. 179 ZGB; summary marital-protection proceedings are confined to the spouses’ timely requests. The judge may not, absent an express and timely claim or the parties’ consent to expand the hearing, increase spousal maintenance ex officio. In housing allocation, the decisive criterion is the overall need and suitability of the accommodation for the spouse in charge of the child; prior occupation, ownership, or a temporary occupational advantage do not prevail where the factual balance favors the other spouse. Costs may be apportioned according to the degree of success and the practical reasons for partial success (consid. 2–4).

Texto completo

Ref.:Chur, 29. September 2005Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 05 104

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

——————

Im Rekurs

des X. A., Gesuchsteller, Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marcus Defuns, Postfach 151, Rosenhügelweg 17, 7270 Davos Platz,

gegen

die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 19. April 2005, mitgeteilt am 19. April 2005, in Sachen der Z. A., Gesuchstellerin, Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch lic. iur. Tamara Huwiler, c/o Kistler & Kol­legen, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf,

betreffend Eheschutz,

hat sich ergeben:

A.1. Z. A. und X. A. leben seit Januar 2004 getrennt. Sie sind Eltern der am 17. Februar 1994 geborenen Tochter Y. A..

2. Gestützt auf ein Gesuch von Z. A. erliess der Bezirks­gerichtspräsident Prättigau/Davos am 20. Oktober 2004 eine erste Eheschutzverfügung. Darin wurde die Berechtigung zum Getrenntleben festge­stellt (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Tochter Y. A. wurde Z. A. zur Pflege und Erziehung zugewiesen und unter de­ren alleinige Obhut gestellt (Ziff. 2 des Dispositivs). X. A. wurde das Recht eingeräumt, seine Tochter jede Woche ab Freitagabend nach Schulschluss bis am Montagmorgen vor Schulbeginn zu sich auf Besuch zu nehmen und drei Wochen Ferien pro Jahr mit ihr zu verbringen (Ziff. 3 des Dispositivs). Sodann wurde X. A. verpflichtet, jeweils rückwirkend ab dem 1. Oktober 2004 an den Unterhalt seiner Tochter Y. A. monatlich Fr. 800.-- zuzüglich allfällige Kinderzulagen und an Z. A. monatlich Fr. 1'800.-- zu bezahlen (Ziff. 4. und 5 des Disposi­tivs).

B. 1. Am 21. Januar 2005 liess die Gesuchstellerin beim Bezirksge­richts­präsiden­ten Prättigau/Davos erneut ein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen einreichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Familienwohnung an der D.-Strasse, sei der Gesuchstellerin und der Tochter Y. A. per Auszugsdatum des Gesuchsgegners zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.

2. Der Gesuchsgegner sei superprovisorisch zu verpflichten, die Familien­wohnung an der D.-Strasse, per 31. Januar 2005, eventualiter per 28. Februar 2005 zu verlassen.

3. Es sei zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner seit Ein­reichung des Gesuchs die Gütertrennung anzuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. 7.6% MWST zu Lasten des Gesuchsgegners.

2. Mit superprovisorischer Verfügung vom 25. Januar 2005 erkannte der Bezirksgerichts­präsident Prättigau/Davos:

1. X. A. wird verpflichtet, die Wohnung an der D.-Strasse bis spätestens am Dienstag, 15. Februar 2005, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die fragliche Wohnung nach dem 15. Februar 2005, 18.00 Uhr, ohne ausdrückliche Er­laubnis von Z. A. zu betreten.

Diese Anordnungen ergehen unter der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.

2. X. A. erhält hiermit Gelegenheit, sich bis zum 14. Februar 2005 schriftlich zum Gesuch von Z. A. vom 21. Januar 2005 vernehmen zu lassen.

3. (Mitteilung).

3. Am 10. Februar 2005 reichte X. A. eine Vernehmlassung sowie ein Ge­such um Abänderung der mit Verfügung vom 20. Oktober 2004 festgesetzten ehelichen Unterhaltspflicht ein, worin er folgende Rechtsbegehren stellte:

a) betreffend Ausweisung aus der Familienwohnung

1. Es sei die superprovisorische Verfügung betreffend Ausweisung des Gesuchsgegners aus der Familienwohnung umgehend aufzuheben.

2. Es sei das Begehren der Gesuchstellerin, die eheliche Wohnung ihr und der Tochter Y. A. zur alleinigen Benützung zuzuteilen abzuweisen.

b) betreffend Unterhaltsbeiträge an die Ehefrau

Es sei Ziffer 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau / Davos vom 20.10.2004 dahingehend abzuändern, dass Herr A. seiner Frau ab 1.2.2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von nur Fr. 1'200.00 zu bezahlen hat.

c) betreffend Anordnung der Gütertrennung

Es seien für die der Gütertrennung vorangehende güterrechtliche Auseinandersetzung folgende zusätzlichen Beweise zu erheben:

(1) (Antrag auf Zeugeneinvernahmen)

(2) (Antrag auf Bestellung eines Bücherexperten)

(3) (Antrag auf Einholung von neuen Schätzungen)

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Gesuchstellerin.

4. Mit Verfügung vom 14. Februar 2005 schob der Bezirksgerichtspräsidenten die am 25. Januar 2005 angesetzte Frist für den Auszug von X. A. aus der ehelichen Wohnung bis auf Weiteres auf. Gleichzeitig räumte er Z. A. Gelegenheit ein, sich bis zum 7. März 2005 schriftlich zur Vernehmlassung und zum Gesuch um Abände­rung von Unterhaltsbeiträgen von X. A. vernehmen zu lassen.

5. Mit Verfügungen vom 21. bzw. 23. Februar 2005 wurden die Parteien vom Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos auf den 14. März 2005 zu einer mündli­chen Verhandlung vorgeladen.

6. Am 2. März 2005 liess X. A. schliesslich noch ein Gesuch um Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB einreichen.

C. Mit Verfügung vom 19. April 2005 erkannte der Bezirks­gerichtspräsident Prättigau/Davos:

1. X. A. wird verpflichtet, die Wohnung an der D.-Strasse bis spätestens am Dienstag, 31. Mai 2005, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die fragliche Wohnung nach dem 31. Mai 2005, 18.00 Uhr, ohne ausdrückliche Erlaubnis von Z. A. zu betreten.

Diese Anordnungen ergehen unter der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach mit Haft oder Busse bestraft wird, wer der von einer zuständigen Behörde an ihn erlassenen Verfügung keine Folge leistet.

2. In Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksge­richtspräsidi­ums Prätti­gau/Davos vom 20. Oktober 2004 wird X. A. verpflichtet, an den Unterhalt von Z. A. rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 bis zum 31. Mai 2005 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.00 und ab dem 1. Juni 2005 einen solchen von Fr. 2'130.00, zahlbar jeweils pränumerando, zu leisten.

3. Allfällige von X. A. seit dem 1. Februar 2005 bereits geleistete Unterhaltsbei­träge können selbstverständlich verrechnet werden.

4. Zwischen Z. A. und X. A. wird mit Wirkung ab dem 21. Januar 2005 die Gütertrennung angeordnet.

5. Z. A. wird untersagt, über die im Grundbuch E. auf ihren Namen eingetragenen Stockwerkeinheiten (Hauptbuchblätter B. und C., GB E.) grundbuchlich ohne Zustimmung von X. A. zu verfügen.

6. Das Grundbuchamt E. wird beauftragt und ermächtigt, eine entsprechende Kanz­lei- bzw. Grundbuchsperre auf den Hauptbuchblättern B. und C., GB E., anzumerken.

7. Die Grundbuchgebühren sind dem Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos in Rech­nung zu stellen.

8. Im Übrigen behält die Verfügung vom 20. Oktober 2004 weiterhin Gültigkeit.

9. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 300.00, Schreibgebühren von Fr. 350.00 sowie den Grundbuchgebühren, gehen je zur Hälfte zulasten der Parteien. Sie werden nach Kenntnis der Höhe der Grundbuchge­bühren den Parteien in Rechnung gestellt.

10. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.

11. (Rechtsmittelbelehrung)

12. (Mitteilung).

D.1. Gegen diesen Entscheid liess X. A. am 9. Mai 2005 Re­kurs beim Kantonsgerichtspräsidium Graubünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

a) Materiellrechtlich

Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und

1. die Familienwohnung (4-Zimmerwohnung im Erdgeschoss des Mehrfamilienhauses an der D.-Strasse) - gegen Auferlegung der darauf entfallenden Hypothekarzin­sen und Nebenkosten - dem Rekurrenten zuzuweisen bzw. es sei ihn wie bislang in der Familienwohnung zu belassen,

2. der vom Ehemann der Ehefrau ab 1.6.2005 zu leistende Un­terhaltsbeitrag von Fr. 2'130.-- auf Fr. 1'200.--, eventualiter auf Fr. 1'800.--, im Monat herab zu setzen,

3. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Rekursbeklagten.

a. Verfahrensrechtlich

4. Es sei dem vorliegenden Rekurs umgehend die aufschie­bende Wirkung zu gewähren.

5. Es sei das von der Tochter Y. A. am 7.5.2005 verfass­te und erst jetzt eingereichte Verzeichnis ihrer Aufenthalte beim Vater als Beweismittel zuzulassen.

6. Es sei die Tochter Y. A. auf geeignete Weise als Aus­kunftsperson zu befragen bzw. durch eine Mittelsperson befra­gen zu lassen.

2. Dem Rekurs wurde mit Verfügung vom 11. Mai 2005 die aufschie­bende Wirkung erteilt.

3. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 19. Mai 2005 auf die Einreichung einer eigentlichen Stellung­nahme.

4. Z. A. liess in ihrer Rekursantwort vom 1. Juni 2005 die kostenfällige Ab­weisung des Rekurses beantragen.

5. Die vom Kantonsgerichtspräsidium Graubünden auf den 19. Au­gust 2005 angesetzte Einigungsverhandlung verlief ergebnislos. Auch die in Aussicht gestellten Vergleichsbemühungen im Anschluss an die Einigungsver­handlungen blieben ohne Erfolg.

6. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in den Rechtsschriften wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat die bis anhin durch den Rekurren­ten bewohnte eheliche Wohnung nach Abwägung der konkreten Um­stände der Rekursgegnerin und der Tochter Y. A. zugewiesen. Der Rekurrent bringt vor, die Vorinstanz habe die Zuteilungskriterien falsch ge­wichtet und deshalb zu seinen Ungunsten entschieden. Seine diesbezüglichen Einwände erwei­sen sich als unbegründet.

a) Es trifft wohl zu, dass es die Rekursgegnerin war, welche die Woh­nung zusammen mit dem Kind verliess. Diesem Umstand kann allerdings keine besondere Bedeutung beigemessen werden. So ist kaum anzunehmen, dass der Rekurrent damals die Wohnung freiwillig verlassen hätte, wenn er dazu von der Rekursgegnerin aufgefordert worden wäre. Und dass die Rekurs­gegnerin aufgrund der angespannten Situa­tion kaum eine andere Wahl hatte, als so zu handeln, mit anderen Worten we­gen der ehelichen Probleme und nicht aus Desinteresse an der ehelichen Wohnung auszog, ergibt sich schon allein daraus, dass sie in der Folge in eine eigent­lich für sie und ihre Tochter zu kleine Wohnung zog. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass der Eheschutz­richter erstmalig über die Zuwei­sung der Wohnung der Familie zu entscheiden hatte. Es geht insofern nicht - wie der Rekurrent geltend macht - um die Abän­derung, sondern den erstmali­gen Erlass einer entsprechenden Eheschutz­massnahme. Eine wesentliche und dauerhafte Veränderung in den tatsächli­chen Verhältnissen, wie sie für die Ab­änderung einer Eheschutzmass­nahme vorausgesetzt wird, ist insofern nicht erforderlich. Wohl ist aber grund­sätzlich auch beim erstmaligen Erlass von Eheschutzmassnahmen auf eine längere Zeit von den Ehegatten gelebte Re­gelung Rücksicht zu nehmen. Vor­ausset­zung dafür ist jedoch nicht nur, dass diese Lösung einvernehmlich ge­troffen wurde. Erforderlich ist auch, dass sich die Regelung in der Vergangen­heit bewährt hat und sich keine bessere Lösung anbietet (vgl. Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar zum ZGB, N. 9 zu Art. 179 ZGB mit Hinweis; ZR 104 (2005) Nr. 58 E. 3). Weder das eine noch das andere ist vor­liegend - wie nach­stehend dargelegt wird - der Fall.

b) Wie bereits erwähnt wurde, ist die von der Rekursgegnerin für sich und ihre Tochter gemietete 2 1/2 -Zimmerwohnung an und für sich zu klein. Auf Dauer kann ihnen der Aufenthalt in einer solchen Wohnung jedenfalls schwerlich zugemutet werden. Dies hat der Rekurrent im Übrigen im ersten Eheschutzverfahren selbst einge­räumt. Umgekehrt stellt es - wie der Bezirks­gerichtspräsident in der angefoch­tenen Verfügung feststellte - rein vom Wohn­bedarf her ein Luxus dar, dass der Rekurrent alleine eine 4 ½ - Zimmer­woh­nung bewohnt. Dies rechtfertigt sich umso weniger, als von eher ange­spannten finanziellen Verhältnissen auszugehen ist. Wohl hält sich die Tochter jedes Wochenende und zum Teil auch noch an den Abenden während der Woche bei ihm auf. Dies blieb von der Re­kursgegnerin unbestritten und es brauchen in diesem Zusammenhang auch keine weiteren Beweiserhebungen zu erfolgen. Dieser Umstand ändert jedoch nichts an der Feststellung, dass die Rekurrentin für die Obhut der Tochter be­sorgt ist, sich Y. A. überwiegend bei der Mutter aufhält, und es unter diesem Aspekt nur richtig erscheint, wenn ihr die eheliche Wohnung zugeteilt wird. Dies umso mehr, als der Tochter Y. A. damit auch kein Wechsel in eine ihr un­bekannte Wohngegend zugemutet werden muss. Aus mehrfachen Gründen unangebracht erscheinen in diesem Zusammenhang die vom Rekurrenten vor­gebrachten Behauptungen, die Rekursgegnerin nehme sich wenig Zeit, die Obhut auch wahrzunehmen und es sei ihr nur recht, wenn die Tochter viel Zeit beim Vater verbringe, da sie sich lieber wirtschaftlich eine neue Zukunft auf­bauen wolle. Zum einen kann der Rekurrent seiner Ehe­frau wohl nicht ernstlich das vorwerfen, was er sich selbst wünscht, nämlich einen engen Kontakt zu seiner Tochter. Zum anderen erscheint es angesichts der finanziell ange­spannten Si­tuation nur richtig, dass die Rekursgegnerin sich nicht auf die Pflege der Tochter beschränkt, sondern versucht, mit einer Er­werbstätigkeit die Lage der Familie zu verbessern.

c) Sodann hat der Bezirksgerichtspräsident bei der Zuweisung der Woh­nung nicht übersehen, dass sich unmittelbar angrenzend an die Wohnung das Büro der Firma A. befindet. Er mass diesem Umstand indes zu Recht weni­ger Gewicht bei als dem Nutzen, den die Rekursgegnerin und die gemein­same Tochter an der Wohnung haben. Die Behauptung des Rekurrenten, er sei in besonderem Mass auf die Wohnung angewiesen, da er andauernd das Büro aufsuchen müsse, um der neu eingestellten Bürohilfe immer wieder zur Seite zu stehen, vermag nicht zu überzeugen. Dies schon allein deshalb nicht, weil der Rekur­rent ja gar nicht im besonderen Mass in der Lage ist, diese Nähe zu seiner Wohnung zu nutzen, da er sich tagsüber ausser Haus befindet. Als­dann han­delt es sich hierbei höchstens um einen zeitlich beschränkten Vorteil. Ist die Bürohilfe eingearbeitet, ist der Re­kurrent mit Sicherheit nicht mehr auf die Nähe des Büros zu seiner Wohnung angewiesen. Dieser zeitlich be­schränkte Vorteil vermag den längerfristigen Nutzen, den die Rekursgegne­rin und die gemein­same Tochter mit der Zuweisung haben, nicht aufzuwiegen. Unter diesen Um­ständen nicht weiter von Belang ist schliesslich, dass die bis­herige Regelung nicht von langer Dauer ist, nicht auf einer einvernehmlichen Regelung beruht, sich auch nicht bewährt hat, weil es immer wieder zu Aus­einandersetzungen im Zusammenhang bei der Bezahlung der Alimente und der Kosten für die eheli­che Wohnung gekommen ist, und es nachgerade in finanzieller Hinsicht nur von Vorteil ist, wenn die Wohnung der Rekursgegnerin zu­gewiesen wird. Bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung ist die Frage des Eigentums grundsätz­lich nicht von Bedeutung und auf diese Frage ist denn im vorliegenden Verfahren auch nicht weiter einzugehen. Tatsache ist jedoch, dass die Rekurs­gegnerin als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen ist und sie als solche auch für die Liegenschaft aufzukommen hat. Dass sie dies allein mit den ihr zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen und ihrem eigenen Einkommen nicht konnte und für den Rekurrenten eine zusätzliche Verpflich­tung zu Zahlungen bestand, erscheint nahe liegend. Die Rekursgegnerin macht denn auch gel­tend, sie und ihr Ehemann hätten vereinbart, dass Letzte­rer ihr für die Woh­nung zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen Fr. 2'900.-- als Miete entrichte. Der Rekurrent bestreitet dies. Tatsache ist jedoch, dass der Bezirks­gerichtspräsi­dent beim Bedarf des Rekurrenten einen Betrag in dieser Höhe berücksichtigte und die Rekursgegnerin ein Mietzinskonto einrichtete. Dies spricht klar dafür, dass seitens der Parteien von der Überweisung eines sol­chen Betrags die Rede war. Im Ergeb­nis bestand somit für den Rekurrenten eine zweifache Verpflichtung. Er hatte der Rekursgegnerin einerseits den Un­terhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- und daneben separat die Überlassung der Wohnung abzugel­ten. Allerdings werden eheli­che Wohnungen in der Regel nicht unter den Ehegatten vermietet. Bei den Fr. 2'900.-- handelt es sich denn wohl auch nicht um eine Miete, son­dern um eine eheliche Leistung zusätzlich zum richterlich verbindlich festge­legten Unterhalt. Dass diese Verpflichtung keine Aufnahme im Dispositiv der angefochtenen Verfügung fand, ändert daran grundsätzlich nichts. Es kann da­hingestellt bleiben, welche der beiden Ver­pflichtungen der Rekur­rent in der Folge nicht erfüllte. Tatsache ist, dass diese Regelungen der finan­ziellen eheli­chen Beistandspflicht zu stetigen Auseinan­dersetzungen führten. So schenkte der Rekurrent dem für die Überlassung der Wohnung angerechneten Betrag von Fr. 2'900.-- gar keine Beachtung und ver­anschlagte eigenmächtig andere Wohnkosten. Selbst nach Massgabe seiner eigenen Berechnung hätte er aber zumindest Fr. 2'300.-- für die Benützung der Wohnung aufbringen müssen. Demzufolge hätte der Gesamtbetrag, den der Rekurrent für die Re­kursgegnerin und die Tochter aufzubringen hatte, wenigs­tens Fr. 4'100.-- betragen. Zahlun­gen in solcher Höhe wurden indessen auch unter Berück­sichtung der vom Rekurrenten vorgenommenen Verrechnungen, deren Recht­mässigkeit (Art. 125 Ziff. 2 OR) dahingestellt bleiben kann, nie geleistet. Mit der Zuweisung der Wohnung an die Rekursgegnerin und der Be­schränkung auf einen - erst noch tieferen - Unterhaltsbeitrag ohne separate Abgeltung der Wohnkosten werden solche unnötigen Streitereien über die Höhe der zu ent­richtenden Zahlungen ein für allemal beseitigt.

2. Erweist sich die Zuweisung der Wohnung der Familie an die Rekurs­gegnerin und die gemeinsame Tochter als richtig, gilt in einem nächsten Schritt zu prüfen, auf welchen Zeitpunkt der Wechsel zu erfolgen hat.

a) Der Bezirksgerichtspräsident setzte dem Rekurrenten Frist bis 31. Mai 2005, um die Wohnung zu verlassen. Dieser Termin wurde bereits durch das vom Rekurrenten eingeleitete Rechtsmittelverfahren hinfällig. Wohl hätte der Rekurrent zwi­schenzeitlich durchaus die Möglichkeit gehabt, sich nach einer geeigneten Wohnung umzusehen. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass X. A. nicht in missbräuchlicher Art Rekurs erhob und im Rechts­mittelverfahren auch die Frage einer Zuweisung der ehelichen Wohnung im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung erörtert wurde. Schliess­lich macht es schon grundsätzlich wenig Sinn, den Wechsel erneut - wie beim Auszug der Rekursgegnerin - unter Zeitdruck zu vollziehen. Der Re­kurrent soll Gelegenheit haben, eine Wohnung zu suchen, die den von ihm zu berücksich­tigenden Interessen bestmöglich Rechnung trägt. Unter diesen Um­ständen erscheint es gerechtfertigt, die Frist, bis zu welcher X. A. auszuziehen hat und die eheliche Wohnung seiner Ehefrau und der Tochter zugewiesen wird, bis 1. April 2006 zu verlängern. Dies hat gleichzeitig den Vorteil, dass die Rekursgegnerin ihre Wohnung ordentlich kündigen kann.

b) Nicht substanziert angefochten wurde die Verfügung des Bezirks­ge­richts­präsidenten Prättigau/Davos insoweit, als er in Zuweisung der Wohnung an Z. A. den Gesuchsgegner und Rekurrenten verpflichtete, die Wohnung fristgemäss zu verlassen und ihm unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB untersagte, diese ohne ausdrückliche Erlaubnis seiner Ehefrau zu betreten. Diesbezüglich ist die Verfügung demnach - unter Anpassung an den abgeänderten Zuweisungs­termin - zu bestätigen.

c) Hat der Rekurrent die Wohnung erst auf Ende März 2006 zu verlas­sen, verlängert sich automatisch auch die vom Bezirksgerichtspräsiden­ten für die Dauer des Verbleibs des Rekurrenten in der Wohnung festgelegte Unterhaltspflicht. Der Rekurrent ist demnach nebst der Übernahme der Kos­ten der ehelichen Wohnung verpflichtet, an den Unterhalt der der Rekursgeg­nerin rückwirkend ab Februar 2005 bis und mit März 2006 monatlich und im Voraus Fr. 1'200.-- zu bezahlen.

3. Der Bezirksgerichtspräsident Prättigau/Davos hat aufgrund der Zu­weisung der ehelichen Wohnung an die Rekursgegnerin einerseits und die verringerte Leistungsfähigkeit des Rekurrenten andererseits die zu leistenden Unterhaltsbeiträge neu festgelegt. In Bezug auf die Regelung bis zum Wechsel bei der Wohnungszuweisung kann diesbezüglich auf Ziff. 2. c) der Erwägungen verwiesen werden. Ab dem Zeitpunkt der geänderten Wohnungszuteilung sieht der vorinstanzliche Entscheid eine Unterhaltszahlung an die Re­kursgegnerin von Fr. 2'130.-- vor. Die zusätzliche Verpflichtung des Rekurren­ten, für die Kosten der ehelichen Wohnung aufzukommen, besteht hingegen ab diesem Zeitpunkt nicht mehr.

Der Rechtsvertreter des Rekurrenten macht geltend, die Rekursgegnerin habe in ihrem Gesucht vom 21. Januar 2005 im Zusammenhang mit der Zuweisung der Wohnung an sie keinen Antrag auf Neuregelung der Unterhaltsverpflichtung gestellt. Auf eine Replik habe sie verzichtet. Im Gesuch des Rekurrenten vom 10. Februar 2005 sei eine Herabsetzung des bisherigen Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'800.-- auf Fr. 1'200.-- im Monat verlangt worden. Diesem Antrag habe die Vorinstanz für die Monate Februar bis Mai 2005 stattgegeben. Alsdann habe der Bezirksgerichtspräsi­dent für die Zeit der Neuzuweisung der Wohnung die Frauenrente neu beurteilt und höher festgesetzt. Damit habe er den Anspruch des Rekurrenten auf das rechtliche Gehör verletzt. Nachdem die Rekursgegnerin in ihren Rechtsschriften keine Änderung der Frauen­rente zu ihren Gunsten anbegehrt habe, hätte sich der Rekurrent mit dieser Frage auch nicht auseinandersetzen müssen. Auch im Falle, dass der angefochtene Entscheid betreffend Zuweisung der Wohnung vom Kantonsgerichtspräsidium geschützt werde, könne die Frauenrente ab 1. Juni 2005 nicht angehoben werden. Diesfalls bleibe es beim Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.--, den die Vorinstanz in ihrer Verfü­gung vom 20. Oktober 2004 festgesetzt habe und nach wie vor in Rechtskraft sei (vgl. S. 8 Ziff. 6 der Rekurseingabe).

Der Einwand des Rekurrenten erweist sich - wie noch darzulegen sein wird - wohl als zutreffend. Allerdings erscheint seine Einrede wenig verständlich.

a) Der Eheschutzrichter wird - wie sich schon aus dem Wortlaut der massgeblichen Bestimmung ergibt (Art.176 Abs. 1 ZGB) - immer nur auf Begehren eines Ehegatten tätig. Der Erlass von Eheschutzmassnahmen von Amtes wegen fällt nur dort in Betracht, wo das Verfahren von der Offzialmaxime beherrscht wird. Mit Ausnahme der Massnahmen zugunsten unmündiger Kinder kann der Richter demnach nur im Rahmen der von den Parteien gestellten Parteianträge Massnahmen erlassen (vgl. Susanne Bachmann, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und 179 ZGB sowie nach zürcherischem Verfahrensrecht, Diss. St. Gallen 1995, S. 202). Dies gilt selbsverständlich auch im Verfahren betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 6 zu Art. 176 ZGB). Von Bundesrechts wegen sind Eheschutzmassnahmen sodann in einem raschen, parteinahen und ohne besonderere Formalitäten ablaufenden Verfahren zu erlassen. Der Kanton Graubünden trägt dem Rechnung, indem gemäss Art. 10 Abs. 1 EGzZGB für das Eheschutzverfahren die Vorschriften des summarischen Verfahrens (Art. 137 ZPO) für sinngemäss anwendbar erklärt werden. Demgemäss ist das Gesuch um Erlass mündlich oder schriftlich beim zuständigen Amt anzubringen. Wird es mündlich angebracht, ist darüber ein Protokoll aufzunehmen und vom Gesuchsteller zu unterzeichnen. Das Gesuch muss die Bezeichnung der Parteien, das Rechtsbegehren und die Ausführungen der Tatsachen und Beweismittel enthalten. Erweist sich das Gesuch nicht als offensichtlich unbegründet, wird es sofort der Gegenpartei mitgeteilt, mit der Aufforderung, innert kurzer Frist Anträge und Beweismittel einzureichen. Alsdann hat die Hauptverhandlung stattzufinden.

b) Wenngleich nun auch an ein Rechtsbegehren, mit dem ein Eheschutzverfahren in Gang gesetzt wird, keine allzu strengen Anforderungen zu stellen sind (Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N. 8 zu Art. 172), ist wenigstens zu verlangen, dass ein solches tatsächlich - und dies fristgemäss bei der schriftlichen oder mündlichen Anhängigmachung des Gesuchs bzw. in der Vernehmlassung zum Gesuch - gestellt wird. Auf ein erst anlässlich der Hauptverhandlung gestelltes Begehren darf folglich nicht mehr eingetreten werden. Vorbehalten bleibt höchstens der Fall, dass sich die Gegenpartei ausdrücklich mit einer solchen Weiterung des Verfahrens anlässlich der Hauptverhandlung einverstanden erklärt. Denn diesfalls verzichtet die Gegenpartei auf ihr schriftliches Äusserungsrecht und es fallen mündliche Antragstellung und Durchführung der Verhandlung zusammen.

c) Tatsache ist, dass die Rekursgegnerin weder im Zusammenhang mit ihrem Gesuch um Zuweisung der ehelichen Wohnung noch in dem vom Rekurrenten anhängig gemachten Verfahren betreffend Abänderung der Unterhaltspflicht ein Begehren um Erhöhung ihres Unterhaltsbeitrags stellte. Ihre Behauptung, sie habe ein solches Begehren anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung gestellt, ist in zweifacher Hinsicht unbeachtlich. Einerseits wäre dieses Begehren, nachdem nicht davon auszugehen ist, dass der Rekurrent sich mit einer solchen Weiterung des Verfahrens ausdrücklich einverstanden erklärte, offensichtlich verspätet erfolgt. Andereseits lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, dass ein solches Begehren überhaupt gestellt wurde. Im Gegenteil. Wie der Bezirksgerichtspräsident nämlich in seiner Vernehmlassung zum Rekurs ausführt, hat er die Neuberechnung aus rein prozessökonomischen Gründen vorgenommen, da anderenfalls mit Bestimmtheit ein weiteres Gesuch um Abänderung der Eheschutzmassnahmen eingereicht worden wäre. Dies belegt, dass er letztlich ohne einen entsprechenden Antrag von sich aus tätig wurde. Dieses Vorgehen erscheint wohl prozessökonomisch vernünftig, zumal der Bezirskgerichtspräsident auch inhaltlich einen gerade auch aus Sicht des Rekurrenten ausgewogenen Entscheid traf, ist aber - nachdem sich X. A. dagegen wehrt - rechtlich nicht haltbar. Der Rekurs ist demnach teilweise gutzuheissen und die angefochtene Verfügung wird, soweit diese den Unterhalt ab Zeitpunkt der Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Rekursgegnerin regelt, aufgehoben.

d) Der Rekurrent macht geltend, dass er im Falle, dass der angefochtene Entscheid betreffend Zuweisung der Wohnung vom Kantonsgerichtspräsidium bestätigt werde, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu leisten habe. Aus diesen Ausführungen und seinem diesbezüglichen Rechtsbegehren ist zu schliessen, dass er für die Zeit nach dem Wohnungswechsel eine Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 1'800.-- anerkennt. Gestützt auf dieses Anerkenntnis ist der Rekursgegnerin demnach ab April 2006 ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zuzusprechen.

4. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsver­fah­rens in der Re­gel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Par­teien voll­stän­dig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt wer­den; sie wer­den dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbun­den (Oscar Vo­gel, Grundriss des Zivil­prozessrechts, 4. Aufl., Bern 1995, S. 277, Rz. 24). Darüber hinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihr durch den Rechtsstreit verursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten einer Partei aus, können die aus­sergerichtli­chen Kosten nach den gleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt wer­den (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits der Geset­zeswortlaut er­ken­nen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt viel­mehr sachlich vertretbare Ausnahmen zu (PKG 1988 Nr. 14 S. 72).

a) Die Vorinstanz hat die amtlichen Kosten den Parteien je hälftig auf­er­legt und die ausseramtlichen Entschädigung wettgeschlagen. Daran ist auch in Beachtung des Ausgangs des Rechtsmittelverfahrens festzuhalten. Die Rekursgegnerin hat mit Recht die Zuweisung der Wohnung an sie verlangt, was sich mit dem Obsiegen des Re­kurrenten in der Unterhaltsfrage nach wie vor ausgleicht.

b) Im Rekursverfahren ist X. A. mit seinen Anträgen letzt­lich nur in geringe­rem Umfang - nämlich in Bezug auf die Unterhaltspflicht ab dem Zeitpunkt der Zuweisung der Wohnung an seine Ehefrau - durchgedrun­gen. Die Ab­änderung der Frist für den Auszug aus der ehe­lichen Wohnung und damit auch die anderen Korrektu­ren am vorinstanzlichen Entscheid sind - wie dargelegt wurde - in erster Linie auf die durch die Anhebung des Rekurses ein­getretene zeitliche Verzögerung und nicht eigentlich auf berechtigte Einwände des Rekur­renten zurückzuführen. Unter diesen Umständen erscheint es ge­rechtfer­tigt, die Kosten des Rekurs­verfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreib­gebühren von Fr. 230.-- zu 3/4 dem Rekurrenten und zu 1/4 der Re­kursgegnerin aufzuerle­gen. Überdies ist der Rekurrent zu verpflichten, die Rekursgegnerin für das Re­kurs­verfahren nach denselben Bruchteilen reduziert ausser­amt­lich zu entschädi­gen. Unter zusätzli­cher Berücksich­ti­gung des not­wendi­gen prozessua­len Auf­wan­des und des vom Anwalts­verband empfohlenen Honoraransatzes erscheint eine Entschädi­gung in der Höhe von Fr. 1'000.-- inklusive Mehr­wertsteuer als der Sache angemessen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 1 Abs. 1 sowie Ziffer. 2 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. Im Übrigen bleibt die an­gefochtene Verfügung unverändert.

2. X. A. wird verpflichtet, die eheliche Wohnung an der D.-Strasse in E. bis spätestens am 31. März 2006, 18.00 Uhr, zu verlassen. Gleichzeitig wird X. A. untersagt, die per 1. April 2006 an Z. A. zugewiesene Wohnung ohne deren ausdrückliche Erlaubnis ab diesem Zeitpunkt zu betreten.

3. In Abänderung von Ziff. 5 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Prättigau/Davos vom 20. Oktober 2004 wird X. A. verpflichtet, an den Unterhalt von Z. A. rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 bis und mit März 2006 einen monatlichen, im Voraus zu leistenden Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'200.-- und ab April 2006 für die weitere Dauer der Trennung einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.

4. Die Kosten des Rekursverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- und Schreibgebühren von Fr. 230.--, total somit Fr. 1'230.--, werden zu 1/4 der Rekursgegnerin und zu 3/4 dem Rekurrenten auferlegt, der die Rekursgegnerin überdies für das Rekursverfah­ren mit Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwertsteuer ausser­amtlich zu entschä­digen hat.

5. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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