Appeal on custody, support and clarification in marital protection

PZ 2004 142Outro Tribunal5 de nov. de 2004Partially Granted

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Resumo

The father appealed a first-instance marital protection order allocating custody of the two children to the mother and fixing maintenance. He also appealed a later clarification decision that corrected the wife’s support amount. The appellate court held that clarification is unavailable in summary proceedings, so the second appeal was inadmissible. On the merits, it upheld custody with the mother, finding her better placed to provide stable daily care and to support the children’s relationship with both parents. The court rejected the father’s arguments based on the children’s wishes and alleged bias in the child interview. It corrected the wife’s maintenance to CHF 2,700 per month from 1 August 2004 and confirmed the effective date of the first-instance measures from 29 November 2004.

Regest

Art. 176 Abs. 3 und Art. 297 Abs. 2 ZGB; Art. 133 Abs. 2 ZGB; child custody in marital protection proceedings: custody is to be assigned to the parent who, considering all circumstances, can best secure the child’s balanced physical, psychological and social development; preservation of the child’s familiar environment and the willingness to promote contact with the other parent are significant factors. The child’s wishes gain importance with age, but are not decisive; they must be assessed in light of possible loyalty conflicts and the child’s actual independence. In summary proceedings, clarification is excluded (Art. 138 Ziff. 6 ZPO); an appeal against a clarification order is therefore inadmissible (consid. 1, 3, 4).

Texto completo

Ref.:Chur, 5. November 2004Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 04 138

PZ 04 142

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vorsitz

Vizepräsident Schlenker

Aktuar

Blöchlinger

——————

In den Rekursen

des X., Gesuchsteller und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrin Perl, Postfach 459, Tittwiesenstrasse 29, 7001 Chur,

gegen

1. die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004, mitgeteilt am 7. September 2004, in Sachen gegen Z., Gesuchsgegnerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, betreffend Eheschutz,

und

2. die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004, mitgeteilt am 29. September 2004, in Sachen gegen Z., Gesuchsstellerin und Re­kursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Pierluigi Schaad, Quader­strasse 8, 7000 Chur, betreffend Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 6. September 2004,

hat sich ergeben:

A. Z. und X. heirateten am 24. April 1987. Sie sind die Eltern von B., geboren am W., und C., geboren am V. Die Familie wohnte bis zur Trennung des Ehepaars in einer Wohnung im Haus in L.. In diesem Haus ist auch das Geschäft H., in welchem X. als Geschäftsführer tätig ist, untergebracht. Im gleichen Haus woh­nen schliesslich auch die Eltern von X..

B.1. Am 24. Juni 2004 liess X. beim Bezirksgerichtspräsi­denten Albula ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein­reichen, wobei folgende Anträge gestellt wurden.

1. Der gemeinsame Haushalt der Parteien sei aufzuheben, indem der Gesuchs­gegnerin richterlich eine kurze Frist anzusetzen sei, innert welcher sie aus der ehelichen Wohnung an der Hauptstrasse in L. auszuziehen habe.

2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder B., geb. F., und C., geb. G., sei dem Gesuchsteller zuzuteilen.

Die elterliche Sorge sei beiden Parteien gleichermassen zu über­tragen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der bei­den Kinder monatlich je CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzu­lagen zu bezahlen.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Ge­suchsgegnerin vom Augenblick des Auszugs derselben aus der ehelichen Wohnung monatlich CHF 2'850.00 für die Dauer von 6 Monate zu überweisen.

Nach Ablauf dieser 6 Monate sei der Gesuchsteller für die weitere Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes/Trennung zu verpflichten, der Ge­suchsgegnerin monatlich CHF 350.00 zu überweisen.

5. Die Verfahrenskosten seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die ausser­amtlichen Kosten seien wettzuschlagen.

2. Am 12. Juli 2004 stellte X. beim Bezirksgerichtspräsi­denten Albula den Antrag, es sei Z. sofort richterlich zu ermahnen, die Kinder B. und C. nicht mit dem laufenden Eheschutz­verfahren zu kon­frontie­ren, bzw. zu belasten.

3. In ihrer Vernehmlassung 27. Juli 2004 liess Z. folgen­de Anträge stellen:

1. Die Gesuchsgegnerin ist damit einverstanden, dass der gemein­same Haushalt aufgehoben wird. Sie ist bereit, die eheliche Woh­nung innert angemessener Frist zusammen mit den Kindern zu verlassen.

2. Die Obhut über die gemeinsamen Kinder B., geboren am 29. Mai 1992, und C., geboren am 9. Juni 1996, sei auf die Gesuchs­gegnerin zu übertragen.

3. Dem Gesuchsteller sei ein Besuchsrecht am ersten Wochenende im Monat sowie von jährlich drei Wochen während der Sommerfe­rien einzuräumen.

4. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin an den Unterhalt der beiden Kinder monatlich je Fr. 800.00 zuzüglich Kin­derzulagen zu leisten, zahlbar monatlich im voraus.

5. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'500.00 zu leisten, zahlbar monatlich im voraus.

6. Soweit der Gesuchsteller in seinem Gesuch vom 24. Juni 2004 mehr verlangt oder weniger zugesteht, seien seine Anträge abzu­weisen.

7. Das Gesuch vom 12. Juni 2004 um Erlass von Kindesschutzmass­nahmen sei abzuweisen.

8. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung anzuordnen.

9. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge, diese zuzüglich 7,6% Mehr­wertsteuer, zu Lasten des Gesuchstellers.

4. Anlässlich der vom Bezirksgerichtspräsidenten Albula am 2. August 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung konnte bezüglich der Zuweisung der Obhut keine Einigung gefunden werden. Die Kinder wurden bei dieser Gelegenheit vom Bezirksgerichtspräsidenten Albula kurz angehört.

5. Mit Verfügung vom 18. August 2004 erteilte der Bezirksge­richtspräsident Albula dem Präsidenten der Vormundschaftsbehörde Belfort den Auftrag, die beiden Kinder im Hinblick auf die eheschutzrichterliche Zuwei­sung der Obhut persönlich zu befragen und die für die Zuteilung der Obhut er­forder­lichen, im Detail aufgelisteten Abklärungen vorzunehmen. Des Weiteren beauf­tragte er den Vormundschaftspräsidenten mit der Abklärung der Frage, ob den Kindern für das Verfahren ein Prozessbeistand im Sinne von Art. 147 ZGB be­stellt werden sollte.

6. In seinem Bericht vom 25. August 2004 hielt der Vormund­schaftspräsident fest, dass sowohl X. als auch Z. bereit seien, die Obhut zu teilen. X. bestehe jedoch dar­auf, dass der Wunsch der Kinder auf alle Fälle berücksichtigt werde. Dafür wolle er um jeden Preis kämpfen. Er habe die Kinder diesbezüglich orientiert. Z. wiederum habe den Wunsch geäussert, ihre Kin­der teilweise persönlich betreuen zu dürfen. Momentan finde das ganze Fami­lienleben mehr oder weniger bei den Grosseltern statt. Zwar würden sich beide Parteien als kommunikationsfähig bezeichnen. Es sei jedoch bereits nach einem kurzen Gespräch klar geworden, dass sich das Ehepaar nur schwer mit­einander verständigen könne. Die Kinder hätten klar und deutlich den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater wohnen zu dürfen. Es sei jedoch der Eindruck entstanden, dass die Kinder bezüglich ihren Wünschen unter starkem Einfluss stünden. Die Lehrpersonen der beiden Kindern hätten erklärt, dass B. und C. stets pünktlich, ausgeschlafen und ordentlich zur Schule erschienen. Sie hätten der Kindsmutter ein sehr gutes Zeugnis ausgestellt und würden eine gemeinsame Zuweisung der Obhut begrüssen. Die Wohnungen beider Par­teien seien sehr grosszügig und kinderfreundlich eingerichtet. Ein Familienle­ben sei an beiden Orten problemlos möglich. Es sei jedoch klar, dass die Kin­der mit der Vorstellung, einen Teil der Woche in der ihnen noch ungewohnten Umgebung verbringen zu müssen, Mühe hätten. Es empfehle sich, die elterli­che Obhut beiden Elternteilen zuzuweisen. Unter Berücksichtigung der Arbeits­situation von X. erscheine es sinnvoll, die Kinder während der Schulzeit, das heisst von Montag bis Freitag, unter die Obhut der Mutter zu stellen. Das Wochenende könnten die Kinder dann beim Vater verbringen. Die Möglichkeit von Besuchen sollte immer gewährleistet sein.

7. Am 30. August 2004 fand vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Al­bula abermals eine Verhandlung statt. Die Parteien erhielten dabei Gelegen­heit, sich mündlich zum Bericht der Vormundschaftsbehörde zu äussern. Eine Einigung betreffend die Zuweisung der elterlichen Obhut konnte wie­derum nicht gefunden werden.

C. Mit Verfügung vom 6. September 2004, mitgeteilt am 7. Septem­ber 2004 erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula:

1. Das Gesuch um Ermahnung der Ehefrau vom 12. Juli 2004 wird infolge Gegen­standslosigkeit von der Geschäftsliste des Bezirks­gerichtspräsidiums Albula ge­strichen.

2. Es wird festgestellt, dass die Parteien auf den 1. September 2004 den gemein­samen Haushalt aufheben. Über die Nutzung des Hausrates haben sie sich aus­sergerichtlich geeinigt.

3. Die Obhut über die Kinder B., geb. F., und C., geb. G., wird Z. übertragen.

4. X. hat das Recht, seinen Sohn B. von Freitagabend, 17.00 Uhr und seine Tochter C. von Freitagmittag 12.00 Uhr bis Montagmorgen, Schulbe­ginn, bei sich auf Besuch zu nehmen.

X. ist überdies berechtigt, gemeinsam mit seinen Kin­dern pro Jahr 3 Wochen Ferien zu verbringen. Dies ist jeweils spätestens ein Monat vorher dem anderen Elternteil mitzuteilen.

Die Kinder verbringen die Festtage (25./26. Dezember; 31. De­zember bis 2. Ja­nuar, Karfreitag bis Ostermontag; Auffahrt; Pfingstsamstag bis Pfingstmontag) al­ternierend bei je einem El­ternteil. Der Vater beginnt mit Weihnachten 2004.

Diese Regelungen gelten, sofern die Eltern nicht in Wahrung des Kindswohls eine andere Lösung finden.

5. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Z. monatlich und im voraus, beginnend ab 1. August 2004, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.00 zu entrich­ten.

6. a) X. wird verpflichtet, Z. an den Un­terhalt von B. monatlich und im voraus, beginnend am 1. September 2004 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.00 zuzüg­lich der gesetzlichen Kinderzulagen zu leisten.

b) X. wird verpflichtet, Z. an den Un­terhalt von C. monatlich und im voraus, beginnend am 1. September 2004 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 900.00 zuzüg­lich der gesetzlichen Kinderzulagen zu leisten.

7. Es wird die Gütertrennung ab 31. Juli 2004 angeordnet.

8. Die Kosten des Bezirksgerichtes Albula bestehend aus:

GerichtsgebührenFr. 2'200.00

SchreibgebührenFr. 450.00

insgesamt***Fr.***2'650.00

gehen je zur Hälfte zulasten von X. und Z. und werden mit den Kostenvorschüssen ver­rechnet. Der Restbetrag von total Fr. 1'350.00 (je Fr. 675.00) wird nach Erhalt der entsprechenden Einzahlungsschei­ne erstattet.

9. (Rechtsmittelbelehrung)

10. (Mitteilung).

2. Mit Schreiben vom 9. September 2004 wies der Rechtsvertreter von Z. den Bezirksgerichtspräsidenten Albula darauf hin, dass gemäss den Erwägungen in der Verfügung vom 6. September 2004 X. eine Unterhaltszahlung von Fr. 2'700.-- an seine Mandantin zu leisten habe. In Ziff. 5 des Dispositivs werde hingegen lediglich eine Unter­haltszahlung von Fr. 1'900.-- verfügt. Der Bezirksgerichtspräsident werde er­sucht, dieses offensichtliche Versehen auf dem Weg der Erläuterung richtig zu stellen.

3. In seiner Stellungnahme vom 27. September 2004 erklärte der Rechtsvertreter von X., er habe gegen eine entsprechende Erläute­rung grundsätzlich nichts einzuwenden.

4. Am 29. September 2004 erliess der Bezirksgerichtspräsident dar­auf folgenden, als Erläuterung betitelten Entscheid:

1. Ziffer 5 des Dispositivs im Urteil vom 06.09.2004, mitgeteilt am 07.09.2004, wird aufgehoben.

2. Ziffer 5 heisst richtig:

X. wird verpflichtet, an den Unterhalt von Z. monatlich und im voraus, beginnend ab 1. August 2004, einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- zu entrichten.

3. Kosten werden keine erhoben.

4. (Mitteilung).

D. 1. Gegen die Verfügung vom 6. September 2004 liess X. am 28. September 2004 Rekurs beim Kantonsgerichtspräsidium Grau­bünden erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Die Ziff. 3, 4, 5 und 6 des angefochtenen Entscheides seien vollumfänglich aufzuheben.

2. Die Obhut über die beiden Kinder B., geb. F. und C., geb. G. sei auf den Rekurrenten zu übertragen.

3. Der Rekursgegnerin sei ein angemessenes Besuchs- und Ferien­recht gemäss Praxis des Kantonsgerichtes Graubünden einzuräu­men.

4. Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, an den Unterhalt der bei­den Kinder mit Wir­kung ab 01.12.2004 monatlich je CHF 550.00 zuzüglich allfällige Kinderzulagen zu be­zahlen.

5. Der Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Rekurs­gegnerin mit Wirkung ab 01.09.2004 monatlich im Voraus CHF 1'500.00 und sodann mit Wirkung ab 01.12.2004 monatlich im Vor­aus CHF 1'610.00 zu überweisen.

6. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die aus­seramtlichen Kosten seien wettzuschlagen.

Verfahrensleitender Antrag:

Dem vorliegenden Rekurs sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

2. Am 4. Oktober 2004 liess X. alsdann auch Rekurs gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 erheben, wobei folgende Begehren gestellt wurden:

1. Die gemäss Erläuterungsentscheid neue Ziff. 5 sei vollumfänglich aufzuheben.

2. Der Rekurrent sei zu verpflichten, an den Unterhalt der Rekurs­gegnerin mit Wirkung ab 01.09.2004 monatlich im Voraus CHF 1'500.00 und sodann mit Wirkung ab 01.12.2004 monatlich im Vor­aus CHF 1'610.00 zu überweisen.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens seien den Parteien je hälftig zu überbinden. Die ausseramtlichen Kosten seien wettzuschlagen.

3. Z. schloss in ihrer Stellungnahme vom 7. Oktober 2004 auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und in ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2004 auf Abweisung des Re­kurses gegen die Verfügung vom 6. September 2004. In einer weiteren Stel­lungnahme vom 13. Oktober 2004 beantragte sie sodann, es sei auf den Re­kurs gegen den Erläuterungs­entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten nicht einzutreten.

4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula verzichtete mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

5. Anlässlich der vom Kantonsgerichtspräsidium am 4. November 2004 durchgeführten Einigungsverhandlung, an der beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Der Rekurrent bestätigte bei dieser Gelegenheit, dass sich die Kinder nach wie vor bei ihm aufhielten und nicht bereit seien, der vom Bezirksge­richtspräsidenten Albula angeordneten Obhuts- und Besuchsregelung Folge zu leisten.

6. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange­fochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung :

1.a) Eheschutzverfügungen des Bezirksgerichtspräsidenten können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbin­dung mit Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgeset­zes zum Schweizerischen Zivilge­setzbuch (EGzZGB, BR 210.100) innert zwanzig Tagen durch Rekurs beim Kantonsge­richtspräsidenten angefochten werden. Auf den von X. frist- und formgerecht eingereichten Re­kurs vom 28. September 2004 (PZ 04 138) ist demnach einzutreten.

b) Nicht einzutreten ist hingegen auf den am 4. Oktober 2004 erho­benen Rekurs gegen den Erläuterungsentscheid des Bezirksgerichtspräsiden­ten Al­bula vom 29. September 2004 (PZ 04 142). Gemäss Art. 8 Ziff. 11 und Art. 10 Abs. 1 EGzZGB gelten im erstinstanzlichen Verfahren betreffend Erlass von Eheschutzmassnahmen die Vorschriften des summarischen Verfahrens sinn­gemäss (Art. 137 ff. ZPO). Im summari­schen Verfahren ist die Erläute­rung ausgeschlossen (Art. 138 Ziff. 6 ZPO).

Dass auf den zweiten Rekurs nicht einzutreten ist, schadet dem Rekur­renten in­dessen nicht. Insoweit sein im ersten Rekurs ge­stellter Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Unterhaltsregelung gutzuheissen wäre, müsste Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden. Insoweit es bei der vorin­stanzlichen Unterhaltsregelung bleibt, ist unbestritten, dass dem Bezirksge­richtspräsidenten beim Abfassen von Ziff. 5 des Dispositivs ein Fehler unter­laufen ist, indem er statt dem in den Erwägungen errechneten Unterhaltsbei­trag von Fr. 2'700.-- im Dispositiv lediglich einen solchen von Fr. 1'900.-- fest­setzte, und das Kantonsgerichtspräsidium kann ohne weiteres die Sache im Sinne der übereinstimmenden Parteianträge richtig stellen.

2. Der Bezirksgerichtspräsident Albula hat die Obhut über die Kinder B. und C. der Mutter zugesprochen und dem Vater ein grosszügiges Be­suchsrecht eingeräumt. Demgemäss hat X. das Recht, seine bei­den Kinder jeweils von Freitagmittag (C.) bzw. Freitagabend (B.) bis Mon­tagmor­gen, Schulbe­ginn, bei sich auf Besuch zu nehmen. Darüber hin­aus stehen dem Vater drei Wochen Ferien zu. Die Feiertage verbringen die Kinder jeweils alternierend bei einem Elternteil.

Der Rekurrent macht geltend, diese Regelungen ent­sprächen nicht dem Kindswohl. Die Kinder hätten ausdrücklich und absolut un­missverständlich wiederholt den Wunsch geäussert, weiterhin beim Vater in der bisherigen ehe­lichen Wohnung an der I.-Strasse in L. Dorf leben zu wollen. Beide Kinder hätten mit grosser Empörung auf den Entscheid des Be­zirksge­richtspräsidenten reagiert. Dies habe er als Vater zu respektieren, wes­halb er auch bereit sei, den Entscheid der Kinder mit seinem vorliegenden Rekurs zu unterstüt­zen. Die Übertragung der elterlichen Obhut auf die Re­kursgeg­nerin sei aus mehreren Gründen schon grundsätzlich falsch. Die seit der Geburt der beiden Kinder anhaltende tatsächliche Wohn- und Lebenssituation beider Kin­der an der I.-Strasse in L. Dorf habe sich bestens bewährt. Die per­sönliche Betreuung und Erziehung der beiden Kinder sei bis anhin überwie­gend dem Rekurrenten sowie den Grosseltern der Kinder, den Eheleuten D., übertragen gewesen. Bereits acht Monate nach der Geburt des Sohnes B. habe die Re­kursgegnerin auf eige­nen ausdrückli­chen Wunsch die wegen dieser Geburt unterbrochene Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen. In der Folge hätten sich die Grosseltern zum weit überwiegenden Teil, nach de­ren Angaben zu 80%, der Pflege und Erzie­hung von B. angenommen. Dies sei bis ca. März 2004 auch für alle Beteilig­ten ohne grösse­re Anstände und zum offensichtlich unbestreitbaren Vorteil von B. so gelebt worden. Nun aber versuche neuerdings die Rekursgegnerin zum Nachteil ihres Sohnes B. sich zwischen diesen und den Rekurrenten respektive die Grosseltern zu stel­len. Als vier Jahre nach der Geburt des Sohnes B. auch die Tochter C. gebo­ren worden sei, hätten sich die Grosseltern D. auf Ersuchen der Rekursgegnerin auch der Pflege und Erziehung des zweiten Kindes sehr er­folgreich angenommen. Ne­ben dieser grosselterlichen Kinder­betreuung habe die elterliche Betreuung weit über­wiegend der Rekurrent, nicht aber die Re­kursgegnerin wahrgenom­men. Dies könne im Übrigen auch der Hausarzt der Familie, Dr. med. E., im Rahmen einer schriftlichen Auskunft bestäti­gen. Der Rekurrent habe beide Kinder das Skifahren und Schlittschuhlaufen gelehrt und übe diese Freizeitsportarten mit seinen Kindern auch oft aus. Die Rekursgeg­nerin beteilige sich daran nicht. Auch Schlitteln gehe der Rekurrent sehr viel mit seinen Kindern. Die Rekurs­gegnerin wolle nicht schlitteln, weil sie davor an­geblich Angst habe. Im Som­mer gehe der Rekurrent abwechselnd mit den Kindern Töfffahren, was diese ausserordentlich schätzten. Der Sohn B. fahre seit dem siebten Lebensjahr Go­kart. Selbstverständlich be­treue und begleite der Rekurrent auch bei dieser Sportart seinen Sohn alleine. Zum Ausgleich für die Tochter C. gehe der Rekurrent mit dieser reiten. Die Re­kursgegnerin wolle auch davon nichts wis­sen. Die Schulaufgaben machten beide Kinder schon immer im Büro des Re­kurrenten. Bei Problemen mit den Schulaufgaben helfe der Rekurrent, meistens über Mit­tag oder abends. Ande­renfalls holten sich die Kinder Rat bei den Grosseltern. Die Re­kursgegnerin könne dem­gegenüber bei den Schulauf­gaben nur wenig helfen, da sie über keine entsprechenden Kenntnisse des schweizerischen Schulsystems verfüge und auch der deutschen Sprache nicht genügend mächtig sei. Die bei­den Kin­der spielten sehr oft im Garten des El­ternhauses. Dies meist unter der Aufsicht der Grossel­tern, welche den Garten mitbenut­zen. Auch die Freunde und Freundinnen der Kinder und natürlich die weiteren Enkelkinder der Ehe­leute D. spielten in diesem Garten. Dabei sei bezüglich der Freunde der Kin­der zu be­merken, dass die Rekursgegnerin bis zur Einleitung des Ehe­schutzverfahrens Besuche von Spielkameraden noch verboten habe. Der Initi­ant von Familien­ausflügen sei immer der Rekurrent. Die Rekursgegnerin ver­weigere in der Re­gel ihre Teilnahme und ziehe es vor, da­heim zu bleiben. So zum Beispiel auch wieder im Frühjahr 2004 anlässlich des Schlittenrennens. Der Rekurrent sei mit den Kindern alleine zu diesem Rennen gegangen. Die Tochter C. habe ihr Rennen gewonnen. Die Rekursgegne­rin sei nicht einmal zur Sieger­ehrung erschienen, sondern erst später dazuge­kommen. Auch Haustiere, wel­che sich die Kinder sehr wünschten, habe die Rekursgeg­nerin strikte verboten. Jüngst hätten die Kinder deshalb auch die erhaltenen Meerschweinchen wieder abgeben müssen. Die Rekursgegnerin habe im Übri­gen den beiden Kindern gegenüber schon oft überrea­giert und diese richtig­gehend angeschrien. Sie beklage sich auch über die Familie und darüber, dass ihr „die Decke auf den Kopf falle". Deshalb habe die Rekursgegnerin auch so schnell wie möglich wieder arbeiten gehen und die Betreuung der Kinder abge­ben wollen. Erst im laufenden Eheschutzverfahren habe sie diesen Stand­punkt aufgegeben. Diese Darstellung der tatsächlichen Verhältnisse hätten beide Kinder grundsätzlich auch in der leider nur sehr oberflächlichen Befra­gung durch die Vormund­schaftsbehörde des Kreises Belfort bestätigt. Die Befragung sei vom Rekur­renten bei der zweiten Verhandlung vor dem Bezirks­gerichtspräsidium Albula zu Recht als völlig inakzeptabel zurück­gewiesen worden. Der Vor­mund­schaftspräsident habe sich für die Befragung je Kind nicht einmal eine Viertel­stunde Zeit genommen. Zudem habe der Vormund­schaftspräsident of­fenbar versucht, die Kinder ganz massiv zu beeinflussen. Die beiden Kinder seien dar­über ausserordentlich erbost gewesen und hätten dem Vormund­schaftspräsi­denten gegenüber in moderater Form auch durch­aus dargetan, dass sie mit dessen Manipulationsversuchen nicht einverstanden seien. Im Üb­rigen könne den Befragungsprotokollen sehr wohl eindeutig ent­nommen werden, dass die Kinder beim Vater respektive unter dessen elterli­cher Obhut bleiben wollten. Der Kantonsgerichtspräsident werde um Vornahme weiterer Erhebungen über die tatsächlichen Wünsche der Kinder ersucht. Da­bei sei auch zu beachten, dass beide Kinder nicht nur angesichts von deren Alter, sondern insbesondere auch aufgrund ihrer sehr gut entwickelten Persön­lich­keitsstrukturen sehr wohl in der Lage seien, stabile Absichtserklärungen abzu­geben. Der Bezirksge­richtspräsident habe letztlich den ausdrücklichen Kinder­wunsch ohne schlüs­sige Begründung übergangen. Der Bezirks­ge­richtspräsident behaupte quasi, die Rekursgegnerin könne sich im Gegen­satz zum Re­kurrenten frühmorgens, mittags und abends persönlich um die Kinder kümmern. Dies habe die Rekursgegnerin aber auch bis anhin gar nicht getan. Respektive mindestens im gleichen Umfang habe sich auch der Rekur­rent bis anhin morgens vor 08.00 Uhr, mittags und insbe­sondere abends um die Kin­der gekümmert. Mittags und abends habe sich gar der Rekurrent über­wiegend um die Kinder gekümmert. Und darüber hinaus hätten sich schon bis anhin die Grosseltern um die Kinder gekümmert. Dies wollten sie auch weiterhin tun. Der Be­zirksgerichtspräsident verkenne so­dann auch, dass sich die Rekursgegne­rin angesichts des Alters der Kinder und der tatsächlichen Um­stände verstärkt der Erzielung ei­nes Erwerbseinkom­mens widmen müsse. Falsch sei auch die Feststellung des Be­zirksgerichtsprä­sidenten, wonach die Eignung der Re­kursgegnerin zur Aus­übung der elterli­chen Obhut von keiner Seite bezweifelt werde. Diese werde von mehreren Seiten sehr wohl bezweifelt, insbesondere auch sei­tens des Rekurrenten. Auch das Protokoll über die Befra­gung des Rekurrenten durch den Präsiden­ten der Vormundschaftsbehörde sei in der zwei­ten Verhandlung vor dem Be­zirksgerichtspräsidium als unzutreffend und einseitig ma­nipu­liert zurückge­wiesen worden. Der Rekurrent habe sich im­mer unmissverständ­lich auf den Standpunkt gestellt, entsprechend dem Kin­derwunsch sei die elter­liche Obhut dem Vater zu übertragen. Hingegen könne bei der Regelung der tatsächlichen Ausges­taltung der elterlichen Sorge ent­sprechend dem allfälli­gen Kinder­wunsch auch den An­liegen der Eltern an­gemessen Rechnung ge­tragen wer­den. Im übrigen habe sich der Re­kurrent von der Befragung durch den Vor­mundschaftspräsidenten völlig überfahren ge­fühlt. Auch der Rekurrent habe - wie auch schon die Kinder - den klaren Eindruck ge­wonnen, der Vor­mund­schaftspräsident habe den massiven Ver­such der Manipulation in der Befra­gung unternommen. Selbstverständlich habe der Rekurrent nichts dage­gen einzuwenden, dass der Rekursgeg­nerin ein angemessenes Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt würden. Auch in die­sem Zu­sammenhang müssten aber die ausdrücklichen Wünsche der beiden Kinder beacht­lich sein.

3. Die vorstehend ziemlich umfassend wiedergegebenen Ausfüh­rungen des Rekurrenten vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Obhuts­regelung nicht in Frage zu stellen.

a) Im Rahmen der Regelungen des Getrenntlebens im Eheschutz­verfahren hat der Richter nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die Parteien unmündige Kinder haben (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Dazu gehört unter anderem die Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 297 Abs. 2 ZGB). In der Praxis genügt es in aller Regel, einem Elternteil lediglich die Obhut zu übertragen. Der nicht obhutsberechtigte Teil bleibt damit weiterhin sorgeberechtigt. Es steht ihm nach wie vor ein Mitsprache- und Mitentscheidungsrecht in allen die Kinder betref­fenden wichti­gen Fragen zu (V. Bräm, Zürcher Kommentar zum ZGB, Teilband II 1c, 1997, N. 87 zu Art. 176 ZGB). Bezüglich der Obhutszuteilung und dem Kontakt zwi­schen den Kindern und dem nicht obhutsberechtigten Elternteil sind die von der Rechtsprechung und der Lehre für die Scheidung entwickel­ten Grundsätze sinngemäss auch im Eheschutzverfahren anzuwenden. Vor­rang bei der Zuteilung der Obhut besitzt dem­gemäss jener Elternteil, welcher nach den gesamten Umständen besser Ge­währ dafür bietet, dass sich die Kinder in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können. Sind diese Vor­aus­setzungen bei beiden Elternteilen gegeben, soll das Kind eher dem Eltern­teil zugewiesen werden, der es selbst persönlich betreuen kann (BGE 114 II 200). Da - anders als im Scheidungs­verfahren - keine definitiven Regelungen zu treffen sind, ist bei der Zuteilung auch vermehrt das soziale Umfeld des Kindes zu gewichten. Die bis­heri­gen Lebensumstände sollten nicht ohne Not verändert werden. Die ehe­schutz­richterliche Instanz hat insofern diejeni­gen Anordnungen zu treffen, die zur Zeit am ehesten stabile, von elterlicher Verantwortung geprägte Verhält­nisse garantieren und das Kind vor Krisen schützen (vgl. zum Ganzen V. Bräm, a.a.O., N. 90 zu Art. 176 ZGB mit Hinweisen). Von nicht un­wesentlicher Be­deutung ist schliesslich auch die Frage, welcher Elternteil eher die Be­reit­schaft zeigt, die Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu för­dern und für die Kontaktpflege positiv vorzubereiten. Er hat alles nach den Um­ständen Nötige und Zumutbare vorzukehren, damit der persönliche Verkehr auch tatsächlich ausgeübt werden kann (PKG 1994 Nr. 18). Der Elternteil, der die Beziehungen der Kinder zum andern Elternteil grundlos behindert oder gar vereitelt, verletzt seine elterlichen Pflichten. Seine Erziehungsfähigkeit ist des­halb zu verneinen oder zumindest als schlechter zu beurteilen als diejenige des andern Elternteils, welcher die Kinder nicht negativ beeinflusst (BGE 130 III E. 2.2.1 589; BGE 115 II 206 ff.).

Ergeben sich nach Abwägung dieser Kriterien eine etwa gleiche Eignung der Ehegatten, so ist gemäss Art. 133 Abs. 2 ZGB für die Zuteilung der elterli­chen Sorge "soweit tunlich" auf die Meinung des Kindes Rücksicht zu nehmen. Nach kinderpsychiatrischen Erkenntnissen kommt dem Zuteilungswunsch da­bei umso entscheidendere Bedeutung zu, je älter das Kind ist. Während ältere Kinder oft in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen abzugeben, ist bei jün­geren Kindern grosse Vorsicht geboten, weil ihre Wünsche schwanken können. In jedem Fall ist zu prüfen, ob eine stärkere emotionale Bindung den Zutei­lungswunsch bestimmt oder nicht etwa das Verlangen nach mehr Unge­bun­denheit und materieller Verwöhnung im Vordergrund steht. Die Bedeutung, die den Wünschen der Kinder beizumessen ist, ist demnach einerseits davon ab­hängig, ob die betroffenen Kinder altersmässig und von ihrer Entwicklung her in der Lage sind, stabile Absichtserklärungen abzugeben; anderseits gilt stets auch zu prüfen, ob die geäusserten Wünsche tatsächlich eine besondere in­nere Verbundenheit zu einem Elternteil zum Ausdruck bringen (BGE 122 III 401 ff. mit zahlreichen Hinweisen). Die Befragung selbst hat durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson zu erfolgen (Art. 144 Abs. 2 ZGB).

b) Die Erziehungseignung als solche, das heisst die Fähigkeit auf die Kinder einzugehen, sie zu betreuen und grosszuziehen, darf vorliegend grundsätzlich bei beiden Parteien bejaht werden. In jedem Fall besteht nicht der geringste Anlass, der Rekursgegnerin diese abzusprechen. Die vom Rekur­renten gegenüber der Rekursgegnerin erhobenen Vorwürfe erweisen sich als unbegründet. So trifft es wohl zu, dass die Rekursgegnerin je­weils kurz nach der Geburt wieder einem Teilzeiterwerb nachging. Daraus nachträglich abzu­leiten, die Erziehung der Kinder sei ihr nicht wichtig gewe­sen und sie habe - damit ihr nicht "die Decke auf den Kopf falle" - die Betreu­ung nur so schnell wie mög­lich - gewissermassen aus einer Überforderung heraus - abgeben wollen, geht schlicht nicht an. Ihre Tätigkeit nahm, wie sich unschwer aus den Akten ent­nehmen lässt, nie ein Ausmass an, das es ihr verunmöglicht hätte, ihren Mut­terpflichten nachzukommen. Zudem haben - was unbestritten ist - die Grosseltern die Kinder wäh­rend der beruflichen Abwesenheit der Mutter gerne und gut betreut. Nicht geltend ge­macht wird, die Rekursgegnerin sei aus ande­ren Gründen oft ausser Haus gewesen. Folglich darf auch davon ausge­gan­gen werden, dass die Rekursgegnerin einen erheblichen Teil des Tages für ihre Familie bzw. ihre Kinder tätig war. Was der Rekurrent in diesem Zu­sammenhang als Argument gegen die Erzie­hungsfä­higkeit der Mutter vor­bringt, ist letztlich nur eine Aufgabenteilung, die - in guten Zeiten - offensichtlich von beiden Ehegatten und Elternteilen getragen wurde, die Sinn machte und durchaus mit dem Wohle der Kinder vereinbar war. Abge­sehen davon interes­siert heute auch nicht mehr, wie das Ehepaar die Betreu­ung ihrer Kinder in der Zeit vor deren Einschulung regelte. Tatsache ist, dass die Kinder heute in die Schule gehen und die Eltern tagsüber entspre­chend über mehr Freiraum ver­fügen. Für Vorwürfe im Zusammenhang mit der Arbeits­tätigkeit der Rekurs­gegnerin ist schliesslich umso weniger Verständnis aufzubringen, als der Re­kurrent gleichzeitig für sich selbst in Anspruch nimmt, er könne bei einer hun­dertprozentigen Arbeitstätigkeit im­mer noch in ausrei­chendem Mass persön­lich für die Erziehung seiner Kinder sorgen und von sei­ner Ehefrau nun ver­langt, sie habe nun ihre Erwerbstätigkeit aufgrund der zu­sätzlichen Lebens­haltungskosten auszuweiten oder Arbeitslo­sengeld zu be­ziehen.

Auch der Vorwurf, die Rekursgegnerin nehme an den Freizeitakti­vi­täten der Kinder nicht oder nicht ausreichend teil, ist nicht geeignet, ihre Er­zie­hungsfähigkeit in Frage zu stellen. Es mag durchaus zutreffen, dass der Rekur­rent in der Freizeit mehr mit den Kindern unternimmt, indem er sie öfter bei den in den Rechtsschriften aufgezählten Aktivitäten wie Schlitteln, Schlitt­schuhfah­ren, Reiten, Gokart- und Töfffahren begleitet. Es darf denn auch da­von ausge­gangen werden, dass sich etwa der zwölfjährige Sohn durch die ge­meinsamen Aktivitäten in der Freizeit zu seinem Vater hingezogen fühlt. Dies gibt dem Re­kurrenten indes nicht das Recht, seiner Frau, wel­che die Dar­stellung ihres Ehegatten im Übrigen als falsch bzw. übertrieben einseitig zu­rückweist, Desin­teresse oder mangelnde Erziehungsfähigkeit vorzuwerfen. Weder muss ver­langt wer­den, dass die Rekursgegnerin sich in den erwähn­ten, weitgehend sportlichen Aktivitäten ähnlich engagiert zeigt, wie der Rekur­rent es eigenen Angaben zu­folge tut, noch lässt sich wohl ernstlich behaupten, der Umstand, dass die Re­kursgegnerin ihren Gatten und die Kinder bei sol­chen Unterneh­mungen nicht immer begleitet und schon mal eine Sieger­eh­rung bei einem Schlittenren­nen verpasst, wirke sich negativ auf das Kinds­wohl aus. Im Üb­rigen macht es durchaus Sinn, wenn der zu 100% berufstätige Rekurrent sich bei diesen Frei­zeitaktivitäten, die wohl vor allem an den Wo­chenenden ausge­übt werden, in besonderem Mass engagiert. Wenn der Re­kurrent der Rekurs­gegnerin ein allenfalls etwas weniger grosses Engagement als Mangel anla­stet, wird wie­derum nur die Rolle der Ehefrau in einer bis anhin vernünftigen Aufgabentei­lung nachträglich grundlos schlecht geredet. Im Übrigen gilt klar festzuhalten, dass die Betreuung in der Freizeit letztlich nur ein Teil der Erzie­hungsarbeit ist. Fraglos ebenso wichtig ist die Erziehung im All­tag. Auf­grund dessen, dass die Rekurs­gegnerin nur einem Teilzeiterwerb nachgeht - derzeit arbeitet sie offenbar wäh­rend der Woche nur stundenweise als Haus­abwartin und je­des zweite Wo­chenende an einem Abend von 18.00 Uhr bis 22.00 Uhr als Aushilfe in einem Restaurant - ist sie im Vergleich zum Rekur­renten in deutlich grösse­rem Um­fang in der Lage, die Kinder selbst zu be­treuen. Dies spricht klar für eine Zu­teilung der Obhut an die Rekursgegne­rin, zumal diese - entge­gen der Be­hauptung des Rekurrenten - durchaus gezeigt hat, dass sie die Kinder im Alltag gut zu betreuen vermag. So mag es durchaus sein, dass der Rekurrent die deutsche Sprache besser beherrscht und mit den hiesigen Ver­hältnissen bes­ser vertraut ist als seine Ehefrau, die offenbar seit 20 Jahren hier lebt. Tat­sa­che ist jedoch, dass auch die Rekurs­gegnerin - wie sich auch anlässlich der Einigungsverhandlung gezeigt hat - die Sprache be­herrscht. Die Lehrer der beiden Kinder haben sich zudem gegen­über dem Vormund­schaftspräsidenten sehr positiv zur erzieherischen Leistung der Re­kursgegne­rin geäussert. Die Rekursgegnerin braucht sich vom Re­kurrenten deshalb auch nicht vorwerfen zu lassen, sie könne ihren Kindern im schuli­schen Be­reich we­nig helfen, da sie das schweizerische Schulsystem nicht kenne und der deutschen Sprache nicht genügend mäch­tig sei. Auch anläss­lich der Eini­gungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsi­dium vermittelte die Rekurs­gegnerin mitnichten den Eindruck einer derart desinter­essierten oder unbe­herrschten Mutter, wie der Rekurrent es darzustellen ver­sucht.

Ähnlich überzogen wirkt auch der Vorwurf des Rekurrenten, die Rekurs­geg­nerin verbiete den Kindern strikte die Haltung von Haustieren wie etwa Meerschweinchen. Angesichts dessen, dass zum Haushalt offenbar bereits eine Katze, eine Schildkröte und fünf Mäuse gehören und die Grossel­tern einen Hund halten, wirken solche Belege für die angebliche Unfähigkeit der Rekursgegnerin gesucht. Schliesslich besteht - entgegen der Be­hauptung des Rekurrenten - für seine Frau auch keine Verpflichtung, ihre Er­werbstätigkeit aufgrund der mit der Ehetrennung verbundenen höheren Lebenshaltungsko­sten auszubauen. Die Pflege und Erziehung der Kinder geht einem Ausbau der Erwerbstätigkeit in jedem Fall vor. In der Regel ist einem betreuenden Elternteil die Aufnahme einer Teilzeitarbeit erst zuzumuten, wenn das jüngste Kind mit zehn Jahren dem Kleinkindalter entwachsen ist (Urteil des Bundesgerichts 5C.132/2004 vom 8. Juli 2004; BGE 115 II E. 3.c ). Umso weni­ger besteht dann, wenn die Rekursgegnerin Betreuungspflichten zu erfüllen hat, die Ver­pflichtung, eine bereits bestehende Teilzeittätigkeit noch auszu­bauen.

c) Von relativ geringer Bedeutung sind vorliegend die Veränderun­gen, die sich durch eine Zuteilung der Obhut an die Mutter im sozialen Umfeld der Kinder ergeben. Die Rekursgegnerin hat ebenfalls eine Wohnung in L. (J.-Strasse) in unmittelbarer Nähe des Hauses, in welchem der Re­kur­rent wohnt (I.-Strasse), gemietet. Im Grund genommen können die Kinder ihr Leben im bisherigen Umfeld ohne grosse Einschränkungen weiter führen. Sie könnten sich abwechselnd beim ei­nen oder anderen Elternteil auf­halten, ihre Grosseltern besuchen, ihre Spielgefährten treffen und ihre Tiere behalten. Entschieden entgegenzutreten ist indessen der Auffassung des Re­kurrenten, bereits die jetzige Lebenssituation entspreche "weitestgehend der bereits seit der Geburt dieser Kinder unveränderten tatsächlichen Situa­tion". Die Kinder sind in einem intakten Elternhaus aufgewachsen und es darf mit Fug festgestellt werden, dass die Rolle der Mutter in diesen Jahren keines­wegs derart marginal war, wie es der Rekurrent nun nachträglich darzustellen versucht. Die bereits erwähnte Erwerbstätigkeit der Rekursgegnerin, die ge­mäss Ausführungen des Rekurrenten lieber daheim bleibt und offenbar auch keine besonderen, zeitaufwendigen Hobbys pflegt, lässt mitnichten darauf schlies­sen, dass aufgrund der bisherigen Aufgabenteilung 80% der Erzie­hungsarbeit vom Rekurrenten und seinen Eltern erbracht wurden und die Kin­der insofern ihre Mutter gar nicht erst brauchen und auch während der Woche besser beim Rekurrenten und den Grosseltern väterlicherseits aufgehoben wä­ren. Eben­sowenig ergibt sich solches, wenn man etwa auf den Bericht der Leh­rerin von C. abstellt. Darin kommt klar zum Ausdruck, dass die Re­kursgeg­nerin ihre Erziehungsaufgaben sehr ernst nimmt und für die Tochter eine sehr wichtige Bezugsperson darstellt. Ähnliche Äusserungen liegen ge­mäss Bericht des Vormundschaftspräsidenten auch im Falle des Sohnes B. vor.

d) Aus den vorerwähnten Gründen ist auch kaum davon auszugehen, dass die Kinder mit "grosser Empörung" auf den Ent­scheid des Bezirksge­richtspräsidenten reagiert haben. Zumindest ist nicht da­von auszugehen, dass eine solche Reaktion ihrer tatsächlichen inneren Ge­fühlswelt entspricht. Kinder in einem Alter, wie sie es vorliegend jene der Par­teien haben, brauchen Vater und Mutter. Sie wollen sich nicht zwischen ihnen entscheiden, sondern wollen, dass sich ihre Eltern versöhnen. Bei andauern­den Streitereien der Eltern ge­raten sie in einen Treuekonflikt. Sie fühlen sich hin- und hergerissen und nei­gen dazu, immer die Erwartungen jenes Elternteils zu erfüllen, bei dem sie sich gerade aufhalten. Sie geben vor, nicht zum ande­ren Elternteil zu Besuch ge­hen zu wollen. Und nach einem Besuchswochen­ende zeigen sie sich umge­kehrt bedrückt, nun wieder zum anderen Elternteil zurückkehren zu müssen. Dieses an sich verständliche Verhalten der Kinder wird von den Eltern oft fälschlicher­weise als Liebes- bzw. Ablehnungsbeweis verstanden (vgl. Fel­der/Hausheer, Drittüberwachtes Besuchsrecht - die Sicht der Kinderpsychiatrie, ZBJV 129/1993 S. 704). Besonders nachteilige Folgen können sich dann ein­stellen, wenn ein Elternteil diesen Loyalitätskonflikt der Kinder noch verschlim­mert, indem er den anderen Elternteil schlecht redet, das Verhalten der Kinder kritik­los hinnimmt und sie sogar noch darin unterstützt, statt ihnen die Situation zu erleichtern (BGE 130 III E. 2.2.1 589; BGE 115 II E. 4a 210). Solche Ten­den­zen sind auch im vorliegenden Fall erkennbar. Die Äusserungen des Re­kur­renten zu den erzieherischen Fähigkeiten seiner Ehefrau sind recht ab­schät­zig. Indem der Rekurrent vorgibt, er erhebe den Rekurs nur im Inter­esse der Kinder, dabei aber nicht darzulegen vermag, aus welchen eigenen Überle­gun­gen diese ihre Mutter als Erzieherin gänzlich ablehnen, bringt er zum Aus­druck, dass er seine Auffassung zur Frage der Obhutsregelung mit jener der Kinder gleichsetzt, mit anderen Worten davon ausgeht, Letztere müssten seine nega­tive Meinung zu der erzieherischen Leistung seiner Ehe­frau teilen. So macht der Rekurrent denn auch geltend, die Kinder hätten seine Darlegungen anläss­lich der Befragung weitgehend bestätigt. Dem Vormund­schaftspräsi­denten, welcher die Kinder befragte, wirft er vor, er habe versucht, die Kinder "ganz massiv zu beeinflussen". Desgleichen macht er geltend, seine Kinder hätten sich durch die Art der Befragung "ausserordentlich er­bost" gezeigt und hätten dem Vormundschaftspräsidenten gegenüber "in mo­derater Form durch­aus dargetan, dass sie mit dessen Manipulationsversuchen nicht einverstanden sind". Der Rekurrent war jedoch bei der Befragung gar nicht anwesend und kann insofern auch nicht wissen, wie die Befragung ver­laufen ist. Objektiv sind schlicht keine Gründe ersichtlich, welche es rechtferti­gen würden, dem Vor­mundschaftspräsidenten Manipulationsversuche vorzu­werfen. Dass dieser bei den Kindern auch die Motive, auf welchen ihre Wün­sche in Bezug auf den Aufenthalt beruhten, zu ergründen versuchte, ihre Äus­serungen mithin mit weiteren Fragen prüfte, kann jedenfalls fraglos nicht als Manipulationsversuch verstanden werden. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass die Kinder der Par­teien acht bzw. zwölf Jahre alt sind. Dass B., insbe­sondere aber die erst achtjährige C. verärgert von sich aus bei Fragen im Zusammenhang mit ihren Eltern von Manipulationsversuchen sprechen, gegen die sie sich gegen­über einer erwachsenen Person "in mode­rater Form" gewehrt haben wollen, ist kaum zu erwarten, es sei denn, man habe die Kinder ausdrücklich nach dem Verlauf des Gesprächs befragt und von ihnen eine Be­jahung von solchen Be­einflussungs­versuchen und eine klar ab­wehrende Haltung erwartet. Von einem tatsächlich so erlebten Empfinden der Kinder ist schliesslich umso weni­ger auszugehen, als diese sich keineswegs negativ zu ihrer Mutter äusserten. Naheliegender erscheint des­halb, dass es sich vielmehr so verhält, wie es auch der Vormundschaftspräsi­dent und die anlässlich der Befragung ebenfalls anwesende Aktuarin empfun­den haben, dass nämlich die Kinder bei der Äus­serung ihrer Wünsche unter starkem Ein­fluss gestanden haben.

Wohl muss dieses Verhalten des Rekurrenten dabei im Zu­sammenhang mit jenem der Rekursgegnerin gesehen werden. Diese hat an­lässlich der Eini­gungsverhandlung vor dem Kantonsgerichtspräsidium Graubünden einge­räumt, dass sie sich - eigenen Anga­ben zufolge auf­grund von Provokationen der Gegenseite - zu Äusserungen hinreissen liess, die vom Rekurrenten zu Recht als treuwidrig empfunden wur­den und fraglos nicht im Kindswohl stan­den. Die Rekursgegnerin gesteht indes ein, einen Feh­ler begangen zu haben. Darüber hinaus hat sie sich jeglicher unsachlicher Kri­tik enthalten und lässt auch unbestritten, dass der Rekurrent für seine Kinder stets ein guter Vater war und ist. Die Bereitschaft, die Bezie­hung zwischen den Kindern und dem ande­ren Teil zu fördern und für die Kon­taktpflege positiv vorzubereiten, ist bei ihr insofern deutlich mehr gegeben als beim Rekurrenten. Dieser gibt klar zu ver­stehen, dass sich der Kontakt zur Mutter in erster Linie nach den Wünschen der Kinder zu richten hat. Angesichts der Einstellung, die der Rekurrent offen­sichtlich von seinen Kindern gegenüber der Mutter erwartet, bzw. seiner eige­nen negativen Haltung, die sich etwa an­lässlich der Eini­gungsverhandlung auch in der fehlenden Bereitschaft zeigte, mit dem Sohn über dessen angeblich unüberwindbare Abwehrhaltung gegen­über der Mutter zu sprechen, kann schwerlich davon ausgegangen werden, X. werde positiv auf die Beziehung der Kinder zur Rekursgegnerin einwirken. Wenig überzeugend er­scheint diese Haltung des Rekurrenten aber auch die Behaup­tung, die Kinder hätten "erbost" auf den Entscheid des Be­zirksgerichtspräsi­denten reagiert, dabei umso mehr, wenn man die kon­kret vom Bezirks­gerichtspräsidenten getroffene Regelung berücksichtigt. Nachdem die Kinder jedes Wochenende, mithin die für die Beziehung wichti­gen freien Tage von Freitag Mittag bzw. Freitag Abend bis Montag Morgen bei ihrem Vater verbrin­gen, und noch dazu die Parteien derart nahe beieinander wohnen, kann wohl nicht ernstlich davon die Rede sein, die Kinder müssten den Entscheid des Be­zirksgerichtspräsi­denten wirklich als grosse, schlicht nicht erklärbare Unge­rechtigkeit empfin­den. Es bleibt ihnen ein regelmässiger, inten­siver und enger Kontakt zu ihrem Vater im gewohnten Umfeld erhalten. Abge­sehen davon kann schwerlich da­von ausgegangen werden, Kinder im Alter der Parteien rea­gierten auf einen Ent­scheid betreffend Obhut, den sie ablehnen, mit einem Gefühl der Verärge­rung. Ein solches Empfinden mag sich bei einem Erwach­senen einstellen. Bei Kin­dern ist bei einer tatsächlichen inneren Ableh­nung vielmehr ein Gefühl der Trauer oder Bedrücktheit zu erwarten. Bemer­kenswert erscheint sodann auch, dass der Rekurrent sich nur darauf beruft, sein Sohn lehne es entschieden ab, zu seiner Mutter zu gehen, weshalb er die vorin­stanzliche Regelung nicht ak­zeptieren könne. Damit schenkt der Rekur­rent dem Umstand, dass die Tochter sich weitaus weniger abwehrend verhält, ihrerseits Interesse an einem Kontakt zur Mutter besteht und es - nachgerade aufgrund des offensichtlichen Loyali­tätskonflikts, in dem sich die Kinder befin­den - darum gehen muss, beiden Kindern als Geschwister den regelmässigen und engen Kontakt zu beiden El­ternteilen zu ermöglichen, offensichtlich zu wenig Be­achtung. Die Fähigkeit, die Leistung und Bedeutung des anderen Elternteils zu erkennen, ihm einen ausreichenden Kontakt zu beiden Kindern zu ermögli­chen, spricht somit ebenfalls klar für eine Zuteilung der Obhut an die Mutter.

e) Aus den vorstehend erwähnten Gründen wird schliesslich auch das einzige Element, das vordergründig gegen die vorinstanzliche Regelung spricht - die Meinung der Kinder - relativiert. Dieses Element hat - wie der Re­kurrent offenbar fälschlicherweise meint - keineswegs absolute Priorität. Wie dargelegt wurde, ist der von den Kindern geäusserte Wunsch im Lichte der tat­sächlichen Erzie­hungsfä­higkeit und Erziehungsmöglichkeit der Eltern zu wür­digen. Diese ist bei der Re­kursgegnerin insgesamt gesehen in vermehrterem Mass vorhanden. Darüber hinaus lässt sich auch nicht behaupten, der Bezirks­gerichtspräsident habe mit seiner Regelung den geäusserten Wünschen der Kinder nicht ausrei­chend Rechnung getragen. Wohl haben sich beide Kinder - wie dargelegt wurde - da­hingehend geäussert, sie wollten während der Woche lieber beim Vater bleiben und zur Mutter le­diglich zu Besuch gehen. Auch gilt klar festzuhalten, dass die Kinder zu ihrem Vater ein gutes Verhältnis haben und er für sie ebenfalls eine sehr wichtige Bezugs­person ist. Wie jedoch ebenfalls festzustellen war, bestehen durchaus Anzei­chen dafür, dass die Kinder in einem für sie kaum zu bewältigenden Loyalitäts­konflikt stehen und ihre Wün­sche nicht völlig unbeeinflusst zustande kamen. Sodann äusserten beide Kinder keine Gründe, welche klar ge­gen eine Betreuung durch ihre Mutter sprechen würden. Für C. ursächlich war der Verbleib in der bisheri­gen Wohnung. Damit nennt sie - wie es bei Kin­der in ihrem Alter üblich ist - einen Grund, der keine besonders tiefe oder umfassende Auseinandersetzung mit der Bedeutung der beiden El­ternteile re­flektiert, son­dern sich in erster Linie aus der gegebenen, konkret gelebten Si­tuation erklärt. Bei Kindern im Alter von C. macht eine Befra­gung denn auch anerkann­termassen wenig Sinn, da von einem geringen Be­weiswert aus­zugehen ist (vgl. ZR 101 N. 59 S. 223 mit Hinweis auf R. Reusser, Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, 1999, Rz. 4.79 ff). B. er­klärte, er wolle ganz klar beim Vater bleiben, da er mit diesem mehr unterneh­men könne. B. ist zwölfjährig und damit in einem Alter, in welchem Kinder durchaus weiterge­hende Gedanken zur Frage ihres Aufenthalts machen kön­nen. Darüber hinaus ist auch belegt, dass der Sohn die Freizeit gerne mit sei­nem Vater - etwa mit Gokartfahren - verbringt. Diese Umstände hat der Be­zirksgerichtspräsident indessen bei seiner Obhuts­rege­lung durchaus gewür­digt. Aufgrund dessen, dass die Kinder den Hauptteil ihrer Freizeit - mithin die Wochenenden - bei ihrem Vater verbrin­gen, können sie mit dem Vater, der dann ebenfalls Zeit hat, in ausreichendem Mass den vom Rekurrenten aufge­zählten Aktivitäten nachgehen. Während der Woche, wo die Rekursgegnerin - anders als der Rekurrent - weitgehend eine persönli­che Betreuung zu ge­währleisten vermag, sind die Kinder indes klar besser bei der Mutter aufgeho­ben. Die Veränderungen, die sich für die Kinder aus diesen teilzeitigen Aufent­halten ergeben, sind gering, zumal aufgrund der konkreten Gegebenheiten auch während der Woche die Möglichkeit besteht, den Vater oder die Grossel­tern zu besuchen. Insbesondere ist von dieser Re­gelung aber auch zu erwar­ten, dass eine merkliche Entspannung in der Bezie­hung der Parteien zu den Kindern und zu einander eintritt und die Kinder die Folgen der Trennung ihrer Eltern weniger zu spüren bekommen. In diesem Sinn trägt die vorinstanzliche Regelung dem Kindswohl in optimaler Form Rechnung. Vor­aussetzung dafür ist allerdings, dass die Parteien auch willens sind, dieser Re­gelung nachzule­ben. Diesbezüglich ist der Rekursgegnerin die klar bessere Einstellung zu atte­stieren, weshalb es auch unter diesem Aspekt richtig ist, ihr die Obhut zuzu­weisen und dem Rekurrenten lediglich ein Be­suchsrecht ein­zuräumen. Die anlässlich der Einigungsverhandlung dargelegte Möglichkeit einer alternieren­den Obhut scheitert demgegenüber bereits am Widerwillen des Rekurrenten, der anlässlich der Einigungsverhandlung einen solchen Re­ge­lungsvorschlag unter Hinweis auf die angeblichen Wünsche sei­ner Kinder, die es zu wahren gelte, ablehnte.

4. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Obhuts- und Besuchsre­gelung vermögen schliesslich auch die vom Rekurrenten erhobenen Einwände gegen die Anhörung der Kinder nichts zu ändern. Bei seinem Einwand, der Vormund­schaftspräsident habe anlässlich der Anhörung versucht, die Kinder zu mani­pulieren, handelt es sich um eine nicht weiter begründete, durch nichts belegte und deshalb auch nicht nachvollziehbare Behauptung. Ebensowenig erweist sich die Befragung deshalb als unzureichend, weil sie jeweils lediglich rund 15 Minuten gedau­ert haben soll. Der Wert einer Befragung ergibt sich nicht allein aus deren Länge. Wie aus den Ausführungen in den Erwägungen unter Ziff. 3 folgt, kamen die Wünsche der Kinder in der ersten Befragung durchaus ausrei­chend zum Ausdruck und ihnen wurde mit der vor­instanzli­chen Regelung auch ausreichend Rechnung getragen. Eine weitere Befragung im Rekursverfahren ist von Gesetzes wegen nicht erforderlich und erübrigt sich umso mehr, als keine neuen, für die Zuteilungsfrage wesentliche Behauptun­gen vorgetragen wurden und von den Kindern - schon allein aufgrund der er­wähnten Beeinflussung - auch keine wesentlich anderen Stellungnahmen zu erwarten sind (Urteil des Bundesgerichts 5P.290/2001 vom 16. November 2001 E. 3.b). Des­gleichen erübrigen sich irgendwelche weitere Abklärungen zur Frage des bis­herigen Engagements der Rekursgegnerin bei der Erziehung der Kinder. Es wurde aus­reichend dargetan, dass der Rekursgegnerin diesbezüg­lich keine Vorwürfe zu machen sind und sie durchaus in der Lage ist, den Kin­dern die nötige Pflege und Erziehung zukommen zu lassen. Der gegen die vorinstanzli­chen Obhuts- und Besuchsregelung erhobene Rekurs erweist sich demnach zusammenfas­send als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Ist die vorinstanzlich angeordnete Obhuts- und Besuchsregelung beizubehalten, ist auf die An­träge des Rekurrenten betreffend die Einräumung eines Besuchs- und Ferien­rechts für die Rekursgegnerin und deren Verpflich­tung zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Kinder nicht weiter einzu­gehen.

6. Abzuweisen ist schliesslich auch der Antrag des Rekurrenten auf Reduzierung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Rekursgegnerin. Einerseits wurde die­ses Begehren nur im Zusammenhang mit dem Antrag auf Abänderung der vorinstanzlichen Obhutsregelung gestellt. Nicht beantragt und nicht begründet wurde mit anderen Worten eine Unterhaltsabänderung für den Fall, dass es bei der bestehenden Obhutsregelung bleibt. An­dererseits wurde auch nicht dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Unterhaltsregelung im Er­gebnis un­angemessen sein sollte. Der Bezirksgerichtspräsi­dent Albula hat in einer nachvollziehbaren Unterhaltsberechnung, in der alle relevanten Faktoren ein­zeln ausgewiesen wurden, die Beiträge festgelegt. Soweit gegen diese Berechnung - dies im Zusammenhang mit der Neuberechnung der Un­terhalts­verpflichtung bei einer Umteilung der Obhut - Einwände erhoben wur­den, er­weisen sich diese als unbegründet. Die Behauptung, die von der Vorinstanz als Einkommen berücksichtigte Gewinnausschüttung von Fr. 12'000.-- betreffe nur das Jahr 2002, sei mithin im Jahre 2003 nicht ausgeschüttet worden und werde auch im Jahre 2004 nicht ausbezahlt, wurde nicht belegt. Nicht zu bean­stan­den ist ferner, dass der Bezirksgerichtspräsident Albula die Wohnkosten des Rekurrenten mit Fr. 1'000.-- veranschlagte. Wie der Rechtsvertreter der Re­kursgegnerin zu Recht einwendet, ist ein Mietanteil der Firma K. in Höhe von Fr. 600.-- in Abzug zu bringen. Schliesslich kann der Rekursgegnerin - wie erwähnt - aufgrund ihrer erzieherischen Aufgaben auch kein weiterer Ausbau ihrer Erwerbstätigkeit zugemutet werden.

7. Tatsache ist indes, dass aufgrund des Rekurses bzw. des vom Rekurrenten gleichzeitig gestellten Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung die vorinstanzliche Regelung nicht umgesetzt wurde. Um zu vermei­den, dass es im Vorfeld der Einigungsverhandlung bzw. des Hauptentscheids zu weiteren, für die Kinder nur schädlichen Spannungen zwischen den Parteien kommt, hat das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden bewusst auf die Be­handlung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung verzichtet. Es wurde daher auch rasch zu einer Einigungsverhandlung vorgeladen. Der dadurch eingetre­tenen kurzen Verzögerung ist Rechnung zu tragen, indem der Zeitpunkt der Umsetzung der Obhutsregelung wie auch der Beginn der Unterhaltspflicht ge­genüber den Kindern neu festgelegt wird. Demgemäss wird die Obhutsrege­lung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula per 29. November 2004 für beacht­lich erklärt. Desgleichen beginnt ab diesem Zeitpunkt die Unterhaltspflicht des Rekurrenten gegenüber seinen Kindern zu laufen. Ein weiteres Zuwarten rechtfertigt sich umso weniger, als dem Rekurrenten bereits anlässlich der Einigungsverhandlung klar zu verstehen gegeben wurde, dass er nicht mit einer Gutheissung seiner Anträge rechnen könne und bei dieser Gelegen­heit auch ersucht wurde, seinen Kindern die Sache vernünftig zu erklären (vgl. PKG 1994 Nr. 18 S. 61). Keine Änderung ergibt sich hingegen in Bezug auf den Zeitpunkt der gegen­über der Ehefrau geschuldeten Unterhaltszahlung. Dies­bezüglich ist lediglich der ge­schuldete Betrag richtigzustellen.

8. Mit diesem Entscheid in der Sache wird der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 12 Abs. 2 EGzZGB) gegenstandslos.

9.a) Ist der vorliegende Rekurs abzuweisen, gehen die amtlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 360.--, total somit 1'860.--, gestützt auf Art. 122 Abs. 1 ZPO zu Lasten des Rekurrenten. Für das Rekursverfahren PZ 04 142, in wel­chem ein Nichteintretensentscheid zu erlassen war, werden demgegen­über keine amtlichen Kosten erhoben.

b) Sodann hat der Rekurrent die Rekursgegnerin für beide Verfahren ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter Berück­sichtigung des not­wendigen Aufwands und der Ho­noraran­sätze des An­walts­verban­des er­scheint eine Entschädi­gung im Verfahren PZ 04 142 in der Höhe von Fr. 250.-- und im Verfahren PZ 04 138 eine solche von Fr. 1'750.-- - in beiden Fällen inklusive Mehrwert­steuer - als der Sache angemessen.

Demnach verfügt das Kantonsgerichtspräsidium :

1. Auf den Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Al­bula vom 29. September 2004 betreffend Erläuterung der Eheschutzver­fügung vom 6. September 2004 wird nicht eingetreten.

2. Die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 29. September 2004 betreffend Erläuterung der Eheschutzverfügung vom 6. September 2004 wird von Amtes wegen aufgehoben.

3. Der Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 betreffend Eheschutz wird im Sinne der Erwä­gungen abgewiesen.

4. X. wird in Richtigstellung von Ziff. 5 der Verfügung des Be­zirksgerichtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 betreffend Ehe­schutz verpflichtet, beginnend ab 1. August 2004 an den Unterhalt von Z. monatlich im Voraus einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'700.-- zu entrichten.

5. Die in Ziff. 3, 4 und 6 des Dispositivs der Verfügung des Bezirksge­richtspräsidenten Albula vom 6. September 2004 erlassenen Eheschutz­massnahmen werden beginnend mit dem 29. November 2004 für beacht­lich erklärt.

6. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird als gegen­standslos geworden abgeschrieben.

7. a) Für das Rekursverfahren PZ 04 142 werden keine amtlichen Kosten erhoben.

b) Die Kosten des Rekursverfahrens PZ 04 138, bestehend aus einer Ge­richtsgebühr von Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 360.--, total somit Fr. 1'860.-- gehen zu Lasten des Rekurrenten.

8. Der Rekurrent wird verpflichtet, die Re­kursgeg­nerin für das Rekursver­fahren PZ 04 142 mit Fr. 250.-- und für das Rekursverfahren PZ 04 138 mit Fr. 1'750.--, total somit Fr. 2'000.-- inklusive Mehrwert­steuer, aus­ser­amtlich zu entschä­digen.

9. Mitteilung an:

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Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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