Eviction upheld because occupancy agreement expired

PZ 2003 14Outro Tribunal20 de mar. de 2003Dismissed

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Resumo

The Graubünden Cantonal Court dismissed an appeal against an eviction order. The appellants argued that they occupied the apartment in view of a planned purchase and that no fixed tenancy existed. The court held that the written agreements of 28 July and 12 October 2002 limited their right of stay to the purchase deadline of 31 December 2002. Since no valid notarized purchase contract came into existence, and any alleged bad faith by the seller would at most justify damages, the appellants had no right to remain. The first-instance eviction order was upheld, and the appellants were ordered to pay costs and compensation.

Regest

Befehlsverfahren (Ausweisung); ein in Aussicht genommener Liegenschaftskauf begründet ohne öffentliche Beurkundung keinen Anspruch auf Vertragserfüllung und, bei auf den Kauftermin befristeter Überlassung der Wohnung, auch kein Recht auf unbefristeten Verbleib. Wird der Aufenthalt der Benutzer ausdrücklich oder sinngemäß an den bis zu einem bestimmten Datum erwarteten Eigentumsübergang gekoppelt, endet das Nutzungsrecht mit Ablauf dieser Frist, wenn der Kauf nicht zustande kommt (Art. 216 OR; Art. 266 OR). Ein allfälliges treuwidriges Vereiteln des Kaufs kann höchstens Schadenersatzansprüche auslösen, nicht aber die Weiterbenutzung der Liegenschaft. Im Beschwerdeverfahren folgt die Kostenauflage dem Unterliegensprinzip (vgl. Art. 122 ZPO; consid. 3-4).

Texto completo

Ref.:Chur, 20. März 2003Schriftlich mitgeteilt am:

PZ 03 14

Verfügung

Kantonsgerichtspräsidium

Vizepräsident Bochsler, Aktuar Blöchlinger.

——————

In der Beschwerde

des G. P. und der C. P., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Max A. Bundi, Via Sursilvana 20, Postfach 20, 7180 Disentis,

gegen

den Entscheid des Kreisvizepräsidenten Ilanz vom 28. Januar 2003, in Sachen des O., Gesuchsteller und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 Ilanz,

betreffend Befehlsverfahren (Ausweisung),

hat sich ergeben:

A. 1. Am 6. Januar 2003 liess O. beim Kreispräsidium Ilanz ein Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls gegen die Eheleute G. P. und C. P. einreichen. Darin wurde folgendes Rechtsbegehren gestellt:

1. Die Gesuchsgegner seien unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB anzuweisen, die Wohnung des Gesuch­stellers in der Liegenschaft „M." in F. (Grundstück Nr. X., Plan Y.) unverzüglich zu verlassen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6 % Mehr­wertsteuer.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Gesuchsgegner hätten im Sommer 2002 ihr Interesse bekundet, die Wohnung in der Liegen­schaft in F. zu kaufen. Im Hinblick auf die laufenden Kaufvertragsverhand­lungen seien die Parteien übereingekommen, dass die Wohnung den Ge­suchsgegnern vorerst bis zum 31. August 2002 mietweise überlassen werde. In der Folge sei der Gesuchsteller mit immer neuen Ausreden hingehalten wor­den, wes­halb der Termin für den Vertragsabschluss mehrmals hinausgescho­ben wer­den musste. Am 12. Oktober 2002 sei eine neue mit "Kaufvertrag" überschriebene, schriftliche Vereinbarung unter­zeichnet worden. Diese habe vorgesehen, dass die Eigentumsübertra­gung bis spätestens 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. Gleichzeitig seien die Parteien übereingekommen, den Mietvertrag ebenfalls bis zu diesem Zeit­punkt zu ver­längern und den Zins mit dem Kaufpreis von Fr. 1'080'000.-- abzu­gelten. Als der Gesuchsteller verlangt habe, das Rechtsgeschäft öffentlich zu beurkunden, habe der Vertreter der Ge­suchsgegner mit Schreiben vom 27. No­vember 2002 erklärt, die fragliche Ver­einbarung enthalte die Bedingungen für den beim Grundbuchamt Ilanz einzu­tragenden Kaufvertrag. Ausserdem sei darin die Miete bis zum 31. Dezember 2002 vereinbart worden. Nach­dem die geplante Handände­rung immer noch ausstehe und das Mietverhältnis beendet sei, seien die Ge­suchsgegner so rasch als möglich aus dem Streitobjekt aus­zuweisen.

2. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 liessen die Gesuchs­gegner folgende Anträge stellen:

1. Das Amtsbefehlsgesuch sei abzuweisen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegen­partei.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Gesuchsgeg­ner hätten nach einer mündlichen Kaufzusage die Modalitäten handschrift­lich festgehalten und dem Gesuchsteller zugestellt. Dieser habe jedoch bis heute kein ge­gengezeichnetes Exemplar zurückgegeben. Ein konkreter Mietzinsbe­trag sei von den Par­teien nie festgelegt worden. Am 1. August 2002 seien die Gesuchsgegner in das Haus ein­gezogen, nachdem zumindest ein Teil der Mo­dalitäten in einer bis zum 31. August 2002 befristeten Vereinbarung geregelt worden seien. Die Gesuchgegner hätten geglaubt, dass der Gesuchsteller die Vertragsunterlagen bis zum 31. August 2002 beisammen habe. O. habe jedoch im Hinblick auf die Eintragung des Kaufvertrages nichts unternommen. Statt dessen habe er ausserhalb des schriftlich Vereinbarten versucht, von den Gesuchsgegnern eine Geldzahlung in bar zu erhalten. Die Gesuchsgegner seien dazu jedoch nicht bereit gewesen und hätten vergeblich darauf gewartet, dass der Kaufvertrag beim Grundbuchamt Ilanz ausgearbeitet und eingetragen werde. In der Folge sei am 12. Oktober 2002 eine neue schriftliche Vereinba­rung getroffen worden, welche den Kauf der Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 vorgesehen habe. Der Gesuchsteller habe sich jedoch in treuwidriger Weise nicht für die Vertragsabwicklung eingesetzt. Gemäss beiden schriftlichen Vereinbarungen dauere das Mietverhältnis sinngemäss bis zur Eigentumsüber­tragung des Hauses, an dessen Kauf die Gesuchsgegner auch heute noch in­teressiert seien.

B. Mit Entscheid vom 28. Januar 2003 erkannte der Kreisvizepräsident Ilanz:

1. Das Gesuch um Erlass eines Amtsbefehls wird gutgeheissen.

2. Die Gesuchsgegner werden unter Androhung der Straf­folge von Art. 292 StGB angewie­sen, die Wohnung des Gesuch­stellers in der Liegenschaft „M." in F. (Grund­stück Nr. X., Plan Y.) innert 10 Tagen ab Er­halt des vorlie­genden Entscheides zu verlassen und in ord­nungsgemässem Zustand zurückzugeben.

Gemäss Art. 292 StGB wird mit Haft oder mit Busse be­straft, wer der von einer zuständi­gen Behörde oder einem zuständi­gen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Arti­kels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge lei­stet.

3. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 300.00 gehen zulasten der Ge­suchsgegner. Diese sind zahlbar in­nert 30 Tagen an die Kreiskasse llanz.

4. Die Gesuchsgegner haben den Gesuchsteller mit Fr. 700.00 ausseramtlich zu entschädigen.

5. (Mitteilung).

In der Begründung führte der Kreisvizepräsident im Wesentlichen aus, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe in seinem an C. P. gerichteten Schreiben vom 26. No­vember 2002 darauf hingewie­sen, dass hinsichtlich des beabsichtigten Kaufes der Liegenschaft „M." noch kein rechts­gültiger bzw. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vorliege. Zugleich habe er die Gesuchsgegner gebeten, kurzfristig mit seiner Kanzlei einen Beurkundungs­termin zu vereinbaren. Dies hätten die Gesuchsgegner jedoch bis zum heuti­gen Zeitpunkt unterlassen. Von einem Verkäuferverzug, wie von den Gesuchs­gegnern geltend gemacht, könne folglich nicht die Rede sein. Der unterblie­bene Kaufver­tragsabschluss sei einzig und allein auf die Untätigkeit der Ge­suchsgegner zurückzuführen. Beide Parteien hätten eine mit "Kaufvertrag" überschriebene Urkunde vom 12. Oktober 2002 ins Recht gelegt. Mangels öf­fentlicher Beurkundung sei indes kein gültiger Kaufvertrag zustande gekom­men. Die Frage, ob bezüglich dieses Ver­trages Teilnichtigkeit im Sinne von Art. 20 Abs. 2 OR anzunehmen sei und allenfalls ein gültiger Mietvertrag vor­liege, könne im Hinblick auf die Tatsache, dass die Beteiligten von einem Miet­ver­hältnis aus­gingen, offen bleiben. Gemäss der getroffenen Vereinba­rung hätte die Eigen­tumsübertra­gung des Streitobjektes bis spätestens Ende Dezember 2002 er­folgen müssen. Auch seien die Parteien übereingekommen, das Miet­verhältnis bis zu diesem Zeitpunkt zu verlängern. Nachdem selbst die Ge­suchsgegner im Schreiben vom 27. November 2002 dem Vertreter des Ge­suchstellers gegen­über eingeräumt hätten, dass ihre Berechtigung, sich im Streitobjekt auf­zu­halten, längstens bis zum 31. Dezember 2002 dauere, sei von einem bis zu die­sem Ter­min befristeten Mietverhältnis auszugehen. Die Gesuchsgegner seien somit auch ohne Kündigung verpflichtet gewesen, die Lie­genschaft spätestens am 31. Dezember 2002 dem Gesuchsteller in ord­nungsgemässem Zu­stand zurückzugeben.

C. 1. Gegen diesen Entscheid liessen G. P. und C. P. am 5. Februar 2003 Beschwerde beim Kantonsgerichtspräsi­dium Graubünden erheben mit folgenden Anträgen:

1. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben.

2 Es sei dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu er­teilen, so dass pendente lite keine Mietausweisung erfolgt.

3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei.

2. Mit Verfügung vom 7. Februar 2003 erteilte das Kantonsgerichtspräsi­dium der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

3. In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2003 liess O. fol­gende Anträge stellen:

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, und es sei den Beschwer­deführern eine neue, kurze Frist zur Räumung und Rückgabe des Streitobjekts zu setzen.

2. Die Beschwerdeführer seien im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme zu verpflichten, dem Beschwerdegegner den Zu­tritt zum Streitobjekt mit Kaufinteressenten zu gestatten.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwert­steuer.

4. Am 26. Februar liessen die Beschwerdeführer ein Schreiben zukom­men, dem verschiedene Urkunden beigelegt waren.

5. Auf die Begründung der Anträge und die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Er­wägungen eingegangen.

Das Kantonsgerichtspräsidium zieht in Erwägung:

1. Für das Ausweisungsverfahren gilt nach der Praxis des Bundesge­richts der in der streitigen Periode fällig werdende Mietzins als Streitwert. Die streitige Periode beginnt im Ausweisungsverfahren in jenem Zeitpunkt, auf den der Beklagte nach Ansicht der klagenden Partei das Mietobjekt hätte velassen müssen, und sie endet am Tage, auf den der Vermieter das Mietverhältnis or­dentlicherweise hätte auflösen können, falls sein Begehren erstinstanzlich ab­gewiesen worden wäre (BGE 111 II 384; BGE 104 II 270). Im vorliegenden stellt sich der Beschwerdegegner auf den Standpunkt, die Beschwerdeführer hätten seine Liegenschaft nach Ablauf der befristeten Miete per 31. Dezember 2002 verlassen müssen. Als Stichtag, für die Beurteilung der Frage, auf welchen Termin der Beschwerdegegner unter Annahme, es liege - wie die Beschwer­deführer behaupten - ein unbefristetes Mietverhältnis vor, gilt der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids, somit der 28. Januar 2003. Der Beschwerdefüh­rer, der von den Beschwerdegegnern einen monatlichen Mietzins in Höhe von Fr. 2'500.-- geltend machte, hätte den Mietvertrag frühestens mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer dreimonatigen Mietdauer kündigen können. Auszugehen ist demnach von einem über Fr. 8'000.-- liegenden Streitwert.

2. Die Beschwerdeführer bringen vor, sie seien nicht in die Liegenschaft eingezogen, um ein Mietverhältnis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Es sei nie ein fix befristeter Mietvertrag geschlossen oder eine Mietzinshöhe festgelegt worden, da der Mietzins bis zum 31. Dezember 2002 im Kaufpreis enthalten gewesen sei. Im angefochtenen Entscheid werde völlig willkürlich und entgegen den eingelegten Beweismitteln festgehalten, sie seien hinsichtlich des Kaufs der Liegenschaft gegenüber dem Verkäufer in Verzug geraten, da sie sich nicht mit des­sen Anwalt in Verbindung gesetzt hätten. Tat­sächlich habe sich der Anwalt des Beschwerdegegners - ohne über eine rechtsgenügliche Vollmacht zu verfügen - mit der finanzierenden Bank der Be­schwerdegegner in Verbindung gesetzt und für den Hauskauf zwei nicht verein­barte Bedingungen gesetzt, nämlich die zusätzliche Bezahlung von Fr. 2'500.-- pro Monat für die Benutzung des Wohnhauses und eine erste Anzah­lung von Fr. 30'000.--. An diesen einseitig geänderten Bedingungen habe der Rechts­vertreter des Beschwerdegegners festgehalten. Dieses Vorgehen sei treu­widrig. Desgleichen als "venire con­tra factum proprium" sei der Umstand zu gewichten, dass sich der Beschwer­deführer nie für eine Beurkundung des Kaufvertrages beim Grundbuchamt Ilanz eingesetzt habe. Es sei zusammen­fassend aktenkundig erstellt, dass der Beschwerde­gegner völlig einseitig Ende November 2002 nicht nur das abge­sprochene Vorgehen, sondern auch die vereinbarte Kaufpreishöhe und die Zahlungsbe­dingungen verändert und da­durch die Beschwerdeführer enorm verärgert habe. Die Beschwerdeführer hät­ten stets ihre Bereitschaft zum Ab­schluss des Kaufvertrags gezeigt. Es liege demnach einzig am Beschwerde­gegner, den Vertragsentwurf vereinbarungs­gemäss erstellen zu lassen und zur Prüfung den Käufern zuzustellen. Akten­widrig und willkürlich sei sodann auch die Feststel­lung der Vorinstanz, aus dem Schreiben der Beschwerdefüh­rer vom 27. No­vember 2002 ergebe sich, dass die Miete bis 31. Dezember 2002 befristet wor­den sei. Im besagten Schreiben sei der Gegenpartei nur klargemacht worden, dass sich die Vertragsparteien zur Zeit in einem Mietver­hältnis befänden, das in engstem Zusammenhang mit dem bevorstehenden Kaufvertragsabschluss stehe, der bis zum 31. Dezember 2002 zu erfolgen habe. In diesem Zusam­menhang sei im besagten Schreiben denn auch aus­drücklich auf die Situation bei der ursprünglichen Vereinbarung vom 28./30. Juli 2002 hingewiesen worden. Auch dort sei keine fix befristete Miete vereinbart wor­den. Die Daten 31. August 2002 bzw. 31. De­zember 2002 seien als Zeitpunkte zu verstehen, bis zu welchen jeweils ein Grundbucheintrag hätte erfolgen sol­len. Die Terminie­rung bis zum 31. Dezember 2002 habe einzig den Sinn gehabt, dass bis zu die­sem Datum keine Mietzinse ge­schuldet seien, weil diese bis zu diesem Zeit­punkt im Kaufpreis enthalten ge­wesen seien. Nachdem der Beschwerde­geg­ner die Vereinbarung vom 12. Oktober 2002 böswillig nicht eingehalten habe, liege ein gewöhnliches unbefristetes Mietverhältnis vor. Die Beschwerdeführer seien sicherlich nicht bereit gewesen, für eine befri­stete Miete von A. nach F. zu ziehen.

3. Was die Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisvizepräsi­denten vorbringen, ist irrelevant und wird durch die klar anderslautende Be­weislage widerlegt.

a) Bei den Akten liegt eine Erklärung von C. P. und G. P. (GG act. 3). Darin hält das Ehepaar fest, dass die Parteien am 28. Juli 2002 verein­bart hätten, die Familie G. P./C. P. werde das Haus M. bis spätestens 31. August 2002 kaufen. Während dieser Frist stehe die Liegen­schaft der Familie als Wohnhaus zur Verfügung. Bei nicht er­folgtem Hauskauf sei dem Eigentümer ein Mietzins geschuldet. In der Erklärung wurde dabei kein genauer Betrag genannt, sondern lediglich Platz zum Einfü­gen der betreffen­den Summe gelassen. Wörtlich wird in der Folge festgehalten: "Der Auszugs­termin ist (bei Nichtkauf) unwiderruflich am 31. August 2002 18.00 Uhr." Es ist damit klar ausgewiesen, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in der Woh­nung von vornherein be­fristet wurde und sie die Liegenschaft bis 31. August 2002 zu räumen hatten, wenn bis zu diesem Zeitpunkt kein Kauf er­folgt war. Die Behauptung der Be­schwerdeführer, sie wären für einen von vorn­herein befristeten Zeitraum gar nicht erst von A. nach F. gezogen, ist demnach offenkundig falsch. Nicht weiter von Bedeutung ist deshalb auch der gerichts­notorische Umstand, dass zuvor der Kreispräsident Trins mit Verfü­gung vom 23. Januar 2002 ein Gesuch um Ausweisung guthiess und G. P. und C. P. an­wies, die von ihnen bewohnte Liegen­schaft in A. bis zum 1. März 2002 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Be­schwerde von G. P. und C. P. wies das Kantonsge­richtspräsi­dium mit Verfügung vom 12. Fe­bruar 2002, mitgeteilt am 14. Fe­bruar 2002, ab. Auch diese Ausweisung stand im Übrigen im Zusammenhang mit einem Kauf­vertrag, den die Be­schwerde­führer bezüglich der von ihnen bewohnten Lie­genschaft abschlossen und bei dem es nicht zu der auf einen bestimmten Ter­min vorge­sehenen Eigen­tumsübertragung kam.

b) Gestützt auf die mit O. abgeschlossene Vereinbarung wären die Beschwerdeführer, nachdem innert Frist kein Kauf erfolgt war, verpflichtet ge­wesen, die Liegenschaft bis zum 31. August 2002 zu räumen. Am 12. Okto­ber 2002 schlossen die Parteien jedoch in der Folge einen - allerdings nicht öffent­lich beurkundeten - Kaufvertrag ab, worin die Parteien den Verkauf der Liegen­schaft zum Preis von Fr. 1'080'000.-- vereinbarten (GG act. 5). Die Eigen­tumsüber­tragung sollte demgemäss per 31. Dezember 2002 erfolgen. Es lässt sich fra­gen, ob aus dieser Vereinbarung überhaupt auf den Abschluss eines Mietvertrages ge­schlossen werden kann. Der Kaufvertrag enthält jedenfalls keine eindeutige Regelung, wonach die Parteien ein Mietver­hältnis bis zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung eingehen wollten. In Ziffer 2 der Ver­ein­barung wird le­diglich festgehalten, dass der Verkäufer bestätige, dass zum Kaufpreis keine Mietforderung an den Käufer oder seine Familie ge­stellt werde, da diese mit der Kaufpreiszahlung als abge­golten gelte. Ob diese Re­gelung lediglich die Mietforderungen aus dem befristeten Mietver­hältnis bis 31. August 2002 betraf und insofern der Verbleib der Beschwerde­führer in der frag­lichen Liegenschaft überhaupt keine Regelung fand, erscheint fraglich. Letzt­lich kann diese Frage jedoch offengelassen werden. Aus der Vereinba­rung vom 12. Ok­tober 2002 ergibt sich zumindest mit aller Klarheit, dass der weitere Verbleib der Be­schwerdeführer wiederum vom Kauf der Lie­genschaft bis 31. Dezember 2002 abhän­gig gemacht und bis zu diesem Zeit­punkt befri­stet wurde. Davon, dass den Beschwerdeführern das Objekt ab 31. Dezember 2002 auch ohne Kauf zur unbefristeten Miete überlassen wird, ist im besagten Kauf­vertrag of­fen­sichtlich nicht die Rede, noch lässt sich ein solches Ver­ständnis durch Ausle­gung herleiten. Ebensowenig bestehen irgendwelche Anhalts­punkte, dass es ausserhalb der vorerwähnten Vereinbarung zum Ab­schluss eines un­befristeten Mietverhältnisses gekommen wäre. Durch die nachfolgen­den Erklä­rungen der Beschwerdeführer wird vielmehr mit aller Klar­heit bestä­tigt, dass die Beschwerdeführer ohne Kauf ab 31. Dezember 2002 keinen An­spruch mehr auf den weiteren Verbleib in der Liegenschaft des Be­schwerde­gegners hatten. So hielt C. P. in ihrem Schreiben vom 21. November 2002, in welchem sie sich gegen Miet­zinsforderungen von O. zur Wehr setzte (GG act. 7), fest, sie und ihre Familie seien berechtigt, sich bis zum Haus­kauf - mit­hin bis spätestens 31. Dezember 2002 - im Haus aufzu­halten. Noch klarer er­gibt sich die zeitliche Beschränkung aus dem Schreiben des Rechts­vertre­ters der Be­schwerdeführer vom 27. November 2002 (GS act. 6). Darin wird aus­drücklich fest­gehalten, mit der am 12. Oktober 2002 unter­zeichneten Vereinba­rung seien einerseits die Bedingungen des bis zum 31. Dezember 2002 abzu­schliessen­den Kaufvertrages ausgehandelt und "ande­rerseits die Miete bis zum 31. De­zember 2002 gewährt worden." Die Be­schwerdeführer waren sich somit im Kla­ren, dass bis zum besagten Datum ein öffentlich beur­kundeter Kaufvertrag abgeschlossen und der Eintrag im Grund­buch erfolgt sein mussten und sie ohne einen Kauf der Liegenschaft ab 31. De­zember 2002 nicht mehr befugt waren, sich in der Liegenschaft aufzuhalten. So ist auch nicht ersichtlich, wes­halb der Beschwerdegegner den Aufenthalt der Beschwerde­führer in der Lie­genschaft von der für den Kauf des Hauses vor­gesehenen Frist hätte ab­kop­peln sollen, nachdem schon zuvor lediglich ein befristetes Mietver­hältnis abge­schlossen wurde und die ursprünglich vorgese­hene Eigen­tumsübertra­gung per 31. August 2002 nicht zustande gekommen war. Bestätigt werden diese Feststellungen schliesslich auch durch die Ausfüh­rungen der Beschwer­deführer in ihren Ein­gaben. In ihrer Stellungnahme vom 22. Januar 2003 füh­ren sie aus, gemäss den beiden schriftlichen Vereinbarun­gen dauere das Miet­verhältnis sinngemäss bis zur Eigentumsübertragung des Hauses. In der Be­schwerde­schrift machen sie geltend, sie seien nicht in die Liegen­schaft einge­zogen, um ein Mietverhält­nis einzugehen, sondern um diese zu kaufen. Von Miete sei nur gesprochen worden, weil der Kaufvertrag bis zum 31. August 2002 und dann bis zum 31. Dezember 2002 hätte beurkundet und ins Grund­buch eingetragen werden sol­len. Damit räumen die Beschwer­deführer selbst ein, dass beide Vereinbarun­gen fixe Termine vorsahen, bis zu welchen die Eigentumsübertra­gung zu erfol­gen hatte und die Miete bzw. der Aufenthalt der Beschwerdefüh­rer in der Lie­genschaft an diese Eigen­tumsübertragung ge­koppelt und damit gleichsam ebenfalls befristet wurde. Da es bis zum verein­barten Termin - dem 31. De­zember 2002 - nicht zu einer Eigentumsübertra­gung kam und eine befri­stete Miete ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbar­ten Dauer endet (Art. 266 OR), haben die Beschwer­deführer folglich ab die­sem Zeitpunkt auch keinen Anspruch mehr, sich in der Liegenschaft aufzuhal­ten. Dafür, dass der Beschwerdegegner den Vertragsabschluss in treuwidriger Weise vereitelt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Zwar trifft es zu, dass O. zwei Tage nach Abschluss der Vereinbarung unter Hinweis auf die Formun­gültigkeit des Kaufvertrages eine Anzahlung von Fr. 30'000.-- verlangte und in der Folge auch die Zahlung einer Miete verlangt wurde. Die Einhaltung der Formvorschriften dient jedoch gerade dazu, die Parteien vor übereilten Ge­schäften zu schützen. Tatsache ist schliesslich auch, dass der Abschluss eines Kaufvertrages bereits bis spätestens 31. August 2002 vorgesehen war, sich die Beschwerdeführer nun schon seit Monaten unter Anrechnung der Miete in sei­ner Liegenschaft aufhielten, und der Beschwerdegegner insofern durchaus Grund hatte, von den Beschwerdeführern eine angemessene Anzahlung zu verlangen. Ob - wie die Beschwer­deführer behaupten - O. das Nicht­zustandekommen des Kaufes zu ver­ant­worten hat, oder es sich nicht vielmehr so ver­hält, wie der Beschwerde­gegner es be­hauptet und auch der Kreisvize­präsident es darlegt, dass nämlich die Beschwerdeführer dafür einzustehen haben, ist in diesem Zusammen­hang im Übrigen auch irrele­vant. Wie sich aus der Vereinba­rung vom 12. Oktober 2002 ergibt, waren sich beide Parteien im Klaren, dass der Vertrag der öffentlichen Beurkundung be­durfte. Zwischen den Parteien ist denn auch un­bestritten, dass der Vorver­trag mangels öffentli­cher Beurkundung formungültig ist. Keine der Parteien hat schliess­lich mit der Er­füllung des Vertrages begonnen. Damit ist der Vertrag nichtig und es besteht kein Anspruch auf Erfüllung der Abrede oder An­spruch auf Heilung des Form­fehlers durch kor­rekte Beurkundung (BGE 116 II 700; BGE 112 II 107; H. Gi­ger, Ber­ner Kom­mentar, Band VI/2/1/3, 1997, N. 351 zu Art. 216 OR; A. Atteslander-Dürrenmatt, Handkommentar zum OR, 2002, N. 8 f. zu Art. 216 OR). Ein allfäl­liges schuld­haftes Vereiteln des rechts­gültigen Vertragsab­schlusses durch den Verkäufer ergäbe demnach höchstens noch Anspruch auf Schadenersatz, nicht aber An­spruch auf Abschluss des Kaufvertrages. Noch weniger besteht An­spruch auf Abschluss eines Vertrages, der - wie vorliegend der von den Be­schwerdefüh­rern geltend gemachte unbe­fristete Mietvertrag - zu keinem Zeit­punkt Gegen­stand von irgendwelchen Ver­tragsverhandlungen war. Schliesslich wären die Beschwerdeführer selbst dann, wenn die klage­weise Durchsetzung des Kaufvertrages möglich wäre, verpflichtet gewesen, die Liegenschaft bis 31. Dezember 2002 zu räumen, wurde doch ihr Aufenthalt vor einem Kauf ausdrücklich bis zu diesem Zeitpunkt befristet und kein weiterge­hender Anspruch auf den Verbleib nach diesem Termin eingeräumt. Damit er­gibt sich weder aus kauf- noch aus mietrechtlichen Gründen ein Anspruch auf den weiteren Verbleib in der Liegen­schaft des Beschwerdegeg­ners. Die Be­schwerde ist demnach als offensicht­lich unbegründet abzuwei­sen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten von Fr. 800.-- - darin enthalten sind auch die Kosten des Entscheids betreffend aufschie­bende Wirkung - zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Überdies werden sie ver­pflichtet, dem Beschwerdegegner eine ausseramtliche Entschädigung zu be­zahlen (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Unter zusätzli­cher Berücksich­ti­gung des not­wendi­gen prozessua­len Aufwan­des und der Honoraransätze des An­walts­verbandes erscheint dabei ein Betrag von Fr. 1'000.-- inklusive Mehrwert­steuer als der Sache angemessen.

Demnach erkennt das Kantonsgerichtspräsidium:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zuzüglich einer Schreibgebühr von Fr. 180.--, total somit Fr. 980.--, werden unter solida­rischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt, die überdies soli­darisch verpflichtet werden, den Beschwerdegegner für das Beschwer­deverfahren mit Fr. 1'000.-- ausseramtlich zu entschädigen.

3. Mitteilung an: ——————

Für das Kantonsgerichtspräsidium von Graubünden: Der Vizepräsident: Der Aktuar:

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