No right to an appealable decision for direct challenge of a real act

PVG 2016 27Outro Tribunal31 de dez. de 2016Dismissed

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Resumo Omnilex

The applicants challenged the municipality’s closure of a waste collection point as an unlawful denial of justice because no appealable decision was issued. The cantonal administrative court held that a denial of justice requires a duty to act, which was absent here. For real acts, Graubünden follows a direct one-stage review system: private parties may challenge the act itself if it affects their rights and duties, but they have no right to demand a separate appealable decision. The complaint was therefore dismissed, both as to the declaration of denial of justice and the request to order the municipality to issue a decision.

Sumário Omnilex

Art. 49 Abs. 3, Art. 28 Abs. 4 VRG; Art. 29a BV; Rechtsverweigerungsbeschwerde und Anfechtung von Realakten: Eine formelle Rechtsverweigerung setzt voraus, dass die Verwaltungsbehörde trotz bestehender Entscheidungspflicht untätig bleibt. Hat sich der Kanton für ein direktes, einstufiges Rechtsschutzsystem bei Realakten entschieden, vermittelt die Rechtsweggarantie keinen Anspruch auf Erlass einer vorgängigen anfechtbaren Verfügung. Die betroffene Person hat vielmehr den Realakt unmittelbar anzufechten, sofern dieser in ihre Rechtsstellung eingreift; ein vorgängiges Verfügungsbegehren ist systembedingt ausgeschlossen (E. 1, 2b, 2c).

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Rechtsverweigerungsbeschwerde. Anfechtung eines Real- akts.

  • **Von einerunzulässigen Rechtsverweigerungkann nur dieRede sein, wenn eine Verwaltungsbehörde untätigbleibt, obschonsie zumTätigwerden verpflichtet****wäre (E.1,**2b).

  • Der Kanton Graubünden hat sichbezüglich der An- fechtbarkeit vonRealakten fürein direktes,einstufiges Systementschieden; demnach haben Private keinenAnspruch aufErlass eineranfechtbaren Verfügung,son- dern könnenunmittelbar denRealakt anfechten,sofern dieserin derenRechte undPflichten eingreift(E.2c).

  • Gemäss Bundesgerichthat dasVerwaltungsgericht die Anfechtbarkeit derSammelstellenschliessung zu Un-recht verneint(siehe Auszugdes Urteilsdes Bundesge- richts1C_517/2016 vom12. April2017).

Ricorso perdiniego digiustizia. Impugnabilitàdi unatto materiale.

  • È datoparlare diun inammissibilediniego digiustizia solo qualora un’autorità amministrativaresti inattiva malgradosia tenutaad agire(cons.1, 2b).

  • **Per quantoconcerne l’impugnabilitàdi attimateriali, il Cantonedei Grigionisi èdeciso perun sistemadiretto ad una solafase; inquesto senso i privati non hannodiritto alrilascio diuna decisioneimpugnabile, mapos- sono impugnaredirettamente l’attomateriale sequesto tangei lorodiritti o****obblighi (cons.**2c).

  • Secondo ilTribunale federaleil Tribunaleamministrati- vo ha atorto negata l’impugnabilità della chiusura del postodi raccoltadei rifiuti**(vedi sentenzadel Tribunalefederale 1C_517/2016del 12aprile 2017).**

Erwägungen:

1. a) Beim Verwaltungsgericht können Entscheide von Ge- meinden angefochten werden, soweit diese nicht bei einer anderen Instanz angefochten werden können oder nach kantonalem oder eidgenössischem Recht endgültig sind (Art. 49 Abs. 1 lit. a VRG). Zur Führung einer solchen Beschwerde ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung hat oder wer durch besondere Vorschrift dazu ermächtigt ist (Art. 50 VRG). Im Rahmen

der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Er- messens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 51 Abs. 1 VRG). Die Beschwerde ist schriftlich innert 30 Tagen seit Mitteilung des angefochtenen Entscheids beim Verwaltungs- gericht einzureichen (Art. 52 Abs. 1 VRG).

b) Von dieser allgemeinen Verwaltungsgerichtsbeschwer- de unterscheidet sich die gegen eine Gemeinde gerichtete Rechts- verzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbeschwerde insofern, als in diesem Fall kein anfechtbarer Entscheid vorliegt, weil eine Gemeinde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obgleich sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Solche behördlichen Unterlassungen setzt Art. 49 Abs. 3 VRG den beim Verwaltungsgericht anfechtbaren Entscheiden gleich. Durch diese gesetzliche Fiktion wird für formelle Rechtsverweigerungen sowie Rechtsverzögerungen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV ein taugliches Anfechtungsobjekt geschaffen, jedoch nur für den Fall, dass der verweigerte bzw. verzögerte Entscheid beim Verwaltungs- gericht angefochten werden könnte (vgl. Urteil des Verwaltungsge- richts [VGU] A 09 60 und 61 vom 12. Januar 2010 E.3a; Kölz / Häner / BertscHi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1308). Wird Art. 49 Abs. 3 VRG in diesem Sinne als reine Verfahrensregel zum An- fechtungsobjekt verstanden, ergibt sich daraus, dass die Rechts- verzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde ansonsten grundsätzlich den gleichen Anforderungen wie alle anderen Ver- waltungsgerichtsbeschwerden zu genügen hat. Sie ist allerdings im Regelfall nicht an eine Rechtsmittelfrist gebunden. Wenn aber die angegangene Behörde den Erlass eines anfechtbaren Ent- scheids ausdrücklich ablehnt, ist der Beschwerdeführer gehalten, seine Beschwerde innerhalb einer nach Treu und Glauben zu be- stimmenden Frist einzureichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.16/2002 vom 18. Dezember 2002 E.2.2; BVGE 2008/15 E.3.2; Kölz / Häner / BertscHi, a.a.O., N. 1310; BossHart / BertscHi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü- rich, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 19 N 46 sowie zum Ganzen VGU V 13 6 vom 4. November 2014 E.1).

1. b) In materieller Hinsicht ist daran zu erinnern, dass eine unzulässige Rechtsverweigerung dann vorliegt, wenn eine Ver- waltungsbehörde untätig bleibt, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Eine Rechtsverweigerung fällt somit nur dann

in Betracht, wenn ein Anspruch der Privaten auf Behandlung ih- rer Begehren besteht (vgl. vorstehend Erwägung 1b sowie Häfelin / Müller / UHlMann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2016, Rz. 1045 m.w.H.). In Anbetracht der unmissver- ständlichen Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. März und

22. April 2016, wonach es sich bei der fraglichen Aufhebung der Kehrichtsammelstelle um einen reinen, nicht anfechtbaren Verwal- tungsentscheid handle und deshalb kein beschwerdefähiger Ent- scheid zugestellt werden könne, sind die Beschwerdeführer grund- sätzlich zu Recht von einer Rechtsverweigerung ausgegangen. Wie sogleich aufzuzeigen sein wird, scheitert die vorliegende Rechts- verweigerungsbeschwerde jedoch daran, dass die Beschwerde- gegnerin nicht zu einem Tätigwerden verpflichtet gewesen war.

c) Beim mittels Schreiben vom 18. Dezember 2015 bekannt gemachten Beschluss der Beschwerdegegnerin, die Annahme- möglichkeit für Hauskehricht beim Kehrichthäuschen per 6. Janu- ar 2016 einzustellen, handelte es sich um eine Verwaltungsmass- nahme, die nicht auf einen rechtlichen, sondern einen tatsächlichen Erfolg gerichtet war und keine unmittelbaren Rechte und Pflichten der Privaten begründet hatte, mithin um einen Realakt (vgl. Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1408 ff.). Anders als etwa auf Bundes- ebene oder im Kanton Zürich, wo in Bezug auf den Rechtsschutz bei Realakten eine zweistufige Lösung gewählt wurde (unter gewissen Voraussetzungen besteht Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung, welche in einem zweiten Schritt sodann angefochten werden kann; vgl. etwa Art. 25a VwVG oder den weitestgehend identischen Art. 10c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich), hat sich der Kanton Graubünden bezüglich der Anfechtbarkeit von Realakten für ein direktes, einstufiges System entschieden. Indem mit Art. 28 Abs. 4 (für das Verwaltungsver- fahren) und Art. 49 Abs. 3 (für das Verwaltungsgerichtsverfahren) VRG das Anfechtungsobjekt auf Realakte ausgedehnt wurde, ist eine unmittelbare Anfechtung von Realakten möglich, sofern diese in Rechte und Pflichten von Personen eingreifen (vgl. zu den bei- den Systemen Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014,

§ 10c N 3 ff. sowie Häfelin / Müller / UHlMann, a.a.O., Rz. 1435 f.). Mit anderen Worten hat der Kanton Graubünden zur Gewährleistung der Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV im Zusammenhang mit Realakten eine von der bundesrechtlichen Regelung abweichende Lösung getroffen, welche dem Privaten keinen Anspruch auf Er- lass einer anfechtbaren Verfügung einräumt. Die Frage nach dem

Anspruch auf Erlass einer anfechtbaren Verfügung nach einem Re- alakt kann sich im Kanton Graubünden demnach systembedingt gar nicht stellen. Damit war die Beschwerdegegnerin auch nicht gehalten, hinsichtlich der beabsichtigten Aufhebung der Kehricht- sammelstelle eine anfechtbare Verfügung zu erlassen resp. war sie nicht zu einem entsprechenden Tätigwerden verpflichtet, wes- halb diesbezüglich nicht von einer unzulässigen Rechtsverweige- rung die Rede sein kann. Das Verhalten der Beschwerdegegnerin erweist sich – obschon deren Begründung, wonach zufolge der Zuständigkeit des Gemeindevorstands, des bestehenden Ermes- sensspielraumes sowie des fehlenden Mitspracherechts der Ein- wohner keine anfechtbare Verfügung zu erlassen sei, nicht zu folgen ist – im Ergebnis demnach als rechtmässig. Damit ist die vorliegende Beschwerde sowohl hinsichtlich des Antrags auf Fest- stellung einer Rechtsverweigerung als auch hinsichtlich der bean- tragten Anweisung der Beschwerdegegnerin, betreffend die Auf- hebung der Kehrichtsammelstelle unverzüglich eine Verfügung zu erlassen, abzuweisen.

U 16 36Urteil vom 16. August 2016

Die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde (1C_517/2016) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist teil- weise gutgeheissen worden mit folgender Begründung: «Vorlie- gend haben die Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde und dem Verwaltungsgericht geltend gemacht, die nächstgelegene Sammelstelle liege in 1,6 km Entfernung. Dies erschwere die Ent- sorgung, insbesondere sei es nicht mehr zumutbar, den Abfall zu Fuss zur Sammelstelle zu bringen. Damit machen sie in genügen- der Weise geltend, die strittige Aufhebung der Sammelstelle be- rühre ihre Pflicht zur gesetzeskonformen Entsorgung ihres Haus- kehrichts bzw. ihren Anspruch, von der Gemeinde eine zumutbare Sammelstelle zur Verfügung gestellt zu erhalten. Der angefochtene Akt berührt sie demnach in ihrer Rechtsstellung und es liegt ein Rechtsstreit im Sinne der verfassungsmässigen Rechtsschutzga- rantie von Art. 29a BV vor. Ob die neue Entsorgungslösung den Beschwerdeführern unter den konkreten Umständen zumutbar ist (wie die Gemeinde in ihrer Vernehmlassung darlegt), ist Sache der materiellen Prüfung.»

Palavras-chave

denial of justicereal actappealabilityadministrative inactionlegal protectionmunicipal decisionwaste collection point

No. A denial of justice exists only if an administrative authority remains inactive despite a duty to act; here the municipality was not obliged to issue an appealable decision.

Under Graubünden law, real acts can be challenged directly if they affect rights and duties. The legal system does not grant a right to a preliminary appealable decision before such a challenge. Therefore the municipality's refusal to issue one was not unlawful.

No such entitlement exists in the canton of Graubünden for real acts.

The canton chose a direct, one-stage system for the review of real acts; the right to legal protection is secured by direct challenge of the act itself, not by requiring a formal decision first.

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