Invitation procedure not separately appealable

PVG 2010 25Outro Tribunal31 de dez. de 2010Inadmissible

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Resumo

The complainant challenged tender documents in an invitation procurement procedure. The court held that, under Art. 25 SubG, only certain procurement decisions are independently appealable. An invitation to participate, unlike a public call for tenders, is not itself a separately challengeable decision, and defects in the tender documents may be raised only in an appeal against the award. The complaint was therefore not entered into.

Regest

Art. 25 Abs. 1 und 2 SubG; Art. 11 SubV; Anfechtbarkeit im Einladungsverfahren und von Offertunterlagen. Die Einladung zur Teilnahme an einem Einladungsverfahren stellt keine selbständig anfechtbare Verfügung dar; selbständig anfechtbar sind nur die in Art. 25 Abs. 2 SubG ausdrücklich genannten Akte. Offertunterlagen bilden weder bei der öffentlichen Ausschreibung noch im Einladungsverfahren ein eigenständiges Anfechtungsobjekt. Mängel der Unterlagen sind erst im Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag zu rügen. Der Unterschied zur Ausschreibung nach Art. 11 SubV liegt darin, dass diese selbständig anfechtbare, inhaltlich normierte Verfahrensakts ist, während die Einladung bloss zur Teilnahme auffordert (E. 1).

Texto completo

Submission 9

Appalti

Einladungsverfahren. Offertunterlagen. Keine Anfechtbar- keit.

  • Die Offertunterlagenselber zählennicht zuden selb- ständigenAnfechtungsobjekten; mangelhafteOffertun- terlagen können erst mit Beschwerde gegen den Zu- schlag gerügtwerden.

Procedura a invito. Capitolato d’appalto. Nessuna im- pugnabilità.

  • Il capitolatod’appalto stessonon èimpugnabile indipen- dentemente; vizi del capitolato possono esserefatti va-lere soltantoin casodi ricorsocontro l’aggiudicazione.

Erwägungen:

1. Gegen Verfügungen des Auftraggebers kann gemäss

Art. 25 Abs. 1 SubG Beschwerde beim Verwaltungsgericht erho- ben werden. Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfü- gungen gelten nach Abs. 2 dieser Bestimmung die Ausschreibung des Auftrages, der Entscheid über die Auswahl der Teilnehmer im selektiven Verfahren, der Zuschlag und der Ausschluss vom Ver- fahren sowie der Widerruf, der Abbruch und die Wiederholung des Verfahrens. Die Einladung zu einer Submission zählt demnach im Gegensatz zur öffentlichen Ausschreibung nicht zu den beim Verwaltungsgericht selbständig anfechtbaren Verfügungen. Dies mit gutem Grund. Während nämlich eine öffentliche Ausschrei- bung gemäss Art. 11 SubV zahlreiche für den weiteren Verlauf des Verfahrens wichtige Angaben enthalten muss wie etwa Termine, Zuschlags- oder Eignungskriterien, besteht das Einladungsverfah- ren nur darin, das der Aufraggeber einige ausgewählte Anbieter zur Teilnahme am Verfahren auffordert. Diese Einladung kann mit oder ohne Zustellung der Offertunterlagen erfolgen. Die Offert- unterlagen selber zählen auch bei der öffentlichen Ausschreibung nicht zu den selbständigen Anfechtungsobjekten. Auch diese ist nur bezogen auf ihren gemäss Art. 11 SubV notwendigen Inhalt anfechtbar. Mangelhafte Offertunterlagen können somit bei bei- den Verfahrensarten erst mit Beschwerde gegen den Zuschlag

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gerügt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

U 10 126Urteil vom 15. Februar 2011

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Palavras-chave

procurementinvitation proceduretender documentsappealabilityaward challengeinadmissibility