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PVG 2008 2 ΓÇó Municipality may recover fire brigade costs for slight negligence
PVG 2008 2Outro Tribunal31 de dez. de 2008Dismissed
The appellant challenged a municipal billing order requiring him to pay CHF 2,552.30 for fire brigade expenses after a grass fire. The court held that fire brigade assistance is generally free, but the municipality may recover all intervention costs under Art. 45 FPV when the intervention was caused by culpable conduct. It held that slight negligence suffices and found that, given the location of the fire, dry conditions, and insufficient precautions, the appellant had at least been negligent. The lack of criminal proceedings for negligent fire causation did not bind the administrative authority. The complaint was dismissed and the municipal invoice upheld.
Art. 44, 45 FPV; recourse for fire brigade intervention costs; culpability and negligence threshold. Municipalities may recover all expenses of a fire brigade intervention from the person who caused the intervention by culpable conduct. Negligence within Art. 45 FPV means failure to observe due care; since the legislative revision, slight negligence is sufficient. The absence of criminal liability or of a criminal investigation does not preclude an administrative finding of negligence, as the relevant fault concepts are not identical and no binding effect exists between the two proceedings (consid. 1-3).
Staatsorganisation 2
Organizzazione dello Stato
Rückgriff. Ersatzforderung für Feuerwehreinsatzkosten. Haftungsvoraussetzungen.
**Wird derEinsatz derFeuerwehr durchschuldhaftes Ver-halten verursacht,können dieGemeinden füralle Ausla- genaus demEinsatz aufdie SchuldigenRückgriff neh- men(Art. 45****FPV; E.**1).
**Dabei wird unter Fahrlässigkeit das Ausserachtlassen der gebotenenSorgfalt verstanden;es genügtneu auch leichteFahrlässigkeit (E.**2, 3).
Regresso. Pretesadi risarcimentoper costioccasionati dall’intervento deipompieri. Presuppostiper larespon- sabilità.
Se l’interventodei pompieriè statocausato daun com- portamentocolposo, icomuni hannoun dirittodi re- gressoverso lepersone responsabiliper tuttele spese d’intervento**(art. 45****OPF; cons.**1).
Per negligenzas’intende ilfatto dinon applicarela do- vutaattenzione; oggibasta anchela negligenzalieve (cons. 2, 3).
Erwägungen:
Anfechtungsobjekt ist vorliegend die**Rechnungsver- fügungder Gemeindevom 17.Juli 2007,mit derder Beschwerde- führer zur Zahlung von insgesamtFr. 2552.30 verpflichtetwur- de. Gemäss Art. 44 FPV sind Hilfeleistungen der Feuerwehr im Rahmen der allgemeinen Schadenwehr unentgeltlich. Gemäss Art.45 FPVkann jedochauf Personen,die denEinsatz derFeuer- wehrdurch schuldhaftesVerhalten verursachthaben, füralle Aus- lagenaus demEinsatz Rückgriffgenommen werden.
a)Es istunbestritten, dassdas Entfachendes Feuersvor- liegend ursächlich für den Flurbrand und den darauf folgenden Feuerwehreinsatzwar. Fraglich ist allein, ob den Beschwerdefüh- rer ein Verschulden an der Brandverursachung trifft. Dem Be- schwerdeführerist darinzuzustimmen, dassArt. 45FPV keineKau- salhaftung statuiert. Da ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges
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Verursachen des Brandes vorliegend ausscheidet, ist zu prüfen, ob ihm Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Im Rahmen des Art.45 FPVgenügt–* imGegensatz zuder bisEnde 2000geltenden Regelung, bei der Voraussetzung für einen Rückgriff die vorsätzli- cheoder grobfahrlässige Begehungsweise war – auchleichte Fahr-lässigkeit. Unter Fahrlässigkeit wird das Ausserachtlassen der ge- botenen Sorgfalt verstanden. Das Verschulden ist darin zu erkennen, dass es der Pflichtige unterlässt, den Willen zur Vermei-dung der Rechtsgutsverletzung aufzubringen und die entspre- chenden vermeidenden Massnahmen zu ergreifen (Andreas Fur-rer/Rainer Wey,in: Marc Amstutz u.a., Handkommentar zumSchweizer Privatrecht,1. Auflage2007, OR99 Ziff.18). DieLage der Feuerstelle am Fusse einer Böschung, nur wenige Meter von Bäu- men entfernt und ohne Wasserzugang, ist per se nicht als ideal zu bezeichnen. Hinzu kam die einsetzende Trockenheit, derersich die Brandverursacher durchaus bewusst waren. Die Männer hättener- kennen können und müssen, dass unter diesen Umständen schon eine kleine – im April nicht seltene – Windböe die Flammen auf die Böschung zutreiben und das trockene Gras in Brand setzen könnte;auch ein Übergreifen auf die nahe liegenden Bäume warin diesem Falle nicht auszuschliessen. Angesichts der prekären Lage der Feuerstelle waren umso höhere Anforderungen an die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen zu stellen. Den Sorgfaltspflich- ten wäre dann Genüge getan gewesen, wenn ein Übergreifen des Feuers nachmenschlichem Ermessen hätte ausgeschlossen wer-den können. Beispielsweise wäre dies mit einer Verlegung der Feuerstelle auf flaches Gelände, grösserer Entfernung zu Bäumen und allenfalls einer höheren Steineinfassung zu erreichen gewe- sen. Nötigenfalls hätten der Beschwerdeführer und sein Kollege vom Entfachendes Feuersganz absehenmüssen. Stattdessenbe- schränkten sie sichauf das Entfernen des trockenen Grases rund um die Feuerstelle. Es bleibt festzustellen, dass die Männer zwar nicht die elementarsten Vorsichtsgebote verletzt, aber dennoch das Massan Sorgfaltausser Achtgelassen haben,welches dieVer- kehrssitte von einer mit dem Handelnden in gleichenVerhältnis- sen stehenden Person unter den konkreten Umständen erfordert. Der Beschwerdeführer hat somit die lokale Brandgefahr invor- werfbarer Weise unterschätzt, sodass ihm zumindest leichteFahr- lässigkeit zur Last zu legen**ist.*
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*suchungwegen fahrlässigerVerursachung einerFeuersbrunst ge- mäss Art. 222 StGB durchführte, lässtsich keine präjudizielle Wirkung für die Beurteilung der Fahrlässigkeit imVerwaltungs- verfahren ableiten. Hier ist eine Parallele zu der Regelung in Art.53 ORzu ziehen:Im Rahmendes Zivilverfahrensbesteht keine Bindungan strafrichterlicheUrteile, dader Verschuldensbegriffim Zivilrecht nicht mit jenem des Strafrechts identischist (An-ton K.Schnyder in:Basler Kommentar,Obligationenrecht I,3. Auf- lage2003, Art.53 Rz1). Entsprechendesgilt imBereich desVer- waltungsrechts, weshalbauch hier eine präjudizielle Wirkung abzulehnen ist. Die Gemeinde war daher in ihrer Beurteilung frei.Diese Ansichtwird imÜbrigen auchdurch dievom Beschwer-deführer angeführte Literaturstelle (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage 2002, Rz 58 –76; insb. Rz69 f.)*gestützt.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Be- schwerdegegnerin treffe die Beweislast hinsichtlich derFahrläs- sigkeit, ergibtsich der Sachverhalt hinsichtlich der örtlichen Gege- benheiten, auf die es ausschliesslich ankommt, hinreichend klar aus den beigelegten**Fotos.
Ausder Tatsache,dass auchortsansässige Bauernan der fraglichen Stelle Feuer machen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die blosse Benutzung durch Einheimische machtsie nichtzur offiziellenFeuerstelle. Zwarist es nichtgrundsätzlich verbotenoder auchnur fahrlässig,ausserhalb solcher FeuerstellenFeuer zumachen. Allerdingssind indiesem Falle erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Agieren- den zu stellen. Diese wurden vorliegend nicht beachtet; die Be- schwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang zu Rechtauf dieEigenverantwortung desEinzelnen. DieÜberbürdung der Schadens- und Einsatzkosten in voller Höhe ist im vorliegenden Fallauch angemessen.Dem Flurbrandwohnte dieerhebliche Ge- fahreines wesentlichhöheren Schadensinne, auchwenn siesich glücklicherweise nicht verwirklicht hat. Gemessen am konkreten Gefährdungspotentialsowie anden üblicherweisebei Brandfällen entstehendenKosten istdie Schadensummerelativ gering**geblie- ben.
Die Rechnungsverfügung der Gemeinde ist daher voll- umfänglich zu schützen und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen. U07 73Urteil vom11. Januar**2008
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