Waste fee cannot be imposed on employer instead of employees

PVG 2005 19Outro Tribunal31 de dez. de 2005Granted

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Resumo

The municipality issued a waste basic fee invoice to a hotel owner for two seasonal/short-term workers. The appeal body held that the applicable waste law and tariff designated those employees themselves as fee subjects. Because the municipality billed the employer instead of the legally defined debtors, the objection decision was annulled for misidentifying the liable person, and the appeal was allowed.

Regest

Waste fee law; fee subject and taxable object must be distinguished. Where the statute and tariff expressly designate certain employee categories as independent fee subjects, the charge must be levied on those persons and not on their employer. An invoice addressed to the wrong debtor is unlawful and must be annulled (consid. 1).

Texto completo

10/19 Gebühren und Abgaben PVG 2005

Kehrichtgebühr. Abgabesubjekt.

  • Wenn dasGesetz dieKehrichtgrundgebühr auchfür ge- wisseKategorien vonAngestellten alsAbgabesubjekte vorsieht, kann die Gebühr nicht deren Arbeitgeber auf- erlegt****werden.

Tassa sui rifiuti. Soggetto della stessa.

  • Se nellalegge sonopreviste qualisoggetti dellatassa di basesui rifiutidifferenti categoried’impiegati, latassa non puòessere impostaai lorodatori dilavoro.

Erwägungen:

1. Im Steuer- wie im Abgaberecht gilt es grundsätzlich stets

zwischen Steuersubjekt und Steuerobjekt zu unterscheiden. Das Steuersubjekt definiert den Schuldner, das Steuerobjekt gibt den abgabepflichtigen Tatbestand wieder. Anknüpfungspunkt für die hier strittige Kehrichtgebühr ( Rechnung vom 13.04.2005 ) ist das seit 01.01.2002 in der betreffenden Gemeinde gültige Abfallgesetz ( GAbG ), worin die umweltgerechte Entsorgung der Abfälle auf Gemeindegebiet als Zweckbestimmung ( Art. 1) angeführt wird. Zur Finanzierung wurde in Art. 21 GAbG bestimmt, dass die Unkosten der Siedlungsabfallbewirtschaftung mit Grund- und Ge- bindegebühren gedeckt werden sollten. Während die Gebinde- gebühren in Art. 22 GAbG als mengenabhängige Kosten ausge- staltet sind, wurde zu den Grundgebühren in Art. 23 GAbG was folgt bestimmt: Die Grundgebühren werden jährlich erhoben von allen Einwohnerinnen und Einwohnern inkl. Ausländer (mit Bewil- ligung B, C, Saisonniers, Kurzaufenthalter [ L]), von Ferienwoh- nungs-/Hauseigentümern, Handels-/Gewerbe-/Dienstleistungs- sowie Land- und Forstwirtschaftsbetrieben. Im Anhang I «Ge- bührentarif» wurden die pflichtigen «Steuersubjekte» bezüglich Grundgebühr nochmals detailliert und einzeln wie folgt aufge- listet: a) Schweizer mit Niederlassung und Ausländer mit Aufent- haltsbewilligung B oder C Grundgebühr Fr. 50.– [ bzw. Familien- pauschale Fr. 200.–]; b) Saisonniers + Kurzaufenthalter Fr. 20.–; c) Ferien-/Zweitwohnungen Fr. 100.– [usw.]; letztlich h) Grosse Be- triebe [ Hotels/Restaurants] Fr. 450.–. Aus jener klaren Gebühren- regelung ergibt sich zweifelsfrei, dass namentlich auch die hier allein und ausschliesslich interessierenden Saisonniers und Kurz- aufenthalter [mit L-Bewilligung] als eigenständiges Steuer- bzw. Abgabesubjekt erfasst und als Schuldner ins Recht gefasst wer- den. Wie aus den vorhandenen Akten bzw. der Korrespondenz im

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konkreten Fall jedoch hervorgeht, stellte die Gemeinde jeweils dem Hotelbesitzer bzw. Arbeitgeber der beiden Kurzaufenthal- ter/ Saisonniers die Grundgebühr von Fr. 40.– ( 2 x Fr. 20.– laut An- hang I Ziff. A, lit. b) in Rechnung, womit offensichtlich das falsche Steuersubjekt bzw. der falsche «Abgabeschuldner» ins Recht ge- fasst wurde. Der angefochtene Einspracheentscheid muss deshalb schon aus diesem formellen Grunde aufgehoben werden, was zur Gutheissung des Rekurses führt.

A 05 75Urteil vom 14. November 2005

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Palavras-chave

waste feefee subjecttax debtormunicipal chargesemployer liability