Second exchange of briefs cannot depend on suspensive effect

PVG 2002 40Outro Tribunal31 de dez. de 2002Dismissed

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Resumo

In a procurement appeal, the presiding judge held that ordering a second exchange of briefs is aimed at clarifying the facts and safeguarding the right to be heard. It therefore cannot be made dependent on whether suspensive effect is granted or withdrawn. The court emphasized that the constitutional right to be heard prevails over cantonal acceleration interests, especially where the awarding authority has provided only a formulaic explanation of its decision.

Regest

Art. 29 Abs. 2 BV; second exchange of briefs in procurement proceedings; relation to suspensive effect. A second exchange of written submissions serves fact-finding and the guarantee of the right to be heard and is not contingent upon the question whether suspensive effect has been granted or withdrawn. This applies a fortiori where the awarding authority's decision is only cursorily reasoned and the appellant would otherwise be deprived of an effective opportunity to address the later-filed reasoning. Constitutional hearing rights prevail over cantonal provisions aimed at accelerating the proceedings (consid. 3).

Texto completo

11/40 Submission PVG 2002

fechtbar. Die Beschwerde ist deshalb offensichtlich unzulässig und somit abzuschreiben.

Zu Handen der Gemeinde mag immerhin bemerkt wer- den, dass gerade in Anbetracht der kurzen Fristen, die im Submis- sionsverfahren in der Regel zur Verfügung stehen, grösste Klarheit bei der Verfassung des Vergabebeschlusses am Platze ist. Alle Empfänger sollen in der Lage sein, anhand des Beschlusses, al- lenfalls ergänzt durch das Protokoll über die Offertöffnung, sich ein genaues Bild über die Gründe zu verschaffen, die zur Vergabe geführt haben. Alle dem Devis entsprechenden Offerten, einer- seits, und alle Varianten, andererseits, sind getrennt voneinander aufzuführen, und es ist erkennbar zu machen, weshalb das berück- sichtigte Angebot den Zuschlag erhielt und gegebenenfalls warum eine Variante berücksichtigt wurde. Da dieTeilnahme an der Offert- öffnung für die Anbieter freiwillig ist (Art. 13 Abs. 2 SubV), können sie nicht damit vertröstet werden, sie hätten anwesend sein kön- nen und wären dann im Bilde gewesen. Über die Offertöffnung ist zwingend ein Protokoll zu führen (Art. 13 Abs. 3, Satz 1 SubV), so dass dieses, das selbstverständlich umfassend und klar sein muss, bestens geeignet ist, alle Anbieter über das Ergebnis der Submission zu orientieren.

U 02 54Präsidialverfügung vom 8. Juli 2002

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**Verfahren. AufschiebendeWirkung undzweiter Schriften-**wechsel.

  • Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechselsdient der Sachaufklärungund derGewährleistung desGe- hörsanspruches; siekann nichtdavon abhängigge- macht werden, dass aufschiebende Wirkung nicht ge- währt oder widerrufenwerde.

Procedura. Effettosospensivo esecondo scambio****di scritti.

  • Il fattodi ordinareun secondoscambio discritti proces- sualiserve achiarire lafattispecie eda garantireil dirittodi audizione; non può pertanto essere fattodipendere dalla questionedi saperese èstato omeno accordatoeffetto sospensivo al****ricorso.

Erwägungen:

3. Wenn X. die Gewährung aufschiebender Wirkung vom

11/40 Submission PVG 2002

Verzicht auf einen zweiten Schriftenwechsel abhängig machen will, verkennt sie die unterschiedliche Funktion der beiden Institutionen. Während die aufschiebende Wirkung den Zweck hat, zu verhindern, dass vor der Beurteilung der Streitsache vollendete Tatsachen ge- schaffen und in Submissionssachen dabei noch die Kognition des angerufenen Gerichtes beschränkt wird, dient der zweite Schriften- wechsel der Sachaufklärung und namentlich der Gewährleistung des Gehörsanspruches der Beschwerdeführer. Wo sich im Submis- sionsverfahren die vergebende Behörde darauf beschränkt, ihren Beschluss bloss formelhaft, um nicht zu sagen mit Worthülsen, zu

«begründen», muss sie damit rechnen, dass ihre im Beschwerde- verfahren nachgelieferte Begründung erst die Voraussetzung für eine sachgerechte Auseinandersetzung mit ihrer Auffassung schafft, die dann eben Gegenstand eines zweiten Schriftenwech- sels sein muss. Der durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete An- spruch auf rechtliches Gehör geht allfälligen kantonalrechtlichen Beschleunigungsvorschriften und namentlich der in Submissions- sachen gerne angerufenenen normativen Kraft des Faktischen un- bestreitbar vor. Da im vorliegenden Verfahren ausserdem Nichtein- treten beantragt wird, besteht noch besonders Grund zur Anordnung eines zweiten Schriftenwechels. Mit Blick auf diesen kann auf die Aufrechterhaltung der aufschiebenden Wirkung nicht verzichtet werden.

U 02 80b und 85b Präsidialverfügung vom 13. September 2002

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Palavras-chave

procurementsuspensive effectright to be heardsecond exchange of briefsprocedural fairness