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PKG 2002 22 ΓÇó Allocation of costs in partial debt enforcement success
PKG 2002 22Outro Tribunal24 de abr. de 2002Modified
The Kantonsgerichtsausschuss dealt only with the allocation of costs and an extra-judicial compensation in a definitive debt-enforcement appeal. The respondent had sought definitive debt enforcement for CHF 170, but the lower court granted it only for CHF 70 plus interest. The court held that, in the absence of a special rule, costs are allocated according to the parties’ degree of success under cantonal civil procedure. Since the claim was clearly quantifiable and only partly successful, the first-instance costs had to be split equally. The request for extra-judicial compensation failed because no specific request had been made for the enforcement proceeding and, in any event, both parties succeeded only about half-way.
Art. 26 GVV SchKG; Art. 122 ZPO; Art. 62 Abs. 1 GebVSchKG: In debt-enforcement summary proceedings, the allocation of costs and party compensation follows, as a rule, the parties’ respective success and failure. The federal rules govern the amount of costs, but not their distribution, which is determined by cantonal procedural law. Where the claim is clearly quantifiable and definitive legal relief is granted only for part of the amount sought, the normal rule of proportional cost allocation applies; departure from this rule is exceptional. An extra-judicial compensation may be awarded only upon request and, absent a different basis, may be offset when both parties prevail to approximately the same extent.
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22 – Rechtsöffnungsverfahren; Kosten und Parteientschädi- gungen**(Art. 84****SchKG; Art.****61 f.****GebVSchKG; Art.**26 GVV
**zum SchKG;Art. 122ZPO).Verteilung vonKosten undEnt- schädigungen im Verhältnis****des Obsiegens und Unterlie-**gens als Regel.
Erwägungen:
2. Der Kantonsgerichtsausschuss überprüft nach Art. 236 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit Art. 235 Abs. 1 ZPO im Rahmen der Beschwerdeanträge, ob der angefochtene Entscheid oder das diesem vorangegangene Verfahren Gesetzesbestimmungen verletzt, welche für die Beurteilung der Streitfrage wesentlich sind. Streitgegenstand der vorliegenden Rechtsöffnungsbe- schwerde bildet lediglich die Kostenverteilung und die zugesprochene aus- seramtliche Entschädigung von Fr. 60.–.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Beschwerdegeg- nerin die Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 170.– beantragte. Der Be- zirksgerichtspräsident habe die Rechtsöffnung nur für Fr. 70.– nebst Zins er- teilt. Die Beschwerdegegnerin sei somit nicht vollständig durchgedrungen und in diesem Ausmass auch mit den Kosten des Verfahrens zu belasten. Gemäss Art. 26 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (BR 220.100; GVV zum SchKG) richten sich die Kosten und Parteientschädigungen in allen Verfahren vor richterlichen Behörden und der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen des Bundes- rechtes und, wenn diesen nichts zu entnehmen ist, nach jenen der kantona- len Zivilprozessordnung. Das Bundesrecht sieht keine Bestimmungen über die Kostenverteilung vor, sondern nur über die Höhe der Kosten. Somit rich- tet sich die Verteilung der Kosten nach der kantonalen Zivilprozessordnung. Gemäss Art. 122 ZPO können die Kosten verhältnismässig verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt hat. Von der Regel der ausgangs- gemässen Verteilung der Kosten darf nur in Ausnahmefällen abgewichen werden; bei der Kostenzuteilung ist somit in der Regel auf das formelle Obsiegen und Unterliegen abzustellen. Ausnahmen zu dieser Regel ergeben sich aus ausdrücklichen Gesetzesbestimmungen oder diese werden durch die Rechtsprechung ausgebildet. So kann insbesondere beim Scheidungs- verfahren (vgl. PKG 1988 Nr. 15), bei Notwegrechtsprozessen (vgl. PKG 1991 Nr. 10) wie auch bei Erbteilungsklagen (vgl. Art. 85 Abs. 4 EGzZGB) von dieser Regel abgewichen werden (vgl. PKG 1997 Nr. 14, S. 69 f.). Bei Forde- rungsprozessen kann etwa dann von dieser Regel abgewichen werden, wenn eine Forderung nach richterlichem Ermessen festzusetzen ist und überdies in einem solchen Fall ein wesentliches Interesse zur Prozessführung ausge- wiesen ist oder wenn die Leitscheinforderung in den Rechtsschriften redu- ziert wird und sich in der Folge das gesamte Verfahren inklusive Beweisver-
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fahren nur noch auf den reduzierten Betrag beschränkt. Wo aber eine For- derung klar bezifferbar ist, kann von der Regel der ausgangsgemässen Ver- teilung der Kosten nicht abgewichen werden. Im vorliegenden Fall setzte die Beschwerdegegnerin Fr. 170.– nebst Zins in Betreibung. In der Folge bean- tragte sie – obschon ein definitiver Rechtsöffnungstitel nur über Fr. 70.– nebst Zins vorliegt – die definitive Rechtsöffnung für einen Betrag von Fr. 170.– nebst Zins. Erteilt wurde ihr die Rechtsöffnung aber nur für einen Betrag von Fr. 70.– nebst Zins. Da die Forderung, für welche definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann, klar beziffert ist und für die weiteren Fr. 100.– keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann (vgl. PKG 1999 Nr. 18) und dem Begehren der Beschwerdegegnerin somit zu Recht nur zum Teil entsprochen wurde, rechtfertigt es sich, die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und der Beschwerdegegnerin die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte zu überbinden. Die andere Hälfte der Kosten des erst- instanzlichen Verfahrens sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, dass die Beschwerde- gegnerin keine ausseramtliche Entschädigung beantragt habe, und ihr dies- bezüglich keine Zahlung zu ihren Gunsten gutzuheissen sei.
Die durch das Stellen eines Betreibungsbegehrens verursachten Kosten stellen Parteikosten dar, welche jede Partei grundsätzlich selber zu tragen hat – in Abweichung zum zivilprozessualen Kostenrecht auch die ob- siegende (vgl. PKG 1999 Nr. 18 mit Hinweisen). Gemäss Art. 62 Abs. 1 Geb- VSchKG kann aber das Gericht in betreibungsrechtlichen Summarsachen, wozu das Rechtsöffnungsverfahren gehört (Art. 137 Ziff. ZPO), der obsie- genden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, de- ren Höhe im Entscheid festzusetzen ist. Im Rechtsöffnungsbegehren vom
31. Januar 2002 der T. findet sich nun aber kein Gesuch auf Ersatz der Ver- fahrensauslagen. Ihr Begehren um Zusprechung auch der Mahn- und Be- treibungsgebühren (die Kosten des Zahlungsbefehls gehören zu den Betrei- bungskosten gemäss Art. 68 SchKG, welche der Gläubiger von Zahlungen des Schuldners vorab erheben kann, vgl. PKG 1991 Nr. 28 und 30) kann, weil dafür definitive Rechtsöffnung anbegehrt wird und es sich offensichtlich um vor dem Rechtsöffnungsverfahren entstandene Auslagen handelt, nicht ein- fach so uminterpretiert werden. Für das Rechtsöffnungsverfahren selbst wurde jedenfalls keine Entschädigung anbegehrt. Davon abgesehen sind aber die ausseramtlichen Entschädigungen dem Verfahrensausgang entspre- chend (beide Parteien haben in etwa je zur Hälfte obsiegt) wettzuschlagen. Unter diesen Umständen ist der Einwand, dass der T. ein überdurchschnitt- lich grosser administrativer Aufwand entstanden ist, nicht näher zu prüfen. Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt gutzuheissen.
SKG 02 10Urteil vom 24. April 2002
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