Cost allocation after dismissal of criminal investigation

PKG 2000 36Outro Tribunal9 de fev. de 2000Partially Granted

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Resumo

The court addressed cost allocation after dismissal of a criminal investigation. It reiterated that costs may be imposed on an accused only where blameworthy conduct, judged by civil-law standards of fault, caused or aggravated the proceedings. It further held that a complainant can be charged under Art. 156(2) StPO only if the complaint served merely to secure civil claims or if false statements were made intentionally or through gross negligence. In the case at hand, although civil motives were present, the complaint was not brought solely for civil-law purposes and no qualifying false statements were shown, so the cost burden could not stand.

Regest

Art. 156 Abs. 1 und 2 StPO; Kostenauflage bei Einstellung oder Ablehnung der Strafuntersuchung; Voraussetzungen des prozessualen Verschuldens und der Kostenüberbindung an den Anzeigeerstatter. Die Kosten dürfen dem Angeschuldigten nur auferlegt werden, wenn er durch ein zivilrechtlich vorwerfbares, klar normwidriges Verhalten das Verfahren adäquat verursacht oder erschwert hat; erforderlich ist ein Verhalten, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge geeignet war, den Verdacht einer Straftat zu erwecken oder den Strafprozess zu behindern (consid. 2). Gegenüber dem Anzeigeerstatter kommt eine Kostenauflage nur in Betracht, wenn die Strafanzeige bloss zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche erstattet wurde oder wenn vorsätzlich bzw. grobfahrlässig unrichtige Angaben vorliegen. Bloss mitwirkende zivilrechtliche Interessen genügen nicht; fehlt es an einer ausschliesslichen zivilrechtlichen Zielsetzung und an qualifiziert falschen Angaben, sind die Kosten nicht zu überbinden (consid. 4).

Texto completo

PKG 2000

– ZurKostentragung beiAblehnung oderEinstellung derStrafuntersuchung (Art. 156 StPO).

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 156 Abs. 1 StPO können bei Ablehnung oder Ein-

stellung der Strafuntersuchung die Kosten dem Angeschuldigten ganz oder teilweise überbunden werden, wenn er durch ein verwerfliches oder leicht- fertiges Benehmen das Verfahren verschuldet oder dessen Durchführung erschwert hat. Dieser Bestimmung liegt der Gedanke zugrunde, dass nicht der Staat und damit nicht der einzelne Bürger als Steuerzahler für Verfah- renskosten aufkommen muss, die von einem Angeschuldigten durch vor- werfbares Verhalten verursacht worden sind (BGE 107 la 167). Nach der neueren, gegenüber den früher herrschenden Anschauungen einschränken- den Bundesgerichtspraxis ist dazu ein unter zivilrechtlichen Gesichtspunk- ten vorwerfbares Verhalten notwendig, also ein gegen rechtlich vorge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnormen klar verstossendes Verhalten, welches eine pflichtgemäss handelnde Strafverfolgungsbehörde zur Einleitung des Strafverfahrens veranlasste, oder ein Verhalten, welches in entsprechender Weise zu einer Erschwerung eines Verfahrens führte (Ni- klaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl., N 1206). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für ein widerrechtliches und vorwerfbares Verhalten im Sinne eines prozessualen Verschuldens. Dieses schuldhafte Benehmen ist dann gegeben, wenn es von dem unter den gegebenen Verhältnissen als angebracht geltenden Durchschnittsver- halten abweicht (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kan- tons Graubünden, Chur 1996, S. 395), wobei eine bloss leichte Fahrlässigkeit genügt (ZR 96 Nr. 62 S. 158). Das Verschulden wiegt dabei um so schwerer, je grösser das Ausmass der Abweichung vom Durchschnittsverhalten ist (BGE 116 Ia 170). Die Kostenauflage setzt ferner voraus, dass das schuld- hafte Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Strafverfahrens war. Dies trifft dann zu, wenn das gegen geschriebene oder ungeschriebene, kommunale, kantonale oder eidgenössische Verhal- tensnormen klar verstossende Benehmen des Angeschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung des Lebens geeignet war, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und da- mit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben oder die Durch- führung des im Gange befindlichen Strafprozesses zu erschweren (BGE 116 Ia 170). Zur Kostenauflage können neben Verletzungen besonderer ge- setzlicher Pflichten insbesondere auch Verhaltensweisen mit aggressiver bzw. provokativer, offensichtlich straftatbestandsnaher Ausrichtung führen, auf die der Staat vernünftigerweise nicht anders als mit der Einleitung ei- nes Strafverfahrens reagieren konnte (Schmid, a.a.O., N 1207). In BGE 109

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Ia 164 f. hat das Bundesgericht ausgeführt, es sei mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 4 BV vereinbar, die Kostenauflage mit einem fehlerhaften Verhal- ten des Angeschuldigten zu begründen, das sich sachlich mit dem Vorwurf decke, der Gegenstand der strafrechtlichen Anschuldigung gebildet habe, wobei die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verurteilung nach dem ent- sprechenden Straftatbestand gefehlt hätten. Es sei demnach nicht ausge- schlossen, dem nicht verurteilten Angeschuldigten die Verfahrenskosten wegen eines Verhaltens aufzuerlegen, das in objektiver Hinsicht die Merk- male eines Straftatbestandes erfülle, denn mit dem in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung könne nur die Vermutung gemeint sein, dass der Betroffene nicht sämtliche zu seiner Verurteilung er- forderlichen Voraussetzungen der Strafbarkeit (tatbestandsmässiges, rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten) kumulativ erfüllt habe.

BK 00 6Entscheid vom 9. Februar 2000

– Kostentragungbei Ablehnungoder Einstellungder Un-tersuchung; Kostenüberbindung an den Anzeigeerstat- ter (Art. 156 Abs. 2 StPO). Spielenzivilrechtliche Beweg- gründe zwar mit, erfolgt die Strafanzeige aber nicht lediglich zur Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche, dür- fendem Verzeigerkeine Verfahrenskosten****auferlegt wer- den.

Aus den Erwägungen:

4. Der Beschwerdeführer beschwert sich auch darüber, dass ihm mit

der angefochtenen Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 156 Abs. 2 StPO die Verfahrenskosten überbunden worden sind.

Gemäss Art. 156 Abs. 2 StPO kann auch derjenige zur Tragung von Verfahrenskosten verpflichtet werden, der sie lediglich zur Sicherung zivil- rechtlicher Ansprüche oder durch vorsätzlich oder grobfahrlässig unrich- tige Angaben verursacht hat. Voraussetzung für die Auferlegung der Ver- fahrenskosten ist demnach einerseits, dass bloss eigene Interessen verfolgt werden und bei der Verzeigung keine gewichtigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat sprechen und andererseits, dass vorsätzlich oder grobfahrlässig falsche Angaben gemacht werden (Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 399) Auszugehen ist demnach vom Grundsatz der Verursachung.

Solche Missbräuche liegen aber hier nicht vor. Zwar erwecken die Feststellungen, dass der Verzeiger die Strafanzeige nicht sofort am 14. Okto- ber 1999 dem Polizeiposten Castasegna, sondern erst vierzehn Tage danach der Kantonspolizei Appenzell Innerrhoden erstattet hat, und dass er am

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Palavras-chave

cost allocationdismissal of criminal investigationprocessual faultcomplaintfalse statementscivil claims