Bankruptcy opening lifted after debt payment and credible solvency

KSK 2012 52Outro Tribunal10 de ago. de 2012Modified

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Resumo

Y. AG sought bankruptcy against X., and the District Court of Maloja opened bankruptcy after finding an unpaid amount of CHF 2,383.45. X. appealed, showed that CHF 8,930 had been paid to the enforcement office on 19 July 2012, and argued that he remained solvent. The Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber granted the appeal, held that the debt had been discharged and solvency was sufficiently credible, and lifted the bankruptcy opening. However, because payment occurred only during the appeal period, X. was ordered to bear both the first-instance and appeal costs.

Regest

Art. 174 Abs. 2 SchKG; lifting of bankruptcy opening on appeal. The upper court shall annul the opening of bankruptcy if the debtor, together with the filing of the remedy, credibly establishes solvency and proves by documents that the claim, including interest and costs, has in the meantime been paid, deposited with the appellate court for the creditor, or waived by the creditor. Proof of payment to the enforcement office may suffice where it shows complete satisfaction of the claim. Solvency is to be assessed on the basis of the overall financial circumstances; numerous prior enforcement proceedings do not by themselves preclude solvency if the majority of claims have meanwhile been settled (consid. 1).

Texto completo

Ref.:Chur, 10. August 2012Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 12 52 14. August 2012

Verfügung

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Präsident Brunner

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Alexander Blöchlinger, Via Stredas 4, 7500 St. Moritz,

gegen

den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgerichts Maloja, vom 9. Juli 2012, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y. AG, Beschwerdegegnerin, gegen Beschwerdeführer,

betreffend Konkurseröffnung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 20. Juli 2012 samt mitgereichten Akten, in die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Juli 2012, in die von der Vorinstanz zugestellten Verfahrensakten sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass die Y. am 19. April 2012 gegen X. beim Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja das Konkursbegehren stellte (Betreibungs-Nr. _),

  • dass gemäss Zusammenstellung des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 27. April 2012 ein Betrag von CHF 2‘383.45 einschliesslich Zinsen und Kosten ausstehend war,

  • dass dieser Betrag bis zur Konkursverhandlung vom 09. Juli 2012 nicht bezahlt wurde, so dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Maloja gleichentags über X. per 09. Juli 2012, 14.00 Uhr, den Konkurs eröffnete,

  • dass X. dagegen am 20. Juli 2012 rechtzeitig Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden einreichte mit dem Begehren um Aufhebung des Konkurses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung,

  • dass die Beschwerde insbesondere damit begründet wurde, der Schuldner habe den ausstehenden Betrag am 19. Juli 2012 beim Betreibungsamt Oberengadin/Bergell bar einbezahlt und die finanzielle Situation von X. bzw. seines Malergeschäftes rechtfertige eine Konkurseröffnung nicht,

  • dass mit Verfügung vom 23. Juli 2012 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde,

  • dass die Stellungnahme der Y. am 26. Juli 2012 eingereicht wurde,

  • dass gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG das obere Gericht die Konkurseröffnung aufheben kann, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim oberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet,

  • dass durch Bestätigung des Betreibungsamtes Oberengadin/Bergell vom 19. Juli 2012 belegt ist, dass der Schuldner gleichentags beim Betreibungsamt zur Tilgung der Schuld gegenüber der Y. einen Betrag von CHF 8‘930.00 einbezahlt hat,

  • dass unter diesen Umständen nachgewiesen ist, dass die in Betreibung gesetzte Schuld samt Zinsen und Kosten beglichen ist,

  • dass der Schuldner im Weiteren seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen muss,

  • dass dem Betreibungsregisterauszug vom 25. Juli 2012 zu entnehmen ist, dass X. in der Zeit vom 1. Juni 2009 bis 25. Juli 2012 insgesamt 89 Male für den Gesamtbetrag von CHF 329‘955.92 betrieben werden musste,

  • dass indessen festgestellt werden kann, dass die meisten Forderungen in der Zwischenzeit bezahlt wurden, so dass nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldner geschlossen werden kann,

  • dass X. im weiteren versichert, er werde die administrativen Mängel in seinem Betrieb beheben,

  • dass unter diesen Umständen von einer Konkurseröffnung abgesehen werden kann und die Beschwerde somit gutzuheissen ist,

  • dass bei diesem Ausgang die Kosten des Bezirksgerichts Maloja und jene des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers gehen, da die Forderung der Y. erst während der Rechtsmittelfrist beglichen wurde,

  • dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, verfügt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht Maloja vom 9. Juli 2012 aufgehoben.

2. Die Kosten des Bezirksgerichts Maloja von CHF 500.00 und jene des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten des X..

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Palavras-chave

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