Supervisory complaint against seizure mostly dismissed as time-barred

KSK 2009 36Outro Tribunal23 de jul. de 2009Dismissed

Abrir fonte

Resumo

The Cantonal Court of Graubünden, acting as supervisory authority in debt enforcement, dealt with a debtor's complaint against a seizure report issued by the Roveredo debt collection office. The debtor objected to the police presence during the seizure, the inclusion of a condominium, the stated debt amount, the office's territorial jurisdiction, and requested an informal meeting. The court held that the challenge to the seizure procedure was time-barred under Art. 17(2) SchKG. It further found that police assistance was permissible under Art. 91 SchKG, upheld the office's jurisdiction under Art. 48 SchKG, and rejected the request for a table talk. The complaint was dismissed insofar as admissible, with costs borne by the canton and no party compensation awarded.

Regest

Art. 17 Abs. 2, Art. 48 und Art. 91 Abs. 2–3 SchKG; Frist, Zuständigkeit und polizeiliche Mitwirkung bei der Pfändung: Einwendungen gegen die Art und Weise der Pfändung sind innert 10 Tagen seit Kenntnisnahme bei der Aufsichtsbehörde vorzubringen; unterbleibt dies, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beiziehung der Polizei zur Pfändung steht im Ermessen des Betreibungsbeamten, sofern dies zur Durchführung als notwendig erscheint. Die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes kann sich aus dem tatsächlichen Aufenthalt des Schuldners ergeben; eine bereits bejahte Zuständigkeit bleibt bestehen, solange keine wesentlichen Änderungen dargetan werden. Verfahrensfremde informelle Klärungsgespräche bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, andernfalls sind sie abzuweisen. Im kostenlosen Beschwerdeverfahren nach Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG werden grundsätzlich keine Parteientschädigungen zugesprochen (vgl. auch Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Texto completo

Ref.:Chur, 3. August 2009Schriftlich mitgeteilt am:

KSK 09 36

Entscheid

Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Vorsitz Präsident Brunner

Richter Bochsler und Hubert

Aktuar ad hoc Bühler

In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde

des X., Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Roveredo vom 22. Juni 2009, in Sachen des Y., vertreten durch Sicherheitsdirektion Basel-Landschaft, 4410 Liestal, gegen den Beschwerdeführer,

betreffend Pfändung,

wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 07. Juli 2009 samt mitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Betreibungsamtes Roveredo vom 16. Juli 2009 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Vernehmlassung des Y. vom 20. Juli 2009 sowie nach Feststellung und in Erwägung,

  • dass X. vom Y. über das Betreibungsamt Roveredo für den Betrag von Fr 400.00 zuzüglich Zinsen und Kosten betrieben wird,

  • dass der Gläubiger nach beseitigtem Rechtsvorschlag am 17. März 2009 das Fortsetzungsbegehren stellte,

  • dass der Betreibungsbeamte nach Zustellung der Pfändungsankündigung am 26. Mai 2009 mit zwei Kantonspolizisten in der Wohnung des Schuldners in A. erschien, um die Pfändung vorzunehmen,

  • dass der Betreibungsbeamte dabei zwei Bilder pfändete,

  • dass das Betreibungsamt am 22. Juni 2009 das Pfändungsprotokoll zustellte, worauf nebst den beiden Bildern auch die Pfändung der Eigentumswohnung des Schuldners Nr._ vermerkt war,

  • dass X. am 07. Juli 2009 (Poststempel vom 09. Juli 2009) Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und insbesondere das Vorgehen des Betreibungsbeamten bei der Pfändung rügte,

  • dass der Betreibungsbeamte in seiner Vernehmlassung vom 16. Juli 2009 auf das rechtsmissbräuchliche Verhalten des Schuldners hinwies und eine unangemessene Vorgehensweise seinerseits bestritt,

  • dass X. insbesondere rügt, dass der Betreibungsbeamte mit zwei Kantonspolizisten zur Pfändung erschienen sei,

  • dass die Pfändung am 26. Mai 2009 im Beisein des Schuldners stattfand und er die Vorgehensweise des Betreibungsbeamten gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde hätte beanstanden müssen,

  • dass die am 09. Juli 2009 der Post übergebene Beschwerde diesbezüglich somit verspätet ist und darauf nicht eingetreten werden kann,

  • dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass der Betreibungsbeamte gemäss Art. 91 Abs. 2 und 3 SchKG zum Beizug der Polizei bei der Pfändung berechtigt ist und es im Ermessen des Betreibungsbeamten liegt, wann er dies für notwendig erachtet,

  • dass gerichtsnotorisch ist, dass X. seit längerer Zeit versucht, sich den Betreibungen durch den Y. zu entziehen (vgl. insbesondere die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 23. Oktober 2008, SKA 08 19, worin unter anderem die polizeiliche Zustellung einer Betreibungsurkunde an X. durch die Kantonspolizei geschützt wurde),

  • dass der Beschwerdeführer sodann gelten macht, dass eines der gepfändeten Bilder im Eigentum der B. AG stehe,

  • dass auf diese Vorbringen nicht weiter einzugehen ist, da diese Eigentumsansprache weder vom Gläubiger noch vom Schuldner bestritten wurde, sodass das Betreibungsamt das Bild des Künstlers Selinger aus der Pfändung entliess (vgl. act. 15),

  • dass X. sodann beanstandet, dass nebst den zwei Bildern auch seine Liegenschaft in A. gepfändet worden sei,

  • dass der Pfändungsurkunde (act. 11) indessen entnommen werden kann, dass dieses Pfändungsobjekt lediglich pro memoria aufgeführt wurde, da diese Stockwerkeigentumseinheit bereits für eine andere Pfändungsgruppe gepfändet worden ist,

  • dass X. sodann vorbringt, dass nicht nachzuvollziehen sei, dass der geschuldete Betrag sich nunmehr auf Fr. 829.00 belaufe,

  • dass die Forderung und die Kosten im Pfändungsprotokoll detailliert ausgewiesen sind und der Beschwerdeführer nicht begründet, welche der einzelnen Positionen nicht ausgewiesen wäre, so dass auf diese Rüge nicht weiter eingegangen werden kann,

  • dass X. wiederum vorbringt, die örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo sei nicht gegeben, da er nicht in A. domiziliert sei,

  • dass die Aufsichtsbehörde bereits in der Verfügung vom 23. Oktober 2008 (SKA 08 19) die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Roveredo bejaht hat, da X. sich offensichtlich in A. aufhalte (Art. 48 SchKG),

  • dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dass diesbezüglich sich wesentliche Änderungen ergeben hätten,

  • dass schliesslich auch der Antrag des Beschwerdeführers, es sei „ein Tischgespräch zur Klärung der Sache mit kompetenten Personen“ durchzuführen, abzuweisen ist, da hiefür eine gesetzliche Grundlage nicht besteht und im Übrigen nicht einzusehen ist, zu welchem positiven Ergebnis ein solches Gespräch führen könnte,

  • dass die Beschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann,

  • dass gemäss Art. 20 Abs. 2 Ziff. 5 SchKG das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist, so dass die Gerichtskosten vom Kanton Graubünden zu tragen sind,

  • dass gemäss der gleichen Gesetzesbestimmung bei böswilliger oder mutwilliger Beschwerdeführung eine Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können,

  • dass die Beschwerde an der Grenze zur Mutwilligkeit liegt und der Beschwerdeführer darauf hingewiesen wird, dass bei einer nächsten Beschwerde mit völlig unbegründeten Vorbringen die Kostenauflage vorbehalten wird,

  • dass gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs zum SchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden kann,

erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'200.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

Palavras-chave

debt enforcementseizuresupervisory complainttimelinesspolice assistanceterritorial jurisdictioncourt costsparty compensation