Standing to oppose a general access ban for canyoning

ERZ 2010 131Outro Tribunal30 de jun. de 2010Dismissed

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Resumo

The cantonal appellate judge dismissed the appeal against the Kreispräsident’s decision concerning a requested general access ban for a gorge used for canyoning. The court held that the appellants lacked standing because they relied only on alleged communal use, which does not by itself create possessory protection. In any event, the watercourse had been withdrawn from public use by a 1932 concession contract and had not been re-widmed after reversion to the municipality. The court also held that canyoning is not inland navigation. The requested suspensive effect was moot because the ban had not yet been granted by the first instance. Costs were charged jointly and severally to the appellants.

Regest

Art. 154 ZPO, Art. 152 ZPO; general access ban and standing to object: the procedure for a general Amtsverbot is a possessory protection procedure. Standing requires an own possessory position; mere alleged communal use does not suffice. If the first instance has only decided objections and has not yet issued the ban itself, a request for suspensive effect is moot. A watercourse may be withdrawn from communal use by concession and remain de-widmed until a new widmung is established; reversion of the facility does not automatically restore public use. Canyoning is not inland navigation within the meaning of the federal inland navigation legislation.

Texto completo

Ref.:Chur, 30. Juni 2010Schriftlich mitgeteilt am:

ERZ 10 131

Verfügung

Einzelrichter in Zivilsachen

Vorsitz Präsident Brunner

Redaktion Aktuarin ad hoc Thoma

In der zivilrechtlichen Beschwerde

der X. GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin, und der Y., bestehend aus B., C., D., E., F. und G., c/o G., Gesuchsgegnerin und Beschwer­deführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Mauro Lardi LL.M., Reichs­gasse 65, Postfach 474, 7002 Chur,

gegen

die Verfügung des Kreispräsidenten T. vom 20. Mai 2010, mitgeteilt am 20. Mai 2010, in Sachen der Z., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Otmar Bänziger, Bahnhofstrasse 7, Postfach 101, 7001 Chur, gegen die Gesuchsgegnerinnen und Beschwerdeführerinnen,

betreffend Amtsverbot,

hat sich ergeben:

I. Sachverhalt

A. Die Z. ist Eigentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ in S.. Mit Schreiben vom 27. Januar 2010 ersuchte die Gemeinde den Kreispräsidenten T. um Erlass eines Amtsverbotes, wonach jedes Betreten und Begehen des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. der Anlagen des Elektrizitätswerks A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z. amtlich zu ver­bieten sei, insbesondere zur Ausübung des Canyoning-Sportes. Am 11. Februar 2010 wurde das Gesuch im kantonalen Amtsblatt publiziert. Tags darauf erfolgte die Publikation in der Arena Alva. Gegen das Amtsverbotsgesuch reichten die X. GmbH sowie die Y. Einsprachen ein. Nach Einholung der Vernehmlassung bei der Gesuch­stellerin erliess der Kreispräsident T. am 20. Mai 2010, mitgeteilt gleichentags, eine Verfügung mit folgendem Wortlaut:

„1. Die von der X. GmbH und der Y. gegen das Amtsverbotsgesuch der Z. betreffend des Wasserlaufes der Schlucht X. zwischen der Brücke „Einstieg zur Quelle und Wasserschloss“ und der Zentrale (inkl. Der Anlagen des EW A.) auf den Parzellen Nr. _, _ und _ in der Z., eingereichten Einsprachen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des kreisamtlichen Verfahrens, bestehend aus

- Publikationskosten des Amtsverbotsgesuchs von**Fr. 132.35

- Verfahrenskosten, inkl. Porti, Fotokopien und Telefone**Fr. 400.00

Total**Fr. 532.35

Die Publikationskosten und ein Anteil der Verfahrenskosten von insge­samt Fr. 232.35 gehen zu Lasten der Gesuchsteller. Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 300.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu je Fr. 150.00 zu Lasten der Einsprecher. Sie sind innerhalb von 30 Tagen seit Mitteilung dieses Entscheides der Kreiskasse T., Post­konto 70-3681-0, zu überweisen.

3. (Rechtsmittel)

4. (Mitteilung).“

In der Begründung hielt der Kreispräsident T. fest, dass dem Elektrizitätswerk A. eine Sondernutzungskonzession erteilt worden sei. Damit sei die X. entwidmet und der Nutzung durch die Allge­meinheit entzogen worden. Der Erlass eines Amtsverbotes sei somit möglich. Daran habe insbesondere der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Elektrizitätswerk werde nunmehr in glei­cher Form durch die Gemeinde betrieben, wofür auch das Wasser der X. beansprucht werde. Das Gewässer sei daher nach wie vor dem Gemeingebrauch entzogen, weshalb die Einsprachen als unbegründet abzuweisen seien.

B. Mit Schreiben vom 21. Mai 2010 verlangte der Rechtsvertreter der X. GmbH beim Kreispräsidenten T. Einsicht in sämtliche Verfahrensak­ten, insbesondere in die Vernehmlassung der Z. vom 19. April 2010.

C. Am 31. Mai 2010 gelangten die X. GmbH und die Y. mit Beschwerde an das Kantons­gericht von Graubünden und beantragten:

„1. Die Verfügung des Kreispräsidiums T. vom 20. Mai 2010 (Proz.-Nr. 027/2010) sei aufzuheben.

2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3. Unter vollumfänglicher amtlicher und ausseramtlicher Kosten- und Ent­schädigungsfolge im vorinstanzlichen Verfahren sowie im Beschwerde­verfahren zuzüglich MwSt zulasten der Beschwerdegegnerin.“

Begründend wurde festgehalten, die von der Beschwerdegegnerin behauptete Pflicht, wonach die Betreiberin des Elektrizitätswerks Dritte von der Mitbenutzung des Gewässers abzuhalten habe, finde sich weder im Gesetz noch in den Verträ­gen und den weiteren eingereichten Unterlagen. Nach der Fassung des Wassers sei die Nutzung durch Dritte ohne Einschränkungen der Energiegewin­nung möglich. Die These der Beschwerdegegnerin widerspreche der bestehenden Praxis in der ganzen Schweiz. Eine nicht gemeinverträgliche Sondernutzung be­stehe höchstens für das an der Quelle abgeleitete Wasser. Der in Frage stehende Flussabschnitt, der sich unterhalb der Wasserfassung befinde, könne entgegen der Behauptung der Beschwerdegegnerin wie bereits seit Jahrzehnten gleichzeitig für mehrere Zwecke genutzt werden. Somit könne auf diesem Abschnitt auch kein Amtsverbot erlassen werden. Die Gemeinde habe keine Kompetenz, die Fliess­gewässer auf ihrem Territorium dem Gemeingebrauch zu entziehen.

D. Am 10. Juni 2010 liess sich das Kreisamt T. vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

E. Mit Beschwerdeantwort vom 15. Juni 2010 beantragte die Z. was folgt:

„1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen und das vom Kreispräsi­dium T. verfügte Amtsverbot vom 20.05.2010 zu bestäti­gen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Be­schwerdeführer.“

In der Begründung wurde festgehalten, dass mittels Erteilung der Wassernut­zungskonzession an die AG Elektrizitätswerk A.s im Jahre 1932 eine Entwid­mung des vorliegend zur Diskussion stehenden Flusslaufabschnittes stattgefun­den habe, weshalb kein Gemeingebrauch vorliege. Daran habe auch der per 31. Dezember 1985 erfolgte Heimfall an die Z. nichts geändert, denn das Werk werde nunmehr in gleicher Form durch die Gemeinde betrieben. Eine örtli­che Begrenzung der Konzession wie sie die Beschwerdeführer geltend machen würden, sei weder dem Wortlaut des Konzessionsvertrages zu entnehmen noch mit dessen Sinn vereinbar. Die Canyoningsportler würden sich einer äusserst grossen Gefahr aussetzen, weshalb die Gemeinde nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet sei, einer weiteren Canyoningnutzung des zur Diskussion stehen­den Schluchtabschnittes mittels Amtsverbots den Riegel zu schieben.

F. Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen die Vollmachten der Mitglieder der Y. nach und machte inhaltliche Ausführungen zur Beschwerdeantwort der Z..

Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und in der an­gefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegan­gen.

II. Erwägungen

1. a) Gegen Entscheide des Kreispräsidenten im Verfahren um Erlass eines allge­meinen Amtsverbotes gemäss Art. 154 Abs. 3 der Zivilprozessordnung des Kantons Graubünden (ZPO; BR 320.000) kann beim Einzelrichter am Kantonsge­richt Beschwerde erhoben werden, wobei für das Beschwerdeverfahren die Vor­schriften von Art. 152 ZPO anzuwenden sind (Art. 154 Abs. 4 ZPO). Gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen seit Mitteilung des angefoch­tenen Entscheids einzureichen. Die Beschwerdeführerinnen richteten ihre Be­schwerde vom 31. Mai 2010 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten T. vom 20. Mai 2010, welcher gleichentags mitgeteilt wurde. Auf die frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

b) In Art. 152 ZPO wird offen gelassen, ob dem Einzelrichter im Beschwerde­verfahren eine volle Kognition oder eine bloss beschränkte Prüfungsbefugnis zu­steht. Die Bezeichnung des Rechtsmittels als Beschwerde lässt zwar eher auf das Letztere schliessen. Die Möglichkeit, von Amtes wegen Beweise erheben zu kön­nen (vgl. Art. 152 Abs. 3 ZPO), spricht hingegen klar für eine volle Kognition. Auch das Fehlen eines Hinweises auf die Beschwerde nach Art. 232 ff. ZPO lässt den Schluss zu, der Gesetzgeber habe eine Beschränkung der Kognition nicht gewollt (Nay, Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Grau­bünden, Chur 1986, S. 101). Damit ist dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 152 ff. ZPO volle Kognition zuzuerkennen (PKG 2001 Nr. 39). Er ist weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht an den Entscheid der Vorin­stanz gebunden.

2. a) Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Kreispräsident habe im erstinstanzlichen Verfahren ihr rechtliches Gehör verletzt, indem er nach Eingang der Vernehmlassung der Z. das umstrittene Amtsverbot ohne Anhö­rung der Beschwerdeführerinnen erlassen habe. Den Beschwerdeführerinnen kann insofern gefolgt werden, als der Kreispräsident ihnen die Stellungnahme der Gegenpartei hätte zustellen sollen, selbst wenn er keinen zweiten Schriftenwech­sel anordnete. Der Gehörsanspruch beinhaltet nämlich das Recht, zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung zu nehmen (BGE 133 I 100 E. 4.8. S. 105 mit Hinweisen). Indem der Kreispräsident die Stellungnahme der Z. den Gesuchsgegnern nicht zustellte, verletzte er deren Gehörsanspruch.

b) Nach der Praxis des Bundesgerichts kann die Verletzung des rechtlichen Gehörs in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn ku­mulativ zwei Voraussetzungen erfüllt sind: Die betroffene Person muss die Mög­lichkeit haben, sich zum fraglichen Punkt zu äussern und der Rechtmittelinstanz muss volle Kognition zukommen (BGE 132 V 387 E. 5.1, 127 V 431 E. 3d/aa). Vorliegend wurde den Beschwerdeführerinnen gemäss eigenen Angaben die Ver­nehmlassung der Gegenpartei nachträglich zugestellt und in der Beschwerde vom 31. Mai 2010 konnten sie sich dazu äussern. Damit wurde ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Da dem Einzelrichter im Beschwerdeverfahren - wie vorstehend unter Ziff. 1.b ausgeführt - volle Kognition zukommt, sind die Er­fordernisse zur Wiederherstellung des Gehörsanspruchs erfüllt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt damit als geheilt.

3. a) Mit Schreiben vom 30. Juni 2010 an das Kantonsgericht reichte der Rechtsvertreter der Beschwer­deführerinnen die Vollmachten der beschwerde-führenden Mitglieder der Y. nach und machte materiell-rechtliche Ausführungen zur Be­schwerdeantwort der Gemeinde. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre­chung zum rechtlichen Gehör in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK darf zu jeder Rechtsschrift der Gegenpartei Stellung genommen werden. Setzt das Ge­richt keinen zweiten Schriftenwechsel an, hat diese Stellungnahme jedoch unver­züglich, d.h. innert ein paar Tagen, zu erfolgen (BGE 133 I 100, E. 4.8 S. 105 mit Hinweisen auf BGE 133 I 98, E. 2.2 S. 99 und BGE 132 I 42, E. 3.3.3./3.3.4. S. 47).

b) Am 17. Juni 2010 übermittelte der Einzelrichter in Zivilsachen den Beschwer­deführerinnen die Vernehmlassung des Kreispräsidenten T. sowie die Beschwerdeantwort der Gemeinde. Zudem wurde festgehalten, dass ein zweiter Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerinnen nahmen so­dann mit Schreiben vom 30. Juni 2010 Stellung zur Beschwerdeantwort der Ge­meinde und beantragten damit sinngemäss einen zweiten Schriftenwechsel. An­gesichts der eben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach die Stellungnahme unverzüglich zu erfolgen hat, und der Tatsache, dass die Frist zur Einreichung der vorliegenden Beschwerde gemäss Art. 154 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 152 Abs. 1 ZPO 10 Tage beträgt, hätte die Stellungnahme mindestens innert dieser Frist erfolgen müssen. Das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 30. Juni 2010 ist somit nicht unverzüglich, sondern zu spät erfolgt und daher aus dem Recht zu weisen. Abgesehen davon sind die Ausführungen nicht geeignet, den Entscheid umzustossen.

4. a) Gemäss Art. 145 ZPO kann der zuständige Kreispräsident auf Gesuch hin durch Amtsbefehl die zum Rechtsschutz erforderlichen Massnahmen treffen, wenn jemand durch die beabsichtigte oder begonnene Handlung eines andern oder durch die Unterlassung einer solchen in seinen Rechten verletzt oder gefährdet wird. Nach Art. 154 ZPO kann jedoch neben dem Einzelnen auch die Allgemeinheit Adressat eines Amtsbefehls sein. Die sogenannten allgemeinen Amtsverbote haben praktisch ausschliesslich Besitzesschutzansprüche gemäss Art. 926 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zum Gegenstand, wobei ei­genmächtige Besitzesstörungen die Hauptanwendungsfälle bilden (Rudolf Rehli, Das Befehlsverfahren nach bündnerischem Recht, insbesondere sein Anwen­dungsbereich, Diss. Zürich 1977, S. 53 f.). In solch einem Fall kann beim Kreis­präsidenten ein allgemeines Amtsverbot verlangt werden. Vorausgesetzt wird also eine angeblich unberechtigte Handlung, die allgemein ausgeübt wird. Dies muss durch den in seinem Besitze Gestörten nachgewiesen werden (Art. 146 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren vor dem Kreisamt wird also die Frage nach dem Besitz ent­schieden. Obwohl das Befehlsverfahren gemäss Art. 151 ZPO als summarisches Verfahren ausgestaltet ist, ist grundsätzlich voller Beweis für das Vorhandensein der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen zu erbringen (Rudolf Rehli, a.a.O., S. 96). Es können damit auch im raschen und summarischen Befehlsverfahren nur klar und unzweifelhaft ausgewiesene Ansprüche durchgesetzt werden. Der Ge­setzgeber wollte es offensichtlich nicht einfach dem Kreispräsidenten freistellen, ob dieser selbst den Entscheid fällen oder ob er diesen dem ordentlichen Richter überlassen wolle. Der Sinn der Verweisung ins ordentliche Verfahren (Art. 154 Abs. 3 Satz 3 ZPO) liegt offenbar darin, dass bei nicht sofort überblickbaren Ver­hältnissen der Zivilrichter in einem kontradiktorischen und mit allen Beweismög­lichkeiten ausgestatteten Verfahren einen endgültigen Entscheid fällen kann, wäh­rend der Entscheid des Kreispräsidenten im summarischen Verfahren rascher für vorläufigen Rechtsfrieden sorgen kann. Selbst wenn ein ordentliches Verfahren durchgeführt wird, bleibt die Kompetenz zum Erlass des Amtsverbots stets beim Kreispräsidenten und wird nicht dem ordentlichen Richter übertragen. Mit anderen Worten hat immer der Kreispräsident über die Gutheissung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (vgl. zum Ganzen PKG 1988 Nr. 24 S. 97 f.).

b) Der Kreispräsident T. hat in der angefochtenen Verfügung nur über die Einsprachen entschieden und diese abgewiesen. Nicht befunden hat er jedoch darüber, ob das Amtsverbotsgesuch gutzuheissen ist oder nicht. Bleibt es bei der Abweisung der Einsprachen, so hat der Kreispräsident zunächst über die Gutheis­sung oder Abweisung des Gesuchs zu befinden (Art. 154 ZPO; PKG 1988 Nr. 25, S. 98). Da nach dem Gesagten das Amtsverbot noch gar nicht erlassen wurde, geschweige denn publiziert und an Ort und Stelle angebracht wurde, wird auch das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wir­kung hinfällig.

5. Von den Parteien nicht in Abrede gestellt wird, dass die Z. Ei­gentümerin der Parzellen Nr. _, _ und _ ist, durch welche die Schlucht X. führt. Damit ist die Aktivlegitimation zur Beanspruchung von Besit­zesschutz gegeben, zumal von keiner Seite behauptet wird, die Eigentümerin sei nicht gleichzeitig Besitzerin der fraglichen Parzellen. Die Beschwerdeführerinnen ihrerseits leiten ihren Anspruch aus Gemeingebrauch ab (Art. 119 und 120 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB; BR 210.100]). Die Z. bestreitet diesen Gemeingebrauch. Bevor geklärt wird, ob der fragliche Wasserlauf im Gemeingebrauch steht, ist zu prüfen, ob die Einsprecherinnen überhaupt zur Einsprache berechtigt sind, d.h. ob ihre Aktivlegi­timation gegeben ist. Diese Prüfung ist von Amtes wegen vorzunehmen (PKG 1988 Nr. 24).

a) Bei sofort überblickbaren Verhältnissen hat der Kreispräsident grundsätzlich über die Einsprache selbst zu entscheiden und soll die Beteiligten nicht ohne wei­teres ins aufwendigere ordentliche Verfahren verweisen (vgl. Art. 154 Abs. 3 ZPO; PKG 1988 Nr. 24; vgl. auch Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Dabei kann es durchaus sein, dass die Einsprache schon an der fehlenden Aktiv­legitimation des Einsprechers scheitert und somit abzuweisen ist. Sind derartige prozessuale Gegebenheiten offensichtlich, so ist auch hier der Kreispräsident zum Entscheid berufen. Die Beschwerdeführerinnen begründen ihren Antrag auf Ab­weisung des Gesuchs damit, dass die Schlucht X. im Gemeingebrauch stehe und sie ein ausgesprochenes Interesse daran hätten, dass für den fraglichen Wasserlauf kein allgemeines Amtsverbot erlassen werde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Prozedur zur Erlangung eines Amtsverbotes ein Besitzesrechtsverfahren dar (PKG 1988 Nr. 24; Verfügung KGP vom 3. Januar 2007 [PZ 06 210]). Damit jemand Besitzesrecht beanspruchen kann, wird eine Stellung als Besitzer der fraglichen Sache vorausgesetzt. Sowohl die X. GmbH als auch die Y. leiten ihr Benützungsrecht und ihre Einsprachefähigkeit daraus ab, dass der fragliche Wasserlauf im Gemein­gebrauch stehe, d.h. dass zumindest das entsprechende Nutzungsrecht im Eigen­tum der politischen Z. stehe und zum Gemeingebrauch bestimmt sei (Art. 119 Abs. 1 und 2 EGzZGB). Der blosse Gemeingebrauch allein begründet jedoch noch keine Besitzesschutzansprüche der Nutzer (Emil W. Stark, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 2001, N 13 der Vorbemerkung zu Art. 926-929 ZGB; vgl. Verfügung KGP vom 17. März 2009 [ERZ 09 32], E. 5.a). Anderweitige Legitimationsgründe wurden von den Einsprecherin­nen nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerinnen sind somit nicht aktivlegitimiert, weshalb ihre Beschwerde abzuweisen ist.

b/aa. Selbst wenn indessen die Aktivlegitimation gegeben wäre, wäre die Beschwerde abzu­weisen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerinnen handelt es sich beim fraglichen Wasserlauf der Schlucht X. nämlich nicht um eine Sache im Gemeingebrauch. Damit eine Sache zum Gemeingebrauch zählt, braucht es eine Widmung, also einen besonderen Verwaltungsakt der zuständigen Behörde. Eine Öffentlicherklärung wird nicht vorausgesetzt, hingegen muss dem Gemeinwesen die Verfügungsmacht über das betreffende Recht zustehen (siehe PKG 1989 Nr. 3 mit Hinweisen). Eine Sache, die grundsätzlich im Gemein­gebrauch steht, kann diesem durch Entwidmung wieder entzogen werden. Eine Entwidmung liegt beispielsweise vor, wenn durch vertragliche Abrede die Benüt­zung der Sache der Allgemeinheit entzogen und einen oder mehreren Privaten übertragen wird (vgl. PKG 1982 Nr. 4). Sowohl die Widmung als auch die Entwid­mung können konkludent geschehen (PKG 1977 Nr. 3). Vorliegend erfolgte die Entwidmung des Wasserlaufes der Schlucht X. durch den Konzessionsver­trag vom 30. Dezember 1932 zwischen der Z. und der (damaligen) AG Elektrizitätswerk A.s, welcher den im Jahre 1906 abgeschlossenen Konzes­sionsvertrag ersetzte (vgl. Ziff. 1 des Konzessionsvertrages). Gemäss Ziff. 2 des Vertrages wurde dem Elektrizitätswerk A.s „die Konzession zur Aus­nützung des Baches X. und der Quelle X. und zur Er­stellung aller hierfür nötigen Anlagen zur Gewinnung und Abgabe elektrischer Energie“ erteilt. Die Dauer der Konzession wurde vertraglich bis zum 31. Dezem­ber 1985 begrenzt (Ziff. 4 des Konzessionsvertrages). Mit Beschluss der Gemein­deversammlung vom 16. Dezember 1980 machte die Gemeinde von dem in Art. 19 des Konzessionsvertrages festgehaltenen Rückkaufsrecht Gebrauch. Seit dem Heimfall am 1. Januar 1986 führt die Gemeinde bzw. das Elektrizitätswerk A. der Z. das Kraftwerk selbständig weiter. Bis heute erfolgte keine Widmung zum Gemeingebrauch, sondern die Entwidmung der Schlucht X. dauert bis heute an. Der fragliche Wasserlauf steht somit nicht im Gemein-gebrauch.

b/bb. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Gegenstand des Konzes-sionsvertra­ges sei nur das Wasser, welches an der Quelle gefasst werden könne. Folglich sei die Restwassermenge des Baches X. von der Konzession ausgeschlossen und für die Allgemeinheit bestimmt. Für den Wasserlauf nach der Stauwehr habe somit keine Entwidmung stattgefunden. Die Beschwerdefüh­rer verkennen damit, dass der Entzug des Gemeingebrauchs als Folge des Kon­zessionsvertrages die ganze Schlucht im Einzugsbereich des Kraftwerks betraf bzw. immer noch betrifft. Eine bloss teilweise Entwidmung lässt sich dem Konzes­sionsvertrag nicht entnehmen und liegt auch nicht in dessen Sinn, weil damit der Betrieb des Wasserkraftwerks erheblich eingeschränkt wäre. Es kann offen bleiben, ob eine bloss teilweise Entwidmung - wie von den Beschwerdeführer-innen geltend gemacht - überhaupt möglich ist. Jedenfalls erfolgte die Ent-widmung zugunsten des Elektrizitätswerks hinsichtlich Nutzung des Schlucht-bodens und der Ufer bis zur Höhe, welche das Wasser maximal erreichen kann, d.h. für die von den Ein­sprechern geforderte freie Betätigung ohnehin.

b/cc. Der Einwand der Beschwerdeführerinnen betreffend das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) geht ebenfalls fehl. Als Canyoning bezeich­net man das Begehen von Schluchten im Abstieg, wobei Hindernisse kletternd, schwimmend, springend, rutschend, abseilend usw. überwunden werden. Das Canyoning fällt somit nicht unter die Binnenschifffahrt im Sinne des BSG, weshalb die Bestimmungen zur Schifffahrt vorliegend gar nicht anwendbar sind (vgl. Art. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Binnen-schifffahrt [EGzBSG; BR 877.100]).

6. Aufgrund des Dargelegten steht fest, dass die Beschwerde bereits mangels Aktivlegitimation der Einsprecherinnen bzw. Beschwerdeführerinnen, aber auch aus den weiteren, eben angeführten materiellen Gründen abzuweisen ist. Wie unter E. 4.b ausgeführt, hat der Kreispräsident T. die Gutheissung oder Abweisung des Amtsverbotsgesuchs noch zu verfügen.

7. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens in Höhe von Fr. 1'200.-- (inkl. Schreibgebühr) unter solidarischer Haftung zu Lasten der Be-schwerdeführerinnen, welche die Beschwerdegegnerin solidarisch haftend mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) aussergerichtlich zu entschädigen haben (vgl. Art. 122 Abs. 2 und 3 ZPO).

III. Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.-- (inkl. Schreibgebühr) gehen un­ter solidarischer Haftung zu Lasten der X. GmbH und der Y., welche die Z. solidarisch haftend mit Fr. 1'200.00 (inkl. MwSt) aussergerichtlich zu entschädi­gen haben.

3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichtsgeset­zes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesge­richt, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundes­gericht schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausferti­gung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.

4. Mitteilung an:

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