No right to attend witness examination; evidence requests rejected

BK 2006 46Outro Tribunal24 de out. de 2006Dismissed

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Resumo

B. challenged the prosecutor's refusal to order further evidence in an investigation concerning an alleged misappropriation of a CHF 20,000 deposit at X.-Bank. He sought the production of additional bank records, the questioning of customers who deposited CHF 20,000 on nearby dates, and participation in the witness hearing of V. The complaint chamber held that the request for a new expert report was inadmissible because it was raised only at the cantonal complaint stage. It further found the bank records and the external review sufficient to exclude a missing deposit or misbooking, and held that the injured party had no right to attend the witness examination. The complaint was dismissed and costs were imposed on B.

Regest

Art. 75 Abs. 1, Art. 76c Abs. 2 and Art. 129 StPO; evidence-taking in the investigation and rights of the injured party; antizipated assessment of evidence. The investigating authority may refuse further evidentiary measures if the existing file already permits a reliable finding and the proposed evidence is obviously irrelevant or incapable of altering the result. The injured party has no general right to participate in investigatory evidence-taking; absent a specific statutory entitlement, he may only submit evidence requests after closure of the investigation. A first time request made only before the complaint chamber is inadmissible if it was not the subject of the challenged decision. Uncontroverted, professionally conducted private expert material may be taken into account as corroborative evidence, especially where the parties had agreed to the inquiry.

Texto completo

Ref.:Chur, 24. Oktober 2006Schriftlich mitgeteilt am:

BK 06 46

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 30. Januar 2007 (1P.41/2007) nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Möhr und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des B., Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Wyttenbach, Florastrasse 44, 8008 Zürich,

gegen

den Beschwerdeentscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 4. Sep­tember 2006,

betreffend Beweisergänzungen im Strafverfahren wegen Verdachts der Ver­untreuung zum Nachteil des Beschwerdeführers,

hat sich ergeben:

A.1. Am 13. April 2005 erstattete B. bei der Kantonspolizei Zü­rich Strafanzeige wegen Veruntreuung im Zusammenhang mit einer Ein­zahlung von Fr. 20'000.-- auf ein Konto des Anzeigerstatters bei der X.-Bank. Dieselbe Anzeige machte er in der Folge auch am 15. April 2005 bei der Kantonspolizei Graubünden.

2. Wie sich dem Dossier, das der Strafanzeige beigelegt wurde, ent­nehmen lässt, ging der Anzeige eine längere Auseinandersetzung zwi­schen B. und X.-Bank über den Verbleib dieser Einzahlung voraus. Eigenen Angaben zufolge hatte B. den Betrag von Fr. 20'000.-- am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr im Beisein seiner Lebens­partnerin am Hauptsitz der X.-Bank (Geschäftsstelle Z.) auf sein Konto einbezahlt, wobei ihm die Schalterbeamtin auch eine entsprechende Quittung ausgestellt habe. Diese Quittung habe er daheim in eine Karton­schachtel gelegt. Diese Schachtel sei - so der Anzeigeerstatter - im Rah­men einer Wohnungsräumung, welche durch die W. AG, am 28. Mai 2003 ausgeführt worden sei, irrtümlich mitge­nommen worden. Ihr Fehlen habe er rund eine Woche später beim Auspacken seiner Sachen an seinem Zweitwohnsitz in Spanien bemerkt. Dies habe ihn vorerst nicht weiter gekümmert. Erst bei Er­halt des Kontoauszugs des Jahres 2003 Ende März 2004 in Spanien habe er festgestellt, dass die besagten Fr. 20'000.-- gefehlt hätten. Am 23. April 2004 habe er sich mit seiner X.-Bank-Kun­denberaterin - V. - in Verbin­dung gesetzt. Diese habe ihm zwei unterschiedliche Kontostände - Fr. 37'000.-- bzw. Fr. 17'000.-- - genannt. Bei­des - so B. - hätte nicht stimmen können. Er habe V. zuvor Order zum Kauf von 3000 D. AG-Aktien gegeben. In einem späteren Te­lefon habe er der Kundenberaterin erklärt, dass ihm Geld fehlen würde. Ent­weder Fr. 10'000.-- und 3000 D. AG-Aktien oder aber Fr. 20'000.--. Ab diesem Zeitpunkt habe die Kundenberaterin nur noch den Beleg für die einge­zahlten Fr. 20'000.-- verlangt. Schon zuvor habe die Bank - ohne ihn zu fragen - seine E. AG-Aktien verkauft. Am 26. April 2004 habe er sich an S., einen Mitarbeiter der X.-Bank, den er von frü­her kenne, gewandt. Dieser habe ihm versprochen, die Sache zu klären. Nach weiteren Abklärungen habe er sich wieder mit S. in Verbindung ge­setzt. S. habe erklärt, dass er – B. - weder am 21., 22. oder 23. Mai 2003 eine Einzahlung über Fr. 20'000.-- gemacht habe. Er habe S. auf die Überwachungskamera hingewiesen, die beweisen würde, dass er – B. - am 22. Mai 2003 zwi­schen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr in der X.-Bank gewesen sei. S. habe sich später gemeldet und am Telefon gegenüber seiner Le­bensgefährtin erklärt, sie hätten das Video überprüft. Man sehe B. wohl am Schalter, könne aber nicht erkennen, ob er eine Einzahlung mache. Später habe die Bank von dieser Videoaufzeichnung nichts mehr wissen wol­len.

3. Die X.-Bank teilte B. mit Schreiben vom 9. Juli 2004 mit, dass in den systembedingten Transaktionsaufzeichnungen der Bank ein ent­sprechender Eintrag generiert worden wäre, wenn tatsächlich ein Einzah­lungsbeleg über Fr. 20'000.-- zugunsten seines Kontos ausgestellt worden wäre. Die Abklärungen der beauftragten Bankinspektoren hätten für den 22. Mai 2003 jedoch keinen Hinweis auf eine Einzahlung in dieser Höhe zuguns­ten des Kontos von B. noch überhaupt innerhalb der Bank hervorge­bracht. Auch eine Kassadifferenz in dieser Grössenordnung sei nicht feststell­bar gewesen. Ferner lasse sich in der Archivablage kein Belegdoppel finden. Auch die zusätzlich beauftragte A. AG hätte bei ihrer Untersuchung keine Anzeichen für eine entsprechende Einzahlung von B. finden können. Die Videoaufzeichnungen würden nur drei Monate aufbewahrt und dann durch Überspielen gelöscht. In Bezug auf die 3000 D. AG-Aktien sei zu vermerken, dass diese im September 2000 einge­liefert worden seien und sich nach wie vor im Depot von B. befänden. Im Juli 2003 sei er als Deponent der vorerwähnten Aktien darauf hingewiesen worden, dass die C. AG den Aktionären der D. AG ein Kaufangebot für diese Titel unterbreitet habe. Bezogen auf die Aktionäre hätte dies ein Verkaufsgeschäft dargestellt. Eine solche Verkaufsorder habe B. der X.-Bank aber nicht erteilt. Als Aktionär der E. AG sei B. schliesslich im Januar 2002 über die bevorstehende börsenmässige Dekotie­rung der Aktie hingewiesen worden, wobei vermerkt worden sei, dass ohne Weisung die Bank versuchen werde, die Titel bestmöglich zu verkaufen. Eine physische Ausfertigung der Titel, wie sie B. gewünscht habe, sei nicht möglich gewesen. Deshalb sei es dann am 23. Januar 2003 zum Verkauf der Papiere gekommen.

4. Mit Schreiben vom 12. Mai 2005 überwies die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Sache infolge örtlicher Unzuständigkeit an die Staatsanwalt­schaft Graubünden, welche die Übernahme der Strafuntersuchung gleichen­tags schriftlich bestätigte.

B.1. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von B.. Mit der Durchführung der Untersuchung wurde das Untersu­chungsrichteramt Chur beauftragt.

2. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2005, mitgeteilt am 9. Dezem­ber 2005, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung wegen Veruntreuung zum Nachteil von B. ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Eine von B. dagegen erho­bene Beschwerde hiess die Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden am 21. Februar 2006 insofern gut, als sie feststellte, dass das Untersuchungsrichteramt ein Gesuch des Beschwerdeführers um Aktenein­sicht bloss implizite und nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung abgelehnt habe.

3. Am 19. Mai 2006 stellte das Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtsvertreter von B. die Akten zu. Dieser beantragte in der Folge, es seien der Prüfbericht vom 28. Januar 2005 der A. AG zu den Verfahrensakten zu neh­men und V. als Zeugin einzuvernehmen.

4. Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter den Rechtsvertreter von B. darauf hin, dass sich der Prüfbericht be­reits bei den Akten befinde. Dem Antrag auf Einvernahme von V. werde entsprochen. Die Zeugin werde - so der Untersuchungsrichter - zum Inhalt des Telefongesprächs vom 23. April 2004 befragt. Der Rechtsver­treter des Anzeigeerstatters erhalte hiermit Gelegenheit, innert 10 Tagen An­trag auf ergänzende Fragen einzureichen.

5. Mit Schreiben vom 16. Juni 2006 teilte der Rechtsvertreter von B. dem Untersuchungsrichteramt mit, seiner Auffassung nach sei es am Wahrscheinlichsten, dass die von seinem Mandanten einbezahlten Fr. 20'000.-- - aus welchen Gründen auch immer - einem falschen Konto gutge­schrieben worden seien und der betreffende Kontoinhaber die Falschbuchung nicht gemeldet habe. Entsprechend sei die X.-Bank aufzufor­dern, die Namen sämtlicher Kunden bekannt zu geben, die am 21., 22. und 23. Mai 2003 bei der X.-Bank Bareinzahlungen von CHF 20'000.-- getätigt hätten; diese Personen seien in der Folge als Auskunftspersonen einzuvernehmen. In Bezug auf V. gehe er davon aus, dass er bei deren Einvernahme anwe­send sein könne und dort das Recht habe, Ergänzungsfragen zu stellen.

6. Mit Verfügung vom 20. Juni 2006 wies der Untersuchungsrichter die Ergänzungsanträge bzw. das sinngemäss gestellte Gesuch um Teilnahme an der Zeugenbefragung V. ab. Am 23. Juni 2006 wurde V. untersuchungsrichterlich befragt. Eine Kopie der Einvernahme wurde am 26. Juni 2006 dem Rechtsvertreter von B. zugestellt.

C.1. Gegen die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juni 2006 reichte B. am 3. Juli 2006 bei der Staatsanwaltschaft fristge­recht Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:

Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 20. Juni 2006 aufzuheben und

- es sei der Geschädigte an die Zeugeneinvernahme von Frau V. zuzulassen und es sei ihm durch den Untersuchungsrichter die Möglichkeit zu geben, der Zeugin Ergänzungsfragen zu stellen;

- es sei die X.-Bank zu verpflichten, sämtliche Be­lege betreffend Bareinzahlungen bei der Filiale Chur für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 herauszugeben und es seien in der Folge die entsprechenden Kunden über die Herkunft der Bareinzahlungen durch die Beschwerdegegnerin zu befragen.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen.

2. Mit Entscheid vom 4. September 2006 wies die Staatsanwalt­schaft Graubünden die Beschwerde ab.

D.1. Gegen den Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2006 erhob der Rechtsvertreter von B. am 27. September 2006 Be­schwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden, wo­bei folgende Anträge gestellt wurden:

Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung vom 4. Septem­ber aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin bzw. den Untersu­chungsrichter anzuweisen

- den Geschädigten an die Zeugeneinvernahme von Frau V. zuzulassen und ihm durch den Untersuchungsrichter die Mög­lichkeit zu geben, der Zeugin Ergänzungs­fragen zu stellen; eventualiter sei dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, der Zeugin schriftlich Ergänzungsfragen zu stellen;

- die X.-Bank sei unter Strafandrohung zu ver­pflichten, sämtliche Belege betreffend Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 20'000.00 bei der Filiale Chur für den Zeit­raum vom 21. bis 23. Mai 2003 herauszugeben und die entsprechenden Kunden über die Her­kunft der Bareinzahlungen durch den Untersuchungsrichter zu befra­gen;

- ein neues Gutachten betreffend den Verbleib der Einzahlung des Ge­schädigten bei der X.-Bank in Auftrag zu gegen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer Stellung­nahme vom 16. Oktober 2006 unter Hinweis auf die Erwägungen im ange­fochtenen Entscheid und die Akten auf Abweisung der Beschwerde.

3. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im ange­fochtenen Entscheid sowie in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Graubünden wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen ein­gegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegenstand der Verfügung des Untersuchungsrichters vom 20. Juni 2006 und des Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft Graubün­den vom 4. September 2006 bildeten die vom Rechtsvertreter von B. mit Schreiben vom 16. Juni 2006 geforderte Benennung sämtlicher Kunden, welche vom 21. bis 23. Mai 2003 Bareinzahlungen über Fr. 20'000.-- getätigt haben, der anbegehrte Beizug sämtlicher diesbezüglicher Einzahlungsbelege, sowie der Antrag auf Teilnahme an der Zeugeneinvernahme von V.. Nicht Gegenstand der untersuchungsrichterlichen Verfügung und des Beschwerdeentscheids der Staatsanwaltschaft ist der erstmals im Beschwer­deverfahren vor Kantonsgericht gestellte Antrag auf Ausfertigung eines weite­ren Gutachtens betreffend den Verbleib der Einzahlung des Geschädigten bei der X.-Bank. Soweit der Beschwerdeführer verlangt, es sei der Untersuchungsrichter anzuweisen, ein neues Gutachten betreffend den Verbleib der Einzahlung einzuholen, ist demnach auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers blei­ben aber immerhin insoweit beachtlich, als er mit ihnen die Notwendigkeit sei­ner beiden anderen Beweisergänzungsanträge begründet.

2. Nach Art. 75 Abs. 1 StPO hat die Strafuntersuchung den Zweck, den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht abzuklären, den Täter zu ermitteln sowie dessen Persönlichkeit und Verhältnisse zu erforschen. Dabei sind alle wesentlichen Beweise zu erheben und sowohl die für die Schuld als für die Unschuld des Angeschuldigten in Betracht fallenden Feststellungen zu machen. Der Verteidiger kann dem Untersuchungsrichter jederzeit Untersu­chungshandlungen beantragen (Art. 76c Abs. 2 StPO). Der Geschädigte hat - worauf noch näher einzugehen sein wird - im Untersuchungsverfahren grund­sätzlich nur das Recht, nach Schluss der Untersuchung innert 10 Tagen Be­weisanträge zu stellen. Angebotene Beweise sind abzunehmen, wenn sich diese auf für die Entscheidung erhebliche, feststellungsbedürftige Tatsachen beziehen und sie nicht von vornherein als ungeeignet erscheinen, die Kenntnis der betreffenden Tatsachen zu vermitteln (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 110). Ist ein angerufenes Beweismittel nach richterlicher Überzeugung in antizipierter Beweiswürdigung untauglich, am Beweisergebnis etwas zu än­dern bezie­hungsweise zu einem anderen zuverlässigen Beweisergebnis zu führen, darf der Beweisantrag abgelehnt werden; denn offensichtlich untaugli­che und un­erhebliche Beweise widersprechen dem in Art. 75 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz, dass diese nur soweit zu sammeln sind, als es zur Durchführung der Hauptverhandlung notwendig erscheint (PKG 1993 Nr. 27, 1987 Nr. 50; Padrutt, a.a.O., S. 111). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist mit anderen Worten nur verletzt, wenn wesentliche Vorbringen zu Unrecht ausser Acht ge­lassen werden.

3. Der Untersuchungsrichter hat den Antrag von B. auf Bei­zug sämtlicher Belege für Bareinzahlungen bei der X.-Bank über Fr. 20'000.-- für den Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003, die Nennung der diesbezüglichen Kunden sowie deren Befragung abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft hat diesen Entscheid geschützt. Dies mit der Begründung, B. habe immer darauf beharrt, dass er die fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr getätigt habe. Insofern seien allfällige Einzahlungen bzw. Kon­togutschriften vom 21. und 23. Mai 2003 irrelevant. Alsdann habe der Untersu­chungsrichter die A. AG am 22. Juli 2003 ersucht, ihm mitzuteilen, ob aufgrund der ihr von der X.-Bank zu Verfügung gestellten Un­terlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die von B. behauptete Einzahlung falsch verbucht worden sei. Mit Schreiben vom 8. September 2005 habe die A. AG bestätigt, dass am 22. Mai 2005 zwi­schen 15.00 und 16.00 Uhr keine Einzahlung an den Kassen der X.-Bank-Geschäftsstelle Z. in der Höhe von Fr. 20'000.-- erfolgt sei. Sodann habe der Untersuchungsrichter im Auftrage der Staatsan­waltschaft am 15. Au­gust 2006 die X.-Bank aufgefordert, ihm mitzuteilen, wie viele Bareinzahlungen über CHF 20'000.-- bei der Geschäftsstelle Z. zwischen dem 21. und 23. Mai 2003 ge­tätigt worden und wann diese Barein­zahlungen erfolgt seien. Aus der Antwort der X.-Bank vom 31. August 2006 er­gebe sich, dass zwei Bareinzahlungen über CHF 20'000.--, nämlich am 21. Mai 2003 um 15.51 Uhr und am 23. Mai 2003 um 11.42 Uhr, getätigt worden seien. Auch aus den Unterlagen der X.-Bank ergebe sich somit, dass am 22. Mai 2003 keine derartigen Bareinzahlungen getätigt worden seien und somit auch keine Falschbuchung möglich sei. Wenn es der Untersuchungsrichter abge­lehnt habe, diesbezüglich noch weitere Untersu­chungshandlungen vorzuneh­men, habe er weder rechtswidrig noch unangemessen ge­handelt.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht demgegenüber gel­tend, die Aufforderung des Untersuchungsrichters an die X.-Bank sei nicht mit einer Strafandrohung für den Fall, dass die Unterlagen nicht voll­ständig einge­reicht würden, versehen worden. Weder die Strafuntersuchungsbehörden noch der Geschädigte könnten sicher sein, dass die X.-Bank sämt­liche Belege geliefert habe. Dies umso weniger, als der Zeuge S. anlässlich seiner Aussage vom 21. Juli 2005 eingeräumt hätte, es sei möglich, dass er dem Be­schwerdeführer gesagt habe, der Zeitraum vom 21. bis 23. Mai 2003 sei durchkontrolliert und keine entsprechende Einzahlung gefunden worden. Das Verhalten der X.-Bank sei demnach nicht vertrauenserweckend. Auf das Gutachten der A. AG könne in Bezug auf die Bareinzahlungen vom 21. und vom 23. Mai 2003 nicht abgestellt werden. Dieses Gutachten sei von der X.-Bank in Auftrag gegeben und bezahlt worden. Auch sei es die X.-Bank gewesen, welche den Gutachter instruiert habe. Der Beschwer­deführer habe keine Möglichkeit gehabt, Ergänzungsfragen zu stellen und das Gutachten sei anhand von Dokumenten, welche dem Gutachter von der X.-Bank zur Verfügung gestellt worden seien, erstellt worden. Der Gutachter sei nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet gewesen und sei nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens aufmerksam ge­macht worden. Auch könne dem Gutachten nicht entnommen werden, wel­che Unterlagen bei der X.-Bank einverlangt worden seien. Der Kunde, welche die Falschbuchung verschwiegen und das Buchgeld zu seinen Gunsten verwendet habe, erfülle den Tatbestand der Veruntreuung. Das Bankkundengeheimnis komme vorliegend nicht zum tragen (Art. 47 Abs. 4 BankG). Es sei deshalb nicht ersicht­lich, weshalb der Untersuchungsrichter der X.-Bank erlaubt habe, die Daten anonymisiert zuzu­stellen. Damit werde eine weitere Überprüfung durch die Untersuchungsbe­hörde ver­hindert.

a) Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, hat B. sich stets auf den Standpunkt gestellt, dass er die fragliche Einzahlung am 22. Mai 2003 zwischen 15.00 Uhr und 16.00 Uhr getätigt habe. Er will dabei von der X.-Bank auch einen entsprechenden Beleg erhalten haben und insofern müsste die Zahlung auch als solche verbucht worden sein. Entsprechend er­weist es sich als offensichtlich zutreffend, wenn die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt, allfällige Einzahlungen bzw. Kontogutschriften anderer Kunden vom 21. und 23. Mai 2003 seien vorliegend an sich nicht weiter von Interesse. Folgerichtig erübrigen sich dann aber auch weitergehende untersu­chungsrichterliche Abklärungen zur Frage, welche anderen Kunden am 21. und 23. Mai 2003 Einzahlungen über Fr. 20'000.-- getätigt bzw. auf ihrem Konto gutgeschrieben erhalten haben.

b) Gleichwohl wurden nebst den Einzahlungen bzw. Gutschriften des 22. Mai 2003 auch jene vom 21. und 23. Mai 2003 in die Untersuchung mit einbezogen. Das diesbezügliche Untersuchungsergebnis zeigt auf, dass we­der am 22. Mai 2003 noch am vorausgehenden oder am nachfolgenden Tag eine Einzahlung von B. erfolgt ist und es auch nicht zu einer Falschbu­chung gekommen ist. Was der Beschwerdeführer gegen die Stich­haltigkeit der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, er­weist sich als unbegründet.

ba) Die A. AG hat im Auftrag der X.-Bank eine Untersuchung betreffend der von B. behaupteten Einzahlung durchgeführt. Gemäss ihrem Bericht vom 28. Januar 2005 (vgl. act. 5.2 Nr. 30) wurden folgende Abklärungen gemacht: Die interne Revisionsstelle der X.-Bank hat die Kassa-Umsatzlisten der X.-Bank-Geschäftstelle Z. vom 21. bis und mit 23. Mai 2003 auf Beträge von Fr. 20'000.-- untersucht. Alsdann prüfte sie anhand des aus dem Bankensystem generierten Buchungsauszugs sowie mittels eines aus der elektronischen Archivierung erstellten Kontoab­schlusses allfällige Buchungen auf dem Konto des Beschwerdeführers im Zeit­raum zwischen dem 21. und dem 23. Mai 2003. Dabei wurde die elektronische Archivierung der Kundenanzeigen im Hinblick auf allfällige manuelle Mutatio­nen untersucht. Schliesslich prüfte die Revisionsstelle das Informatiksystem der Kasse auf die Möglichkeit eines Ausfalls. Der Teamleiter des Bereichs Pri­vate Kunden untersuchte die Kassa-Umsatzlisten der X.-Bank Z. vom 21. bis 23. Mai 2003 auf eine fehlerhafte Eingabe der Kontonummer und klärte ab, ob für den besagten Zeitraum eine Kassadifferenz bestand. Die A. AG gelangte nach Durchsicht der diesbezüglichen Un­terlagen sowie der Befragung der in die Untersuchung involvierten Personen zur Feststellung, dass keine Anzeichen auf eine entsprechende Einzahlung bzw. Falschbuchung bestünden. Die A. AG hat ihrerseits ebenfalls anhand der Kassa-Umsatzlisten alle Ein- und Auszahlun­gen der X.-Bank-Geschäftsstelle Z. vom 21. bis 23. Mai 2003 in Höhe von Fr. 20'000.-- ermittelt und bezüglich einer fehlerhaften Eingabe der Konto­nummer durchleuchtet. Geprüft wurde auch eine eventuelle fehlerhafte Ein­gabe des Betrags. Im Beisein der A. AG wurden schliesslich ein Buchungsauszug aus dem Bankensystem sowie ein Kontoab­schluss für das Konto des Beschwerdeführers aus der elektronischen Archivie­rung generiert. Die Auszüge wurden im Hinblick auf eine Einzahlung von Fr. 20'000.-- auf das Konto von B. im Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2003 geprüft. Alle Ermittlungen ergaben ein negatives Er­gebnis.

bb) Unbestritten ist, dass die vorerwähnte Untersuchung durch T., diplomierter Wirtschaftsprüfer, von der A. AG im Auftrag der X.-Bank erfolgte. Zutreffend ist sodann der Hinweis des Beschwerdeführers, dass einem wäh­rend laufendem Strafverfahren einge­reichten Privatgutachten nicht der Be­weiswert eines vom Untersuchungsrichter oder vom Gericht eingeholten Gut­achtens beigemessen werden kann. Vorlie­gend erscheint allerdings fraglich, ob es sich beim Bericht der A. AG überhaupt um ein solches Parteigutachten im engeren Sinn handelt. Ein Parteigutachten ist ein während laufendem Verfahren eingereich­ter Befund eines Sachverständi­gen, der von einer Partei ohne Einbezug der anderen bestimmt, instruiert und informiert wird. Vorliegend wurde das Gut­achten jedoch - und dies vor Eröff­nung des Strafverfahrens - im Einverständ­nis beider Parteien ausgearbeitet. Dass - wie der Beschwerdeführer bemän­gelt - der Gutachter der A. AG nicht mit hoheitlicher Funktion ausgestattet war und auch nicht auf die strafrechtlichen Folgen eines falschen Gutachtens auf­merksam gemacht werden konnte, stand der einver­nehmlichen Einholung eines solchen Berichts in keiner Weise entgegen. Tat­sache ist denn auch, dass B. ausdrücklich mit der Abklärung der Sa­che auf Kosten der X.-Bank durch die A. AG als eine von der Eidgenössi­schen Bankenkommission anerkannte Revisionsstelle einverstanden war. Da­mit gab B. zum Ausdruck, dass er in Bezug auf die Integrität und die Geeignetheit der von der X.-Bank beauftragten Gutachter­firma auch unter dem Aspekt, dass die X.-Bank die Kosten des Mandats über­nahm, keine Vorbehalte hatte. Der Bericht brachte in der Folge nicht das vom Beschwerdeführer erwünschte Er­gebnis. Die Übernahme der Kosten durch die andere Partei deswegen zum Anlass zu nehmen, die der A. AG ursprünglich zu­gebilligte Unabhängigkeit wieder in Frage zu stellen und unter Hinweis auf die Unterschiede zum Sachverständigen nach Art. 92 StPO von einem irrelevan­ten Parteigutachten zu sprechen, geht schwerlich an. Zweifel würden sich allenfalls dann rechtfertigen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorlägen, die ge­gen die Richtigkeit des Gutachtens sprechen würden. Solche konkreten, stich­haltigen, sich aus dem Inhalt des Berichts ergebenden Einwände vermag der Beschwerdeführer jedoch nicht vorzubrin­gen. Letztlich beschränkt er sich auf eine pauschale Behauptung, wobei sich diese lediglich auf die Firma bezieht. Dass der konkret mit der Abklärung betraute Mitarbeiter nicht über die erforderliche Unabhängigkeit verfügte, wird nicht einmal behauptet.

bc) Selbst wenn von einem Parteigutachten im engeren Sinn auszuge­hen wäre, hiesse dies im übrigen nicht, dass der Bericht von vornher­ein unbeachtlich wäre und/oder zwangsläufig sich auch noch ein (untersu­chungs-) richterlich bestellter Experte mit demselben Themenkreis befassen müsste. Als Parteivorbringen hat der Untersuchungsrichter auch Privatgut­achten im engeren Sinn - selbstverständlich mit der gebotenen Zurückhaltung - auf ihre Aussagekraft zu prüfen (vgl. Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N. 13 ff. zu § 109; Rolf Steinegger, Zur Beweismittelqualität von Parteigutachten, ZBJV 123/1987, S. 497 f.). Als­dann hat er unter Beachtung der gesamten Beweislage zu entscheiden, ob die Einholung eines Sachverständigengutachtens im Sinne von Art. 92 StPO er­forderlich ist oder ob bereits die verfügbaren Unterlagen ausreichenden Auf­schluss über ein allfälliges strafrechtlich relevantes Verhalten geben. Im vorlie­genden Fall wurde der Bericht von einer von der Eidgenössischen Banken­kommission anerkannten Revisionsstelle im Sinne von Art. 20 des Bundesge­setzes über die Banken und Sparkassen (BankG, SR 952.0) ausgearbeitet. Wie sich aus den diesbezüglichen gesetzlichen Kriterien (vgl. Art. 35 der Ver­ordnung über die Banken und Sparkassen, BankV, SR 952.02) ergibt, ist eine solche Aner­kennung in besonderem Mass an die Sicherstellung von Fachwis­sen, Stellung und Unabhängigkeit geknüpft (vgl. zu den Voraussetzungen: Hans Geiger, Kommentar zum Bundesgesetz über die Banken und Sparkas­sen, N. 44 ff. zu Art. 18-22 BankG). Aufgrund dieser Anerkennung aber auch seiner Ausbildung als diplomierter Wirtschaftsprüfer darf ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der mit der Prüfung betraute Mitarbeiter der A. AG über das erforderliche Fachwissen für eine Abklärung in der Art der vorliegenden verfügt. Ebenso darf aber auch mit Fug davon ausgegangen werden, dass die A. AG durch ihren Mitarbeiter den erteilten Auftrag mit der gehörigen Sorgfalt und Unab­hängigkeit ausführen liess. Denn täte sie es nicht, würde sie gleichfalls - und dies erst noch im Rahmen eines kleineren Mandats - ihre Anerkennung als unabhängige Revisionsgesellschaft in Frage stellen.

bd) An der Aussagekraft des Berichts ändert auch nichts, dass die in­terne Revisionsstelle der X.-Bank unterstützend beigezogen wurde und die Prü­fung zum Teil auf von ihr ausgehändigten Unterlagen basiert. Die interne Re­visionsstelle ist von Gesetzes wegen organisatorisch vom Rest der X.-Bank ge­trennt und erfüllt ihre Aufgaben unabhängig; sie hat ein umfassendes Prü­fungsrecht für alle Geschäfte der Bank (vgl. Art. 13 Abs. 1 der Vollziehungs­verordnung zum Gesetz über die X.-Bank). Alsdann sieht das Gesetz selbst bei den eigentlichen Revisionen vor, dass die bankinterne der externen Revisionsstelle die zur Prüfung er­forderlichen Be­richte und Auskünfte erteilt (vgl. Art. 40a BankG). Weshalb es sich bei einer Spezialuntersuchung wie der vorliegenden anders verhalten soll und der inter­nen Revisionsstelle fehlende Professionalität unterstellt werden soll, ist nicht ersichtlich. Auch die interne Revisionsstelle bietet aufgrund ihrer Un­abhängig­keit ausreichend Gewähr für eine unparteiische Prüfung der Sache. Dies umso mehr, als sich nicht einmal behaupten lässt, die Interessen des Be­schwerde­führers und der Bank seien bei der in Auftrag gegebenen Abklärung völlig ver­schieden. Die X.-Bank kann es ebensowenig hinnehmen, dass Kunden­gelder verloren gehen, falsch verbucht oder gar - wie der Beschwerdeführer geltend macht - durch kriminelle Machenschaften eines oder gar mehrerer Mit­arbeiter abgezweigt werden. So erachtet zumindest der Rechtsvertreter des Be­schwerdeführers eine Gutschrift auf einem falschen Konto als wahrschein­lichste Erklärung für die behauptete Unstimmigkeit. Gerade diesfalls ist aber nicht ersichtlich, welches Interesse die X.-Bank haben soll, einen Kunden zu schützen, dem durch eine Falschbuchung ein ihm nicht zustehender Betrag zugeflossen ist. Vielmehr wäre ja wohl in einem solchen Fall auch die Bank daran interessiert, den Betrag vom betreffenden Kunden rückerstattet zu er­halten. Der Bericht selbst zeigt schliesslich klar auf, dass die Sache umfas­send geprüft wurde. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers lässt sich dem Bericht dabei ohne weiteres entnehmen, auf welche Unterlagen er sich abstützt. So legt der Beschwerdeführer auch nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Unterlagen die A. AG denn noch hätten beiziehen müssen. Besteht zu­sammenfassend ausrei­chend Gewähr, dass die von der X.-Bank im Einverständ­nis des Beschwerdefüh­rers in Auftrag gegebenen Abklärungen mit der erfor­derlichen Unabhängigkeit, Sorgfalt und Fachwissen vorgenommen wurden, durften die Untersuchungs­behörden diesen Bericht auch als glaubhafte Bestä­tigung dafür, dass es im besagten Zeitraum zu keiner Einzahlung und auch zu keiner Falschverbu­chung gekommen ist, würdigen.

be) Ausgehend von diesen Feststellungen zum privatgutachterlichen Bericht vom 28. Januar 2005 erweisen sich auch die Einwände des Be­schwerdeführers in Bezug auf die nachgereichten Buchungsbelege als unbe­gründet. Der sachkundige Mitarbeiter der A. AG hat die im fraglichen Zeitraum erfolgten Buchungen umfassend geprüft und keine Unregelmässigkeiten fest­gestellt. Die von der X.-Bank nachgereichten Belege verstehen sich insofern nur als Bestätigung eines bereits bestehenden Unter­suchungsergebnisses. Dass die Belege - und dies mit Erlaubnis des Untersu­chungsrichters - anonymisiert wurden, ändert daran nichts. Auch bei erfolgter Anonymisierung lässt sich un­schwer feststellen, dass die beiden Einzahlungen nicht in den vom Beschwer­deführer behaupteten Zeitraum fallen.

bf) Ebenso unbegründet erweist sich der Einwand des Beschwerdefüh­rers, der Untersuchungsrichter habe diese zusätzlichen Aus­künfte ohne Strafandrohung (Art. 292 StGB) für den Fall der Unvollständigkeit eingeholt Einleitend gilt in Bezug auf dieses Vorbringen zu bemerken, dass der Be­schwerdeführer zwischenzeitlich praktisch sämtlichen, in die Sache invol­vier­ten Verantwortlichen der X.-Bank pauschal vorwirft, sich im Zusammenhang mit der angeblichen Einzahlung von Fr. 20'000.-- in der einen oder anderen Form unredlich oder gar kriminell zu verhalten (vgl. act. 5.2 Nr. 32, 35, 40). Aus dem Blickwinkel der allen angeschuldigten Personen zustehenden Verfah­rens­rechte lässt sich deshalb fragen, ob der Untersuchungsrichter überhaupt noch zur Anordnung einer Auskunfterteilung unter Androhung der Straffolgen nach Art. 292 StGB befugt gewesen wäre. Wenn der Beschwerdeführer so­dann ausführt, aufgrund der unterbliebenen Strafandrohung könne man nicht sicher sein, ob die X.-Bank alle Belege geliefert habe, verkennt er, dass die Bank als juristische Person von vornherein nicht unter Strafandrohung zur Auskunft­erteilung verpflichtet werden kann (vgl. dazu St. Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N. 3 zu Art. 292 StGB). Ob eine Ermahnung zur Wahrheit oder ein Hinweis auf die Straffolgen geboten sind, beurteilt sich schliesslich nach kantonalem Recht (Urteil des Bundesge­richts 6P.40/2001 vom 14. September 2001, E. 5b). Mit der Andro­hung der Bestrafung soll eine Person veran­lasst werden, der an sie gerichte­ten Verfü­gung Folge zu leisten. Nicht jede Verfügung ergeht jedoch unter An­drohung von Straffolgen. Damit sich eine solche Anordnung rechtfertigt, muss Anlass zur Befürchtung bestehen, der Verfügungsadressat könnte der Auffor­derung nicht nachkommen. Inwiefern sich die Befürchtung rechtfertigte, die Bank könnte der Aufforderung nicht Folge leisten, und gestützt auf welche Be­stim­mung eine Ermahnung nach bündnerischem Recht notwendig gewesen wäre, führt der Beschwerdeführer indes nicht aus. Insofern genügt die Be­schwerde den Begründungsanforderungen nicht, so dass darauf nicht einzu­treten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 9. Oktober 2002 6A.48/2002, E. 7.2). Ergänzend gilt darauf hinzuweisen, dass die Bank der Anweisung des Unter­suchungsrichters, ihm die konkrete Anzahl der im Zeit­raum vom 21. bis 23. Mai 2003 erfolgten Ein­zahlungen über Fr. 20'000.-- unter Beilage der entspre­chenden Einzahlungs­belege mitzuteilen, umgehend nach­gekommen ist. Dies allein belegt, dass eine Androhung tatsächlich nicht erforder­lich war. Anhalts­punkte dafür, dass die erteilte Auskunft unvollständig ist, lie­gen nicht vor. Die nachgereichten Belege stehen im Einklang mit den weiteren Abklärungen. So beschränkt sich auch der Beschwerdeführer nur auf eine Vermutung des Ge­genteils. Wohl sagte S., der B. schon vor dem fraglichen Ereignis bekannt war und von Letzterem ursprünglich offenbar als Vertrauens­person um Klärung der Sache ersucht wurde, als Zeuge aus, er habe B. möglicherweise er­klärt, man habe den ganzen Zeitraum zwischen dem 21. und 23. Mai 2003 durchkontrolliert und keine ent­sprechende Zahlung ge­funden. S. wies aber ausdrücklich darauf hin, dass der Vorgang über ein Jahr zurückliege, dass er seiner Auffassung nach die Auskunft auf den 22. Mai 2003 bezogen habe, den genauen Wortlaut sei­ner Auskunft aber nicht mehr wiedergeben könne und die diesbezüglichen Ab­klärungen auch nicht von ihm persönlich getätigt wurden. Selbst dann, wenn S. tatsächlich die vom Be­schwerde­führer behauptete Auskunft erteilt ha­ben sollte, könnte schliesslich aus dem Umstand, dass am 21. und 23. Mai 2003 Zahlungen über Fr. 20'000.-- erfolg­ten, nicht einfach auf die Unglaub­würdigkeit oder Unvoll­ständigkeit der von der X.-Bank gemachten Angaben ge­schlossen werden. Wie sich aus den Akten er­gibt, hat sich eine Vielzahl von X.-Bank-Mitarbeitern ver­schiedenster Stufen mit den Vorwürfen des Beschwer­deführers auseinander­gesetzt. Wenn­gleich der Beschwerdeführer subjektiv einen anderen Eindruck gewonnen hat, darf nach Prüfung der Aktenlage durchaus festgestellt werden, dass die X.-Bank die Sache ernst genommen und sich - bei immer massiver und umfassender werdenden Verdächtigungen von B. - gewissenhaft für deren Klärung eingesetzt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich all diese in die Abklärung invol­vierten Per­sonen - wie der Beschwerdeführer letzt­lich be­hauptet - wegen einer Zahlung über Fr. 20'000.-- in krimineller oder zu­mindest finanziell schädigen­der Absicht abgesprochen haben und alle ihre Beteuerun­gen, es lasse sich keine Unre­gelmässigkeit finden, wahrheitswidrig erfolgten, um so ein irgendwie gelager­tes Versagen innerhalb der Bank zum Schaden des Beschwerdefüh­rers zu vertuschen, liegen nicht vor. In jedem Fall besteht keine Veranlassung, gestützt auf die Aussage von S. der X.-Bank zu unterstellen, sie habe in Bezug auf die - an sich gar nicht relevanten - Einzah­lungen vom 21. und 23. Mai 2003 mit der Einlage zweier anonymisierter Be­lege unglaubhafte, unge­nügende oder unvollständige Angaben gemacht. So­weit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang der Vorinstanz rechts­widriges und/oder unange­messenes Vorgehen vorwirft und weitere Abklärun­gen beantragt, erweist sich seine Beschwerde als unbegründet.

4. Der Beschwerdeführer macht alsdann geltend, der Untersuchungs­richter habe ihm zu Unrecht die Möglichkeit genommen, an der Einvernahme der X.-Bank-Mitarbeiterin V. als Zeugin teilzunehmen und Ergänzungsfragen zu stellen.

a) Der Geschädigte hat nach der bündnerischen Strafprozessord­nung im Untersuchungsverfahren keine Parteistellung. Er hat keinen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Er besitzt jedoch das Recht, nach Schluss der Untersuchung Akten- und Beweisergänzungsanträge zu stellen (Art. 129 StPO, PKG 1989 Nr. 56, W. Padrutt, a.a.O., S. 144 mit weiteren Hin­weisen).

b) Besteht von Gesetzes wegen kein Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung, kann der Beschwerdeführer auch nicht geltend machen, sein Recht, an der Einvernahme von V. anwesend zu sein, sei ver­letzt worden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Mög­lichkeit hatte, an frühren Befragungen teilzunehmen. Der Untersuchungsrichter kann dem Geschädigten die Teilnahme ermöglichen, wenn er dies als ange­zeigt bzw. sachdienlich hält. Ob dies der Fall ist, prüft der Untersuchungsrich­ter - was selbstverständlich erscheint - im Rahmen jeder einzelnen Beweiser­hebung gesondert. Dass er den Beschwerdeführer etwa an der Befragung der vier Schalterbeamtinnen teilnehmen liess, machte durchaus Sinn, da bei die­ser Gelegenheit auch eine Gegenüberstellung erfolgte. Aus seinem Entscheid bei früheren Beweiserhebungen lässt sich aber in Bezug auf die Mitwirkung an weiteren Beweiserhebungen nichts ableiten. Schon allein deshalb erweist sich die Behauptung des Beschwerdeführer, er habe darauf vertraut, dass er an der Einvernahme von V. werde teilnehmen können, als unbe­gründet. Abgesehen davon konnte sich der Beschwerdeführer schon allein deshalb nicht in seinem Vertrauen enttäuscht sehen, weil ihm der Untersu­chungsrichter mit Schreiben vom 2. Juni 2003 (act. 1.19) ausdrücklich das Recht einräumte, im Hinblick auf die Einvernahme von V. innert 10 Tagen Antrag auf Ergänzungsfragen zu stellen. Damit gab der Untersu­chungsrichter klar zu verstehen, dass er nicht beabsichtigte, den Beschwer­deführer an dieser Befragung teilnehmen zu lassen. Folglich hatte der Be­schwerdeführer auch nicht - wie er in seinem Schreiben an den Untersu­chungsrichter vom 16. Juni 2006 ausführt - Grund zur Annahme, er erhalte dennoch die Gelegenheit zur Teilnahme und könne deshalb auf Ergänzungs­fragen verzichten. Ist eine Verlet­zung der Verfahrensrechte des Beschwerde­führers im Zusammenhang mit der Zeugenbefragung V. zu verneinen, ist auch nicht weiter beachtlich, dass der Beschwerdeführer nicht konkret dar­legt, inwiefern er durch die Nichtteilnahme an der Einvernahme, bzw. die feh­lende Möglichkeit, anlässlich der Befragung Ergänzungsfragen zu stellen, in seiner Rechtsstellung beein­trächtigt worden sein soll und seine Beschwerde in diesem Punkt den Begrün­dungsanforderungen nicht genügt.

5. Die Beschwerde erweist sich demnach in allen Punkten als unbe­gründet und ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Aus­gang gehen die Kosten des Be­schwerdeverfahrens von Fr. 800.-- zu Lasten des Beschwerdeführers.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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