Refusal to open criminal investigation annulled and remanded

BK 2006 30Outro Tribunal6 de jul. de 2006Granted

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Resumo

X. appealed against the prosecutor’s refusal to open criminal proceedings against mountain guide Z. after a ski trip accident in which X. was seriously injured in a collision with a train. The cantonal complaints chamber held that X. had standing as injured person and victim. On the merits, it found that the prosecutor’s refusal was inadequately reasoned because further investigative steps had already been taken and several decisive questions remained open, especially concerning Z.’s duty of care, the participants’ own responsibility, and possible self-endangerment by X. The refusal was annulled and the matter remanded.

Regest

Art. 138, 81 StPO; refusal to open proceedings after further investigative measures have been taken: the prosecuting authority may not terminate the matter by a brief non-entry decision once it has carried out substantial inquiries touching the suspect’s potential liability. In such a situation, the decision must be assessed like an eventual discontinuance and requires a coherent evaluation of the entire evidentiary record together with a reasoned conclusion that no sufficient indications of an offence remain and no further decisive evidence is available. Where the duty of care, the allocation of responsibility between guide and participants, and the relevance of possible self-endangerment are still unclear, the decision is insufficiently founded and must be set aside (consid. 2-3).

Texto completo

Ref.:Chur, 06. Juli 2006Schriftlich mitgeteilt am:

BK 06 30

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

Richter

Rehli und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

des Dr. X., Be­schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Ivo Zellweger, AZ Hoch­haus, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden,

gegen

die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2006, in Sachen gegen Z., Beschwer­degegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andrea Brüesch, Werkstrasse 2, 7000 Chur,

betreffend fahrlässige Körperverletzung,

hat sich ergeben:

A.1. Am 2. Februar 2005 fuhr eine Skigruppe, die aus den deutschen Staatsangehörigen A., B., C. und X. bestand und vom Bergführer Z. geführt wurde, vom Weiss­fluh­joch über die Schwarzseealp und anschliessend ausserhalb der markierten Piste Richtung Klosters. Bei allen Personen handelte es sich um erfahrene Skiläufer, die schon im Vorjahr unter der Leitung von Z. Skitouren unternahmen. Im bewaldeten Gebiet zwischen Klosters und Davos führte die Tour über einen unbewachten, zwischen den Stationen Laret und Cava­dürli liegenden und beidseitig mit dem Vortrittssignal (einfaches Andreaskreuz) sig­nalisierten Bahnübergang. Bei der Überquerung des Bahnübergangs kam es in der Folge zu einer Kollision zwischen dem an vierter Stelle fahrenden X. und einem von D. geführten Steuerwagen der RhB. X. wurde über hundert Meter vom Zug mitgeschleift und erlitt da­bei schwere Ver­letzungen. Die sowohl über die Einsatzzentrale wie auch die Zug­leitstelle Klosters aufgebotene Kantonspolizei nahm am Unfallort erste Er­he­bungen vor.

2. Im Februar 2005 machte die RhB bei der Kantonspolizei Graubün­den eine bahnpolizeiliche Anzeige nach den Bestimmungen des Bun­desge­setzes betreffend Handhabung der Bahnpolizei wegen Störung des Eisen­bahn­betriebs. Am 27. April 2005 erstatte der Rechtsvertreter von X. namens seines Mandanten Strafanzeige gegen das verantwortli­che Bahnper­sonal sowie gegen Z. wegen fahrlässiger Körperverlet­zung.

3. Nach diversen weiteren polizeilichen Abklärungen wurden die Akten am 26. Mai 2005 der Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen.

B.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete daraufhin am 27. Mai 2005 eine Strafuntersuchung gegen den Lokomotivführer D. we­gen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung, wobei vermerkt wurde, dass das Verfahren ab dem 23. Februar 2006 weitergeführt werde. Gleichwohl nahm die Staatsanwaltschaft in der Sache umgehend weitere Untersuchungs­handlungen vor. Insbesondere wurde auf dem Rechtshilfeweg die erneute Be­fragung der beteiligten deutschen Staatsangehörigen erwirkt.

2. Mit Verfügung vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006, lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ge­gen X. wegen des Verdachts der Störung des Eisenbahnver­kehrs ab.

3. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. Mai 2006, mitgeteilt am 5. Mai 2006 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung eines Strafver­fahrens gegen Z. wegen Verdachts der fahrlässigen Körper­verlet­zung und der Störung des Eisenbahnverkehrs ab.

C.1. Gegen die Z. betreffende Ablehnungsverfügung liess X. am 7. Juni 2006 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts erheben, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

Es sei die Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. Mai 2006 aufzuheben und gegen Herrn Z., Bergfüh­rer, die Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung einzu­leiten.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegeg­ners.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 28. Juni 2006 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.

3. Z. liess in seiner Stellungnahme vom 29. Juni 2006 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragen.

4. Auf die Begründung der gestellten Anträge und des an­gefochte­nen Ent­scheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwä­gungen einge­gangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegenstand der Beschwerde ist - wie sich aus deren Begründung ergibt - die Ablehnung eines Straf­verfahrens gegen Z. wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung (Art. 125 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuches (StGB); SR 311.0), nicht aber die ebenfalls abge­lehnte Er­öffnung eines Verfahrens wegen des Verdachts der Störung des Eisen­bahnver­kehrs. X. zog sich beim vorliegend zu beurteilenden Un­fall schwere Verletzungen zu. Als tatbeständlich Geschädigter gemäss Art. 139 Abs. 1 der Strafprozess­ordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000) und Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) ist er zur Be­schwerde nach Art. 138 StPO legiti­miert. Auf seine im Übrigen frist- und form­gerecht einge­reichte Be­schwerde ist somit einzutreten.

2. Gemäss Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefoch­tene Verfügungen der Staatsanwaltschaft nicht nur auf Rechtswidrigkeit, son­dern auch auf Unangemessenheit überprüfen. Die Beschwerdekammer hat in ständiger Rechtsprechung bezüglich ihrer Kognitionsbefugnis am Grundsatz der freien Ermessenskontrolle festgehalten, allerdings präzisierend beigefügt, dass ein Eingreifen in das Ermessen des Untersuchungsrichters und des Staatsanwaltes nur geboten sei, wenn deren Verfügung sich nicht mit triftigen Gründen rechtfertigen lasse (PKG 1975 Nr. 55).

a) Gegenstand der vorliegenden Überprüfung ist dem Wortlaut nach eine Ablehnungsverfügung. Gemäss Art. 81 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Durchführung einer Untersuchung mit kurzer Begründung abzulehnen, wenn sich eine Strafanzeige zum vornherein als offenbar grundlos erweist (Art. 81 StPO). "Zum vornherein als offenbar grundlos" erscheint eine Anzeige dann, wenn schon nach ersten Abklärungen feststeht, dass zufolge tatsächli­cher oder rechtlicher Mängel überhaupt keine straf- und verfolgbare Handlung vorliegt, es an wesentlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt oder eine geltend gemachte Tat zwar unter Strafe gestellt ist, aber offensichtlich kein hinreichen­der Tatverdacht besteht (PKG 1995 Nr. 47). Besteht hingegen ein gewisser, wenn auch nicht schwerwiegender Verdacht, ist eine - im ordent­lichen Verfah­ren durch einen Untersuchungsrichter geführte - Untersuchung einzuleiten (vgl. W. Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, 1996, S. 161). Gelangt der Untersuchungsrichter an­schliessend auf­grund seiner Erhebungen zum Schluss, dass das Vorliegen eines Straftatbe­stands nicht genügend dargetan oder die Verfolgungsverjäh­rung eingetreten ist, erlässt er eine begründete und von der Staatsanwalt­schaft zu geneh­migende Einstellungsverfügung (Art. 82 Abs. 1 und 2 StPO). Dies besagt allerdings nicht, dass in jedem Fall ein Strafverfahren zu eröffnen ist, wenn die Staatsanwalt­schaft untersu­chungsrichterliche Abklärungen für angezeigt hält. Eine scharfe Trennung zwi­schen polizeilichem Ermittlungsver­fahren und den von der Staats­anwaltschaft veranlassten Untersuchungs­handlungen besteht im Kanton Grau­bünden nicht. Der Ablehnung können deshalb sowohl polizeiliche wie auch un­tersuchungs­richterliche Abklärungen vorausgehen (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 160). Der Staatsanwaltschaft steht inso­fern bei ihrem Entscheid, ob, wann und - falls sich die Frage der strafrechtli­chen Verantwortlichkeit auf mehrere beteiligte Per­sonen bezieht - gegen wen sie förmlich ein Untersuchungsverfahren eröffnet, ein Ermessensspielraum zu. Eine verzeigte Person soll nicht grundlos mit einem Strafverfahren belastet werden und letztlich ist es im Interesse aller Ver­fahrensbeteiligten, dass unnö­tiger Aufwand vermieden wird. Ausser Frage steht indessen, dass nachgerade im Hinblick auf die Verfahrensrechte der Parteien weitergehende Erhebungen und Beweisabnahmen, welche den ob­jektiven und subjektiven Tatbestand, die Person des möglichen Täters, die Rechtswidrigkeit oder die Schuldfrage betreffen, die Eröffnung eines Untersu­chungsverfahrens voraussetzen. So dürften solche weitergehenden Abklärun­gen in der Regel auch auf einem gewissen Tatverdacht beruhen, was per se die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigt. Es besteht insofern bei Vorlie­gen der entsprechen­den Vorausset­zungen auch eine Verpflichtung der Behörde, die Strafuntersu­chung förmlich zu er­öffnen.

b) Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter - bevor die Ab­leh­nungsverfügung erging - im Sommer und Herbst 2005 die Unfallbeteiligten, die alle schon polizeilich befragt worden waren, nochmals untersuchungsrich­terlich einvernommen bzw. auf dem Rechtshilfeweg einvernehmen lassen. So­dann stellte das Untersuchungsrichteramt die Akten der Unfalluntersu­chungs­stelle Bahnen und Schiffe (UVEK) des Eidgenössischen Departements für Um­welt, Verkehr, Energie und Kommunikation zu. Von Seiten der Unfall­untersu­chungsstelle ging in der Folge eine Stellungnahme zum Unfallgesche­hen ein. Wohl wurden diese Abklärungen als Untersuchungshandlungen in dem gegen den Lokfüh­rer, D., eröffneten Verfahren erfasst. Dahin­gestellt bleiben kann, weshalb dann andererseits in der am 27. Mai 2005 er­lassenen Eröff­nungs­verfügung festgehalten wurde, das Verfahren gegen D. werde ab 23. Februar 2006 weitergeführt. Tatsache ist, dass die Untersuchungshand­lungen in erheblichem Mass auch der Abklärung einer allfälligen Verantwort­lichkeit von Z. als Tourenleiter dienten. Diesbe­züglich kann etwa auf die den unfallbeteiligten deutschen Staatsangehörigen rechtshilfeweise unter­breiteten Zeugenfrage-themen verwiesen werden. Wurde aber nach den ersten Ermittlungen der Polizei, die im Übrigen ebenfalls schon recht umfangreich wa­ren, weitere, auch den Tourenleiter betreffende Untersu­chungen für erforderlich angesehen, mithin ein Tatverdacht gegen Z. noch nicht ausgeschlos­sen, hätte es sich nach Auffassung der Beschwerde­kammer durchaus rechtfer­tigen lassen, dass auch in Bezug auf seine Person formell ein Strafverfahren eröffnet wor­den wäre.

c) Dass dies nicht geschah, ist zwar insoweit bedeutungslos, als Ablehnungs- und Einstellungsverfügung letztlich zu demselben Ergebnis füh­ren: In beiden Fällen wird seitens der Staatsanwaltschaft der Verzicht auf eine wei­tere Strafverfolgungsmassnahmen zum Ausdruck gebracht. Eröffnet die Staats­anwaltschaft trotz hinreichendem Tatverdacht kein Verfahren und er­lässt sie nach ihren weitergehenden Untersuchungshandlungen eine Ableh­nungsverfü­gung, vermag dies deshalb in der Regel für sich allein noch keine Aufhebung und Rückweisung zu rechtfertigen (vgl. Entscheid der Beschwer­dekammer vom 14. September 2005, BK 05 47 E. 2). Bei der inhaltlichen Überprüfung eines solchen Entscheids im Beschwerdeverfahren verliert die Unterscheidung zwi­schen Ablehnungs- und Einstellungsverfügung jedoch ihre Bedeutung. Es geht in solchen Fällen nicht mehr darum, ob gestützt auf die ersten Ermittlungen ein Verfahren abzulehnen oder zu eröffnen war, sondern nur noch darum, ob die Staatsanwaltschaft gestützt auf das gesamte Beweis­ergebnis mit triftiger Be­gründung zur Auffassung gelangt ist, dass keine genü­gende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorhanden sind. Inhaltlich gesehen versteht sich ein nach weitergehenden Untersuchungshandlung er­lassener verfahrenserledigen­der Entscheid der Staatsanwalt damit weniger als kurz zu begründende Ableh­nungsverfügung, sondern vielmehr als Einstel­lungsverfügung (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer vom 22. August 1988 i.S. C.V., BK 44/88), die je nach Komplexität der Sach- und Rechtslage einer deutlich sorgfältigeren Begründung bedarf. Eine solchermassen nach weiter­gehenden Abklärungen ergangene Ablehnungsverfügung setzt jedenfalls - wie es auch bei einer Einstellungsverfü­gung der Fall sein muss - eine sachlich be­gründbare Auseinandersetzung mit dem Untersuchungsresultat in zweifacher Hinsicht voraus. Zum einen sind die vorliegenden Beweise zu werten. Nur wenn eine Gesamtwürdigung der Be­weise zur nachvollziehbaren Schlussfol­gerung führt, dass eine Verurteilung unwahrscheinlich ist, erscheint der Erlass einer verfahrenserledigenden Verfü­gung gerechtfertigt. Als zweites kumulativ notwendiges Element setzt die Ver­fahrenserledigung voraus, dass die Verfü­gung überhaupt auf einem entschei­dungsreifen Beweisergebnis beruht. Dies ist dann der Fall, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. PKG 1995 Nr. 45; Padrutt, a.a.O., S. 164).

3. Diesen Anforderungen vermag die Ablehnungsverfügung nicht zu genügen.

a) Zur Begründung der Nichtanhandnahme wird im angefochtenen Ent­scheid ausgeführt, die Ermittlungen, insbesondere die Einvernahme des Bergführers Z., der die Tour leitete, wie auch die Befragung der weite­ren Skigrup­penteilnehmer hätten gezeigt, dass die Skigruppe in dieser Zusam­menset­zung bereits mehrfach unterwegs gewesen sei und verschie­dentlich Bahnge­leise traversiert habe. Die Befragung der verschiedenen Ski­gruppenteil­nehmer habe zudem ergeben, dass Z. und zumindest die ersten Gruppen­teilnehmern unmittelbar vor dem Bahnübergang einen kurzen Halt eingeschaltet hätten. Sodann sei aufgrund der Ermittlungen deutlich ge­wor­den, dass X. den ausreichend übersichtlichen Bahnübergang gesehen habe. Angesichts dieser Umstände könne Z. kein straf­rechtlich rele­vantes Verhalten vorgeworfen werden. Damit beruht die Begrün­dung des Ent­scheids weitgehend auf pauschal gehaltenen Feststellungen zum Beweiser­gebnis. Eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem - wie sich bei ge­nauer Durchsicht gezeigt hat - nicht in allen relevanten Punkten einheitlichen Untersu­chungsresultat unterbleibt.

b) Ebensowenig beinhaltet der Entscheid - gemessen an der offen­sicht­lich nicht von vornherein völlig klaren Sach- und Rechtslage - eine aus­reichende Wertung des Beweisergebnisses mit Bezug auf den Tatbestand des konkret in Betracht fallenden Fahrlässigkeitsdelikts.

ba) Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht ge­nommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Sorgfaltswidrig ist die Hand­lungs­weise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechts­güter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB). Erkennbar bzw. voraussehbar ist die Gefahr des Erfolgseintritts für den Täter, wenn sein Verhalten geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete­nen herbeizufüh­ren oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilen­den Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstrukti­onsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste Ursache des Erfolgs erscheinen (BGE 130 IV 7 E. 3.2). Schliesslich vermag nicht jeder an sich voraus­sehbare Schaden auch eine Sorg­faltswidrigkeit be­gründen. Die Rechtsord­nung kann nicht den Zweck haben, jegliche Beeinträch­tigung von Rechtsgü­tern zu vermeiden. Es gibt Bereiche des Lebens, in wel­chem eine mit dem menschlichen Verhalten ver­bundene Gefährdung schon aufgrund ihres Nut­zens hinzunehmen ist (vgl. A. Donatsch, Sorgfaltsbemes­sung und Erfolg beim Fahrlässigkeitsdelikt, 1987, S. 158 ff.). Als Beispiele sind etwa die Teilnahme am Strassenverkehr oder die Ausübung von Sport zu er­wähnen. In solchen Bereichen bewegen sich Perso­nen in er­ster Linie auf eigene Verantwortung und der Sicherungspflichtige darf darauf vertrauen, dass diese Personen die gegebene Vernunft und Vorsicht auch walten lassen (vgl. G. Jenny, Basler Kommentar zum StGB, 2003, N. 89 ff. zu Art. 18 StGB mit Hinwei­sen).

Ein fahrlässiges Erfolgsdelikt kann auch durch Unterlassen verübt wer­den; Voraussetzung ist eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) und die Möglich­keit, diese Handlung vorzuneh­men. Die Garantenstellung wird unter anderem durch die Verantwortlichkeit für die Sicherung oder Überwachung von be­stimmten Gefahrenquellen begründet. Als formelle Entstehungsgründe in Frage kom­men Gesetz und Vertrag, sofern sie die Pflicht zur Abwendung der Gefahr beinhalten, ferner freiwillig begrün­dete Gefahrengemeinschaft und vorangegangenes gefährdendes Tun (Inge­renz). Der (hypothetische) Kausal­zusammenhang zwischen Unterlassung und Erfolg ist dann anzunehmen, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo beson­dere, der Unfall­verhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten ge­bieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3). Das glei­che gilt für ent­sprechende allgemein anerkannte Verhaltensre­geln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband er­lassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Wo eine derartige Rege­lung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechts­grundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b).

ba) In der Ablehnungsverfügung angesprochen wird das Verhalten von Z. und jenes des Beschwerdeführers. Nicht erwähnt wird der Lokführer D.. Das lässt an sich den Schluss zu, dass die Staatsan­waltschaft trotz des Umstands, dass sie das Verfahren ge­gen D. we­gen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung weiterführt, die Auf­fas­sung vertritt, das Verhalten des Lokführers am besagten Tag habe keinen ins Gewicht fallenden Einfluss auf die Frage eines allfälligen strafbaren Ver­haltens von Z..

bb) In Bezug auf X. wird fest­gehalten, durch die Ermittlun­gen sei deutlich geworden, dass dieser den aus­reichend über­sichtli­chen Bahnübergang gesehen habe. Nicht ausdrücklich, wohl aber impli­zit wird damit zum Ausdruck gebracht, dass X. ein - in der Inten­sität aller­dings nicht weiter gewichtetes - Selbstverschulden trägt oder aber der Unfall in den eigenverantwortlichen Bereich (vgl. zu dieser Un­terscheidung die nach­stehenden Erwägungen in Ziff. 3.bc) fällt. Denn Tatsa­che ist, dass es ja - ob­wohl X. den Bahnübergang wahrgenommen haben soll - gleich­wohl zum Unfall gekommen ist. Das Erkennen der Gefahr bedeutet aber nicht von vornherein Eigenverantwortlichkeit in der Situation oder Selbst­verschulden am Unfall. Es geht letztlich nicht darum, ob X. den Bahnübergang gesehen hat, sondern um die Frage, ob er den Bahnübergang rechtzeitig - das heisst zu einem Zeitpunkt, als er den Unfall noch hätte ver­meiden können - gesehen hat oder aber zumindest hätte sehen müssen und ob X. dafür eigenverwantwortlich war oder ob Z. an der besagten Stelle ebenfalls eine besondere Sicherungspflicht hatte. Dies erfordert eine Würdi­gung der konkreten Umstände im Rahmen einer eingehenderen Auseinander­setzung mit dem Be­weisergebnis. So macht X. in seiner Be­schwerde geltend, er habe - wenn überhaupt - das Fahrgeleise und das Andreaskreuz in der Eile übersehen und die Eisenbahn­schienen bzw. das Bahntrassee sei wegen des Schneefalls nicht erkennbar gewesen. Schliess­lich geht es auch nicht allein um das Bestehen eines Selbstverschuldens an sich, sondern um das Mass des allenfalls anrechenba­ren Selbstverschuldens. Und dieses ist - nachdem es um ein mögliches Fahr­lässigkeitsdelikt von Z. geht - auch in diesem Kontext zu werten.

bc) In aller Regel trifft den Bergführer als Tourenleiter gegenüber sei­nen Kunden eine Garantenpflicht aus Vertrag, weil hier die Abwehr von Gefah­ren einen wesentlichen Bestandteil des Vertrages bildet (Urteil des Bundes­gerichts Kassationshof vom 27. September 2000, 6S.550/2000 E. 3.c). Diese Garantenpflicht begründet Sorgfaltspflichten, welche die Vorbereitung und die Durchführung einer Tour umfassen und sich vor allem auf die Abwehr von alpi­nen Gefahren, mithin einem Bereich, in welchem der Bergführer besonders ge­schult ist, beziehen (vgl. dazu Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, dritte Auflage, 2002, N. 784 ff. insbesondere N. 786 mit Hin­weis auf die Bündnerische Gesetzgebung). Jede Skiabfahrt birgt jedoch ge­wisse Gefahren und jede Tour beinhaltet Risiken, denen sich der Teilneh­mer in eigener Verantwortung stellen muss. Stürzt ein Tourenteilnehmer aus Unacht­samkeit an einer unproblematischen Stelle und verletzt sich, steht diese Gefah­renverwirklichung ausserhalb jeglicher Verantwortlichkeit des Touren­leiters. Nicht mehr in den völlig eigenverantwortlichen Bereich fallen hingegen Gefah­ren, die der Tourenteilnehmer auch bei gehöriger Aufmerksamkeit ent­weder nicht bzw. nicht rechtzei­tig zu erkennen vermag, oder aber aufgrund seines Wissens und Könnens nicht allein zu meistern vermag. Damit ist auch gesagt, dass die Verantwortung bzw. Sicherungspflicht des Tourenleiters auch von den spezifischen Fähigkeiten seines Kunden abhängt.

bd) In Bezug auf Z. wird konkret ausgeführt, die Ermittlun­gen, insbesondere die Befragung von Z. wie auch der weiteren Ski­gruppenteilnehmer hätten gezeigt, dass die Skigruppe in dieser Zusammen­setzung bereits mehrfach unterwegs gewesen sei und verschiedentlich Bahn­geleise traversiert habe. Die Befragung der ver­schiedenen Skigruppenteil­neh­mer habe sodann ergeben, dass Z. und zumindest die ersten Grup­penteilnehmern unmittelbar vor dem Bahnüber­gang einen kurzer Halt einge­schaltet hätten. Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht mit ausrei­chender Klarheit, ob nach Auffassung der Staats­anwalt­schaft die Überquerung des besagten Bahnübergangs dem eigenverant­wortli­chen Bereich der Tou­rengäste zugehört, oder aber Z. aufgrund seiner Garantenstellung doch (noch) besondere Sicherungspflichten zu beach­ten hatte. Auf ersteres deutet der Hin­weis, die Teilnehmer hätten schon auf vorhergerigen Touren verschiedentlich Bahngeleise traversiert. Auch der Be­schwerdegegner stellt sich in der Be­schwerdeantwort (S. 6 ff.) unter Hinweis auf die konkreten Ver­hältnisse (Er­kennbarkeit des Bahnübergangs, vorherge­rige Bahnüberquerun­gen, Topogra­fie, skifahrerische Fähigkeiten) auf den Standpunkt, die Teilneh­mer hätten an der besagten Stelle eigenverantwortlich gehandelt. In diesem Zusammenhang verweist er insbesondere auch auf die Bedeutung des Andreas­kreuzes als Strassensignal sowie die Eigenregeln und die FIS-Ver­haltensregeln für Skifah­rer. Unter Hinweis auf dieselben örtlichen Verhältnisse geht der Beschwerde­führer demgegenüber davon aus, dass Z. als Tourenleiter sehr wohl Sorgfaltspflichten zu beachten hatte. Die Durchsicht der Akten zeigt keineswegs eine von vornherein klare Beweis­lage. Damit ist auch gesagt, dass die Andeu­tung der Eigenverantwortlichkeit keinesfalls für die Be­gründung der Ablehnung des Strafverfahrens ausreicht.

be) Für eine Beja­hung einer auf die konkreten Situation bezogenen Si­cherungspflicht spricht wiederum der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft einen Halt erwähnt, den zumindest die ersten Gruppenteilnehmer unmittelbar vor dem Bahnübergang noch eingelegt hätten. Soweit die Staatsanwaltschaft demnach eine Verpflichtung zur Gefahrenabwehr bejahen sollte, vermag ihre Argumentation aber schon allein deshalb nicht zu überzeugen, weil offen bleibt, ob nach Auffassung der Untersuchungsbehörde auch X. zu die­sen ersten Gruppenteilnehmern zu zählen ist. Auch dies­bezüglich liegen verschie­dene Aussagen vor. Z. sagte anlässlich einer untersu­chungsrichterli­chen Einver­nahme vom 23. November 2005 (act. 5.19 S. S. 2) aus, er sowie die unmittel­bar hinter ihm fahrenden B. und A. hätten vor dem Bahn­über­gang gehalten. X. sei auch ge­rade herangefahren und zu stehen gekommen, bevor er – Z. - zu den drei Per­sonen "Achtung Bahn­übergang" gesagt habe. X. erklärte hin­ge­gen bei seiner rechtshil­feweisen erfolgten Einvernahme vom 24. Februar 2005 (act. 5.7 S. 3), nach seiner Erin­nerung sei es möglich, dass er vor den Schie­nen kurz angehalten habe. Erinnern könne er sich daran nicht. Z. sowie B. und A. seien zu diesem Zeitpunkt aber nicht mehr zu sehen gewesen, weil sie vorausgefahren seien. In diesem Zusammenhang sind demnach die übrigen Beweise, namentlich die Aussagen der anderen Tourenteilnehmer, zu würdi­gen.

bf) Insbesondere aber hat sich die Staatsanwaltschaft bei Bejahung einer Sicherungspflicht aus Garantenstellung auch eingehender mit der kon­kreten Situation und den daraus resultierenden Verpflichtungen und Möglich­keiten der Gefahrenabwehr auseinandersetzen. Wenn festgestellt wird, zu­min­dest die ersten Tourenteil­nehmern hätten einen Halt eingelegt, bleibt offen, ob nach Auffassung der Staatsanwaltschaft überhaupt eine für Z. erkenn­bare Verpflichtung be­stand, einen solchen Halt einzulegen. Diesbezüg­lich ist nicht nur die vom Bahnübergang ausgehende Gefahr - namentlich die Frage der Übersichtlich­keit (vgl. etwa die polizeiliche Einvernahme von B., act. 5.6) oder eben Unübersichtlichkeit (polizeiliche Einvernahme von C., act. 5.4) und die Möglichkeit, den Zug akustisch wahrzu­neh­men (vgl. dazu die polizeiliche Einvernahme von Z. act. 5.2 S. 3) - zu wer­ten, sondern auch prüfen, ob die Verhältnisse ein Anhalten der ganzen Gruppe vor dem Bahn­übergang erforderlich machten und - sofern dies zu bejahen wäre - örtlich auch zuliessen. So sagte Z. anlässlich seiner untersuchungs­richter­lichen Einvernahme aus, er habe nur einen kurzen Halt eingelegt und sie seien weitergefahren, weil sie für den nachfolgenden C. Platz hät­ten ma­chen müssen. Diesbezüglich stellt sich dann wiederum die Frage, ob nicht an­dere und/oder weitergehende Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr an­gezeigt gewesen wären und inwieweit etwa auch mit der Möglichkeit zu rech­nen war, dass ein Skifahrer bei der Überquerung des Geleises stürzen könnte. Diesbe­züglich wird in der Beschwerdeantwort etwa darauf hingewiesen, dass es sich um eine erfahrene und eingespielte Gruppe von guten Skifahrern ge­handelt habe, die zuvor schon das Überqueren von Geleisen geübt hätte. Der Be­schwerdeführer macht demgegenüber geltend, er habe auf den gestürzten C. gewartet, alsdann nur noch auf die Skispuren geachtet, da er die voran fahrenden Personen nicht mehr gesehen habe, und er habe ver­sucht, möglichst rasch wieder in Sichtkontakt zum Tou­renleiter zu kommen. Der Klä­rung bedarf insofern auch die Frage, ob die Si­tu­a­tion es rechtfertigte, dass - was offensichtlich unbestritten ist - Z. mit einem Teil der Gruppe das Geleise überquerte und die Tour entlang des Geleises sogleich fortsetzte, oder ob er die für ihn erkennbare Verpflichtung und die Möglichkeit gehabt hätte, vor oder nach der eigenen Überquerung des Geleises anzuhalten und sämtliche Tourenteilnehmer die Stelle unter seiner Aufsicht gestaffelt passieren zu lassen. Und schliesslich stellt sich dann - wie dargelegt wurde - auch die Frage, ob X. ein Selbstverschulden zu verantworten hat und dieses allenfalls derart schwer wiegt, dass es als wahr­schein­lichste Ursache der eingetretenen Schädigung erscheint. Vorbehalten bleiben selbstverständlich auch in allen auf­geworfenen Fragen allfällige Be­weisergän­zungen.

bg) Praktisch sämtliche der vorstehend angesprochenen Punkte wer­den in der Beschwerdeeingabe und in der Beschwerdeantwort - selbstver­ständ­lich im Rahmen einer kontroversen Würdigung der Beweislage - aufge­griffen. Nach­dem das Beschwerdever­fahren der Überprüfung der vorinstanzli­chen Begrün­dung dient, der Beschwerdeentscheid aber - selbst bei Wahrung des rechtli­chen Gehörs - eine fehlende Begründung nicht einfach ersetzen darf (vgl. PKG 1989 Nr. 54 E. E. 3.b); PKG 1990 Nr. 49), ist die angefochtene Ver­fügung auf­zuheben und die Sache zur erneuten Behandlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die amtlichen Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 1 StPO). Von einer ausser­amtlichen Entschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers ist mangels ge­setzlicher Grundlage praxisgemäss abzusehen.

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfü­gung aufge­ho­ben, und die Sache im Sinne der Erwä­gungen an die Staatsanwalt­schaft Graubünden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Grau­bünden.

3. Mitteilung an: __________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

Palavras-chave

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