Dismissal upheld in false testimony investigation

BK 2004 19Outro Tribunal19 de jan. de 2005Dismissed

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Resumo

X. complained against the Graubünden prosecutor’s dismissal of her criminal complaint for false testimony against Y. and Z. in relation to evidence given in a civil dispute with Bank A. The court held that X. had standing as the directly affected person, but found no sufficient indications that the respondents had knowingly testified falsely. It considered the evidence more consistent with two separate meetings and with the scope of the civil questioning, and held that the proposed further questioning of C. would not alter the result. The complaint was therefore dismissed insofar as admissible, and costs of CHF 1,500 were imposed on X.

Regest

Art. 138, 139 StPO; Art. 307 StGB; Art. 160 StPO: Standing to complain against a dismissal exists for the directly affected person, but a false-testimony investigation may be dismissed where the evidence does not allow a sufficient inference that the witnesses knowingly and wilfully stated untruths on the matter put to them. Later inconsistencies or additional facts raised only in the criminal proceedings do not by themselves establish perjury; decisive is the scope of the civil questions and whether the alleged omitted facts were in fact part of the subject matter. A further evidentiary measure is unnecessary where it could not change the result (consid. 3-7).

Texto completo

Ref.:Chur, 19. Januar 2005Schriftlich mitgeteilt am:

BK 04 19

(Auf die gegen diese Entscheidung erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 14. Juni 2005 (1P.130/2005) nicht eingetreten.)

Entscheid

Beschwerdekammer

Vorsitz

Vizepräsident Bochsler

RichterInnen

Riesen-Bienz und Hubert

Aktuar

Blöchlinger

——————

In der strafrechtlichen Beschwerde

der X., Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Hermann Just, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur,

gegen

die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, in Sachen gegen Y., Beschwerdegegner, und Z., Beschwerdegegner, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur,

betreffend falsches Zeugnis,

hat sich ergeben:

A.1. Am 20. Februar 1995 eröffnete X. bei der Zweignie­derlassung der Bank A. in B. ein Konto. Dafür unterzeichnete sie die für eine einfache, ausschliesslich auf „Habenbasis" geführte Bankbeziehung im Private-Banking Bereich üblichen Konto-Eröffnungsformulare. Von Anbe­ginn der Bankbeziehung erteilte X. ihrem Ehemann, C., eine umfassende Kontovollmacht. Die Korrespondenz sollte banklagernd gehalten werden. Am 8. März 1996 unterzeichnete C. einen all­ge­meinen Pfandvertrag samt Abtretungserklärung zu Gunsten der Bank A.. Schliesslich unterzeichnete X. am 9. August 1996 noch einen Ba­sis-Treuhandvertrag mit der Bank.

2. Ab Beginn des Jahres 1996 wurden auf Rechnung des Kontos von X. Devisengeschäfte über hohe Beträge getätigt, die letztlich anfangs 1998 zu einem Totalverlust führten.

B.1. Am 17. August 1999 machte X. beim Vermittleramt des Kreises E. gegen die Bank A. eine Forderungsklage über Fr. 12'000'000.-- zuzüglich 12% Zins anhängig. Nach erfolglos verlaufener Ver­mittlungsverhandlung bezog sie den Leitschein und reichte ihre Klage mit Pro­zesseingabe vom 24. Januar 2000 beim Bezirksgericht F. ein. Zur Be­gründung ihrer Klage brachte X. im Wesentlichen vor, sie habe die Beklagte ange­wiesen, die deponierten Vermögenswerte möglichst ohne Risiko anzulegen. Anfang 1996 hätte indessen die Beklagte - zwar im Auftrag ihres Ehegatten C. aber ohne ihre eigene Zustimmung - mit Devisenge­schäften über immense Beträge begonnen. Die deponierten Vermögenswerte hätten als Margeneinschuss gedient. Dazu sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Am 1. April 1997 habe eine längere Besprechung mit den be­klagti­schen Kundenbetreuern Z. und Y. stattgefunden. Die Klä­gerin habe die bisherigen Trans­aktionen genehmigt, da ihr bis dahin keine Verluste erwachsen seien. Sie habe der Beklagten jedoch hochspekulative und risikoreiche Geschäfte untersagt. Deren Vertreter hätten ihr dies zugesi­chert. Nach dieser Besprechung habe die Beklagte vorübergehend keine De­visengeschäfte mehr ausgeführt. Im August 1997 habe ihr die Bank A. im Be­wusstsein, dass die dem Ehemann erteilte Vollmacht für derartige Geschäfte nicht ausreiche, einen Kreditvertrag sowie die Bedingungen für Termin- und Optionsge­schäfte zur Unterschrift nach London zugestellt. Sie habe ihre Un­terschrift verweigert und der Beklagten telefonisch erklärt, sie wolle keine sol­che Geschäfte tätigen.

2. In ihrer Prozessantwort und Widerklage auf Bezahlung von Fr. 1'114'672.55 vom 10. Mai 2000 bestritt die Bank A. die Richtigkeit der von X. erhobenen Vorwürfe. Unter anderem führte die Bank A. aus, am 3. April 1997 und nicht - wie von der Klägerin behauptet - am 1. April 1997 habe in B. eine Besprechung stattgefunden, an welcher X. die von ihrem bevollmächtigten Ehemann getätigten Geschäfte ausdrücklich geneh­migt habe. Die Besprechung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und - auf Seiten der Bank A. - Z. und Y. habe rund 5 Stunden gedauert. Die Klägerin habe keinerlei Vorbehalte gegen die von ihrem Ehemann getä­tigten Geschäfte gemacht. Als Beweis für diese Behauptungen bot die Be­klagte die Befragung von Z. und Y. als Zeugen an, wobei entsprechende Zeugenfragenthemata einge­reicht wurden.

3. Gestützt auf die Beweisverfügung des Bezirksgerichtspräsiden­ten F. vom 26. Oktober 2001, worin die Aussagen von Z. und Y. zu erheblichen Beweismitteln erklärt wurden, erfolgten am 7. De­zember 2000 die entsprechenden Zeugenbefragungen.

3. Mit Urteil des Bezirksgericht F. vom 12. Februar 2002 wurde die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Widerklage gutgeheissen.

C.1. Am 25. Juni 2002 reichte Rechtsanwalt Hermann Just namens von X. Strafanzeige gegen Y. sowie Z. wegen falschem Zeugnis gemäss Art. 307 StGB ein, wobei folgende Anträge gestellt wurden:

1. Gegen die beiden genannten, in einem Zivilprozess zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. als Zeugen einvernommenen Verzeigten sei ein Strafverfahren zu eröffnen.

2. Im Sinne einer ersten polizeilichen Untersuchungshandlung sei D., unverzüglich als Zeuge, allenfalls als Auskunfts­person zu befragen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die bei­den Angeschuldigten in dem zwischen der Anzeigeerstatterin und der Bank A. geführten Zivilprozess als Zeugen vorsätzlich Falschaussagen gemacht hätten. Ein wesentlicher Punkt im Zivilverfahren habe die Frage dargestellt, ob die Klägerin die Devisentermingeschäfte, welche zum Verlust ihrer Guthaben und der widerklageweise geltend gemachten Forde­rung geführt hätten, ge­nehmigt bzw. ob die Vollmacht des für sie handelnden Ehemannes C. die entsprechenden Geschäfte abgedeckt habe. Heute stehe fest, dass an der Bespre­chung vom 3. April 1997 neben den beiden als Zeugen einvernommenen Z. und Y. auch deren Vorgesetzter, D., teilgenommen habe. Dieser könne bestätigen, dass die Unterzeichnung des Kreditvertra­ges und des Formulars „Forward Contracts and Options" anlässlich dieser Bespre­chung thematisiert worden sei. Sodann hätten die Zeugen ausgesagt, sie hätten nie Instruktionen erhalten. D. habe jedoch solche Instruktionen bestätigt. Dies belege, dass die Zeugen es anlässlich der Einvernahme mit der Wahr­heit nicht so genau ge­nommen hätten.

2. Mit Verfügung vom 27. Juni 2002 eröffnete die Staatsanwalt­schaft Graubünden daraufhin eine entsprechende Strafuntersuchung. Mit de­ren Durchführung wurde das Untersuchungsrichteramt G. beauftragt.

3. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens wurden unter ande­rem D. als Zeuge sowie die beiden Angeschuldigten untersu­chungsrichterlich einvernommen. Sodann wurden Z. und Y. im Konfront mit D. befragt.

D. Mit von der Staatsanwaltschaft genehmigter Einstellungsverfü­gung vom 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, stellte der Un­tersu­chungsrichter die Strafuntersu­chung wegen des Verdachts der falschen Aus­sage gegenüber Z. und Y. ein. Die Verfahrenskosten wur­den auf die Staatskasse genommen. Zur Begründung wurde nach Prüfung der einzelnen, in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe ausgeführt, den beiden Angeschuldigten lasse sich eine falsche Aussage als Zeuge im Sinne von Art. 307 StGB nicht nachweisen.

E. 1. Gegen diese Einstellungsverfügung liess X. am 6. April 2004, eingegangen am 7. April 2004, Beschwerde bei der Be­schwerde­kammer des Kantonsgerichts Graubünden erheben, wobei folgendes Rechts­begehren gestellt wurde:

In formeller Hinsicht

1. Es sei Herr C. als Zeuge einzuvernehmen.

In materieller Hinsicht

1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden 9. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, sei voll­umfänglich aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Staats­anwaltschaft Graubünden zurückzuweisen.

2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.

Zur Begründung machte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin geltend, die Feststellung in der Einstellungsverfügung, die Angeschuldigten Z. und Y. hätten übereinstimmend ausgesagt, dass sie am 3. April 1997 das Banklagernd-Dossier ausschliesslich mit den Eheleuten X.-C., je­doch zu keinem Zeitpunkt unter der Teilnahme von D. bespro­chen hätten, sei unzutreffend. Z. habe anlässlich der Einvernahme von D. am 6. September 2002 (act. 4/3, S. 4) ausgesagt, er habe Letzteren zu einer kurzen Besprechung mit den Kunden am 3. April 1997 - einem Donnerstag - ins Be­sprechungszimmer gerufen. Die Kunden seien damals unverhofft auf der Bank er­schienen. D. sei dann auch dazu­gekommen. Die grosse Besprechung habe am 4. April 1997 stattgefunden, wobei D. nicht teilgenommen habe. Erst anlässlich der Einver­nahme vom 1. November 2002 (act. 4/4, S. 2), also fast 2 Monate später, habe Z. geltend gemacht, die Ehe­leute X.-C. seien am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen. Diese Aussagen stimmten somit in keiner Art und Weise mit den früher gemachten Depositionen überein. Hier sei auf den Grundsatz der Aussage der ersten Stunde hinzuweisen, welcher bei der Würdigung von Aus­sagen zur Anwendung komme. Im Weiteren führe der Untersuchungsrichter aus, die erste Besprechung, welche am 21. März 1997 stattgefunden habe, sei bis über den Schalterschluss hin­ausgegangen. Aus diesem Grund habe der Ehemann der Beschwerdeführerin am Nachmittag nochmals bei der Bank vorbeigehen müssen, um Geld zu beziehen. Es sei je­doch schleierhaft, wie der Geld­bezug am Nachmittag des 21. März 1997 be­weisen solle, dass am Morgen eine Sitzung stattgefunden habe. Wenn die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 gegen 11.00 Uhr auf der Bank erschienen sein sollen und – wie Z. ausgesagt habe - die Besprechung eine Viertelstunde bzw. halbe Stunde gedauert haben soll, sei es nicht möglich, dass die Besprechung über den Schalter­schluss hinausgegangen sei. Aus dem Gesagten ergäben sich berechtigte Zweifel, ob die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden habe. Falsch sei auch die Feststellung des Un­tersuchungsrichters, es kön­ne nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden, dass Y. an der Sitzung vom 21. März 1997 teilgenommen habe. Anlässlich der Einvernahme vom 1. No­vember 2002 (act. 4/4, S.2) habe Z. ausgesagt, am 21. März 1997, als die Ehe­leute X.-C. auf der Bank erschie­nen seien, habe er D. ins Be­sprechungszimmer gerufen. Im Weiteren habe er erklärt, an dieser Besprechung habe Y. nicht teilge­nommen. An diesem Tag habe er - Y. - sich ca. ei­ne Viertelstunde im Büro aufgehalten. Selbst Y. habe anlässlich der Konfronteinvernahme mit D. aner­kannt, dass er sich am 21. März 1997 zumindest kurz mit den Eheleuten X.-C. getroffen habe. Daraus gehe einerseits hervor, dass Y. am 21. März 1997, falls die Besprechung wirklich stattgefun­den habe, die Ehe­leute X.-C. getroffen habe. Andererseits stehe aber auch fest, dass er sich während der Viertelstunde, als über die Devisengeschäfte geredet wurde, im Büro aufgehalten habe.

Bezüglich den Anordnungen der Beschwerdeführerin an die Angeschul­digten, kei­ne riskante Geschäfte mehr zu tätigen, führe der Untersuchungs­richter aus, es würden erhebliche Zweifel bestehen, ob entsprechende Wei­sungen je ausgespro­chen worden seien. Z. - so der Untersuchungs­richter - könne sich nicht mehr an die Einzelheiten der Bespre­chung vom 21. März 1997 und an allfällige Ein­wendungen der Beschwer­defüh­rerin erinnern, was auf Grund der Tatsache, dass seit dem Ereignis mehr als dreieinhalb Jahr vergangen seien, glaubhaft sei. Diesbezüglich sei einzuwen­den, dass Z. anläss­lich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/6, S. 4) habe bestätigen müssen, dass Letzterer Warnun­gen im Zusammenhang mit riskanten Termin­geschäften für die Beschwerde­führerin ausgesprochen und gewünscht habe, dass diese Devisenge­schäfte nicht mehr weitergeführt würden. Selbst Y., welcher ja für die De­vi­sengeschäfte für die Beschwerdeführerin zustän­dig gewesen sei, habe an­lässlich der Konfronteinvernahme mit D. (act. 4/7, S. 3) aner­kennen müssen, dass die­ser Anordnungen im Zu­sammenhang mit den Devi­sengeschäften gegeben habe. Y. habe indes er­klärt, D. habe ihm nie befoh­len, auf die Devisenge­schäfte zu verzichten bzw. sei nie von einem Abbruch der Kunden­beziehung gesprochen worden. Aufgrund der Aussagen stehe demnach fest, dass es eine Sitzung gegeben habe, an wel­cher die Eheleute X.-C., die beiden An­geschuldigten und der Zeuge D. teilge­nommen hätten und anlässlich welcher über Ein­schränkun­gen bezüglich der Devi­sentermingeschäfte diskutiert worden sei. Im Übrigen hätte beiden Angeschul­digten anlässlich der Einvernahme durch den Bezirks­ge­richtspräsidenten F. im Zivil­verfahren auf Grund der Fragestellung be­wusst gewesen sein müs­sen, dass nicht das Datum der Besprechung das eigentliche Beweisthema gewesen sei, sondern der Inhalt der Bespre­chungen und allfällige Instruktio­nen. Eine klare Sprache spreche auch die Tatsache, dass sie im Rahmen des Zivilprozesses nichts von irgendwelchen Instruktio­nen im Zusammenhang mit den Devisengeschäften hätten wissen wollen, dann aber - mit dem Zeugen D. konfrontiert - plötzlich Eingeständ­nisse gemacht hätten. Im Weiteren lasse sich fragen, ob sich die An­geschul­digten nicht dadurch strafbar gemacht hätten, dass sie an­lässlich der Zeugen­einvernah­men durch den Bezirksgerichtspräsident F. nicht von sich aus auf die nun zugestandenen Weisungen von D. be­züglich der riskanten Devisengeschäften (siehe Ziff. 5.d.) hingewiesen hätten. Aufgrund der ihnen durch den Bezirksgerichtspräsidenten gestellten Fra­gen hätten die Zeugen nämlich erkennen müssen, dass dies die zentrale Frage des Zivilver­fahrens gewesen sei.

2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden schloss in ihrer am 23. April überbrachten Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3. Y. und Z. beantragten in ihrer Stellungnahme vom 10. Mai 2004 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

4. Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften und in der ange­foch­tenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägun­gen eingegangen.

Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :

1. Gegen Verfügungen der Untersuchungsrichter, die vom Staatsan­walt genehmigt wurden, kann gemäss Art. 138 StPO bei der Be­schwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Zur Be­schwerdeführung ist dabei berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist, das heisst zu dessen Gegenstand in einem besonders nahen Ver­hältnis steht, und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung geltend macht (Art. 139 Abs. 1 Satz 1 StPO). Diese Voraussetzungen sind vor allem beim Geschädigten erfüllt, der sich gegen Ablehnungs- und Einstellungsverfü­gungen wehren will; er wird denn auch vom Gesetz ausdrücklich zur Be­schwerde befugt erklärt (Art. 139 Abs. 1 Satz 2 StPO). Gemeint ist der unmit­telbar Geschädigte, üblicherweise der Träger jenes Rechtsgutes, dessen (an­gebliche) Verletzung oder Gefährdung Gegenstand einer Strafverfolgung bil­den soll. Als durch die den Angeschuldigten zum Vorwurf gemachten falschen Zeugenaussagen betroffene Person ist X. zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf ihre rechtzeitig und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. BK 00 69 i.S. P.M.).

2. Das vorliegende Verfahren steht im Zusammenhang mit einer von der Beschwerdeführerin gegen die Bank A. anhängig gemachten zivilrechtli­chen Forderungsklage. Gegen das erstinstanzliche Urteil hat die Beschwer­deführerin Berufung an das Kantonsgericht Graubünden erhoben und gleich­zeitig ein Gesuch um Revision gestellt. Während das Gesuch um Revision mit Urteil vom 21. Mai 2002 abgewiesen wurde, wurde das Berufungsverfahren mit Verfügung vom 4. November 2002 bis zum Abschluss des vorliegenden Strafverfahrens sistiert. Die Akten des Zivilprozesses wurden vom Untersu­chungsrichter in das Strafverfahren einbezogen (vgl. die Verfügung des Kan­tonsgerichtspräsidiums vom 21. Februar 2003 betr. Aktenausleihe an das Un­tersuchungsrichteramt G.) und sind deshalb auch im Beschwerdever­fahren beizuziehen.

3. Der Beschwerdeführer beantragt in formeller Hinsicht die Einver­nahme von C. als Zeuge. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138 StPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen ab­gesehen - rein kassatori­scher Natur (PKG 1978 Nr. 50 und 51, 1975 Nr. 61). Die Beschwerdekammer ist schliesslich auch keine Untersuchungsbehörde, weshalb es auch nicht ihre Aufgabe ist, allfällige im Beschwerdeverfahren be­antragte Beweisergänzungen selbst vorzunehmen. Sind neue Beweismittel er­sichtlich, die das Beweisergebnis in entscheid­relevanter Weise zu beeinflus­sen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurück­zuweisen. Soweit der Be­schwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung der angefochtenen Verfü­gung und die Rückweisung an die Vorinstanz, ist auf die Be­schwerde dem­nach von vornherein nicht einzutreten (PKG 1975 Nr. 61).

4. Bevor auf diese Ausführungen der Beschwerdeführerin konkret ein­gegangen wird, rechtfertigen sich einige grundsätzliche Bemerkungen.

a) Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerdebegründung ein­gehend dar, welche Widersprüche die Angeschuldigten in den verschiedenen Aussagen - namentlich jenen des Strafverfahrens - gemacht haben. Diesbe­züglich gilt jedoch festzuhalten, dass Gegenstand der Prüfung die Frage ist, ob ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Angeschuldigten anlässlich ihrer Einvernahme als Zeugen im Zivilprozess sich der falschen Aussage im Sinne von Art. 307 StGB schuldig gemacht haben. Massgebend für den Vorwurf der falschen Aussage ist deshalb nicht der Grad der Überein­stimmung der Zeugenaussagen zu den späteren Depositionen als Angeschul­digte, sondern die Frage, ob die beiden Angeschuldigten bei ihren Aussagen zur Sache, das heisst in Bezug auf den Gegenstand des Prozesses, als Zeu­gen wissentlich und willentlich falsch von ihren eigenen Wahrnehmun­gen be­richtet haben (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 18 f. zu Art. 307 StGB). Folge­richtig lässt sich auch nicht einfach sagen, jede Widersprüchlichkeit zu den später abgelegten Aussagen sei schon Anhaltpunkt dafür, dass die Angeschuldigten im Zi­vilprozess tatsächlich falsch ausgesagt hätten. Vielmehr ist anhand der Be­weislage zu klären, welche Aufschlüsse sich in Bezug auf das tatsächliche, zum Prozessgegenstand erklärte Geschehen und den diesbezüglichen Wahr­nehmungen der Angeschuldigten ergeben. Alsdann gilt zu prüfen, ob sich die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich der Tatbestand der falschen Zeugenaussage zu diesem Geschehen nicht nach­weisen, mit triftigen Gründen vertreten lässt.

b) Ebensowenig kann schon allein daraus, dass die Angeschuldig­ten - wie die Beschwerdeführerin darlegt - in den Einvernahmen des Strafver­fahrens Angaben gemacht haben, die in ihren Zeugenaussagen fehlen, auf ein strafbares Verhalten geschlossen werden. Wohl kann der Tatbestand der Falschaussage auch durch bewusst unvollständiges Aussagen erfüllt sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 21 zu Art. 307 StGB, N. 22 f. zu Art. 306 StGB). Aus­zugehen ist jedoch auch diesbezüglich vom Prozessgegenstand, der den Zeu­gen im Zivilprozess vorgehalten wurde und nicht von allfälligen erst im Straf­verfahren zusätzlich eingebrachten Sachverhaltsmomenten. Dabei gilt zu be­achten, dass sich der Prozessgegenstand im Zivilprozess für den Zeugen aus den ihm unterbreiteten Fragen erschliesst. Er hat auf die ihm konkret unter­breiteten Fragen zu antworten und braucht nicht Vermutungen darüber anzu­stellen, was möglicherweise ausserhalb der ihm gestellten Fragen noch Ge­genstand des Prozesses sein könnte. Der Verdacht der Falschaussage recht­fertigt sich in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin erwähnten späteren Ergänzungen folglich nur, wenn die nachträglich vorgebrachten Weiterungen tatsächlich den Prozessgegenstand betreffen und Anhaltspunkte dafür beste­hen, dass die Angeschuldigten diese vorgängig im Zivilprozess bewusst ver­schwiegen haben, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessgegenstand bzw. die richterliche Entscheidfindung erkannt hatten (vgl. dazu auch P. Pfäffli, Das falsche Zeugnis, 1962, S. 59). Wie sich nun aus den Zeugenfragethemata aber auch den Ausführungen der Bank A. und der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften ergibt, wurde eine Sitzung zum Prozessgegenstand erklärt, nämlich jene vom 3. April 1997, die von beiden Parteien als länger dauernd umschrieben wurde, und an welcher die bis dahin getätigten Devisengeschäfte besprochen wurden. Zu dieser Sitzung machten die beiden Zeugen denn auch ihre Aussage, wobei sie in Bestätigung der Ausführungen der Parteien erklär­ten, an dieser mehrstündigen Unterredung hätten sie mit dem Ehepaar X.-C. die bisher getätigten Devi­sengeschäfte besprochen. Nicht zum Pro­zessge­genstand erklärt wurden hingegen allfällige andere Sitzungen. Davon ist weder in den Rechtsschriften noch in den Zeugenfragethemata die Rede. Ebenso­wenig wurden die Zeugen danach gefragt, ob D. jemals an einer gemeinsamen Sitzung teilgenommen hat. Ihre Aussagen enthalten denn auch überhaupt keine Angaben zu D. und die Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift, die Angeklagten hätten als Zeugen im Zivilprozess ausgesagt, das Banklagernd-Dossier sei zu keinem Zeitpunkt unter Teilnahme von D. besprochen worden, ist in­sofern falsch. In Bezug auf solche zusätzliche Besprechungen liesse sich nur dann auf den Verdacht von Falschaussagen schliessen, wenn An­haltspunkte dafür bestünden, dass die Angeschuldigten diese bzw. deren Inhalt bewusst verschwiegen, obwohl sie deren Erheblichkeit für den Prozessge­genstand auch ohne, dass sie konkret auf die Sitzungen angesprochen wur­den, zu er­kennen vermochten.

c) Schliesslich gilt festzustellen, dass nicht sämtliche, den beiden An­geschuldigten in der Strafanzeige zur Last gelegten Falschaussagen auch noch Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilden. In der Einstellungsverfü­gung wurde dargelegt, dass sich der Vorwurf, Z. habe in Bezug auf angeblich an die Anzeigeerstatterin nach London versandten Dokumente und den Inhalt der mit ihr geführten Telefonate nicht die Wahrheit gesagt, nicht belegen lasse. In Bezug auf diese angeblichen Falschaussagen wurde die Einstellungsverfügung nicht substanziert angefochten, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

5. Die Beschwerdeführerin wirft dem Untersuchungsrichter zu­nächst vor, seine Feststellung, Z. und Y. lasse sich in Be­zug auf die Anwesenheit von D. an der Sitzung vom 3. April 1997 keine Falschaussage nachweisen, sei nicht haltbar. Zur Hauptsache be­ruft sie sich dabei auf die Aussagen von D., der seine Teil­nahme bestätigt haben soll.

a) Tatsache ist, dass die Parteien in den Eingaben des am 17. August 1999 anhängig gemachten Zivilprozesses grundsätzlich übereinstim­mende Angaben zu den bei der Sitzung anwesenden Personen machten und dabei von D. nicht die Rede war. Auch in Bezug auf das Da­tum der Besprechung lie­gen letztlich übereinstimmende Angaben vor. Wohl stellte sich die Beschwer­deführerin in der Prozesseingabe noch auf den Standpunkt, die fragliche Sit­zung habe am 1. April 1997 stattgefunden. In ihrer Widerklageantwort schloss sie sich dann jedoch den Ausführungen der Bank A. an, die als Datum der Sit­zung den 3. April 1997 nannte. Im Übrigen wird die Richtigkeit des Sitzungs­datums bereits durch den Kotrollkarton für die Bankla­gernd-Korrespondenz (vgl. act. 4.11) ausgewiesen. Demgemäss hat an die­sem Tag C., der Ehemann der Beschwerdeführerin, die anlässlich der Sitzung erfolgte Ein­sichtnahme durch Unterschrift bescheinigt. Dass nun D. - wie die Beschwerdeführerin behauptet - seine Teilnahme an der Besprechung vom 3. April 1997 ausdrücklich bestätigt hat, trifft nicht zu. In seiner ersten Einver­nahme als Zeuge im Strafverfahren (act. 4.3.) erklärte D., die fragli­che Sitzung habe, soweit er sich erinnern könne, "an Ostern 1997, das heisst Ende Wintersaison“ stattgefunden. Ob später noch eine Sitzung stattgefunden habe, wisse er nicht. Er sei damals zwischen 30 Minuten und einer Stunde mit dem Ehepaar X.-C. und den Herren Z. und Y. zusammengesessen. Anlässlich seiner Konfronteinvernahme mit Y. vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.) erklärte D., die Sitzung habe "anfangs April 1997, seiner Ansicht nach am 1. April 1997“ stattgefun­den. Bei der gleichentags erfolgten Konfrontein­vernahme mit Z. (act. 4.6.) gab D. an, er könne sich bezüglich des Datums der Sitzung nicht festlegen. Er habe an einer Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. teilgenommen und an dieser Sitzung seien während rund einer halben Stunde genau die erwähnten Punkte erörtert worden. Was an einer allfälligen weiteren Sitzung besprochen worden sei, an der er nicht teilgenommen habe, entziehe sich seiner Kenntnis. Wie aus die­sen Äusserun­gen folgt, vermochte sich D. in Bezug auf das Datum nicht klar festzulegen. Dies vermag angesichts des Zeitablaufs auch nicht weiter zu er­staunen. Wenn aber D. in keiner seiner Ein­vernahmen über­haupt je den 3. April 1997 als Tag der gemeinsamen Sitzung nannte, obwohl an diesem Tag erwie­senermassen eine solche stattfand und der Zeuge bei den Einvernahmen wie­derholt mit diesem Datum konfrontiert wurde, lässt sich schwerlich behaupten, der Zeuge habe bereits mit einer kla­ren, aussagekräfti­gen Aussage zum Sit­zungsdatum die Behauptung der An­geschuldigten, D. habe an der besagten Besprechung nicht teilge­nommen, wider­legt.

b) Dass es sehr wohl zu einer Unterredung mit D. ge­kommen ist, diese aber mit grosser Wahrscheinlichkeit effektiv - wie es die Angeschuldigten geltend machen - zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss und insofern von zwei Sitzungen auszugehen ist, wird denn auch durch verschiedene weitere Indizien belegt. Einer der aussagekräftigsten An­haltspunkte ergibt sich dabei wiederum aus den Angaben, die D. gemacht hat. Dieser erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. Januar 2003 (act. 4.7.), er vermöge sich noch genau daran zu erinnern, dass X. anlässlich der Sitzung, an welcher er teilgenommen habe, den roten Karton des Banklagernd-Dossiers nicht unterschrieben habe. Dies sei zu einem späteren Zeitpunkt geschehen. Wie bereits dargelegt wurde, ist der Karton - und dies letztmalig - am 3. April 1997 nach Einsichtnahme in das Dossier unterzeichnet worden, woraus unweigerlich folgt, dass die Unterre­dung mit D. zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Nicht seitens des Ehepaars X.-C., wohl aber von Z. wurde der Karton am 21. März 1997, mithin dem Tag, an welchem es nach Aussagen der Zeugen zu einem Treffen in Anwesenheit von D. gekom­men ist, unterzeichnet. Die Vermutung, dass das Dossier an diesem Tag her­vorgenommen wurde, weil das Ehepaar in der Bank erschienen war und es folglich an diesem Tag auch zur besagten Unterredung in Anwesenheit von D. gekommen ist, erscheint insofern nahe liegend. Dies umso mehr, als durch einen Bankbeleg (vgl. act. 4.11.01) ausgewiesen ist, dass sich das Ehepaar an diesem Tag tatsächlich in der Bank in B. aufgehalten ha­ben muss. Sodann gilt darauf hinzuweisen, dass es für die Tatsache, dass D. nicht den 21. März 1997, sondern den 1. April 1997 als wahrscheinlichen Besprechungstag nannte, durchaus eine Erklärung gibt. D. musste nämlich bankintern in einer chronologischen Schilderung seine Sicht zur Kundenbeziehung X.-C. wiedergeben. Diese Stellungnahme erfolgte ganz offensichtlich auf Grundlage eines von Z. erstellten Berichts (act. 1.10.). Letzterer nannte in seinem Protokoll den 1. April 1997 als Tag der Sitzung, an welchem alle Geschäfte besprochen wurden. D. hielt in seiner Schilderung dazu wörtlich folgendes fest: „1.4.97: Der Kunde kommt in der Bank vorbei und die ganze Position wird mit Z. und Y. be­sprochen und abgecheckt. Der Kunde unterschreibt Z. den roten Kontroll­karton vom Banklagernd-Dossier. (Unterschrift der Kontoinhaberin). Da ich be­reits vorher die Beziehung zum Kunden auflösen wollte, erklärte ich ihm in einem Gespräch, in Anwesenheit seiner Frau (Kontoinhaberin), dass die Bank A. die Bedingungen für eine Geschäftsbeziehung bestimmen würde und wenn er nicht einverstanden sei, müsse er die Beziehung mit uns auflösen." Wenn die Besprechung aber nachweislich am 3. April 1997 stattgefunden hat und der Kontrollkarton - wie D. versichert - anlässlich des Gesprächs, an dem er teilgenommen hat, nicht unterzeichnet wurde, folgt daraus, dass D. in seiner Notiz von zwei verschiedenen Besprechungen berichtet. Auffallend ist denn auch, dass D. für seine chronologische Schilde­rung grund­sätzlich das Präsens verwendet, wohingegen er bei seinen Darle­gungen zu dem von ihm mit dem Ehepaar X.-C. geführten Gespräch im Im­perfekt be­richtet und davon spricht, er habe die Beziehung bereits vorher auf­lösen wol­len, doch sei die Kundenbeziehung infolge starker Opposition von Y. beste­hen geblieben.

c) Als Indiz dafür, dass es zu zwei Sitzungen gekommen ist, dürfen auch die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen der Beschwer­defüh­rerin angesehen werden. Diese müsste doch an sich sehr wohl wis­sen, ob in den Tagen vor dem 3. April 1997 eine weitere Sitzung stattge­funden hat oder nicht. Entweder erweisen sich die diesbezüglichen Aussagen der An­ge­schuldigten aus ihrer Sicht als richtig oder aber eben als falsch. Wenn in der Beschwerde jedoch lediglich geltend gemacht wird, aufgrund der Widersprü­che in den Aussagen der Angeschuldigten würden "berechtigte Zweifel beste­hen, dass die Sitzung am 21. März 1997 überhaupt stattgefunden hat" (S.10), und falls sie stattgefunden habe, müsse auch Y. das Ehepaar X.-C. getroffen haben (S. 11), kommt darin doch eine auffallende Zurückhaltung in der Argumentation zum Ausdruck. Denn letztlich räumt die Angeschuldigte damit ein, dass es sich so verhalten haben könnte, wie es die Angeschuldigten behaupten. Geht man sodann von den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Strafanzeige aus, kam D. anläss­lich der Besprechung vom 3. April 1997 eine sehr zentrale Bedeutung zu. Da­mit schlicht nicht ver­einbar erscheint, dass vorgängig in den Eingaben des Zi­vilprozesses die An­wesenheit einer dermassen wichtigen Drittperson nicht einmal erwähnt wurde. Dass die Beschwerdeführerin - wie diese geltend macht - sich nicht mehr an dessen Namen zu erinnern vermochte, hätte sie je­denfalls nicht daran gehin­dert zu behaupten, es sei eine weitere, nicht näher bekannte Person anwe­send gewesen, die ihre Weisung auch mitbekommen habe und von den bei­den anderen Bankangestellten die Einstellung der Devi­sengeschäfte verlangt habe.

d) Schliesslich erscheinen auch die Widersprüche, auf die sich die Be­schwerdeführerin beruft und die ihrer Auffassung nach durch den Untersu­chungsrichter nicht ausreichend gewichtet wurden, wenig aussagekräftig. So trifft es wohl zu, dass Z. am 6. September 2002 erklärte, es habe zwei Sitzungen gegeben, eine mit D. und eine ohne ihn, und dabei als Datum den 3. und 4. April 1997 nannte. Erst anlässlich der zweiten Einver­nahme vom 30. Januar 2003 stellte er sich auf den Standpunkt, die Sitzung mit D. habe am 21. März 1997 stattgefunden. Desgleichen machte er in den späteren Einvernahmen auch widersprüchliche Angaben zur Dauer der Sitzung. Tatsache ist jedoch, dass Z. von Anfang an erklärte, es habe zwei Besprechungen gegeben, wobei die erste Besprechung, zu wel­cher D. dazugekommen sei, kurz gewesen und das Ehepaar damals unverhofft auf der Bank erschienen sei. An dieser Version hielt er fest. Dass sich der Angeschuldigte in Bezug auf die Daten und die Dauer der Sitzung kor­rigieren musste, erscheint in diesem Zusammenhang von untergeordneter Be­deutung. Immerhin ging es um einen Sachverhalt, der mehr als vier Jahre zu­rücklag und es kann nachgerade bei Personen, die von Berufs wegen an einer Vielzahl von Besprechungen teilnehmen müssen, schlicht nicht erwartet wer­den, dass sie sich nach dermassen langer Zeit sofort und zutreffend an die genauen Termine und Dauer von Sitzungen zu erinnern vermögen. Es verhält sich diesbezüglich nicht anders als etwa beim Zeugen D., aus dessen Aussagen sich klar ergibt, dass er sich in Bezug auf das Datum nicht sicher ist, oder aber auch bei der Beschwerdeführerin selbst, die sich in ihrer Prozess­eingabe auf den Standpunkt stellte, die mehrstündige Sitzung habe am 1. April 1997 stattgefunden, was nachweislich und eingestandenermassen nicht der Fall war. Datierungen eines Vorgangs aber auch Schätzungen, wie sie vorlie­gend die Angaben zur Sitzungsdauer darstellen, erweisen sich bei der Aussa­geprüfung oft als unzuverlässig und schwankend. Mehr Gewicht ist bei sol­chen Angaben auf Nebenumstände zu legen, mit welchem einvernommene Personen Ereignisse vielfach verknüpfen (vgl. zum Ganzen Friedrich Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Auflage, 1993, S. 60). Solche Verknüpfungen hat der Angeschuldigte Z. denn auch gemacht, indem er erklärte, die Besprechung, an welcher D. teilgenommen habe, sei anlässlich eines unverhofften Besuchs der Eheleute zustande gekommen und diese Sitzung sei im Gegensatz zur zweiten von kurzer Dauer gewesen. Aus den nämlichen Überlegungen ist den Widersprüchen auch unter dem von der Beschwerdeführerin erwähnten As­pekt der "Aussage der ersten Stunde" keine besondere Bedeutung beizumes­sen. Klarzustellen gilt in dieser Hinsicht, dass Z. am 6. September 2002 gar nicht befragt wurde, sondern lediglich an der Einvernahme von D. teilnahm. Seine Äusserungen dürften demnach spon­tan, als Einwand zur Aussage D., erfolgt sein, ohne dass er eigentli­che Gelegenheit erhielt, sich umfassend zur Sache zu äussern. Insbesondere aber sprechen spätere Abweichungen - wie auch die beiden in der Be­schwerde im Zusammenhang mit dem Wert der Aussage "der ersten Stunde" angeführten Autoren ausführen - nicht in jedem Fall gegen die Richtigkeit der ersten Depo­sition. Bei mehreren Aussagen derselben Person sind Abwei­chungen nicht ungewöhnlich und insofern kann bei allfälligen Widersprüchen auch nicht ein­fach von der Richtigkeit der ersten Aussage ausgegangen werden. Ent­schei­dend sind der Bereich und das Mass, in welchem Widersprüche auftre­ten. Gleich bleiben sollte in der Aussage alles aus dem Geschehensablauf, was für die Person von einprägsamer Bedeutung war. Dies war bei Z. - wie dar­gelegt wurde - mit den von ihm gemachten Verknüpfungen der Fall.

e) Schliesslich lässt sich Z. auch nicht einfach unterstel­len, er müsse als Zeuge gelogen haben, weil - so die Beschwerdeführerin - es bei den von ihm gemachten Zeitangaben gar nicht möglich gewesen sei, dass sich die Sitzung über den Schalterschluss hinaus gezogen habe. Z. behauptete nie, der Schalterschluss habe die Geldauszahlung verunmöglicht. Diesen Schluss zog lediglich der Untersuchungsrichter aus der Aussage des Angeschuldigten. Hinzu kommt, dass schlicht kein Grund ersichtlich ist, wes­halb Z. in Bezug auf die Dauer der Sitzung bewusst falsch ausge­sagt ha­ben sollte. Entscheidend ist die Frage, ob es tatsächlich eine frühere Unterre­dung mit D. gegeben hat - dies hat er bestätigt - und was an­lässlich dieser Sitzung besprochen wurde. Die Frage der genauen Dauer der Sitzung ist diesbezüglich eher nebensächlich. Im Übrigen gilt darauf hinzuwei­sen, dass Z.s und D.s Zeitangaben keineswegs derart krass von einander abweichen. Gemäss D. hat die Sitzung 30 Minuten bis eine Stunde gedauert. Die von ihm genannte Minimalzeit entspricht demnach der von Z. genannten maximalen Dauer.

f) Nicht von wesentli­cher Bedeutung sind auch die Widersprüche, welche die Beschwer­deführerin im Zusammenhang mit der Beteiligung von Y. an der Be­sprechung aufzeigt. Y. hat nie ausgesagt, er habe die Eheleute X.-C. am 21. März 1997 nicht getroffen. Er hat lediglich geltend gemacht, er sei dem Ehepaar bei dieser Gelegenheit nur vorgestellt worden, habe an der Bespre­chung zwischen Z., D. und dem Ehepaar X.-C. aber nicht teil­genommen. Er wisse lediglich, dass es zu einer Ausei­nandersetzung zwischen D. und dem Ehepaar X.-C. gekommen sei. Am Nachmittag dessel­ben Tages sei C. ziemlich aufgewühlt erschienen und habe erklärt, er habe ein unerfreuliches Erlebnis mit D. gehabt. Er habe C. dann anstelle von Z., der besetzt gewesen sei, das Geld ausgehändigt. Diese Aussage deckt sich mit jener von Z.. Ein Widerspruch besteht nur mit jener von D., der erklärte, auch Y. habe an der Sitzung teilgenommen. Ob das eine oder andere zu­trifft, lässt sich letztlich nicht sagen. In jedem Fall lässt sich nicht zur Gewiss­heit gelangen, es müsse sich so verhalten, wie D. ausgesagt hat. Denn genau so, wie D. kei­nen Grund hatte, hier bewusst falsch auszusagen, ist auch nicht ersichtlich, weshalb Z. in diesem Punkt - und dies erst noch in einer eigenstän­digen, plausiblen Darstellung des Geschehensablaufs - gelogen haben sollte. Im Gegenteil. Z. hätte allen Grund gehabt, die Teilnahme Y.s zu beja­hen, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre, denn damit hätte er für seine weiteren, in diesem Zusammen­hang stehenden Behauptungen auf eine Bestätigung zählen können.

g) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zusammenfassend, dass sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Angeschuldigten hät­ten wahrheitswidrig die Teilnahme von D. an der von ihnen als Zeugen bestätigten Sitzung vom 3. April 1997 verschwiegen, nicht belegen lässt. Vielmehr sprechen die deutlich gewichtigeren Indizien für die Version der Angeschuldigten, mithin dafür, dass D. an der Besprechung vom 3. April 1997 nicht teilnahm und die von ihm erwähnte Unterredung zu einem früheren Zeitpunkt stattgefunden haben muss. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, den Angeschuldigten lasse sich diesbezüglich keine Falschaussage nachweisen, lässt sich demnach durchaus mit triftigen Grün­den vertreten.

6. Unabhängig vom Datum stellt sich allerdings die Frage, ob die An­geschuldigten als Zeugen im Zivilprozess von der Sitzung mit D. hätten berichten müssen. Davon ist – wie die Beschwerdeführerin zu Recht ausführt - dann auszugehen, wenn sie anlässlich dieser Sitzung tatsächlich zu verstehen gab, dass sie keine weiteren risikoreichen Geldanlagen wünsche. Denn diesbezüglich wurden die Angeschuldigten mit der Frage, ob ihnen X. jemals irgendwelche Instruktionen bezüglich ihres Vermögens er­teilt habe, umfassend zur Aussage als Zeugen angehalten. Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin hingegen insofern, als sie geltend macht, die Ange­schuldigten seien auch gehalten gewesen, als Zeugen Auskunft über die ihrer Behauptung nach von D. erhaltenen bankinternen Wei­sungen zu berichten. Die Angeschuldigten wurden als Zeugen nie auf irgend­welche Weisungen ihres Vorgesetzten befragt, noch wurden solche Weisun­gen an Z. und Y. in den Rechtsschriften überhaupt er­wähnt und dadurch zum Prozessgegenstand erklärt. Ebensowenig wurden sie angehal­ten, sich wenigstens allgemein zur bankinternen Auffassung zu diesen Ge­schäften zu äussern.

a) In Bezug auf die von ihr angeblich erteilten Instruktionen beruft sich die Beschwerdeführerin wiederum auf die Aussagen von D.. Dieser erklärte als Zeuge, X. habe anlässlich der fraglichen Sitzung klar (Einvernahme vom 6. September 2002, act. 4.3.), bzw. klar mit den Worten "I don't want to have such highly risky business anymore" (Einvernahmen vom 30. Januar 2003, act. 4.6. und 4.7.) erklärt, dass sie in Zukunft keine solchen riskanten Geschäfte mehr wünsche. Diesen Aussagen stehen jene der Angeschuldigten gegenüber, die eine solche Äusserung von X. entschieden in Abrede stellen. Bei der Würdigung der Aussagen gilt sicherlich zu berücksichtigen, dass bei D. im Gegensatz zu den Angeschuldigten kein besonderes Interesse am Ausgang des Verfahrens ersichtlich ist, was grundsätzlich eher für die Richtigkeit seiner Aussagen spricht. Einschränkend gilt diesbezüglich allerdings darauf hinzuweisen, dass D. in seiner chronologischen Schilderung vom 26. Februar 1998 (act. 4.11.04) die Hauptschuld am eingetretenen Bankverlust Y. zuwies, dabei auf dessen "etwas arrogante Art" und seine fehlende Reue hin­wies, von einem Abhängigkeitsverhältnis von Y. zum Kunden sprach, und festhielt, es stelle sich die Frage, ob ein solcher Mann für die Bank überhaupt noch weiter tragbar sei. Insofern kann fraglos nicht von einem völlig unbelas­teten Verhältnis ausgegangen werden. Wie es sich damit genau verhält, kann offen gelassen werden. Unterzieht man nämlich die Aussagen von D. einer genaueren inhaltlichen Würdigung und überprüft sie mit dem übrigen Beweisergeb­nis, lässt sich schlicht nicht zur Überzeugung gelangen, es müsse sich tatsächlich so verhalten haben, wie dieser behauptet.

b) Gemäss eigener Bekundung hat D. immer wieder die Ein­hal­tung der bankinternen Richtlinien verlangt und die fragliche Sitzung gewollt, um die Kundenbeziehung zu beenden, da er befürchtete, dass die Kundenbe­ziehung in einem Fiasko enden würde, wenn die entsprechenden Geschäfte weitergeführt würden. Wenn nun X. anlässlich einer gemeinsamen Unterredung tatsächlich erklärt haben sollte, sie wolle zukünftig keine solchen riskanten Geschäfte, musste dies D. eigentlich entgegenge­kommen sein. Er will denn auch mehrfach versucht haben, diese Instruktion durchzusetzen. Diesen Feststellungen steht jedoch schon sein eigener, im Jahre 1998 und damit zeitlich näher am Vorgefallenen erstellte chronologische Bericht entgegen (vgl. act. 4.11.04). Demgemäss hat D. bei den De­visengeschäften wohl die Einhaltung der bankinternen Richt­linien verlangte. Von einem Verbot der Geschäfte unter Hinweis auf die In­struktion von X. ist darin aber nicht die Rede. Ebensowenig lässt sich aus dem Bericht entnehmen, dass D. von Z. und Y. aus anderen Gründen, namentlich aus bankinternen Überle­gungen, überhaupt jemals die vollumfängliche Einstellung der Ge­schäfte ver­langt hat. Bis Juli 1997 und damit über die Besprechung mit dem Ehepaar X.-C. hinaus verlangte er lediglich die Einhaltung der bankinternen Richtli­nien, das heisst die Unterzeichnung der üblichen Verträge durch den Kunden. Erst unter dem 8. Juli 1997 hielt D. fest, er habe das weitere Ab­schliessen von Devisentermingeschäften verboten, da der Kunde das For­mu­lar "Bedingungen für Devisentermingeschäfte" nicht unterzeichnet habe. Aus­reden, wie das Formular könne nicht aus Israel geschickt werden, würden ihn nicht beeindrucken. Es werde nun nur noch devisenmässig auf Kassabasis gearbeitet. Die Devisengeschäfte wurden demnach von D. auch zu diesem Zeitpunkt nicht verboten, sondern lediglich auf die Kassabasis beschränkt und als Grund dafür verwies er nicht etwa auf eine In­struktion sei­tens von X., sondern die mit Ausreden des Kunden einherge­hende Nichtunterzeichnung der Verträge. D. hielt in seinem Bericht sodann fest, er könne nicht beurteilen, ob Y. wirklich eine Kompetenzüberschreitung begangen habe oder der $/Yen-Kurs sich so fatal entwickelt habe. Damit brachte D. klar zum Ausdruck, dass Y. keineswegs verboten wurde, Geschäfte der erwähnten Art über­haupt zu tätigen, sondern es diesbezüglich höchstens zur Überschreitung einer - aller­dings nur bankintern relevanten - Richtlinie zur Begrenzung des Ri­sikos ge­kommen sein könnte. Nichts anderes ergibt sich in dieser Hinsicht auch aus den in der fraglichen Zeit erstellten Protokollen der Angeschuldigten, die denn auch ihre Aussagen und nicht jene von D. belegen.

c) Schlicht unvereinbar mit der Behauptung, X. habe die weitere Ausführung von risikoreichen Geschäften untersagt, und er habe seine Mitarbeiter zur Einhaltung dieser Weisung angehalten, ist auch, dass D. noch am 9. Juli 1997 einen Antrag von Y. um Ein­räumung von Sonderkonditionen für Devisen unterstützte (vgl. act. 4.8.2.). Seine Behauptung, er habe zu jenem Zeitpunkt bis zu einem gewissen Punkt resigniert, da er gemerkt habe, dass ihm die Unterstützung von oben fehle, ist nicht nachvollziehbar. Wenn von X. tatsächlich risikoreiche Ge­schäfte untersagt worden wären, hätte D. - um sich bankintern durch­zusetzen - nur auf diese Instruktion hinweisen müssen. Ganz offensichtlich ging es D. aber auch nach der Aussprache mit dem Ehepaar X.-C. bestenfalls um die Einhaltung der Richtlinien zur Minderung des Risikos für die Bank. Darüber hinaus trifft auch seine Behauptung, die Sonderkonditionen hätten nur den Cash-Bereich, nicht aber die Termingeschäfte abgedeckt, offen­kundig nicht zu. Von einer solchen Einschränkung ist auf dem Antrag nicht die Rede. Viel­mehr wurde der Antrag nachgerade mit den durch solche Geschäfte in der Vergangenheit erzielten Umsätzen und dem Willen, die Ge­schäftsbeziehung aufrecht erhalten zu können, begründet. Desgleichen gab D., nachdem er in der letzten Einvernahme den von ihm un­terzeichneten Antrag auf Gewährung von Sonder­konditionen vorgelegt erhielt, auch nicht mehr an, er habe Y. verboten, Devisengeschäfte zu täti­gen. Vielmehr erklärte er nur noch, er habe Y. immer wieder aufgefordert, mit den riskanten Devisenge­schäften aufzuhören, doch sei es Letzterem im­mer wieder gelungen, seine Bedenken mindestens zeitweise zu zerstreuen (vgl. Einvernahme vom 30. Januar 2003, act. 4.7. S. 6). Und nicht zuletzt gilt darauf hinzuweisen, dass X. auch nach der Besprechung mit D. schon allein auf­grund der häufigen Telefonate, welche die Bank A. mit ihrem im gleichen Haus­halt lebenden Ehemann im Zusammenhang mit den Devisengeschäften führte und die sie teilweise selbst entgegennahm, um die fraglichen Geschäfte wis­sen musste. Unternahm sie dagegen nichts, spricht dies klar gegen ihre an­gebliche Weisung, keine risikoreichen Geschäfte mehr zu tätigen. Bestätigt werden vielmehr die Aussagen der Angeschuldigten, die immer erklärten, X. habe sie nie angewiesen, keine riskanten Ge­schäfte zu täti­gen und auch D. habe solche Geschäfte nicht verboten. Die Feststellung des Untersuchungsrichters, eine Falschaus­sage lasse sich den Angeschuldigten auch in diesem Zusammenhang nicht nach­weisen, beruht demnach offensichtlich auf triftigen Überlegungen.

7. An diesem Ergebnis vermöchte auch die von der Beschwerdeführe­rin beantragte zusätzliche Einvernahme von C. als Zeuge nichts zu ändern. C. ist der Ehemann der Beschwerdefüh­rerin und war - was diese nicht bestreitet - letztlich jene Person, welche die Bank bzw. die Ange­schuldigten jeweils anwies, die fraglichen Devisenge­schäfte zu tätigen. Dass diese Umstände eher für eine zurückhaltende Würdi­gung seiner Aussage sprechen und seinen Behauptungen unter diesem As­pekt kaum ein besonderes Gewicht beizumessen wäre, braucht kei­ner weiter­gehenden Erörterung. Insbesondere aber beste­hen, wie dargelegt wurde, zahlrei­che, von ihrem Beweiswert stärker zu ge­wichtende Indizien, die klar gegen die von der Beschwerdeführerin vertretene Version sprechen. Eine Be­weislage, welche eine Anklage wegen des Ver­dachts der falschen Aussa­gen als Zeugen rechtfertigen würde, liegt nicht vor, weshalb der Untersu­chungs­richter das Verfahren denn auch ohne die Einver­nahme von C. als Zeuge zu Recht einstellen durfte. Die Be­schwerde erweist sich demnach zu­sammenfas­send als unbegründet und ist abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang ge­hen die Kosten des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 160 StPO).

Demnach erkennt die Beschwerdekammer :

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.-- gehen zu Las­ten der Beschwerdeführerin.

3. Mitteilung an:

__________

Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden

Der Vizepräsident

Der Aktuar

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